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670- MKK004 KI im Jurastudium | Sexualstrafrecht als Pflichtfachstoff | Ja-heißt-Ja-Regelung31.08., 10:0031.08.2026, 10:0000:33:31
In dieser Folge unseres lockeren Talkformats diskutieren wir drei aktuelle Themen rund um Jurastudium und Rechtspolitik – mit Meinungen zum Mitdiskutieren. KI im Jurastudium: Wie nutzt ihr KI im Studium – und wo liegt die Grenze? Wir sammeln eure Erfahrungen und diskutieren, ob Studierende dadurch anders lernen und welche Aufgaben KI im juristischen Alltag bereits übernimmt. Demnächst dazu auch ein Gastbeitrag von Carl-Wendelin Neubert (Jurafuchs). Sexualstrafrecht als Pflichtfach: Ein Gesetzentwurf der hessischen Grünen will Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in die Pflichtfachprüfung aufnehmen. Der Deutsche Juristinnenbund hat sich dazu positioniert – und lehnt eine Aufnahme unter den aktuellen Vorzeichen ab. Hintergrund ist neben der Praxisrelevanz die Istanbul-Konvention (Art. 14, 15). Wir diskutieren das stärkste Gegenargument: die Gefahr der Retraumatisierung in der Prüfungssituation – und die Grundsatzfrage, ob das Studium abbilden muss, was Juristen täglich tun. „Nur Ja heißt Ja": Seit der Novelle 2016 gilt „Nein heißt Nein" (§ 177 Abs. 1 StGB). Jetzt wird eine Verschärfung diskutiert: ausdrückliche Zustimmung vor dem Geschlechtsverkehr. Kernproblem ist das sogenannte Freezing – ein neurobiologisches Erstarren in Bedrohungssituationen. Wir diskutieren Pro und Contra und die Frage, ob das eigentliche Problem nicht eher bei der Beweisführung liegt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR157 Polizei-und Ordnungsrecht | 2. KLAUSUR 2. TEIL | Gefahrenabwehrverordnung | Inzidentprüfung | Anfechtungsklage | Öffentliche Sicherheit | Verhältnismäßigkeit28.08., 08:0028.08.2026, 08:0000:20:23
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In dieser Folge geht's um einen Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts: die Hundeanleinpflicht. Eine ältere Dame führt ihren kleinen Hund unangeleint durch eine städtische Grünanlage – bis er kläffend auf einen Polizeibeamten zurennt und mitten im Sandkasten sein Geschäft verrichtet. Der Beamte ordnet mündlich an, den Hund künftig anzuleinen, gestützt auf die städtische Anleinverordnung. Die Hundehalterin klagt: Von ihrem braven kleinen Hund gehe doch keine Gefahr aus, Kinder seien schlimmer, und überhaupt sei so eine pauschale Anleinpflicht fürs ganze Stadtgebiet zweifelhaft. Wir arbeiten den Fall in Anfechtungsklage-Struktur durch – erst Zulässigkeit, dann Begründetheit. Spannend wird's bei der Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel, taugliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist aber nur eine wirksame Anleinverordnung. Also inzidente Prüfung der Verordnung – formell (Verordnungsermächtigung zur Gefahrenvorsorge, Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, Bestimmtheit) und materiell (abstrakte Gefahr durch freilaufende Hunde, richtiger Adressat, Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 20a GG und dem Tierschutzgesetz). Kernpunkte, die wir erklären: der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Gefahr, warum von jedem Hund – egal wie klein und brav – abstrakt eine Gefahr ausgeht, warum eine undifferenzierte Anleinpflicht verhältnismäßig sein kann, solange genug Freilaufflächen bleiben, und warum das Tierschutz-Argument der Halterin nicht verfängt. Ergebnis: Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet – die Anleinanordnung ist rechtmäßig und hat vor Gericht keine Chance. Zum Saarheimer Fall: https://saarheim.de/Faelle/leinenlos-fall.htm Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR262 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Objektive Zurechnung “Pflegemutterfall” - Jauchegrubenfall26.08., 06:0026.08.2026, 06:0000:19:37
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Zwei BGH-Klassiker, ein gemeinsames Problem: Was passiert mit Vorsatz und Zurechnung, wenn der Tod anders eintritt als der Täter es sich vorgestellt hat? In dieser Folge knüpfen wir direkt an den Pflegemutterfall an und wandern von der objektiven Zurechnung hinüber auf die subjektive Tatbestandsseite – bis zur zentralen Examensformel der „wesentlichen Abweichung". Im Pflegemutterfall greift ein Dritter (der Freund W) vorsätzlich in ein bereits begonnenes Tötungsgeschehen ein; im Jauchegrubenfall handelt derselbe Täter mehraktig und irrt sich darüber, wann und wodurch der Tod tatsächlich eintritt. Beide Fälle löst der BGH über den Irrtum über den Kausalverlauf – und beide führen zu vollendeter Tötung. Worum es geht Der Vorsatz muss den Kausalverlauf nur in seinen wesentlichen Zügen erfassen, weil sich nie alle Einzelheiten eines Geschehens exakt vorhersehen lassen. Entscheidend ist deshalb die Abgrenzung: Unwesentliche Abweichung → Vorsatz bleibt unberührt. Sie liegt vor, wenn sich die Abweichung in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. Wesentliche Abweichung → Vorsatz entfällt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. Klassisch: der Erfolg tritt bereits während einer Vorbereitungshandlung ein. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR136 Schuldrecht AT | Übungsfälle zur Konkretisierung § 243 II BGB24.08., 09:0024.08.2026, 09:0000:25:34
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge wenden wir das Wissen zur Konkretisierung an fünf Klausurfällen an und klären abschließend die Abgrenzung von Leistungsgefahr und Preisgefahr. Das Prüfungsschema bleibt stets gleich: Stück- oder Gattungsschuld? Was ist die Schuldart (Hol-, Bring-, Schickschuld)? Hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan? Ergebnis: Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB (+/-). Die fünf Fälle zeigen die entscheidenden Varianten: Bei der Schickschuld tritt Konkretisierung mit Übergabe an den Paketdienst ein (Fall 1). Bei der Bringschuld fehlt es an einem tatsächlichen Angebot nach § 294 BGB, wenn die Ware vor Ankunft beim Gläubiger untergeht (Fall 2). Bei der Holschuld konkretisiert sich die Schuld nach Aussonderung, Bereitstellung und Benachrichtigung – aber erst nach Ablauf einer angemessenen Abholfrist (Fall 3). Mittlere Art und Güte ist Voraussetzung – Gebrauchtware statt Neuware schließt die Konkretisierung aus (Fall 4). Bei Annahmeverzug des Gläubigers kommt statt § 243 Abs. 2 BGB der § 300 Abs. 2 BGB ins Spiel: Die Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über (Fall 5). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR156 Polizei-und Ordnungsrecht | 2. KLAUSUR 1. TEIL | Gefahrenabwehrverordnung | Inzidentprüfung | Anfechtungsklage | Öffentliche Sicherheit | Verhältnismäßigkeit21.08., 05:0021.08.2026, 05:0000:29:13
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In dieser Folge geht's um einen Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts: die Hundeanleinpflicht. Eine ältere Dame führt ihren kleinen Hund unangeleint durch eine städtische Grünanlage – bis er kläffend auf einen Polizeibeamten zurennt und mitten im Sandkasten sein Geschäft verrichtet. Der Beamte ordnet mündlich an, den Hund künftig anzuleinen, gestützt auf die städtische Anleinverordnung. Die Hundehalterin klagt: Von ihrem braven kleinen Hund gehe doch keine Gefahr aus, Kinder seien schlimmer, und überhaupt sei so eine pauschale Anleinpflicht fürs ganze Stadtgebiet zweifelhaft. Wir arbeiten den Fall in Anfechtungsklage-Struktur durch – erst Zulässigkeit, dann Begründetheit. Spannend wird's bei der Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel, taugliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist aber nur eine wirksame Anleinverordnung. Also inzidente Prüfung der Verordnung – formell (Verordnungsermächtigung zur Gefahrenvorsorge, Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, Bestimmtheit) und materiell (abstrakte Gefahr durch freilaufende Hunde, richtiger Adressat, Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 20a GG und dem Tierschutzgesetz). Kernpunkte, die wir erklären: der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Gefahr, warum von jedem Hund – egal wie klein und brav – abstrakt eine Gefahr ausgeht, warum eine undifferenzierte Anleinpflicht verhältnismäßig sein kann, solange genug Freilaufflächen bleiben, und warum das Tierschutz-Argument der Halterin nicht verfängt. Ergebnis: Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet – die Anleinanordnung ist rechtmäßig und hat vor Gericht keine Chance. Zum Saarheimer Fall: https://saarheim.de/Faelle/leinenlos-fall.htm Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR261 Strafrecht AT | Der Pflegemutterfall des BGH | Objektive Zurechnung | Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Ausgangsgefahr enthalten ist19.08., 06:0019.08.2026, 06:0000:17:55
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Vertiefungsfolge analysieren wir einen examenstauglichen Klassiker, der Kausalität und objektive Zurechnung beim vorsätzlichen Dazwischentreten eines Dritten verknüpft. R. sticht J. mit Tötungsabsicht nieder und glaubt sie tot. W. kehrt mit ihr zum Tatort zurück, stellt fest dass J. noch lebt, und tötet sie durch Schläge mit einer Wasserflasche. Das LG Bonn verurteilte beide nur wegen versuchten Totschlags – der BGH hob das auf. Kausalität: Das LG hatte zu Gunsten beider Angeklagten angenommen, der jeweils andere habe den Tod verursacht. Der BGH korrigiert das. Es gilt: Kausal ist jede Bedingung, die den Erfolg mitverursacht hat – gleichgültig, ob andere Umstände ebenfalls beigetragen haben. Keine überholende Kausalität liegt vor, weil W. unmittelbar an die Ersthandlung der R. anknüpfte: Ohne die Messerstiche wäre J. nicht am Boden gelegen, W. hätte nicht eingreifen können. Die Ersthandlung blieb wesentlich fortwirkende Bedingung. Objektive Zurechnung: Zunächst kein atypischer Kausalverlauf – dass ein Dritter in dieser Situation eingreift, liegt noch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Beim vorsätzlichen Dazwischentreten des W. gilt: Der Zurechnungszusammenhang endet nur, wenn der Dritte vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr schafft, die sich losgelöst von der Ersthandlung im Erfolg realisiert. W. fand J. gerade wegen der Messerstiche in lebensgefährlichem Zustand vor und führte das begonnene Geschehen fort – sein Handeln ist Ausfluss der Ausgangsgefahr, nicht ein eigenständiges neues Gefahrenprogramm. Der Tod ist R. daher objektiv zurechenbar. Ergebnis: R. war wegen vollendeten Totschlags zu bestrafen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- EXAMENSRELEVANZ: OVG-Urteil zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von AFD-Mitgliedern18.08., 07:0018.08.2026, 07:0000:26:58
Unser Kooperationspartner: Jurafuchs ist die Lern-App für dein Jurastudium. Trainiere mit klausurnahen Fällen, Klausurentrainer und Spaced Repetition genau das, was im Examen zählt. • Über 40.000 Inhalte • KI Coach Foxxy • Examensrelevante Rechtsprechung • Definitionen, Struktur und Anwendung • Community und Forum Jetzt ausprobieren und 15 € sparen: https://www.jurafuchs.de/kurzerklaert Link zu den Playlists: Urteil: https://applink.jurafuchs.de/rwRxi8PPH2b Playlist zur Polizeifestigkeit: https://applink.jurafuchs.de/iuR1FnUPH2b Folgenbeschreibung: AfD-Mitgliedschaft und Waffenrecht: Wann fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit? Kann die Mitgliedschaft in einer politischen Partei dazu führen, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wird? Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 7. August 2026 (Az. 3 L 44/25). Ausgangspunkt war der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins gegenüber einem Mitglied des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt. Das OVG bestätigt: Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, begründet nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Das gilt auch für Mitglieder politischer Parteien und steht nach Auffassung des Gerichts mit dem Parteienprivileg aus Art. 21 GG in Einklang. Aufgrund der besonderen Gefahren des Waffenbesitzes darf der Gesetzgeber zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit präventive Regelungen treffen. Besonders spannend ist, welchen Maßstab das Gericht für verfassungsfeindliche Bestrebungen anlegt. Erforderlich ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen wie Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit. Eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder ein Parteiverbotsverfahren sind dagegen nicht erforderlich. Entscheidend ist das Gesamtbild der Partei, das insbesondere durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre und Untergliederungen geprägt werden kann. Warum das OVG diese Voraussetzungen beim AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt als erfüllt ansieht, welche Rolle dabei Menschenwürde, Volksbegriff und Demokratieprinzip spielen und unter welchen Voraussetzungen ein einzelnes Parteimitglied die gesetzliche Regelvermutung ausnahmsweise widerlegen kann, besprechen wir in dieser Folge von Kurzerklärt – Klausur- und Urteilsbesprechung Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR135 Schuldrecht AT | KONKRETISIERUNG § 243 II BGB17.08., 06:0017.08.2026, 06:0000:20:41
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge schließen wir an die Schuldarten an und klären, wie sich eine Gattungsschuld in eine Stückschuld umwandelt – die sogenannte Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB. Funktion: Solange keine Konkretisierung eingetreten ist, trägt der Schuldner bei der Gattungsschuld das Beschaffungsrisiko. Hat er jedoch das seinerseits Erforderliche getan, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die konkret ausgewählte Sache. Geht diese danach unter, greift § 275 Abs. 1 BGB – der Schuldner muss keinen Ersatz aus der Gattung beschaffen. Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 BGB: Erstens muss der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte auswählen. Zweitens muss er das seinerseits Erforderliche getan haben – was das konkret bedeutet, richtet sich nach der Schuldart. Bei der Holschuld: Aussonderung, Bereitstellung und Benachrichtigung des Gläubigers (Konkretisierung tritt erst nach Ablauf einer angemessenen Abholfrist ein). Bei der Schickschuld: Aussonderung, ordnungsgemäße Verpackung und Übergabe an eine geeignete Transportperson. Bei der Bringschuld: Aussonderung und tatsächliches Angebot nach § 294 BGB am Erfüllungsort – ein bloß wörtliches Angebot genügt nicht. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR155 Polizei- und Ordnungsrecht | 1. Klausur Teil 2 | Abgrenzung Verfügung/Verordnung | Standardmaßnahmen und Generalklausel | Gefahr | Öffentliche Sicherheit | Allgemeines Verwaltungsrecht14.08., 06:0014.08.2026, 06:0000:21:09
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge nehmen wir uns eine verwaltungsrechtliche Klausur vor, die es in sich hat: Eine Stadt untersagt per Verfügung das Betreten eines gefährlichen, kaum erforschten Höhlennetzes, nachdem es dort zu zahlreichen tödlichen Unglücksfällen gekommen ist. Ein abenteuerlustiger Radiomoderator will die Höhlen trotzdem erkunden, legt Widerspruch ein – allerdings erst zwei Monate später – und zieht schließlich vor das Verwaltungsgericht. Wir arbeiten die Klage von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit durch und treffen dabei auf lauter Klausurklassiker: die Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsnorm, die gnadenlose Fristwirkung der öffentlichen Bekanntgabe, die Heilung eines verfristeten Widerspruchs – und am Ende die große Frage nach den Grenzen der Selbstgefährdung. Ein Fall, der zeigt, wie man sich mit dem eigenen Argument selbst ein Bein stellen kann. Ihr erfahrt: warum eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG auch nicht-öffentliche Sachen erfassen kann – und wann ein Verwaltungsakt schon im prozessualen Sinne vorliegt weshalb die öffentliche Bekanntgabe die Widerspruchsfrist selbst dann in Gang setzt, wenn der Betroffene von nichts weiß, und wann ein verfristeter Widerspruch dennoch geheilt wird warum sich das Betretungsverbot auf die polizeiliche Generalklausel (§ 8 SPolG) stützt und nicht auf den Platzverweis wo das Selbstbestimmungsrecht seine Grenze findet, sobald durch Rettungspflichten (§ 323c StGB) Dritte gefährdet werden Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR260 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten12.08., 08:0012.08.2026, 08:0000:19:34
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Vertiefungsfolge klären wir, wann das Verhalten eines Dritten den Zurechnungszusammenhang zum Erstverursacher unterbricht – und wann nicht. Grundregel: Der Zurechnungszusammenhang endet, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Entscheidend ist stets, welche der beiden Risikosphären sich im konkreten Taterfolg verwirklicht hat. Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nicht, wenn sein Verhalten schon als Reaktion auf die vom Ersttäter geschaffene Ausgangsgefahr angelegt war. Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden. Beim vorsätzlichen Dazwischentreten setzt der Dritte bewusst eine neue eigenständige Gefahr – der Zurechnungszusammenhang wird grundsätzlich unterbrochen (Ausnahme: das Verhalten des Dritten war als typische Reaktion auf die Ausgangsgefahr vorhersehbar, z. B. Pflegemutterfall). Beim fahrlässigen Dazwischentreten kommt es auf Schwere und Eigenständigkeit des Fehlers an: leichte und typische Fehlreaktionen lassen die Zurechnung bestehen; grob ungewöhnliches oder vorsätzliches Fehlverhalten kann einen neuen Gefahrenzusammenhang begründen. Ärztliche Behandlungsfehler infolge der Erstverletzung werden dem Ersttäter grundsätzlich zugerechnet. Bei Retterfällen liegen Rettungsmaßnahmen regelmäßig innerhalb des vom Täter eröffneten Gefahrenkreises – außer bei exzessivem, grob unverhältnismäßigem Retterverhalten. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR134 Schuldrecht AT | Inhalt von Schuldverhältnissen I Schuldarten I Stück- und Gattungsschulden10.08., 10:0010.08.2026, 10:0000:20:21
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- Gastbeitrag: Zum Völkerstrafrecht mit Prof. Dr. Stefanie Bock09.08., 06:0009.08.2026, 06:0001:28:04
Völkerstrafrecht verständlich erklärt – Von den Nürnberger Prozessen bis Gaza und der Ukraine | Gast: Prof. Dr. Stefanie Bock Was genau ist eigentlich Völkerstrafrecht? Warum gelten die Nürnberger Prozesse als seine Geburtsstunde? Worin unterscheiden sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und der Internationale Gerichtshof (IGH)? Und warum stehen Verfahren rund um Russland, die Ukraine oder Gaza derzeit so stark im Fokus? In dieser Gastfolge spricht Sebastian Baur mit Prof. Dr. Stefanie Bock, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung und zugleich Hostin des Podcasts recht:zeitig. Gemeinsam ordnen sie die historischen Grundlagen des Völkerstrafrechts ein, erklären die Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs und beleuchten die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts. Anhand aktueller Beispiele – vom Haftbefehl gegen Wladimir Putin über das Verfahren gegen Benjamin Netanjahu bis zur juristischen Einordnung der Ereignisse in Gaza – wird deutlich, vor welchen rechtlichen und politischen Herausforderungen das internationale Strafrecht heute steht. Außerdem geht es um das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, das Weltrechtsprinzip, die Bedeutung der Verfahren vor deutschen Gerichten sowie um die grundsätzliche Frage, welche Rolle Strafrecht in internationalen Konflikten überhaupt spielen kann. Themen dieser Folge: Die Entstehung des modernen Völkerstrafrechts Die Nürnberger Prozesse und ihre Bedeutung Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) und Internationaler Gerichtshof (IGH) Aufbau und Zuständigkeit des IStGH Das Komplementaritätsprinzip Die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression Täterverantwortung und Organisationsherrschaft Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch und das Weltrechtsprinzip Verfahren zu Syrien vor deutschen Gerichten Der Haftbefehl gegen Wladimir Putin Gaza, Genozidvorwürfe und die Zuständigkeiten von IGH und IStGH Aktuelle Herausforderungen des internationalen Strafrechts Warum Völkerstrafrecht auch für Jurastudierende spannend ist Viel Spaß beim Hören! Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR154 Polizei- und Ordnungsrecht | 1. Klausur Teil 1 | Abgrenzung Verfügung/Verordnung | Standardmaßnahmen und Generalklausel | Gefahr | Öffentliche Sicherheit | Allgemeines Verwaltungsrecht07.08., 06:0007.08.2026, 06:0000:30:05
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge nehmen wir uns eine verwaltungsrechtliche Klausur vor, die es in sich hat: Eine Stadt untersagt per Verfügung das Betreten eines gefährlichen, kaum erforschten Höhlennetzes, nachdem es dort zu zahlreichen tödlichen Unglücksfällen gekommen ist. Ein abenteuerlustiger Radiomoderator will die Höhlen trotzdem erkunden, legt Widerspruch ein – allerdings erst zwei Monate später – und zieht schließlich vor das Verwaltungsgericht. Wir arbeiten die Klage von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit durch und treffen dabei auf lauter Klausurklassiker: die Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsnorm, die gnadenlose Fristwirkung der öffentlichen Bekanntgabe, die Heilung eines verfristeten Widerspruchs – und am Ende die große Frage nach den Grenzen der Selbstgefährdung. Ein Fall, der zeigt, wie man sich mit dem eigenen Argument selbst ein Bein stellen kann. Ihr erfahrt: warum eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG auch nicht-öffentliche Sachen erfassen kann – und wann ein Verwaltungsakt schon im prozessualen Sinne vorliegt weshalb die öffentliche Bekanntgabe die Widerspruchsfrist selbst dann in Gang setzt, wenn der Betroffene von nichts weiß, und wann ein verfristeter Widerspruch dennoch geheilt wird warum sich das Betretungsverbot auf die polizeiliche Generalklausel (§ 8 SPolG) stützt und nicht auf den Platzverweis wo das Selbstbestimmungsrecht seine Grenze findet, sobald durch Rettungspflichten (§ 323c StGB) Dritte gefährdet werden Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR259 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung von Schockschäden05.08., 06:0005.08.2026, 06:0000:16:36
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir das Thema Schockschäden und fragen: Wann ist einem Täter der krankheitswertige psychische Schaden eines nahen Angehörigen strafrechtlich objektiv zurechenbar? Da die maßgeblichen dogmatischen Aussagen aus dem Zivilrecht stammen, lohnt sich ein gesamtheitlicher Blick auf beide Rechtsgebiete. Drei kumulative Voraussetzungen für eine Zurechnung lassen sich aus der Rechtsprechung ableiten. Erstens muss der Schockschaden Krankheitswert erreichen – bloße Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und genügen nicht (BGHZ 56, 163). Zweitens muss die Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das Normalmaß hinausgehen, das nahe Angehörige bei vergleichbaren Ereignissen erfahrungsgemäß erleiden (LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 – 5 O 249/19). Drittens muss der Betroffene zum geschützten Personenkreis gehören – also in einem besonderen Näheverhältnis zum Primäropfer stehen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, enge Lebenspartner). Bei entfernten Dritten endet der Schutzzweck der verletzten Norm. Zusätzlich misst die Rechtsprechung dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob der Geschädigte das Ereignis unmittelbar miterlebt oder nur durch Nachricht davon erfahren hat (BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17). Im Strafrecht verneint eine Ansicht die Zurechnung generell, da §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. Die herrschende Meinung bejaht die Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Grundsätze: Wer fahrlässig einen Menschen tötet, schafft typischerweise auch das Risiko krankheitswertiger Schäden bei nahen Angehörigen – diese Folgen liegen noch im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR133 Schuldrecht AT | Leistungszeit | Fälligkeit und Erfüllbarkeit | § 271 BGB03.08., 14:0003.08.2026, 14:0000:15:04
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenvorbereitung: In dieser Folge schließen wir an den Leistungsort an und klären die ebenso wichtige Frage: Wann hat der Schuldner zu leisten? § 271 BGB deckt dabei zwei Begriffe ab, die sauber auseinanderzuhalten sind. Fälligkeit (Abs. 1) beantwortet die Frage, wann der Schuldner leisten muss. Erfüllbarkeit (Abs. 1 und 2) beantwortet die Frage, wann er leisten darf. Für die Fälligkeit gilt das bekannte Dreistufenschema aus § 269 BGB: erstens Parteivereinbarung, zweitens Umstände des Schuldverhältnisses (z. B. Christbaumtanne, Hochzeitstorte), drittens – als Zweifelsregel – sofortige Fälligkeit. Für die Erfüllbarkeit gilt nach Abs. 1 im Zweifel ebenfalls: sofort. Abs. 2 stellt klar, dass der Schuldner bei vereinbartem Fälligkeitstermin bereits vorher leisten darf, der Gläubiger die Leistung aber nicht vor Fälligkeit verlangen kann. Da Abs. 2 dispositiv ist, wird er in der Praxis – etwa bei Bankdarlehen – regelmäßig vertraglich modifiziert. Hinweis für Fortgeschrittene: Im Verbrauchsgüterkauf modifiziert § 475 Abs. 1 BGB die Regelung dahingehend, dass der Gläubiger nur unverzügliche, nicht sofortige Leistung fordern kann. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- Gastbeitrag: Ehrenmord und Femizid im Strafrecht02.08., 06:0002.08.2026, 06:0000:19:34
In diesem Sonntagsgastbeitrag präsentieren wir das Forschungsthema von Lea Hack (Stud. HK, Universität Würzburg), das sie auch als Seminararbeit ausgearbeitet hat. Sie widmet sich einer der schwierigsten Schnittstellen zwischen Strafrecht und kultureller Diversität: der strafrechtlichen Einordnung sogenannter Ehrenmorde und ihrer Abgrenzung zum Femizid. Nach einer Skizze des türkischen Ehrbegriffs – mit den zentralen Kategorien namus (angeborenes Ehrgefühl) und şeref (erworbener Ruf) – werden Ehrenmorde von Femizid und Blutrache abgegrenzt. Ehrenmorde zielen auf die Wiederherstellung der Familienehre nach einem wahrgenommenen Normverstoß der Frau; beim Femizid steht dagegen geschlechtsbezogener Hass oder patriarchalisches Besitzdenken im Vordergrund. Der Schwerpunkt liegt auf der strafrechtlichen Bewertung auf allen drei Deliktsebenen. Auf Tatbestandsebene steht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) im Mittelpunkt. Die Arbeit zeichnet die Rechtsprechungsentwicklung des BGH in drei Phasen nach und arbeitet heraus, dass der Bewertungsmaßstab allein den Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft zu entnehmen ist. Diskutiert wird zudem das Motivationsbeherrschungspotenzial, das die Literatur überwiegend ablehnt und stattdessen auf § 17 StGB verweist. Auf Rechtswidrigkeitsebene scheiden Notwehr, rechtfertigender Notstand, Art. 4 GG und eine „Cultural Defense" aus. Auf Schuldebene kommt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Siehe auch: JA 2026, 89 Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR153 Polizei- und Ordnungsrecht | Zusammenfassung | Materielles Recht31.07., 06:0031.07.2026, 06:0000:23:19
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge fassen wir das gesamte materielle Polizei- und Ordnungsrecht der Reihe ÖR117–ÖR153 kompakt zusammen und gehen das Prüfungsschema durch. In den nächsten fünf Folgen wenden wir das Wissen dann an konkreten Fällen an. Die Reihe hat folgende Themenkomplexe abgedeckt: Aufbau und Grundbegriffe (Aufgaben und Befugnisse, Generalklausel, Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gefahrenbegriff und Gefahrengrade), Verantwortlichkeit (Verhaltensverantwortlichkeit, Zustandsverantwortlichkeit, Zweckveranlasser, Zusatzverantwortlichkeit, Legalisierungswirkung, Nichtstörer und polizeilicher Notstand), Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten (konkretisierte und abstrakte Pflicht, Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge, Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit – vier Fallkonstellationen), Rechtsfolge und Ermessen (Opportunitätsprinzip, § 40 VwVfG, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, gesetzliche Grenzen des Ermessens, Verhältnismäßigkeit, Grundrechte als Ermessensgrenze, Racial Profiling und Art. 3 Abs. 3 GG) sowie Anspruch auf Einschreiten und Ermessensreduzierung auf Null (Schutznormtheorie, Generalklausel als drittschützende Norm, dreistufige Anspruchsprüfung, Obdachlosenfall, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 6 GG als Grundlage staatlicher Schutzpflichten). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm29.07., 06:0029.07.2026, 06:0000:16:30
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Folge widmen wir uns einem beliebten Klausurthema an der Schnittstelle von Fahrlässigkeitsdelikt und Schutzzweckzusammenhang: den Schockschäden. Schockschäden sind die psychischen und physischen Folgen, die auftreten, wenn jemand vom Unglück einer anderen Person erfährt oder es miterlebt. Am Ausgangsfall – Autofahrer überfährt bei Rot ein Kind, dessen Mutter stirbt am Unfallort an einem massiven psychischen Schock – werden alle Prüfungsschritte durchgearbeitet. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (§ 37 StVO) und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind unproblematisch zu bejahen. Die eigentliche Klausurlösung liegt beim Schutzzweckzusammenhang: Nicht jede kausal herbeigeführte Folge ist dem Täter zurechenbar – entscheidend ist, ob die verletzte Norm gerade auch vor dem eingetretenen Erfolg schützen soll. § 37 StVO schützt Verkehrsteilnehmer; ob sie auch Angehörige erfasst, die den Unfall nicht selbst erlebt haben, ist der eigentliche Streitpunkt. Der BGH differenziert: Normale Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen keine Erfolgszurechnung. Anders liegt es, wenn der psychische Schock Krankheitswert erreicht – also pathologisch feststellbar ist. Weitere Kriterien sind das enge Näheverhältnis, der zeitliche Abstand zum Ereignis und die Frage, ob der Schock durch unmittelbares Erleben oder nur mittelbare Kenntniserlangung ausgelöst wurde. Die herrschende Meinung im Strafrecht verneint die Zurechnung grundsätzlich mit dem Argument, dass §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld27.07., 06:0027.07.2026, 06:0000:16:56
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung für Leistungsort und Erfolgsort – unverzichtbares Grundwissen für die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in späteren Folgen. Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der Gläubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Schuldner. Für die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB). Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger – beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson), der im Verbrauchsgüterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschränkt gilt. Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Gläubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des Schuldverhältnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR152 Polizei- und Ordnungsrecht | Der Anspruch auf polizeiliches Einschreiten | Obdachlosigkeit | Ermessen auf Null24.07., 06:0024.07.2026, 06:0000:26:26
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen "Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte • Hinweise zum effektiven Lernen • Hinweise auf Apps und andere digitale Tools • Musterpläne für Arbeitsgruppen • Lernpläne • Tipps, wie eine Arbeitsgruppe zum Hochleistungsteam geformt werden kann." Folgenbeschreibung: In dieser Folge widmen wir uns einer klassischen Klausurkonstellation: Kann eine Privatperson von der Polizei verlangen, dass sie tätig wird – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Ausgangspunkt ist das Opportunitätsprinzip: Die Polizei handelt im pflichtgemäßen Ermessen; ein Anspruch auf Einschreiten besteht grundsätzlich nur auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur ausnahmsweise – bei Ermessensreduzierung auf Null – entsteht ein echter Anspruch auf Tätigwerden. Am Beispiel des Obdachlosenfalls (drohende Obdachlosigkeit bei -10 Grad) wird die Klausurkonstellation durchgearbeitet. Prozessual geht es um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (Regelungsanordnung). Die Antragsbefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden kann. Die polizeiliche Generalklausel hat drittschützenden Charakter, da im Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Individualrechtsgüter jedes Einzelnen enthalten sind – aber nur, wenn ein individualrechtsgutsbezogenes Schutzgut betroffen ist (Abgrenzung zum Nacktbader-Fall). In der Begründetheit ist der Anspruch in drei Schritten zu prüfen: Gefahr für subjektive Rechte des Betroffenen, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der begehrten Maßnahme (hier: Nichtstörer-Vorschriften) und Ermessensreduzierung auf Null. Fall zur Obdachlosigkeit siehe auch: https://saarheim.de/Faelle/obdachlos-fall.htm Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.
Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.