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670- SR257 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten22.07., 14:0022.07.2026, 14:0000:17:10
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen "Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte • Hinweise zum effektiven Lernen • Hinweise auf Apps und andere digitale Tools • Musterpläne für Arbeitsgruppen • Lernpläne Folgenvorbereitung: In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung speziell für Fahrlässigkeitsdelikte. Der Schwerpunkt liegt auf zwei Zurechnungshürden, die in nahezu jeder Examensklausur zum Fahrlässigkeitsdelikt auftauchen. Im Tatbestandsaufbau des Fahrlässigkeitsdelikts sind zu prüfen: Erfolgseintritt, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und – als kritischer letzter Schritt – die objektive Zurechnung. Nicht jede sorgfaltswidrige Ursache genügt; es sind zwei besondere Zurechnungsprobleme zu beachten. Der fehlende Pflichtwidrigkeitszusammenhang schließt die Zurechnung aus, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der Vorwurf des Fahrlässigkeitsdelikts – „hättest du dich pflichtgemäß verhalten, wäre das nicht passiert" – lässt sich dann nicht erheben. Klausurschema: Welches Verhalten wäre pflichtgemäß gewesen? Wie hätte sich das Geschehen entwickelt? Wäre der Erfolg ausgeblieben? Klassische Beispiele: LKW mit zu geringem Seitenabstand beim Radfahrer mit Herzattacke; Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit, der den Unfall auch bei erlaubter Geschwindigkeit nicht hätte vermeiden können. Beim fehlenden Schutzzweckzusammenhang ist zu fragen: Dient die verletzte Norm gerade dazu, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern? Prüfungsschema in drei Schritten: Welche Norm wurde verletzt? Wozu dient sie? Hat sich gerade dieses Risiko verwirklicht? Klassische Beispiele: Tempolimit mit Lärmschutzschild (schützt nicht vor Verletzung von Fußgängern), Fahren ohne Führerschein (schützt nicht vor jedem Verkehrsunfall), Schockschäden (liegen außerhalb des Schutzbereichs der §§ 222, 229 StGB). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR131 Schuldrecht AT | Leistungsort, Erfolgsort und die drei Schuldarten20.07., 15:0020.07.2026, 15:0000:17:44
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge klären wir, wo eine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen ist – eine Frage, die an mehreren Stellen im Schuldrecht relevant wird, insbesondere bei der Konkretisierung und beim Gefahrübergang. Zunächst zur Terminologie: Leistungsort und Erfüllungsort meinen dasselbe – den Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete Erfüllungshandlung vorzunehmen hat. Davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort – der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Beide können zusammenfallen, müssen aber nicht. Die drei Schuldarten entscheiden darüber, wo Leistungs- und Erfolgsort liegen: Bei der Holschuld holt der Gläubiger beim Schuldner ab – beide Orte fallen beim Schuldner zusammen. Bei der Bringschuld liefert der Schuldner beim Gläubiger – beide Orte fallen beim Gläubiger zusammen. Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Sache – Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger. Nur bei der Schickschuld fallen beide Orte auseinander, was § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) relevant macht – mit der wichtigen Einschränkung, dass § 447 BGB im Verbrauchsgüterkauf nicht gilt. Für die Ermittlung des Leistungsorts in der Klausur gibt § 269 Abs. 1 BGB einen dreistufigen Fahrplan: erstens Parteiwille, zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (Holschuld). Diese Abstufung gilt nach dem BGH auch für den Nacherfüllungsort im Gewährleistungsrecht. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR256 Strafrecht AT | Eigenverantwortliche Selbstgefährdung – einvernehmliche Fremdgefährdung17.07., 06:0017.07.2026, 06:0000:16:37
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung – eines der anspruchsvollsten Probleme der objektiven Zurechnung im Examen. Ausgangspunkt ist das Autonomieprinzip: Jeder darf Risiken für sich selbst eingehen; der Schutzbereich der Strafnormen endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Entscheidend ist daher die Verteilung der Verantwortungsbereiche. Zu unterscheiden sind: Selbstschädigung (O verletzt sich selbst, T wirkt nur unterstützend mit), eigenverantwortliche Selbstgefährdung (O geht eigenverantwortlich ein Risiko ein und nimmt die gefährliche Handlung selbst vor – kein strafrechtlicher Erfolg zurechenbar) und einverständliche Fremdgefährdung (T führt die gefährliche Handlung aus, O ist lediglich einverstanden – Zurechnung bleibt bestehen). Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist nicht allein die Zustimmung des Opfers, sondern die Tatherrschaft: Wer beherrscht das Geschehen? Maßgeblich sind die Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung hat das Opfer die Handlungsherrschaft; bei einverständlicher Fremdgefährdung liegt die Kontrolle über das Geschehen beim Täter. Am zweiten Heroinfall (T injiziert dem O auf dessen Wunsch) wird gezeigt, wie nah beide Konstellationen beieinanderliegen und warum die sorgfältige Einzelfallprüfung unerlässlich ist. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR130 Schuldrecht AT | Einteilung der Schuldverhältnisse15.07., 06:0015.07.2026, 06:0000:24:51
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Einführung Schuldrecht BT "Das Kurzlehrbuch zum Besonderen Teil des Schuldrechts eignet sich sowohl für das Studium als auch zur Examensvorbereitung. Es zeichnet sich durch die Konzentration auf das Wesentliche aus: Das Kurzlehrbuch behandelt nur Schuldverhältnisse, die nicht Gegenstand eigener Nebenfächer sind. Schuldverhältnisse mit Examensrelevanz werden mit allen wesentlichen Problemstellungen besonders ausführlich dargestellt. Methodisch geht das Kurzlehrbuch von der Prämisse aus, dass Wortlaut und Systematik für das Normverständnis im Studium und Examen besonders wichtig sind. Inhaltlich wird das Prinzip der Privatautonomie betont, das sowohl für Verträge als auch für den Rechtsschutz durch gesetzliche Schuldverhältnisse von herausragender Bedeutung ist. Ziel ist damit eine gesetzesnahe und zugleich prinzipiengeleitete Darstellung des Besonderen Schuldrechts." Folgenbeschreibung: In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen Überblick über die verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen – eine Grundstruktur, die das gesamte Schuldrecht durchzieht. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Beteiligten. Klausurrelevanteste Beispiele: GoA (§§ 677 ff. BGB), ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), EBV (§§ 987 ff. BGB) und Erbschaftsbesitzerverhältnis (§§ 2018 ff. BGB). Auf alle gesetzlichen Schuldverhältnisse ist das Schuldrecht AT anwendbar. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Parteienwillen, grundsätzlich durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise genügt eine Willenserklärung – etwa bei der Auslobung (§ 657 BGB) als einseitigem Rechtsgeschäft. Wichtige Klarstellung: Die Schenkung (§ 516 BGB) ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag. Innerhalb der vertraglichen Schuldverhältnisse wird unterschieden: Einseitig verpflichtende Verträge (nur eine Partei ist verpflichtet, z. B. Schenkung, Bürgschaft) und zweiseitig verpflichtende Verträge. Letztere unterteilen sich in unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (beide Parteien haben Pflichten, aber nicht im Do-ut-des-Verhältnis, z. B. Leihe § 662 BGB) und gegenseitige (synallagmatische) Verträge (Leistung gegen Gegenleistung, z. B. Kaufvertrag – nur hier gilt § 320 BGB). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR255 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | eigenverantwortliche Selbstgefährdung14.07., 06:0014.07.2026, 06:0000:17:42
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung anhand eines Klassikers: Ein Mann bereitet eine Heroinspritze vor und reicht sie einer Frau, die sich das Heroin selbst injiziert und an einer Überdosis stirbt. Ist ihm der Tod zurechenbar? Kausalität ist unproblematisch zu bejahen. Der Schwerpunkt liegt auf der objektiven Zurechnung: Hat sich die vom Täter geschaffene Gefahr im Erfolg realisiert – oder hat die Frau durch ihre eigenverantwortliche Entscheidung den Zurechnungszusammenhang unterbrochen? Grundlage ist das Autonomieprinzip: Straftatbestände schützen vor Eingriffen Dritter, nicht vor selbst gewählten Gefahren. Der Schutzbereich einer Strafnorm endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Da die Frau einsichtsfähig war, die Gefahr kannte, die Tragweite ihrer Entscheidung verstand, frei von Zwang handelte und den letzten entscheidenden Schritt selbst vornahm, trifft sie die wesentliche Gefahrenentscheidung. Ihr Tod realisiert nicht die vom Täter geschaffene Gefahr, sondern die von ihr selbst übernommene. Die objektive Zurechnung entfällt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR129 Schuldrecht AT | Schuldverhältnis | § 241 im Detail | Primäre und sekundäre Leistungspflichten sowie Schutzpflichten und Einstieg in CIC06.07., 10:0006.07.2026, 10:0000:19:48
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In dieser zweiten Folge zur Schuldrecht-AT-Reihe nehmen wir § 241 BGB unter die Lupe und erschließen die Pflichtentrias, die jedes Schuldverhältnis trägt. § 241 Abs. 1 BGB – Leistungspflichten regelt die „Gib-mir-was-Pflichten": Der Schuldner soll dem Gläubiger etwas verschaffen. Primäre Leistungspflichten sind die von Anfang an bestehenden Hauptpflichten (z. B. Übergabe und Übereignung, Kaufpreiszahlung). Sekundäre Leistungspflichten entstehen erst bei Störung – sie treten an die Stelle der primären Pflicht oder treten neben sie (z. B. Schadensersatz bei verspäteter Lieferung). § 241 Abs. 2 BGB – Schutzpflichten regelt die „Tu-mir-nichts-Pflichten": Der Schuldner muss die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils respektieren. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Leistungsinteresse (Abs. 1) und dem Integritätsinteresse (Abs. 2) – letzteres schützt bestehende Rechtsgüter wie Gesundheit, Eigentum und Vermögen. Schutzpflichten können auch ohne Vertrag entstehen: § 311 Abs. 2 BGB begründet bereits durch Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB – das Institut der culpa in contrahendo (c.i.c.) wird in späteren Folgen vertieft. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- Einführung ins Waffenrecht | Rücknahme und Widerruf gem. § 45 WaffG | Folgemaßnahmen | Untersagungsverfügung | Teil 403.07., 06:0003.07.2026, 06:0000:19:44
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 1 Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 2 Hier gehts zur Playlist Waffenrecht Folgenbeschreibung: Thema: Einführung ins Waffenrecht, Teil 4: § 45 WaffG, Folgemaßnahmen und Untersagungsverfügungen (§§ 45, 46, 41 WaffG) In der abschließenden Folge zur Einführung ins Waffenrecht behandeln wir zunächst vollständig § 45 WaffG, dann die Folgemaßnahmen nach § 46 und schließlich die Untersagungsverfügung nach § 41 WaffG. § 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf ist lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG: Im Waffenrecht kein Ermessen, sondern zwingender Aufhebungszwang – soweit es um die Erlaubnisvoraussetzungen geht. Bei anderen Aufhebungsgründen (z. B. Täuschung, aber materiell vorhandene Voraussetzungen) bleiben §§ 48, 49 VwVfG mit ihrem Ermessen anwendbar. Die Rücknahme (Abs. 1) erfasst von Anfang an rechtswidrige Erlaubnisse – inzidente Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung. Klausurrelevant: Anders als bei § 48 Abs. 4 VwVfG gilt keine Jahresfrist; die Behörde kann zeitlich unbegrenzt zurücknehmen. Der Widerruf (Abs. 2 S. 1) greift bei nachträglichem Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen. Es reicht der Verdacht – Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen. Abs. 2 S. 2 ermöglicht bei Nichtbeachten inhaltlicher Beschränkungen einen Widerruf nach Ermessen. Die Härtefallregelung (Abs. 3) erlaubt bei nur vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses ein Absehen vom Widerruf – nicht beim Waffenschein. § 45 Abs. 5 WaffG ist ein klassischer Klausurstolperstein: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag lautet auf Anordnung – nicht Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung. Bei Widerruf wegen fehlenden Bedürfnisses gilt § 80 Abs. 1 VwGO normal. § 46 WaffG – Folgemaßnahmen: Rücknahme und Widerruf sind rechtsgestaltend, aber nicht vollstreckungsfähig. § 46 schließt diese Lücke: Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Abs. 1), Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition innerhalb einer Frist (Abs. 2, 3). Bei Untätigkeit: Sicherstellung als Verwaltungsvollstreckung – keine polizeiliche Standardmaßnahme. Verwertung oder Vernichtung nach Abs. 5; Nettoerlös steht dem Betroffenen zu. § 41 WaffG – Untersagungsverfügung: Präventives Instrument gegen Inhaber erlaubnisfreier Waffen. Nr. 1 erfasst allgemeine Gefahrenlagen (z. B. Gruppenzugehörigkeit – stets Einzelfallbetrachtung). Nr. 2 knüpft an fehlende Zuverlässigkeit oder Eignung an – inzidente Prüfung der §§ 5, 6 WaffG. Die Untersagung kann auch präventiv ergehen, bevor der Betroffene überhaupt Waffen besitzt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- Einführung ins Waffenrecht | Persönliche Eignung gem. § 6 WaffG | Bedürfnis gem. § 8 WaffG | Teil 330.06., 06:0030.06.2026, 06:0000:16:47
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 1 Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 2 Hier gehts zur Playlist Waffenrecht Thema: Einführung ins Waffenrecht, Teil 3: Persönliche Eignung, Bedürfnis und Rücknahme/Widerruf (§§ 6, 8, 45 WaffG) § 6 WaffG – Persönliche Eignung betrifft – anders als die Zuverlässigkeit – nicht vorwerfbares Verhalten, sondern körperliche und geistige Einschränkungen. Neben den drei absoluten Eignungsausschlüssen (Geschäftsunfähigkeit, Suchtabhängigkeit, psychische Erkrankung) gibt es eine Auffangklausel für sonstige Gefährdungslagen. Wichtig: Es reicht der Verdacht. Die Behörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG ein Gutachten anfordern – wer nicht kooperiert, muss mit negativen Schlüssen rechnen. § 8 WaffG – Bedürfnis ist das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Kumulativ erforderlich sind ein besonders anzuerkennendes Interesse (konkret und gegenwärtig, nicht nur möglicherweise künftig) sowie Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck. Das Bedürfnis wird sehr eng ausgelegt – im Zweifel gegen die Erlaubnis. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 327.06., 06:0027.06.2026, 06:0000:26:16
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In der abschließenden Folge widmen wir uns der examensrelevantesten Frage des gesamten Falls: Reicht ein bloßer Verfassungsschutz-Verdachtsfall, um über die Mitgliedschaft waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen? Zwei Vereinigungen sind zu trennen. „Der Flügel" ist als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft – Verfassungsfeindlichkeit steht fest. Aber der Kläger war nie Mitglied, sondern stand nur auf einem E-Mail-Verteiler. Keine Mitgliedschaft, Tatbestand verfehlt. Bei der AfD (Bundesverband und Landesverband Hessen) war zum maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2022 nur ein Verdachtsfall ausgesprochen – und genau daran hängt der Streit. Die Kernfrage lautet: Worauf bezieht sich die Verdachtsformel „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG – nur auf die Mitgliedschaft oder auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung? Das VG Frankfurt folgt der herrschenden Linie: Die Formel bezieht sich grammatikalisch nur auf die Mitgliedschaft; die Bestrebungen der Vereinigung müssen feststehen („verfolgt oder verfolgt hat" – Präsens und Perfekt, keine Möglichkeitsform). Ein Verdachtsfall genügt nicht. Die Gegenauffassung (VG Düsseldorf) lässt den Verdacht auch für die Bestrebungen ausreichen – teleologisch: Schutzlücken bei großen Parteien, Nachweis feststehender Verfassungsfeindlichkeit praktisch kaum führbar. Dieses Argument hat echtes Gewicht und muss fair dargestellt werden. Die herrschende Linie (OVG Sachsen-Anhalt, BayVGH, VG Gera, VG Regensburg, VG Frankfurt) hält mit drei Argumenten dagegen: Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte (Novelle 2019 zielte auf die NPD mit feststehender BVerfG-Feststellung) und – als Königsargument – die Methodenfigur des BayVGH: Teleologie füllt den Auslegungskorridor aus, den Wortlaut, Systematik und Historie eröffnen – sie korrigiert den Wortlaut aber nicht. Schwierigkeit der Beweisführung ist kein dogmatisches Argument. Verfassungsrechtlicher Überbau: Das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) reserviert die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei dem BVerfG. Eine Waffenbehörde darf diese Frage nicht als Vorfrage im Widerrufsbescheid beantworten. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 226.06., 06:0026.06.2026, 06:0000:19:54
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In Teil 2 steigen wir in die Begründetheit ein. Maßstab ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Der Widerruf ist aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach unproblematischer formeller Rechtmäßigkeit liegt der Schwerpunkt auf der materiellen Ebene. Herzstück dieser Folge ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa WaffG: Hat der Kläger selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt? Das Gericht prüft zweistufig. Inhaltlich sind die Äußerungen – Verwendung von Begriffen wie „Umvolkung", pauschale Verächtlichmachung von Demokratie und Rechtsstaat – durchaus verfassungsfeindlich aufgeladen. Aber eine verfassungsfeindliche Gesinnung ist noch keine Bestrebung. Der Begriff „Bestrebung" – ausgelegt anhand von § 92 Abs. 2, 3 StGB und § 4 BVerfSchG – verlangt ein aktiv-tätiges, planvolles, zielgerichtetes „Hinarbeiten" mit aggressiver Komponente. Bloße Kritik, Ablehnung oder das Kundtun einer Meinung genügen nicht; erst der Aufruf zu oder die Ankündigung konkreter Aktivitäten überschreitet die Schwelle (BVerfG 2022). Beides fehlt hier durchgehend. Zwei examenstaugliche Nebenargumente: Der fehlende Waffenbezug (kein Aufruf zur Bewaffnung) stützt die Einschätzung. Beim Liken auf Facebook fehlt es an Reichweite und gezielter Verbreitung – die Posts erreichen trotz vierstelliger Freundeszahl nur einstellige Like-Zahlen; die Aktivismusschwelle ist nicht überschritten. Offen bleibt, ab welcher Reichweite ein Like zur Bestrebung werden kann – eine wichtige offene Flanke für Abwandlungen. Eigenständiger Aufhebungsgrund ist zudem das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG): Der Bescheid muss mitteilen, welche Tatbestandsvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch welche konkreten Tatsachen erfüllt sein soll. Eine pauschale „Gesamtschau" ohne Variantentrennung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG und macht den Bescheid selbstständig rechtswidrig. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 124.06., 07:0024.06.2026, 07:0000:22:20
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: Teil 1: Sachverhalt und Normen (VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F) In dieser Folge starten wir eine dreiteilige Reihe zu einem brandaktuellen Fall aus dem Waffenrecht: Ein über 70-jähriger Jäger und AfD-Funktionär verliert seine Waffenbesitzkarte – wegen YouTube-Videos, Facebook-Likes und Verfassungsschutzerkenntnissen im Phänomenbereich Rechtsextremismus. Das VG Frankfurt hebt den Bescheid auf. Aber warum? Heute legen wir das Fundament: Wir nehmen den Sachverhalt durch und erschließen die Normenarchitektur, die den Fall trägt. Ermächtigungsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 WaffG – lex specialis gegenüber §§ 48, 49 VwVfG. Der Widerruf setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG. Was Zuverlässigkeit bedeutet, regelt § 5 WaffG negativ – mit zwei Stockwerken: Abs. 1 (absolute Unzuverlässigkeit) und Abs. 2 (Regelunzuverlässigkeit). Im Fall relevant ist allein § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit seinen drei Tatbestandsvarianten: Buchst. a aa (eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen), Buchst. b (Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung) und Buchst. c (Unterstützung einer solchen Vereinigung). Diese drei Varianten sauber auseinanderzuhalten ist der Schlüssel zum Fall – und Thema der nächsten Folgen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- SR254 Strafrecht AT | Kausalität bei Gremienentscheidungen | Der “LEDERSPRAYFALL" Teil 224.06., 06:0024.06.2026, 06:0000:20:17
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir das Kausalitätsproblem bei Kollegialentscheidungen anhand des Lederspray-Falls. Im Mittelpunkt steht die Frage: Kann die Stimmabgabe eines einzelnen Gremienmitglieds kausal für einen späteren strafrechtlichen Erfolg sein, wenn niemand allein den Beschluss hätte herbeiführen können? Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen. Bei einer Einstimmen-Mehrheit lässt sich jede Ja-Stimme nicht hinwegdenken, ohne dass der Beschluss entfiele – kumulative Kausalität aller zustimmenden Mitglieder ist zu bejahen. Problematisch wird es bei einer Mehrheit von zwei oder mehr Stimmen: Die einzelne Stimme kann hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele – die klassische csqn-Formel versagt. Zur Lösung werden drei Ansätze diskutiert. Die kumulative Kausalität behandelt alle Stimmen als gemeinsame Ursache, stößt aber an Grenzen, da die Einzelstimme bei Mehrheitsbeschlüssen gerade nicht unentbehrlich ist. Die alternative Kausalität (modifizierte Äquivalenztheorie) stellt auf den Gesamtbeschluss ab – einzelne Stimmen können alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden. Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ermöglicht gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge, löst das Kausalitätsproblem dogmatisch aber nicht wirklich, da sie eigene kausale Beiträge voraussetzt. Der BGH stellte im Lederspray-Fall auf die gemeinsame Beschlussfassung ab und bejahte Mittäterschaft aller Geschäftsführer für die Folgen der Unterlassung. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR151 Polizei- und Ordnungsrecht | Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze23.06., 08:0023.06.2026, 08:0000:14:50
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Thema: ÖR151 – Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze In dieser Folge schließen wir die Ermessensprüfung nach § 40 VwVfG ab. Während Teil 1 den Ermessensfehlgebrauch behandelt hat, geht es heute um den zweiten Block: die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Zu unterscheiden sind zwei Bereiche. Erstens Verstöße gegen die Ermächtigungsnorm selbst: Die Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der äußere Rahmen der Ermächtigungsnorm überschritten wird – etwa durch Verhängung einer Rechtsfolge, die das gesetzliche Höchstmaß übersteigt, oder durch Ermessensausübung, obwohl das Entschließungsermessen tatsächlich auf Null reduziert war. Der Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde von einem eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht – etwa weil sie irrig von gebundener Verwaltung ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte (z. B. Abschiebungshindernisse) unberücksichtigt lässt. Zweitens bilden sonstige Gesetze Grenzen des Ermessens: Durch die Ermessensentscheidung darf kein Rechtsverstoß bewirkt werden. Besonders relevant sind verfassungsrechtliche Vorgaben – insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) und die Grundrechte. Am Saarheimer Höhlen-Fall wird gezeigt, wie das Entschließungs- und Auswahlermessen bei reiner Selbstgefährdung im Licht von Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 GG (Leben, körperliche Unversehrtheit) zu prüfen ist. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR128 Schuldrecht AT | Aufbau des BGB | Begriff des Schuldverhältnisses | Arten von Pflichten22.06., 07:0022.06.2026, 07:0000:24:31
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Folgenbeschreibung: Mit dieser Folge starten wir eine neue Reihe zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Wer die Grundstruktur versteht, hat einen entscheidenden Vorteil in jeder zivilrechtlichen Klausur. Der Gesetzgeber arbeitet im BGB mit der Technik der „vor die Klammer gezogenen" Regelungen: Der Allgemeine Teil des BGB gilt für das gesamte Privatrecht; der Allgemeine Teil des Schuldrechts (§§ 241–432 BGB) gilt für alle Schuldverhältnisse – unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Miet- oder Werkvertrag handelt. Erst ab § 433 BGB folgt der Besondere Teil mit den konkreten Vertragstypen. Schuldverhältnis bezeichnet die rechtliche Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner. Zu unterscheiden sind das Schuldverhältnis im engeren Sinne (der einzelne Anspruch) und im weiteren Sinne (das gesamte Bündel aus Rechten und Pflichten). Die zentrale Norm ist § 241 BGB: Abs. 1 regelt die Leistungspflichten (primäre Pflichten, die von Anfang an bestehen; sekundäre Leistungspflichten als Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung). Abs. 2 regelt die Schutzpflichten – die Pflicht, auf Rechte und Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss. Damit sind die drei Pflichtengruppen des Schuldrechts benannt, die über § 280 BGB als Mutter aller schuldrechtlichen Schadensersatzansprüche relevant werden. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ÖR150 Polizei- und Ordnungsrecht | Ermessen nach § 40 VwVfG | gebundene Verwaltung | intendiertes Ermessen | Ermessensfehlgebrauch | Teil 119.06., 09:0019.06.2026, 09:0000:21:37
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- ÖR149 Polizei- und Ordnungsrecht | Rechtsfolge | Ermessen | Aufbau | Anspruch auf Einschreiten | Ermessensreduzierung auf Null18.06., 06:0018.06.2026, 06:0000:19:04
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- SR253 Strafrecht AT | Kausalität bei Gremienentscheidungen - der “LEDERSPRAYFALL" | Teil 117.06., 06:0017.06.2026, 06:0000:16:10
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- ZR127 Der Flugreisefall, Teil 3: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)15.06., 15:0015.06.2026, 15:0000:46:12
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- SR252 Strafrecht AT | Fall zur Kausalität und objektiven Zurechnung | Der “Retterfall" (BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – 4 StR 19/20; BGH, Beschl. v. 19.01.2022 – 4 StR 112/21)13.06., 06:0013.06.2026, 06:0000:16:29
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In dieser Folge wenden wir die Grundsätze der Kausalität und objektiven Zurechnung auf einen BGH-Fall an: Ein Arbeiter verwechselt auf dem BASF-Werksgelände eine stillgelegte Leitung mit einer gasführenden Rohrleitung, was eine Explosion auslöst – vier Feuerwehrleute sterben, sechs weitere Personen werden schwer verletzt. Kausalität (§ 222 StGB) und objektive Vorhersehbarkeit des Todes und der Verletzungen sind unproblematisch zu bejahen. Der Schwerpunkt liegt auf der objektiven Zurechnung: Hat sich gerade das vom Täter geschaffene Risiko im Erfolg realisiert? Dies wird bejaht – Schutzzweck- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind gegeben. Die entscheidende Frage: Unterbricht das freiwillige Eingreifen der Retter den Zurechnungszusammenhang nach den Grundsätzen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung? Der BGH verneint dies. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss mit typischen Rettungsreaktionen rechnen – erst recht bei Berufsrettern, die aufgrund ihrer Rechtspflicht handeln und damit in ihrer Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt sind. Nur exzessives, grob unverhältnismäßiges Retterverhalten unterbricht den Zurechnungszusammenhang. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ZR126 Der Flugreisefall, Teil 2: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)12.06., 06:0012.06.2026, 06:0000:41:59
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Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.
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