
SR260 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Beschreibung der Episode
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht
"Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."
Folgenbeschreibung:
In dieser Vertiefungsfolge klären wir, wann das Verhalten eines Dritten den Zurechnungszusammenhang zum Erstverursacher unterbricht – und wann nicht.
Grundregel: Der Zurechnungszusammenhang endet, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Entscheidend ist stets, welche der beiden Risikosphären sich im konkreten Taterfolg verwirklicht hat. Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nicht, wenn sein Verhalten schon als Reaktion auf die vom Ersttäter geschaffene Ausgangsgefahr angelegt war.
Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden. Beim vorsätzlichen Dazwischentreten setzt der Dritte bewusst eine neue eigenständige Gefahr – der Zurechnungszusammenhang wird grundsätzlich unterbrochen (Ausnahme: das Verhalten des Dritten war als typische Reaktion auf die Ausgangsgefahr vorhersehbar, z. B. Pflegemutterfall). Beim fahrlässigen Dazwischentreten kommt es auf Schwere und Eigenständigkeit des Fehlers an: leichte und typische Fehlreaktionen lassen die Zurechnung bestehen; grob ungewöhnliches oder vorsätzliches Fehlverhalten kann einen neuen Gefahrenzusammenhang begründen. Ärztliche Behandlungsfehler infolge der Erstverletzung werden dem Ersttäter grundsätzlich zugerechnet. Bei Retterfällen liegen Rettungsmaßnahmen regelmäßig innerhalb des vom Täter eröffneten Gefahrenkreises – außer bei exzessivem, grob unverhältnismäßigem Retterverhalten.
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