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Auf dem Weg als Anwält:in

Duri Bonin

Education · Society & Culture · True Crime

840 Episoden · neueste 13.10.

Episoden

840
  1. Causa Vincenz: So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht
    11.08., 14:5000:09:04

    Duri Bonin und Gregor Münch analysieren die kritische Befragung zu umstrittenen Auslagen und laut Anklage nicht offengelegten Beteiligungen – und die strategische Frage, wann Aussagen erklären und wann sie neue Angriffsflächen schaffen Wenn die eigene Darstellung stimmt – lügt dann der Zeuge? Auf diese gefährliche Alternative läuft eine Frage des Obergerichts nach der Erinnerung von Duri Bonin und Gregor Münch hinaus. Pierin Vincenz übernimmt die Prämisse nicht. Ob Johannes Rüegg-Stürm gelogen habe, müsse man diesen selbst fragen; er masse sich darüber kein Urteil an. In diesem kurzen Moment verdichtet sich eine zentrale Aufgabe jeder Beschuldigtenbefragung: antworten, ohne sich eine fremde Behauptung zu eigen zu machen; erklären, ohne über das Wissen oder die Motive anderer Personen zu spekulieren. Der zweite Verhandlungstag beginnt mit Entscheidungen Oberrichter Christian Prinz setzt die Berufungsverhandlung am 11. August 2026 um 10 Uhr fort. Das Obergericht weist die behandelten Vorfragen ab oder erklärt, einzelne Punkte im Endentscheid zu beurteilen. Dazu gehören namentlich Fragen der Verjährung und diverser Beweisanträge. Danach eröffnet das Obergericht das Beweisverfahren. Im Zentrum stehen die Befragungen der beschuldigten Personen. Darum geht es in dieser Folge Wie das Obergericht mit den am ersten Verhandlungstag gestellten Vorfragen umgeht Welche Wirkung hohe Strafanträge unmittelbar vor einer Befragung auf eine beschuldigte Person haben können Warum Pierin Vincenz auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wird Wie detailliert das Obergericht nach Wahrnehmung der Prozessbeobachter vorbereitet ist Welche Fragen zu den umstrittenen Auslagen und den laut Anklage nicht offengelegten Beteiligungen gestellt werden Weshalb kritische Fragen und eine faire Befragung kein Widerspruch sind Wie Pierin Vincenz auf den möglichen Widerspruch zur Aussage von Johannes Rüegg-Stürm reagiert Wann ausführliche Aussagen erklären – und wann sie neue Angriffsflächen schaffen Warum frühere Aussagen bei jeder neuen Befragung sorgfältig aufgearbeitet werden müssen Welche Bedeutung der persönliche Eindruck gegenüber schriftlichen Einvernahmeprotokollen besitzt Weshalb am Nachmittag insbesondere die Befragung von Beat Stocker interessiert Bekanntgabe der Strafanträge Nach Behandlung der Vorfragen fragt die Verfahrensleitung die Parteien, ob diese wünschen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anträge bekannt gibt. Das verlangt Art. 340 Abs. 2 StPO. Duri Bonin verwendet diese Möglichkeit vor erster Instanz mitunter bewusst, wenn die Staatsanwaltschaft ihr beantragtes Strafmass bis dahin nicht bekannt gegeben hat. Im Berufungsverfahren sind die Anträge regelmässig bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren und den Berufungserklärungen bekannt. Die Befragung im Berufungsverfahren ist keine Formsache Das Obergericht darf nicht allein deshalb auf die Befragung einer beschuldigten Person verzichten, weil diese bereits vor erster Instanz ausgesagt hat. Art. 341 Abs. 3 StPO gilt grundsätzlich auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Bundesgericht versteht die Befragung nicht nur als Beweiserhebung. Sie schützt zugleich die Subjektstellung der beschuldigten Person: Der Mensch, über den entschieden wird, soll dem Gericht seine Sicht persönlich darlegen können und nicht zum blossen Gegenstand eines Aktenverfahrens werden. Die Befragung darf sich auf die noch umstrittenen Punkte konzentrieren. Nach der Beobachtung von Duri und Gregor fragt das Obergericht Pierin Vincenz am Vormittag detailliert zu zwei Komplexen: Auslagen, deren geschäftliche Berechtigung umstritten ist laut Anklage nicht offengelegte wirtschaftliche Beteiligungen Die Präzision der Fragen lässt eine intensive Aktenkenntnis erkennen. Einzelne Nachfragen sind unangenehm und bringen Pierin Vincenz unter erheblichen Erklärungsdruck. Kritisch und trotzdem fair Eine faire Befragung muss nicht weich sein. Sie darf präzise nachfassen, Widersprüche aufgreifen und eine Erklärung verlangen. Duri Bonin bewertet es als positiv, dass Oberrichter Christian Prinz seine vorläufige Irritation teilweise erkennen lässt. Eine beschuldigte Person kann nur gezielt auf einen kritischen Punkt eingehen, wenn sie versteht, was das Gericht daran beschäftigt. Eine vollkommen neutral klingende Frage kann demgegenüber verdecken, worauf sie zielt. Die Offenheit einer Frage ist allerdings kein Hinweis auf das spätere Urteil. Sie zeigt zunächst nur, welchen Punkt das Gericht für erklärungsbedürftig hält. Ob die Antwort überzeugt, gehört zur abschliessenden Beweiswürdigung. Die Falle in der Zeugenfrage Nach der Schilderung von Gregor Münch wird Pierin Vincenz mit einer Aussage des früheren Raiffeisen-Verwaltungsratspräsidenten Johannes Rüegg-Stürm konfrontiert. Dieser soll erklärt haben, nicht genau gewusst zu haben, wofür bestimmte Spesen angefallen seien. Vincenz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Zweck sei bekannt gewesen. Daraus entsteht eine klassische Befragungsfrage: Wenn die eigene Darstellung stimmt, sagt dann der Zeuge die Unwahrheit? Pierin Vincenz lässt sich nach der Beobachtung der beiden Strafverteidiger nicht auf diese Alternative festlegen. Er verweist darauf, dass Rüegg-Stürm selbst zu seiner Aussage befragt werden müsse, und enthält sich eines Urteils über dessen Wahrheitsgehalt. Die Reaktion ist verteidigungstechnisch interessant: Vincenz bleibt bei seiner eigenen Wahrnehmung, ohne über das Wissen oder die Motive eines anderen Menschen zu spekulieren. Aussagen oder schweigen? Eine beschuldigte Person darf schweigen und muss sich nicht selbst belasten. Dieses Recht gilt während des gesamten Verfahrens. Die Entscheidung, ob und wie weit sie aussagt, ist dennoch selten abstrakt zu beantworten. Ausführliche Aussagen eröffnen die Möglichkeit, Akten, Abläufe und scheinbare Widersprüche persönlich zu erklären. Gleichzeitig erzeugt jede Antwort eine neue überprüfbare Aussage. Sie kann mit Dokumenten, fremden Aussagen und früheren eigenen Angaben verglichen werden. Wer bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz ausführlich ausgesagt hat, kann später weiterhin schweigen. Die früheren rechtmässig erhobenen Aussagen verschwinden dadurch jedoch nicht. Ein Strategiewechsel muss deshalb sorgfältig überlegt werden. Persönlicher Eindruck oder Protokoll? Duri Bonin stellt eine weiterführende Frage: Weshalb legt das Gericht bei der beschuldigten Person grossen Wert auf den persönlichen Eindruck, während es bei Zeuginnen und Zeugen häufig auf schriftliche Protokolle abstellt? Ein Protokoll überliefert den Inhalt einer Aussage, aber nur begrenzt ihre Entstehung. Tonfall, Zögern, Blickkontakt, spontane Korrekturen und der Kontext einer Antwort gehen teilweise verloren. Rechtlich muss das Berufungsgericht allerdings nicht jeden Personalbeweis wiederholen. Eine erneute Befragung ist insbesondere geboten, wenn der unmittelbare Eindruck für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Entscheidend ist nicht nur, was eine Person gesagt hat, sondern ob das Urteil in besonderem Mass davon abhängt, wie die Aussage zustande kam. Praxis: Sechs Fragen vor einer gerichtlichen Befragung Welche Aussagen wurden bisher wann und gegenüber welcher Behörde gemacht? Welche Abweichungen bestehen zwischen den eigenen Aussagen, den Akten und fremden Darstellungen? Welche Punkte verlangen eine persönliche Erklärung – und welche nicht? Enthält eine erwartbare Frage eine Prämisse, die nicht ungeprüft übernommen werden darf? Was weiss die beschuldigte Person aus eigener Wahrnehmung, und wo müsste sie über andere Menschen spekulieren? Wie bleibt eine Antwort präzise, ohne auswendig gelernt zu wirken? Gute Vorbereitung bedeutet nicht, Antworten einzustudieren. Sie schafft Klarheit über die eigene Aussagegeschichte, die offenen Konfliktpunkte und das Recht, auf einzelne Fragen keine Antwort zu geben. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Ablauf, Prüfungsumfang und Bedeutung der zweiten Instanz Causa Vincenz: Zurück an den Absender – die frühere Rückweisung durch das Obergericht Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» – das vollständige Gerichtstagebuch zur Causa Vincenz Die Reihe untersucht, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren tatsächlich geführt, verteidigt, beurteilt und öffentlich wahrgenommen wird. Links und Quellen zu dieser Folge Schweizerische Strafprozessordnung Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O BGE 143 IV 288 zur Befragung im Berufungsverfahren BGE 140 IV 196 zum unmittelbaren Eindruck von Personalbeweisen Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Vorfragen sind entschieden 01:05 Strafanträge vor der Befragung 02:14 Persönlicher Eindruck von Beweisen 02:41 Pierin Vincenz vor Obergericht 04:52 Zeugenwiderspruch pariert 05:33 Aussagen oder schweigen? 08:01 Beat Stocker folgt am Nachmittag

  2. Causa Vincenz: «Möchten Sie auch gerne etwas sagen, was wir schon gehört haben?»
    11.08., 09:5200:04:52

    24 Minuten vor der Fortsetzung prognostizieren Duri Bonin und Gregor Münch, wie das Obergericht mit Verjährung, Strafantragsfrist, FINMA-Akten und dem Nichtigkeitsantrag im Zusammenhang mit Andreas Donatsch umgehen könnte 9.36 Uhr: 24 Minuten bis zur Fortsetzung Neben dem Obergericht plätschert ein Brunnen. Noch liegt der Platz im Schatten. Um 10 Uhr soll die I. Strafkammer die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz fortsetzen und bekanntgeben, wie sie mit den Vorfragen umgeht, die den gesamten ersten Verhandlungstag beansprucht haben. Duri Bonin und Gregor Münch nutzen die verbleibenden 24 Minuten für eine Prognose. Wird das Obergericht bereits jetzt über Verjährung, Strafantragsfrist und die Verwertbarkeit bestimmter FINMA-Unterlagen entscheiden? Was geschieht mit dem Antrag, die Anklage wegen der nicht transparenten Mitwirkung einer externen Fachperson für nichtig zu erklären? Und welche Fragen darf das Gericht dem Endurteil vorbehalten? Die Aufnahme endet bewusst vor der Antwort. Sie dokumentiert den Moment, in dem die Argumente ausgetauscht sind, der Entscheid aber noch aussteht. Darum geht es in dieser Folge Weshalb die Vorfragen den gesamten ersten Tag der Berufungsverhandlung in Anspruch nahmen Warum es bei Vorfragen keinen automatischen zweiten Parteivortrag gibt Wie eine kurze weitere Stellungnahme von Lorenz Erni die zweite Runde für sämtliche Parteien öffnete Weshalb die ausführliche Replik der Staatsanwaltschaft erneut den Beizug von Andreas Donatsch ins Zentrum rückte Warum eine externe Qualitätskontrolle weder automatisch zur Nichtigkeit der Anklage führt noch ohne weitere Prüfung als unproblematisch gelten kann Wie Duri Bonin die Erfolgsaussichten der Einwände zu Verjährung und Strafantragsfrist einschätzt Weshalb offen ist, ob einzelne Fragen sofort oder zusammen mit dem Endurteil entschieden werden Warum die Verwertbarkeit bestimmter FINMA-Unterlagen vor den Befragungen geklärt werden könnte Was das Bundesgerichtsurteil 7B_267/2023 über den richtigen Zeitpunkt einer Verwertungsentscheidung sagt Wo die Grenze zwischen Beobachtung, persönlicher Prognose und gerichtlicher Entscheidung verläuft Wie sich eine zweite Runde öffnete Zu den Vorfragen besteht kein automatischer zweiter Parteivortrag. Werden in einer Stellungnahme neue erhebliche Gesichtspunkte vorgebracht, muss den betroffenen Parteien aufgrund des rechtlichen Gehörs aber Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden. Nach der Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch verwies der Vorsitzende zunächst auf diese beschränkte Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme. Nachdem Lorenz Erni nochmals kurz das Wort erhalten hatte, konnten schliesslich auch die weiteren Parteien replizieren. Die Folge beschreibt, wie unterschiedlich kurz oder ausführlich diese Wortmeldungen ausfielen. Wertungen über Ton, Geduld oder Verhandlungsführung bleiben dabei persönliche Eindrücke der beiden Prozessbeobachter – keine amtliche Dokumentation des Gerichtsgeschehens. Andreas Donatsch und der Nichtigkeitsantrag Besonders viel Raum nahm erneut der Beizug von Professor Andreas Donatsch ein. Die Verteidigung leitet aus der nach ihrer Auffassung nicht ausreichend transparenten Mitwirkung der externen Fachperson schwerwiegende verfahrensrechtliche Konsequenzen bis hin zur behaupteten Nichtigkeit der Anklage ab. Das Obergericht hatte am 31. Oktober 2024 Ausstandsbegehren gegen beteiligte Staatsanwälte abgewiesen. Damit war nach seiner ausdrücklichen Einordnung jedoch nicht abschliessend entschieden, ob der Beizug der externen Fachperson in jeder Hinsicht verfahrensrechtlich unbedenklich war. Duri Bonin hält den Nichtigkeitsantrag persönlich für wenig aussichtsreich. Die Länge und Intensität der staatsanwaltschaftlichen Replik zeigen für ihn dennoch, welches Gewicht die Staatsanwaltschaft diesem Punkt beimisst. Verjährung und Strafantrag: sofort oder im Endurteil? Duri Bonin prognostiziert, dass die Einwände zur Verjährung und zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags abgewiesen werden. Seine Überlegung: Das Gericht hätte entsprechende Fragen auch selbst aufwerfen können, wenn es darin ein offensichtliches Prozesshindernis gesehen hätte. Diese Beobachtung ist kein verlässlicher Hinweis auf den Ausgang. Das Schweigen des Gerichts schafft kein Präjudiz. Die Prognose bleibt deshalb klar von der noch ausstehenden Entscheidung zu trennen. Auch der Zeitpunkt ist offen. Betrifft eine mögliche Einstellung nur einzelne Anklagepunkte, kann sie nach Art. 329 Abs. 5 StPO zusammen mit dem Urteil ergehen. Das Obergericht muss somit einordnen, welche Fragen bereits als eigenständige Vorfragen entscheidungsreif sind und welche so eng mit der materiellen Beurteilung zusammenhängen, dass sie erst im Endurteil beantwortet werden. FINMA-Unterlagen: entscheiden, bevor gefragt wird Bei den FINMA-Unterlagen kommt eine zusätzliche Schwierigkeit hinzu. Wenn das Gericht in den bevorstehenden Befragungen mit Aktenstellen arbeiten will, deren Verwertbarkeit bestritten ist, kann der Zeitpunkt des Entscheids selbst für die Fairness des Verfahrens bedeutsam werden. Im Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 beanstandete das Bundesgericht, dass eine Berufungsinstanz erst nach ihren eigenen Einvernahmen über die Verwertbarkeit entschieden hatte. Dadurch waren dem Beschuldigten und einem Zeugen bereits unverwertbare Aktenstellen vorgehalten und protokolliert worden. Der Entscheid beantwortet nicht, ob die in der Causa Vincenz umstrittenen FINMA-Unterlagen materiell verwertbar sind. Er stützt aber den Grundsatz, dass ein Berufungsgericht streitige Verwertungsfragen vor seinen eigenen Beweiserhebungen klären muss, wenn andernfalls möglicherweise unverwertbare Aktenstellen in Befragungen verwendet würden. Was Vorfragen für beschuldigte Personen bedeuten Vorfragen wirken technisch, bestimmen aber den weiteren Weg des Verfahrens. Sie können darüber entscheiden, ob ein Anklagepunkt weiterverfolgt wird, welche Unterlagen im Prozess verwendet werden dürfen und womit eine beschuldigte Person bei ihrer Befragung konfrontiert werden kann. Ein unverwertbarer Vorhalt lässt sich nicht dadurch ungeschehen machen, dass er später aus dem Protokoll oder den Akten entfernt wird. Das Recht kann Wissen nicht aus den Köpfen der Beteiligten löschen. Umso wichtiger ist es, die Reihenfolge einzuhalten: zuerst über die Verwendung entscheiden, danach befragen. Praxis: Vorfragen in fünf Schritten prüfen Welcher konkrete rechtliche Einwand wird erhoben? Welchen Entscheid und welche Rechtsfolge verlangt die Partei? Muss die Frage vor der weiteren Beweisaufnahme geklärt werden? Welche Folgen hätte eine Gutheissung für Akten, Befragungen oder einzelne Anklagepunkte? Handelt es sich um einen Parteistandpunkt, eine Beobachtung oder bereits um eine gerichtliche Feststellung? Diese Trennung verhindert, dass eine prozessuale Forderung vorschnell wie ein bereits gefällter Entscheid behandelt wird. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers und Urteilseröffnung vor der zweiten Instanz Causa Vincenz: Zurück an den Absender – die frühere Rückweisung des Verfahrens und ihre Konsequenzen Causa Vincenz: Die Staatsanwaltschaft auf dem Weg ans Bundesgericht – Analyse der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid Die Reihe verfolgt, wie Verfahrensrecht, Beweisführung und menschliche Belastung in einem aussergewöhnlich umfangreichen Schweizer Strafverfahren ineinandergreifen. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O Schweizerische Strafprozessordnung Bundesgerichtsurteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 zur Behandlung unverwertbarer Beweise Bundesgerichtsurteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024 zur Verfolgungsverjährung und Teileinstellung Obergericht Zürich zum Ausstandsverfahren UA240018 Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Mehr erfahren 00:00 24 Minuten vor dem Entscheid 00:37 Replikrecht bei Vorfragen 02:25 Die Staatsanwaltschaft repliziert 02:51 Donatsch rückt ins Zentrum 02:55 Antrag auf Nichtigkeit 03:20 Prognose des Obergerichts 03:43 Verjährung und Strafantrag 04:13 FINMA-Akten vor den Befragungen

  3. Causa Vincenz: «Kein Anspruch auf Fehler der Staatsanwaltschaft»
    10.08., 17:4800:09:48

    Wie die Staatsanwaltschaft auf die Vorfragen zu Andreas Donatsch, Verjährung, FINMA-Akten und dem Ursprung der Untersuchung antwortet Um 15 Uhr geht die Berufungsverhandlung weiter. Um 16.45 Uhr unterbricht der Vorsitzende die Verhandlung und ordnet eine zwanzigminütige Pause an. Duri Bonin und Gregor Münch gehen direkt aus dem Gerichtssaal zur Zwischenaufnahme. Ihnen bleiben zehn Minuten, um zu ordnen, was soeben vorgebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft hat keine eigenen Vorfragen gestellt. Sie antwortet aber detailliert auf die Anträge und Einwände der Verteidigungen. Im Zentrum stehen der Beizug von Professor Andreas Donatsch, Strafantragsfrist und Verjährung, der Ursprung der Strafuntersuchung, mögliche Folgen einer Bankgeheimnisverletzung und die Verwertbarkeit von FINMA-Akten. Das Obergericht hat über diese Vorfragen zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht entschieden. Darum geht es in dieser Folge Weshalb die Staatsanwaltschaft keine eigenen Vorfragen stellt, aber ausführlich auf jene der Verteidigungen antwortet Warum der Vorsitzende einen Teil des Vortrags stoppt und den betreffenden Einstellungsantrag den späteren Hauptplädoyers zuordnet Wie die Staatsanwaltschaft den Beizug von Andreas Donatsch zur Qualitätskontrolle der Anklage erklärt Weshalb Ausstand, Verfahrensfairness und eine behauptete Nichtigkeit unterschiedliche Rechtsfragen darstellen Warum die Bezahlung eines Parteigutachtens noch nichts über die Unabhängigkeit und Tragfähigkeit seines Inhalts aussagt Welche Auseinandersetzungen um Strafantragsfrist und Verjährung weitergeführt werden Ob die Strafuntersuchung durch Beiträge von Lukas Hässig oder durch die nach einer internen Untersuchung eingereichte Strafanzeige ausgelöst wurde Was eine behauptete Bankgeheimnisverletzung für die Verwertbarkeit später erhobener Beweise bedeuten könnte Wie die Staatsanwaltschaft auf die Einwände gegen die Verwendung von FINMA-Akten reagiert Weshalb die konkrete Tätigkeit von Andreas Donatsch ohne Offenlegung der Arbeitsabläufe ein umstrittener Punkt bleibt Der Vorsitzende bestimmt den Verfahrensmoment Der Vortrag der Staatsanwaltschaft ist vorbereitet, die schriftlichen Plädoyernotizen sind verteilt. Der Vorsitzende unterbricht aber sogleich: Der erste Themenblock zu einer beantragten Einstellung soll nicht bei den Vorfragen, sondern erst im Rahmen der Hauptplädoyers behandelt werden. Die Szene zeigt, wie wichtig die Verfahrensleitung in einem umfangreichen Berufungsprozess ist: Nicht jede entscheidende Frage wird bereits am Anfang beantwortet. Zugleich kennen die übrigen Parteien durch die verteilten Plädoyernotizen nun einen Teil der späteren Argumentation und können sich darauf einstellen. Andreas Donatsch: Ausstand, Fairness und Qualitätskontrolle Beim Beizug von Professor Andreas Donatsch müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden. Das Obergericht wies die gegen beteiligte Staatsanwälte gestellten Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab. Im Ausstandsverfahren war zu beurteilen, ob objektive Gründe für den Anschein der Befangenheit bestanden. Nicht abschliessend entschieden wurde damit, ob der Beizug der externen Fachperson in jeder Hinsicht prozessual unbedenklich war. Die Verteidigung argumentierte vor Obergericht weitergehend mit groben Verfahrensverletzungen, dem Fairnessgebot und einer möglichen Nichtigkeit. Die Staatsanwaltschaft beschreibt Donatschs Tätigkeit demgegenüber als Qualitätskontrolle: Er habe Anklageentwürfe gelesen und Rückmeldungen gegeben, die endgültige Anklage aber nicht selber verfasst. Verantwortet und unterzeichnet hätten sie die zuständigen Staatsanwälte. Die zugespitzte Antwort der Staatsanwaltschaft lautet zusammengefasst: Niemand habe Anspruch auf Fehler der Strafverfolgungsbehörde; Fehlervermeidung sei nicht unfair. Der Ausgangspunkt überzeugt: Eine Staatsanwaltschaft darf und soll die Qualität ihrer Arbeit sichern. Damit ist die eigentliche Frage aber noch nicht beantwortet. Entscheidend bleibt, welche Aufgabe die externe Fachperson hatte, welche Rückmeldungen sie gab, was davon übernommen wurde und welche verfahrensrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Interne Mitarbeit oder externer Einfluss? Die Staatsanwaltschaft zieht einen Vergleich mit internen Mitarbeitenden: Auch Assistenzstaatsanwält:innen oder wissenschaftliche Mitarbeiter:innen können Entwürfe vorbereiten, solange die verantwortlichen Staatsanwälte den Inhalt prüfen, vertreten und unterzeichnen. Duri Bonin und Gregor Münch sehen einen Unterschied. Ein beigezogener emeritierter Strafrechtsprofessor besitzt eine andere institutionelle Stellung als eine interne Assistenzperson. Gregor bezeichnet den tatsächlichen Umfang seines Beitrags als «Dunkelfeld». Denkbar seien Kommentare und Änderungsvorschläge in den Entwürfen. Ohne Kenntnis der Arbeitschronologie lässt sich nicht beurteilen, wie weit die Qualitätskontrolle tatsächlich reichte. Diese Unklarheit entscheidet nicht automatisch über Ausstand, Nichtigkeit oder Unverwertbarkeit. Sie berührt aber das Vertrauen in die Nachvollziehbarkeit der Anklageentstehung. Transparenz ersetzt die rechtliche Prüfung nicht. Sie schafft erst die Grundlage dafür. Bezahlt ist nicht gekauft Duri Bonin stört sich an der wiederholten Bezeichnung von Rechtsgutachten der Verteidigung als «gekaufte Parteigutachten». Ein Parteigutachten wird von einer Partei beauftragt und bezahlt. Daraus folgt nicht, dass auch sein Ergebnis gekauft ist. Ob ein Rechtsgutachten überzeugt, entscheidet sich an anderen Fragen: Welche Annahmen legt es offen? Welche Quellen verarbeitet es? Setzt es sich mit Gegenargumenten auseinander? Sind seine Schlussfolgerungen aus der rechtlichen Analyse ableitbar? Eine abwertende Etikettierung kann diese inhaltliche Prüfung nicht ersetzen. Duri und Gregor weisen zugleich auf ihre begrenzte Aktenkenntnis hin. Sie können aus dem Gerichtssaal über Vortrag, Argumentationsweise und Reaktionen berichten. Ob ein Gutachten inhaltlich trägt, lässt sich nur anhand des Gutachtens und der vollständigen Akten beurteilen. Hässig-Artikel oder Strafanzeige? Ein weiterer Streitpunkt betrifft den Ursprung der Strafuntersuchung. Die Verteidigung fragt, ob Medienberichte von Lukas Hässig auf einer Bankgeheimnisverletzung beruhten und ob daraus gewonnene Folgebeweise verwertbar sind. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, für die Untersuchung sei nicht der Medienartikel, sondern die nach einer internen Untersuchung eingereichte Strafanzeige massgeblich gewesen. Das nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich hält fest, dass am 20. Dezember 2017 nach einer internen Untersuchung Strafanzeige erstattet und am 22. Dezember 2017 die Strafuntersuchung eröffnet wurde. Das Bezirksgericht mass den Medienartikeln für die Untersuchungseröffnung und die spätere Beweiserhebung keine entscheidende Bedeutung bei. Im Berufungsverfahren wird nun erneut darum gestritten, ob diese Beurteilung trägt. Selbst eine rechtswidrige private Informationsbeschaffung führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit aller später erhobenen Beweise. Zu prüfen sind unter anderem die Möglichkeit einer rechtmässigen staatlichen Beweiserhebung, die Schwere der konkret untersuchten Straftat, die erforderliche Interessenabwägung und der tatsächliche Kausalzusammenhang zu den Folgebeweisen. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die Abwägung für eine Verwertung spreche. FINMA-Akten: Wie weit reicht die Unverwertbarkeit? Auch die Verwendung von Erkenntnissen aus dem FINMA-Verfahren bleibt umstritten. Das Bezirksgericht hatte die Problematik bereits behandelt. Es verwendete insbesondere Einvernahmen aus dem FINMA-Verfahren und den darauf beruhenden Schlussbericht der Prüfungsbeauftragten grundsätzlich nicht zulasten der Beschuldigten. Damit ist nicht das gesamte FINMA-Dossier automatisch unverwertbar. Zu unterscheiden ist zwischen eigens unter aufsichtsrechtlichem Mitwirkungsdruck geschaffenen Aussagen und unabhängig davon bestehenden Dokumenten oder Beweisen. Das Bundesgericht hat diese Unterscheidung in seinem französischsprachigen Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 für ein anderes Verfahren weiter präzisiert. Im Berufungsverfahren stellt sich nun erneut die Frage, welche Unterlagen konkret betroffen sind und ob auch daraus gewonnene Folgebeweise ausscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat geantwortet. Was die Vorfragen für die beschuldigten Personen bedeuten Vorfragen sind keine juristische Aufwärmübung. Sie können bestimmen, welche Beweise das Gericht berücksichtigen darf, ob einzelne Anklagekomplexe weiterbehandelt werden und auf welcher Grundlage die spätere Befragung und die Hauptplädoyers stattfinden. Für beschuldigte Personen geht es deshalb nicht bloss um den Aufbau eines Verhandlungstages. Es geht darum, ob das Verfahren auf einer fairen, überprüfbaren und rechtmässigen Grundlage weitergeführt wird. Gerade nach jahrelanger Verfahrensdauer besitzt jede offene Vorfrage eine konkrete menschliche Bedeutung. Die Reihe «Causa Vincenz vor Obergericht» «Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren» – der Ablauf der zweiten Instanz von den Vorfragen bis zur Urteilseröffnung «Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet» – Plädoyer, Aktenarbeit und Vorbereitung der beschuldigten Person «Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Prof. Donatsch zur ‹Qualitätskontrolle› der Anklage beiziehen?» – Ausstand, Parteiöffentlichkeit und die rechtliche Ausgangslage des Donatsch-Streits Die Reihe begleitet die Berufungsverhandlung und fragt, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Schweizer Strafverfahren vor zweiter Instanz tatsächlich geführt, bestritten und entschieden wird. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O Obergericht Zürich: Medieninformation vom 1. Juni 2026 zur Berufungsverhandlung Obergericht Zürich: Medienmitteilung vom 8. November 2024 zum Ausstandsentscheid UA240018 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022, DG200213 Schweizerische Strafprozessordnung Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 zu FINMA-Auskünften und Selbstbelastungsfreiheit Bundesgerichtsurteil 6B_749/2020 vom 18. Mai 2022 zur Verwertung privat erlangter Beweise Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Direkt aus dem Gericht 00:38 Replik auf Seite zwölf gestoppt 01:19 Donatsch, Ausstand und Fairness 03:33 Strafantragsfrist und Verjährung 03:50 Streit um «gekaufte Gutachten» 04:56 Hässig-Artikel oder Strafanzeige? 05:57 Verwertbarkeit der FINMA-Akten 06:16 Was tat der Qualitätsmanager? 08:04 Versäumnis ohne «Big Bang»? 09:13 Schluss

  4. Causa Vincenz: Der Weg nach Lausanne beginnt bei den Vorfragen
    10.08., 15:0000:06:06

    Duri Bonin und Gregor Münch über die dreistündige Mittagspause, die Antwort der Staatsanwaltschaft und die Frage, weshalb bekannte Rügen vor Obergericht nochmals ausdrücklich wiederholt werden Wenn die Mittagspause zum Teil der Prozessführung wird Eine knapp dreistündige Mittagspause klingt nach Stillstand. Im Berufungsprozess der Causa Vincenz ist sie das Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft ordnet ihre Antwort auf die Vorfragen, während für die Verteidigung die Frage bleibt, welche bereits erhobenen Rügen nochmals ausdrücklich wiederholt wurden. Duri Bonin und Gregor Münch berichten direkt aus der Mittagspause und erklären, weshalb Wiederholung vor Obergericht Prozessstrategie sein kann – und warum die Dauer der Unterbrechung noch nichts darüber beweist, ob die Anklage überrascht wurde. Darum geht es in dieser Folge Wie Anwältinnen und Anwälte eine lange Verhandlungspause nutzen Wann die Klientschaft Betreuung braucht und wann die Verteidigung Zeit für sich benötigt Wie sich mehrere Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Antwort zu zahlreichen Vorfragen vorbereiten können Weshalb eine dreistündige Unterbrechung kein verlässliches Zeichen für Überraschung oder Schwäche ist Warum bereits schriftlich erhobene Rügen vor Obergericht nochmals ausdrücklich aufrechterhalten werden Was die materielle Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bedeutet Weshalb nicht jede frühere Eingabe wortwörtlich wiederholt werden muss Warum Bernhard Isenring den Beizug von Andreas Donatsch zusätzlich vor dem Sachgericht thematisierte Welche Rolle kontrollierte Emotion in einem technischen Plädoyer spielen kann Die Mittagspause gehört zur Verhandlung Bei einer mehrtägigen Gerichtsverhandlung ist eine Pause nicht automatisch freie Zeit. Je nach Stand des Verfahrens muss eine Replik vorbereitet, ein Antrag überarbeitet oder eine neue Entwicklung mit der Klientschaft besprochen werden. Manchmal dient die Pause auch dazu, den bisherigen Verlauf Revue passieren zu lassen und die beschuldigte Person auf den Nachmittag vorzubereiten. Duri beschreibt die andere Seite: Wer bereits vor Verhandlungsbeginn, während der Verhandlung und in jeder kurzen Unterbrechung mit der Klientschaft spricht, braucht irgendwann einige Minuten allein. Konzentration ist im Gerichtssaal eine begrenzte Ressource. Eine Viertelstunde Ruhe kann deshalb ebenso zur professionellen Prozessführung gehören wie die nächste juristische Besprechung. Was die lange Unterbrechung bedeutet – und was nicht Nach den Vorfragen der Verteidigungen wurde die Verhandlung bis 15 Uhr unterbrochen. Die Staatsanwaltschaft erhielt damit Zeit, ihre Antworten zu strukturieren, die Themen unter ihren Vertretern aufzuteilen und zu entscheiden, auf welche Punkte sie eingehen will. Duri fragt, ob der Zeitbedarf darauf hindeute, dass die Staatsanwaltschaft überrascht worden sei. Gregor warnt vor diesem Schluss. Eine sofortige Antwort könnte als Stärke inszeniert werden; in einem umfangreichen und stark beachteten Verfahren kann eine sorgfältig vorbereitete Stellungnahme aber ebenso nachvollziehbar sein. Die Länge der Pause beweist für sich allein weder Überraschung noch mangelnde Vorbereitung. Warum bereits bekannte Rügen nochmals vorgetragen werden Im Berufungsverfahren gilt keine allgemeine Regel, wonach jede frühere Eingabe vollständig nochmals verlesen werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Einwand vor der letzten kantonalen Instanz klar erkennbar aufrechterhalten wird. Antrag, beanstandeter Vorgang und verlangte Rechtsfolge müssen für Gericht und Protokoll bestimmbar bleiben. Nach Art. 405 Abs. 1 StPO gelten die Regeln der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss auch im mündlichen Berufungsverfahren. Art. 339 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich Vorfragen unter anderem zu Verfahrensvoraussetzungen, Akten und Beweisen vor. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil zudem grundsätzlich nur innerhalb der angefochtenen Punkte, Art. 404 Abs. 1 StPO. Für einen späteren Weiterzug nach Lausanne kommt ein weiterer Grund hinzu: Nach Art. 80 Abs. 1 BGG muss der kantonale Instanzenzug auch materiell ausgeschöpft sein. Das Obergericht soll die Möglichkeit erhalten, einen behaupteten Mangel selbst zu prüfen und gegebenenfalls zu beheben. Eine Rüge, die dort nicht erhoben oder erkennbar fallengelassen wurde, kann vor Bundesgericht zu spät kommen. Besonders deutlich ist die Rechtsprechung bei zuvor abgewiesenen Beweisanträgen. Das Bundesgericht hält fest, dass solche Anträge an der Berufungsverhandlung grundsätzlich erneuert werden müssen. Andernfalls kann später regelmässig nicht gerügt werden, das Obergericht habe den betreffenden Beweis zu Unrecht nicht erhoben. Die präzise Regel lautet deshalb: Keine mechanische Wiederholung sämtlicher Rechtsschriften – aber eine unmissverständliche Aufrechterhaltung aller Einwände, die für den Entscheid oder einen späteren Weiterzug erheblich bleiben sollen. Der Donatsch-Komplex auf zwei prozessualen Schienen Unmittelbar vor der Mittagspause sprach Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Verteidiger von Stéphane Barbier-Mueller. Er griff erneut den Beizug des externen Strafrechtsprofessors Andreas Donatsch zur sogenannten Qualitätssicherung der Anklage auf. Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Im selbständigen Ausstandsverfahren wird geprüft, ob bei den betroffenen Staatsanwälten ein objektiver Anschein der Befangenheit besteht. Vor dem Sachgericht kann zusätzlich zur Diskussion stehen, ob im Zusammenhang mit dem externen Beizug ein eigenständiger Verfahrensmangel vorliegt und welche Folgen dieser für das Hauptverfahren haben könnte. Das Obergericht wies die Ausstandsgesuche am 31. Oktober 2024 ab. In seiner Medienmitteilung hielt es jedoch ausdrücklich fest, im Ausstandsverfahren sei nicht abschliessend zu beurteilen gewesen, ob das beanstandete Vorgehen in jeder Hinsicht unproblematisch sei. Nach dem Stand dieser Mittagsaufnahme war die dagegen erhobene Beschwerde vor Bundesgericht weiterhin pendent. Dass Isenring das Thema zusätzlich vor dem Sachgericht aufgriff, ist deshalb keine blosse Wiederholung derselben Ausstandsfrage. Was Emotion in einem technischen Plädoyer bewirken kann Duri hebt an Isenrings Vortrag nicht nur den juristischen Inhalt hervor. Ihm fiel eine kontrollierte Wut auf. Gerade bei einem technisch geprägten Vormittag kann eine solche Emotion verdeutlichen, welches Gewicht eine Verteidigung einem Vorgang beimisst. Emotion ersetzt weder Rechtsgrundlage noch Antrag. Richtig dosiert kann sie aber verhindern, dass eine fundamentale Rüge wie eine weitere Fussnote in einem umfangreichen Verfahren wirkt. Ein Plädoyer richtet sich nicht ausschliesslich an das Gericht. Auch die beschuldigte Person muss erfahren, dass ihre Verteidigung einen als wesentlich betrachteten Punkt tatsächlich vertritt. Praxischeck: Eine Rüge für den späteren Weiterzug sichern Den beanstandeten Vorgang und das verletzte Recht präzise bezeichnen. Einen eindeutigen Antrag und die verlangte Rechtsfolge formulieren. Klarstellen, dass an der früheren Eingabe festgehalten wird. Zuvor abgewiesene Beweisanträge an der Berufungsverhandlung ausdrücklich erneuern. Darauf achten, dass Antrag, Begründung und gerichtlicher Entscheid im Protokoll beziehungsweise Urteil nachvollziehbar festgehalten werden. Verfahrensstand Die Aufnahme entstand am 10. August 2026 während der Mittagspause des ersten Verhandlungstags. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen und allfällige Entscheide des Obergerichts waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Gegenstand ist das Berufungsverfahren SB250133-O vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich. Die erstinstanzlichen Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Vorfragen, Parteivorträge und Weiterzug Causa Vincenz: Berufungsverhandlung trotz offenem Bundesgerichtsentscheid? – Sistierung und pendentes Ausstandsverfahren Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Andreas Donatsch zur Qualitätskontrolle beiziehen? – externe Fachperson, Transparenz und Ausstandsrecht Links und Quellen Obergericht Zürich: Verfahren SB250133-O Obergericht Zürich: Medieninformation zur Berufungsverhandlung Obergericht Zürich: Ausstandsgesuche wegen des Beizugs einer externen Fachperson Schweizerische Strafprozessordnung Bundesgerichtsgesetz Bundesgericht 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 zur Erneuerung abgewiesener Beweisanträge Blick-Liveticker zum ersten Verhandlungstag Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie begleiten die Berufungsverhandlung als Prozessbeobachter und sprechen nicht als Verteidiger einer Partei dieses Verfahrens. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Gregor Münch bei Münch Singh Rechtsanwälte Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Wie Anwälte die Mittagspause verbringen 01:18 Drei Stunden für die Antwort der Staatsanwaltschaft 02:06 Überraschung oder sorgfältige Vorbereitung? 02:45 Warum die Verteidigung bekannte Rügen wiederholt 03:45 Isenring, Donatsch und das pendente Ausstandsverfahren

  5. Causa Vincenz: Ein entlastendes E-Mail im Aktenberg?
    10.08., 14:4500:04:15

    Ein neu aufgefundenes E-Mail soll nach Darstellung der Verteidigung entlasten. Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren, weshalb der konkrete Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft kritisch zu prüfen bleibt Wenn ein E-Mail im Datenberg erst spät sichtbar wird In einem digitalen Aktenbestand kann ein einzelnes E-Mail die Frage auslösen, ob die behördliche Auswahl vollständig und ausgewogen war. Nicht weil das Dokument allein den Ausgang eines Verfahrens bestimmt. Sondern weil sein spätes Auftauchen sichtbar macht, wie sehr Suchbegriffe, technische Werkzeuge und die Auswahl aus einer gewaltigen Datenmenge darüber entscheiden, welche Beweise überhaupt wahrgenommen werden. Am ersten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz erhebt die Verteidigung den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe aus den sichergestellten Daten vor allem jene Dokumente ausgewählt, paginiert und aktenkundig gemacht, die ihre Anklagethese stützten. Nun sei ein E-Mail gefunden worden, das nach Auffassung der Verteidigung klar entlastend wirke. Weder der Inhalt des E-Mails noch sein Verfasser, der betroffene Anklagekomplex oder die genaue Fundstelle sind Duri Bonin und Gregor Münch bekannt. Ebenso wenig ist belegt, dass die Staatsanwaltschaft entlastendes Material absichtlich zurückgehalten hätte. Das Obergericht hat die Rüge zum Zeitpunkt der Aufnahme auch noch nicht beurteilt. Gregor Münch übernimmt den Vorwurf deshalb nicht ungeprüft. Nach seiner Einschätzung verfügten die Verteidigungen in der Causa Vincenz über erhebliche eigene Ressourcen und technische Suchmöglichkeiten. Gerade diese Relativierung macht die Folge interessant: Sie fragt nicht nur, welche Pflichten die Staatsanwaltschaft hat, sondern auch, welche Verantwortung bei der Verteidigung bleibt. Darum geht es in dieser Folge Weshalb ein nach Darstellung der Verteidigung entlastendes E-Mail die behördliche Aktenauswahl zum Thema macht Wie aus gespiegelten Datenträgern, E-Mails und elektronischen Dokumenten eine verfahrensrelevante Akte entsteht Warum die Staatsanwaltschaft Belastendes und Entlastendes mit gleicher Sorgfalt untersuchen muss Weshalb nicht jedes sichergestellte Datum automatisch Teil der förmlichen Verfahrensakte wird Unter welchen Voraussetzungen die Verteidigung die behördliche Triage kontrollieren können muss Warum eine formelle Übergabe riesiger Datenmengen noch keine wirksame Akteneinsicht garantiert Ob Waffengleichheit auch gleichwertige Such- und Analysewerkzeuge verlangt Weshalb ein Anspruch auf identische Software nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres besteht Welche besondere Bedeutung technische Ressourcen für amtliche Verteidigungen haben Warum der konkrete Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft von der grundsätzlichen Rechtsfrage getrennt werden muss Die Staatsanwaltschaft muss auch Entlastendes suchen Art. 6 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, alle Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsam sind. Nach Art. 6 Abs. 2 StPO müssen sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb im Vorverfahren nicht bloss eine Gegenpartei, die Material für eine Anklage sammelt. Ihr gesetzlicher Auftrag umfasst auch Spuren, die gegen die eigene Arbeitshypothese sprechen. Dieser Auftrag gilt ebenso, wenn Daten mit Stichwörtern, Filtern oder automatisierten Systemen durchsucht werden. Die Verteidigung bleibt trotzdem gefordert. Sie muss Akteneinsicht nehmen, eigene Suchhypothesen entwickeln, Beweisanträge stellen und konkret bezeichnen, welche Abklärungen fehlen. Der Untersuchungsgrundsatz erlaubt es ihr nicht, erkennbare entlastende Spuren unbeachtet zu lassen und erst später pauschal der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, diesen nicht nachgegangen zu sein. Rohdaten, Auswahl und Verfahrensakte Bei digitalen Massenakten sind drei Ebenen auseinanderzuhalten: die gesicherten oder gespiegelten Rohdaten; die daraus als möglicherweise relevant ausgewählten Dokumente; die förmlichen Verfahrensakten, auf welche sich Anklage und Gericht stützen. Nicht jede sachfremde Datei muss in die Verfahrensakte aufgenommen werden. Die Untersuchungsbehörden dürfen aber grundsätzlich kein erhobenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur untersuchten Tat aufweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen auch Spurenvorgänge offengelegt werden, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit Bedeutung erlangen könnten. Selbst erfolglose Ermittlungen können einen entlastenden Aussagegehalt besitzen. Art. 100 StPO verlangt ein vollständiges Aktendossier, eine systematische Ablage und ein laufendes Aktenverzeichnis. Die Verteidigung muss nachvollziehen können, welche Materialien vorhanden sind, wie Beweismittel entstanden und nach welchen Kriterien grössere Datenbestände gesichtet wurden. Akteneinsicht muss praktisch funktionieren Das Recht auf Akteneinsicht folgt insbesondere aus Art. 101 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, dem rechtlichen Gehör und dem Anspruch auf eine wirksame Verteidigung. Es genügt nicht, der Verteidigung theoretisch Zugang zu Daten zu gewähren, wenn sie diese faktisch nicht erschliessen kann. Das Bundesgericht hielt in 6B_1135/2022 fest, dass auch 102 DVDs einen rechtsgenügenden Zugang ermöglichen können. Im beurteilten Fall waren die Dateien chronologisch gegliedert, die Datenträger beschriftet und Übersichten vorhanden. Die Verteidigung konnte die behördliche Triage überprüfen. Ein Anspruch auf ein vollständiges Logbuch oder auf die Übersetzung und professionelle Auswertung sämtlicher als irrelevant eingestufter Gespräche bestand dagegen nicht. Entscheidend ist damit nicht das Medium. Entscheidend ist, ob die Ordnung und Erschliessung eine wirksame, sachbezogene Verteidigung tatsächlich ermöglichen. Braucht es dieselben Suchwerkzeuge? Aus dem geltenden Recht folgt kein allgemeiner Anspruch auf dieselbe KI, dieselbe E-Discovery-Plattform oder identische finanzielle Mittel wie bei der Staatsanwaltschaft. Waffengleichheit verlangt keine vollständige organisatorische Gleichstellung. Die Frage der Folge setzt eine Stufe früher an: Bleibt Akteneinsicht noch wirksam, wenn eine Seite den Datenbestand mit Volltextsuche, Metadaten, Verknüpfungen und automatisierten Analysen erschliessen kann, während die andere Seite lediglich eine kaum strukturierte Datenkopie erhält? Duri Bonin und Gregor Münch vertreten die These, dass ernst verstandene Waffengleichheit einen technisch gleichwertigen Zugang voraussetzen kann. Denkbar wäre eine browserbasierte Plattform, auf der beide Seiten denselben Datenbestand mit vergleichbaren Funktionen durchsuchen können. Dabei müsste die Vertraulichkeit der Verteidigungsarbeit gesichert sein. Suchbegriffe, Filter, aufgerufene Dokumente und Verknüpfungen können eine Verteidigungsstrategie offenlegen. Ein gemeinsames System dürfte der Staatsanwaltschaft deshalb keinen Einblick in die Suchbewegungen der Verteidigung geben. Diese technische Gleichstellung ist eine praktische und rechtspolitische Forderung der Folge. Sie ist kein bereits ausdrücklich anerkannter Anspruch auf identische Software. Was der Vorwurf für die Causa Vincenz bedeutet Die Vollständigkeit der digitalen Akten war bereits vor dem Bezirksgericht Zürich umstritten. Verteidigungen machten geltend, erst nach der Anklageerhebung zusätzliche Akten im Umfang von rund 60 Bundesordnern beziehungsweise ungefähr 40 Gigabyte erhalten zu haben. Das Bezirksgericht hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft verfahrensbezogenes Material nicht allein aufgrund ihrer eigenen Relevanzeinschätzung zurückbehalten darf. Im Ergebnis verneinte es dennoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Parteien nach seiner Beurteilung rechtzeitig vollständige digitale Akteneinsicht erhalten und weitere Dokumente einreichen konnten. Diese Beurteilung ist nicht rechtskräftig. Das nun erwähnte E-Mail kann die Frage nach der Aktenauswahl neu aufwerfen. Sein Auffinden beweist für sich allein aber weder eine absichtliche Unterdrückung entlastender Beweise noch eine einseitige Suche. Das Obergericht muss klären, woher das Dokument stammt, ob es bereits im zugänglichen Datenbestand enthalten war, weshalb es nicht früher aktenkundig wurde und welche Bedeutung ihm im konkreten Anklagekomplex zukommt. Neue Beweise können im Berufungsverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden. Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt das Berufungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Die menschliche Seite der digitalen Akte Wer über finanzielle Mittel, spezialisierte Mitarbeitende und professionelle Analysesoftware verfügt, kann einen Datenbestand anders erschliessen als eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung. Formal sehen beide dieselben Dateien. Tatsächlich besitzen sie möglicherweise nicht dieselbe Chance, den entscheidenden Zusammenhang zu entdecken. Gerade deshalb darf Waffengleichheit in digitalen Grossverfahren nicht nur in Seitenzahlen, Ordnern oder Gigabytes gemessen werden. Die eigentliche Frage lautet, ob die Verteidigung das Material innerhalb der verfügbaren Zeit und mit vertretbarem Aufwand wirksam bearbeiten kann. Praxis: Digitale Aktenauswahl überprüfen Den Datenbestand abgrenzen: Welche Rohdaten wurden gesichert, welche Dateien ausgesondert und welche Dokumente in die Verfahrensakte aufgenommen? Die Herkunft sichern: Aus welchem Datenträger, Konto, Ordner oder Kommunikationsstrang stammt ein Dokument? Die Erschliessung prüfen: Sind Dateinamen, Metadaten, Anhänge, Verknüpfungen und Volltexte durchsuchbar? Gegenhypothesen bilden: Nicht nur nach Begriffen des Anklagesachverhalts suchen, sondern auch nach Hinweisen auf Offenlegung, Genehmigung, fehlende Kenntnis, alternative Abläufe und widersprechende Zeitlinien. Die Triage kontrollieren: Welche Suchbegriffe, Filter oder Auswahlregeln bestimmten, was aktenkundig wurde? Suchstrategien schützen: Abfragen und aufgerufene Dokumente dürfen nicht unbemerkt Rückschlüsse auf die Verteidigungsstrategie ermöglichen. Mängel konkret rügen: Fehlende Dateien, unklare Datenwege oder nicht nachvollziehbare Auswahlentscheide präzise bezeichnen und mit einem Beweisantrag verbinden. Die Reihe «Causa Vincenz» Raiffeisen-Prozess: Umfasst das Akteneinsichtsrecht auch die digitalen Akten? – der frühere Konflikt um den Zugang zu den elektronischen Untersuchungsakten Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – die Prozessgeschichte von der Strafanzeige bis zum Obergericht Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Beweisverfahren, Plädoyers und Urteil der zweiten Instanz Die Reihe zeigt, wie Verfahrensrechte, Aktenführung, technische Möglichkeiten und anwaltliches Handwerk den Verlauf eines grossen Strafverfahrens prägen. Links und Quellen zu dieser Folge Schweizerische Strafprozessordnung – insbesondere Art. 3, 6, 100–102, 107 und 389 StPO Bundesgerichtsurteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 zur Kontrolle behördlicher Triage Bundesgerichtsurteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 zur praktischen Nutzbarkeit umfangreicher digitaler Akten Bundesgerichtsurteil 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 zu Schlagwörtern und behördlicher Auswahl Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022, DG200213 Verhandlungen des Obergerichts Zürich Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Aktenauswahl und neues E-Mail 00:34 Datenflut und KI-Suche 01:30 Gleiche Suchchancen? 02:27 Waffengleichheit in der Praxis

  6. Causa Vincenz: Darf das Gericht FINMA-Angaben verwerten?
    10.08., 14:0200:03:09

    Die Verteidigungen rüge die Verwendung von Angaben aus dem FINMA-Verfahren. Duri Bonin und Gregor Münch ordnen das Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 und den Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit ein Wenn eine Auskunft Jahre später zum Strafbeweis wird Eine im FINMA-Verfahren verlangte Auskunft kann Jahre später im Zentrum eines Strafprozesses stehen. Dann geht es nicht nur darum, was eine Person gesagt oder in ein Formular geschrieben hat. Entscheidend ist auch, weshalb sie mitgewirkt hat, ob sie über die Gefahr einer Selbstbelastung informiert wurde und welche weiteren Ermittlungen durch ihre Angaben möglich geworden sind. Genau diese Schnittstelle beschäftigt die Verteidigung am ersten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Im Rahmen der Vorfragen machte Fatih Aslantas geltend, Angaben aus dem FINMA-Verfahren seien ohne ausreichenden Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit erhoben und später im Strafverfahren verwendet worden. Cornel Borbély bezieht in seinem Vorfragevortrag auch daraus gewonnene Folgebeweise mit ein. Das Obergericht Zürich hatte über diese Anträge zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht entschieden. Auch die Replik der Staatsanwaltschaft steht noch aus. Die Folge gibt deshalb den Standpunkt der Verteidigung und eine erste rechtliche Einordnung wieder – kein Ergebnis des laufenden Berufungsverfahrens. Darum geht es in dieser Folge Weshalb die Mitwirkungspflicht im FINMA-Verfahren mit der strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit kollidieren kann Welche Verwertungsrüge Fatih Aslantas nach dem Bericht aus dem Gerichtssaal erhoben hat Warum Cornel Borbély die Frage auf später gewonnene Folgebeweise ausweitet Was das französischsprachige Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 tatsächlich entschieden hat Weshalb eigens für die FINMA erstellte Auskünfte anders zu beurteilen sein können als bereits bestehende Unterlagen Warum das Urteil nicht bedeutet, dass ein gesamtes FINMA-Dossier automatisch unverwertbar ist Welche Rolle Art. 141 Abs. 4 StPO bei der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots spielt Weshalb die FINMA-Problematik bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt wurde und nun neu zugespitzt wird Warum sich das Beratungsdilemma nicht mit einer allgemeinen Empfehlung zur Mitwirkung oder zum Schweigen lösen lässt Was das Obergericht für jedes konkret beanstandete Beweismittel prüfen muss Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit Art. 29 Abs. 1 FINMAG verpflichtet Beaufsichtigte, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen, der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie für ihre Aufsicht benötigt. Diese Pflicht kann auch Informationen erfassen, die eigens zur Beantwortung einer Anfrage zusammengestellt werden müssen. Die Verweigerung einer Auskunft nach Art. 29 FINMAG ist nicht schon als solche strafbar. Eine fehlende Mitwirkung kann jedoch erhebliche aufsichtsrechtliche Folgen haben. Falsche Auskünfte können nach Art. 45 FINMAG strafrechtlich relevant werden. Im Strafverfahren gilt ein anderer Ausgangspunkt: Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie darf die Aussage und ihre Mitwirkung verweigern. Dieser Grundsatz – «nemo tenetur se ipsum accusare» – folgt auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Problematisch wird die Schnittstelle, wenn unter aufsichtsrechtlichem Mitwirkungsdruck Informationen entstehen und über den Informationsaustausch nach Art. 38 FINMAG später in ein Strafverfahren gelangen. Was das Bundesgericht in 7B_45/2022 entschieden hat Das Urteil vom 21. Juli 2025 betrifft nicht die Causa Vincenz. Im beurteilten Fall hatte die FINMA eine Gesellschaft aufgefordert, Fragebogen zum Finanzmarkt- und Geldwäschereirecht auszufüllen. Sie wies auf die Mitwirkungspflicht, mögliche aufsichtsrechtliche Folgen und die Strafbarkeit falscher Angaben hin. Ein Hinweis auf das Recht, bei drohender strafrechtlicher Belastung nicht mitzuwirken, fehlte. Die ausgefüllten Fragebogen bildeten später eine Grundlage eines Strafentscheids des Eidgenössischen Finanzdepartements. Das Bundesgericht erklärte sie für unverwertbar und verlangte ihre Entfernung aus den Strafakten. Die Reichweite dieses Entscheids ist genau zu beachten. Die Fragebogen waren für das FINMA-Verfahren neu erstellt worden. Das Bundesgericht stellte ausdrücklich klar, dass es sich nicht um bereits vorhandene und der Strafbehörde bekannte Dokumente handelte. Aus dem Urteil folgt deshalb kein pauschales Beweisverbot für sämtliche Unterlagen eines FINMA-Dossiers. Was in der Causa Vincenz neu geprüft werden muss Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus den FINMA-Verfahren war bereits vor dem Bezirksgericht Zürich ein Thema. Das erstinstanzliche Urteil bezeichnete insbesondere die im FINMA-Verfahren durchgeführten Befragungen und den darauf beruhenden Bericht der Prüfungsbeauftragten grundsätzlich als nicht verwertbar. Das Gericht hielt zugleich fest, dass es seine Beurteilung auf die im Strafverfahren verwertbar erhobenen Beweismittel stützen müsse. Die Frage entsteht in der Berufungsverhandlung somit nicht erstmals. Neu zugespitzt wird ihre Reichweite: Welche konkreten Auskünfte wurden unter einer Mitwirkungspflicht erteilt? Welche Belehrung erfolgte? Welche Unterlagen bestanden bereits? Welche Beweise wurden erst aufgrund der FINMA-Erkenntnisse erhoben? Das Obergericht muss diese Fragen anhand der tatsächlichen Herkunft und Verwendung jedes umstrittenen Beweismittels beantworten. Das Urteil 7B_45/2022 liefert dafür einen wichtigen Massstab, entscheidet die Verwertungsfrage in der Causa Vincenz aber nicht vorweg. Wie weit reicht ein Beweisverbot? Cornel Borbélys Einwand betrifft auch Folgebeweise. Art. 141 Abs. 4 StPO bestimmt: Ermöglichte ein unverwertbarer Erstbeweis die Erhebung eines weiteren Beweises, bleibt dieser nur verwertbar, wenn er auch ohne den ersten Beweis hätte erhoben werden können. Eine automatische Unverwertbarkeit aller späteren Ermittlungsergebnisse gibt es nicht. Zu prüfen ist vielmehr die konkrete Kausalkette: Woher kam der Ermittlungsansatz? Wäre die Strafbehörde auch ohne die FINMA-Angabe auf das Beweismittel gestossen? Lässt sich ein eigenständiger, rechtmässiger Ermittlungsweg nachvollziehen? Gerade in einem umfangreichen Verfahren kann diese Rekonstruktion anspruchsvoll werden. Aus einer einzelnen Information können Befragungen, Editionen, Durchsuchungen oder neue Auswertungen hervorgegangen sein. Die entscheidende Frage lautet dann nicht nur, ob der erste Beweis unverwertbar ist, sondern was ohne ihn tatsächlich geschehen wäre. Das menschliche und anwaltliche Dilemma Wer in einem Aufsichtsverfahren zur Mitwirkung aufgefordert wird, muss häufig entscheiden, bevor absehbar ist, ob später ein Strafverfahren folgt. Eine Verweigerung kann aufsichtsrechtliche Nachteile auslösen oder als defensives Signal verstanden werden. Eine ausführliche Kooperation kann dagegen Informationen schaffen, die strafrechtlich belastend wirken. Das Recht kann bereits erlangtes Wissen nicht aus den Köpfen der Verfahrensbeteiligten löschen. Es kann aber dessen Verwendung begrenzen. Art. 141 Abs. 5 StPO verlangt, Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Praxis: Fünf Prüfungen vor einer Auskunft an die FINMA Welche natürlichen und juristischen Personen könnten durch die Antwort strafrechtlich exponiert werden? Verlangt die FINMA bereits bestehende Unterlagen oder eine neu zu erstellende Erklärung, Zusammenfassung oder Einordnung? Welche Mitwirkungspflicht, welche möglichen Folgen und welches Recht zur Verweigerung wurden ausdrücklich kommuniziert? Auf welchem Weg könnten die Informationen später an eine Strafbehörde gelangen und weitere Ermittlungen auslösen? Wie werden Vorbehalte, Herkunft der Unterlagen und eine spätere Verwertungsrüge nachvollziehbar dokumentiert? Die richtige Reaktion ergibt sich nicht aus einer abstrakten Regel «mitwirken» oder «schweigen». Sie verlangt eine fallbezogene Analyse des Aufsichtsverfahrens, des möglichen Straftatbestands, der verlangten Information und der späteren Beweiswege. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – die Prozessgeschichte von der Strafanzeige bis zum Obergericht Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil steht – Aufbau, Anträge und Ergebnisse des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers und Urteilseröffnung vor der zweiten Instanz Die Reihe untersucht anhand der Causa Vincenz, wie ein grosses schweizerisches Strafverfahren tatsächlich geführt, angefochten und von der Berufungsinstanz überprüft wird. Links und Quellen zu dieser Folge Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht – FINMAG Schweizerische Strafprozessordnung – insbesondere Art. 113 und Art. 141 StPO BGE 151 IV 73 zur Selbstbelastungsfreiheit und zu Folgebeweisen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022, DG200213 Verhandlungen des Obergerichts Zürich Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Die Rüge zu den FINMA-Angaben 00:19 Folgebeweise und Bundesgericht 01:00 Das Dilemma der Beratung 02:06 Was macht das Obergericht?

  7. Causa Vincenz: Was die Verteidigung zum Auftakt angreift
    10.08., 11:0100:11:59

    Duri Bonin und Gregor Münch über Verjährung, Antragsfrist und Beweisverwertung – direkt aus der ersten Pause der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich 09.40 Uhr, erste Verhandlungspause. Im Obergericht Zürich gilt ein striktes Aufnahmeverbot. Duri Bonin und Gregor Münch stehen deshalb draussen in der Allee vor dem Haupteingang und halten fest, was in den ersten Stunden der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz geschehen ist. Nach Gregors Beobachtung warteten 28 angemeldete Besucher:innen und 35 Medienschaffende in einer «angespannten Ruhe» auf den Einlass. Im Übertragungssaal funktionierte die Technik. Im Hauptsaal bestimmte unterdessen nicht die Befragung von Pierin Vincenz den Auftakt, sondern eine Reihe von Vorfragen: Verjährung, Antragsfrist und Verwertbarkeit von Beweismitteln. Besonders interessant ist ein Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2026. Die Staatsanwaltschaft hatte nach Darstellung der Gesprächspartner mit einer schriftlichen Eingabe auf den Entscheid hingewiesen. Lorenz Erni hielt entgegen, das Urteil stütze die Position der Anklage gerade bei der Verjährung nicht. Damit steht bereits am ersten Vormittag eine Grundfrage juristischer Argumentation im Raum: Wann lässt sich ein Entscheid auf einen anderen Fall übertragen – und wann hilft die genaue Lektüre ausgerechnet der Gegenseite? Darum geht es in dieser Folge Welche Atmosphäre Duri Bonin und Gregor Münch am Morgen des 10. August 2026 vor dem Obergericht Zürich wahrnehmen Weshalb die sichtbare Polizeipräsenz nach der Erklärung des Vorsitzenden insbesondere der Durchsetzung des Aufnahmeverbots dient Wie die Öffentlichkeit die Verhandlung über zwei zusätzliche Übertragungssäle verfolgen kann Welchen vorläufigen Fahrplan das Obergericht für Befragungen, Beweisanträge und Parteivorträge bekannt gibt Weshalb Vorfragen den Gegenstand eines Strafverfahrens verändern können, bevor die erste beschuldigte Person befragt wird Warum Lorenz Erni die Einstellung des Commtrain-Komplexes wegen Verjährung beantragt Welche unterschiedlichen Argumente sich aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 ergeben Weshalb eine arbeitsrechtliche Herausgabepflicht allein noch keine strafrechtliche Garantenstellung begründet Warum Betrug durch Unterlassen nach dem Bundesgericht kein Dauerdelikt ist Worauf Andreas Blattmann seinen Einwand einer versäumten Antragsfrist stützt Welche Fragen sich bei einer möglichen Verletzung des Bankgeheimnisses für die Beweisverwertung stellen Wie die Verteidiger gemeinsame Themen aufteilen, ohne dass die eigenständigen Interessen ihrer Klienten verschwinden Weshalb sprachliche Verstärker in einem Plädoyer an Wirkung verlieren, wenn sie zu häufig eingesetzt werden Der vorläufige Fahrplan des Obergerichts Nach dem in der Verhandlung angekündigten und ausdrücklich unter Vorbehalt gestellten Plan soll der erste Tag den prozessualen Fragen gehören. Danach sind die Befragungen der beschuldigten Personen vorgesehen, beginnend mit Pierin Vincenz. Es sollen weitere Befragungen, ergänzende Beweisanträge und Stellungnahmen folgen. Erst danach beginnen – sofern das Beweisverfahren nicht nochmals erweitert werden muss – die Parteivorträge. Die Folge zeigt damit einen Punkt, der in der öffentlichen Prozesswahrnehmung leicht untergeht: Eine Hauptverhandlung beginnt nicht zwingend sofort mit der materiellen Frage, ob sich ein Anklagevorwurf beweisen lässt. Zunächst kann darüber gestritten werden, ob bestimmte Vorwürfe überhaupt noch verfolgt werden dürfen, ob ein notwendiger Antrag rechtzeitig gestellt wurde und welche Beweise das Gericht verwenden darf. Commtrain: Was bedeutet Verjährung? Lorenz Erni, der Verteidiger von Pierin Vincenz, beantragte nach dem Bericht von Duri und Gregor die Einstellung des Commtrain-Komplexes wegen Verjährung. Über den Antrag hatte das Obergericht zum Zeitpunkt der ersten Pause noch nicht entschieden. Das nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich hatte die betreffenden Vorgänge als sogenannte Unterlassungseinheit betrachtet und den Beginn der 15-jährigen Verjährungsfrist frühestens auf den 3. September 2008 gelegt. Auf dieser Grundlage erachtete es den Vorwurf beim erstinstanzlichen Urteil vom 11. April 2022 als unverjährt. Der Verjährungseinwand betrifft keine blosse Formalität. Ist ein Vorwurf verjährt, darf der Staat ihn nicht mehr strafrechtlich beurteilen. Eine Einstellung wegen Verjährung ist allerdings kein Freispruch und beantwortet die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht. Sie bedeutet, dass das staatliche Recht zur Strafverfolgung für die betreffenden Vorgänge nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Bundesgerichtsurteil mit zwei Argumentationsrichtungen Das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 betrifft nicht die Causa Vincenz. Es geht um einen angestellten Rechtsanwalt, der als «Salaried Partner» tätig war und Einnahmen über eine von ihm beherrschte Gesellschaft vereinnahmt haben soll. Das Bundesgericht befasste sich unter anderem mit Art. 321b OR, Betrug durch Unterlassen und Verjährung. Der Entscheid enthält mehrere Aussagen, die für die Argumentation in der Causa Vincenz interessant sein können: Eine arbeitsrechtliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR begründet für sich allein noch keine strafrechtliche Garantenstellung. Eine Garantenstellung kann entstehen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer konkreten Funktion eine gesteigerte Verantwortung für das Vermögen des Unternehmens trägt. Gewerbsmässigkeit allein verbindet zeitlich getrennte Vorgänge nicht zu einer einzigen natürlichen Handlungseinheit. Betrug ist auch dann kein Dauerdelikt, wenn er durch Unterlassen begangen wird. Ist eine Herausgabe «sofort» geschuldet, muss für die Verjährung grundsätzlich auf die einzelnen Zahlungseingänge und Unterlassungen abgestellt werden. Im dort beurteilten Fall bestätigte das Bundesgericht die strafrechtlich relevante Garantenstellung aufgrund der besonderen Verantwortung des «Salaried Partners». Bei der Verjährung hob es den kantonalen Entscheid jedoch teilweise auf und verlangte eine neue Beurteilung der einzelnen Vorgänge. Damit liefert das Urteil keine fertige Antwort für den Commtrain-Komplex. Es zeigt vielmehr, wie genau verglichen werden muss: Welche Pflicht bestand? Woraus ergab sich eine qualifizierte Verantwortung? Wann hätte gehandelt werden müssen? Welche Vorgänge liegen zeitlich auseinander? Und welcher Zeitpunkt ist für die Vollendung des konkreten Tatbestands massgebend? Antragsfrist: Wann genügt ein Medienbericht? Andreas Blattmann, der Verteidiger von Beat Stocker, machte nach dem Pausenbericht geltend, die antragsberechtigte Gesellschaft habe aufgrund eines früheren Beitrags von «Inside Paradeplatz» bereits ausreichend Kenntnis von den Vorgängen gehabt. Die dreimonatige Antragsfrist sei deshalb verpasst worden. Das Bezirksgericht hatte die Strafanträge in seinem Urteil als rechtzeitig beurteilt. Blattmann greift diese Beurteilung nun im Berufungsverfahren an. Nach Art. 31 StGB beginnt die dreimonatige Frist, sobald die antragsberechtigte Person den Täter kennt. Nach der Rechtsprechung ist eine sichere und zuverlässige Kenntnis der massgeblichen Tatsachen erforderlich. Ein Verdacht oder ein Medienbericht löst die Frist deshalb nicht automatisch aus. Entscheidend ist, welche konkreten Informationen der antragsberechtigten Person zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Auch darüber hatte das Obergericht beim Erscheinen dieser Folge noch nicht entschieden. Beweisverwertung und mögliche Bankgeheimnisverletzung Blattmann beantragte nach Darstellung der Gesprächspartner zudem, bestimmte Beweismittel wegen einer möglichen Verletzung des Bankgeheimnisses nicht zu verwerten. Fatih Aslantas sollte diesen Punkt nach der Pause weiter vertiefen. Art. 141 Abs. 2 StPO ist keine allgemeine Erlaubnis, rechtswidrig erlangte Beweismittel bei Verbrechen oder Vergehen zu verwenden. Die Bestimmung spricht von «schweren Straftaten». Entscheidend sind die konkreten Umstände, die Schwere der untersuchten Tat und die Frage, ob der betreffende Beweis für deren Aufklärung unerlässlich ist. Wurden Beweismittel von Privaten rechtswidrig beschafft, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, dass die Strafbehörden die Beweise selbst rechtmässig hätten erheben können. Hinzu kommt eine Interessenabwägung. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt davon ab, wie die betreffenden Unterlagen entstanden, in das Verfahren gelangt und von den Behörden verwendet worden sind. Der behauptete Verstoss und dessen mögliche Folgen bleiben Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Abgestimmter Auftritt der Verteidiger Duri fällt gegenüber der ersten Instanz eine stärkere Arbeitsteilung unter den Verteidigern auf. Die Plädoyers scheinen aufeinander abgestimmt zu sein. Gemeinsame Fragen werden nicht von jeder Verteidigung vollständig wiederholt; stattdessen übernehmen einzelne Verteidiger bestimmte Themen und die anderen verweisen darauf. Das kann Wiederholungen vermeiden und die Aufmerksamkeit des Gerichts auf die entscheidenden Argumente lenken. Aus mehreren Verteidigungen wird dadurch aber nicht automatisch ein einziges Verteidigungsteam. Jede beschuldigte Person besitzt eine eigene Verfahrensstellung, eine eigene Verteidigungsstrategie und möglicherweise Interessen, die nicht vollständig mit denjenigen der Mitbeschuldigten übereinstimmen. Wortverstärker ersetzen keine Begründung Am Schluss der Pause richtet Duri den Blick auf ein kleines Detail des Plädoyerhandwerks: Formulierungen wie «in jedem Fall» oder «es muss klar sein». Solche Verstärker können einem zentralen Satz Gewicht verleihen. Werden sie zu häufig verwendet, entsteht jedoch der Eindruck, eine Schlussfolgerung werde sprachlich durchgesetzt, statt juristisch begründet. Ein starkes Plädoyer braucht nicht mehr Nachdruckswörter, sondern klarere Gedanken. Der Verstärker wirkt gerade deshalb, weil er selten bleibt. Praxis: Vorfragen überzeugend aufbauen Aus dem ersten Verhandlungsmorgen lässt sich ein einfaches Arbeitsschema ableiten: Zuerst die verlangte Rechtsfolge nennen: Einstellung, Nichteintreten oder Ausschluss eines Beweismittels. Den betroffenen Vorwurf, Zeitraum oder Beweis genau abgrenzen. Tatzeitpunkte, Kenntniszeitpunkte und Fristen auf einer überprüfbaren Zeitachse darstellen. Einen Gerichtsentscheid nicht nur nach seinem Ergebnis zitieren, sondern Sachverhalt, Handlungspflicht und Rechtsfolge mit dem eigenen Fall vergleichen. Gemeinsame Themen unter mehreren Verteidigungen koordinieren, ohne die eigenständigen Interessen der einzelnen beschuldigten Personen zu verwischen. Für die beschuldigten Personen sind solche Vorfragen nicht abstrakt. Sie bestimmen, welche Vorwürfe nach Jahren des Verfahrens noch beurteilt werden, welche Unterlagen gegen sie verwendet werden dürfen und wie weit sich die Berufungsverhandlung materiell erstreckt. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich steht – Aufbau, Anträge, Dispositiv, Kosten und Entschädigungen Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – vom Beginn der Untersuchung bis zur Berufungsverhandlung Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragungen, Plädoyers und Urteilseröffnung Die Reihe untersucht, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Schweizer Strafverfahren tatsächlich geführt, angefochten und öffentlich wahrgenommen wird. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O Administrative Hinweise des Obergerichts zur Berufungsverhandlung Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022, DG200213 Bundesgerichtsurteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 Besprechung «Betrügerischer Anwalt» auf strafprozess.ch Schweizerische Strafprozessordnung Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Obligationenrecht BGE 147 IV 9 zur Verwertung privat erhobener Beweise Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Erste Pause vor dem Obergericht 00:37 Medienandrang und gespannte Ruhe 01:14 Polizei und Aufnahmeverbot 02:03 Verhandlungseröffnung und Organisation 03:56 Übertragung aus dem Hauptsaal 04:56 Der vorläufige Verhandlungsplan 06:49 Schriftlich gestellte Vorfragen 07:22 Verjährung im Komplex Commtrain 08:10 Das neue Bundesgerichtsurteil 09:31 Antragsfrist und Beweisverwertung 10:30 Abgestimmte Verteidigung 10:59 Wortverstärker im Plädoyer

  8. Causa Vincenz: Wer prägt das Narrativ vor dem Urteil?
    10.08., 09:1100:05:50

    Duri Bonin und Gregor Münch über Litigation-PR, Kommentarspalten und die 36-Monats-Grenze Die Kommentarspalte hat ihr Urteil bereits gefällt. Das Gericht noch nicht. Unmittelbar vor der Eröffnung der Berufungsverhandlung trifft Pierin Vincenz am Obergericht Zürich ein. Kameras richten sich auf ihn, Bilder werden ausgewählt und innert Sekunden in die Liveticker geladen. Duri Bonin und Gregor Münch beobachten diesen Vorgang vor Ort. Aus einer alltäglichen Ankunft entsteht augenblicklich ein öffentliches Ereignis. Duri und Gregor vertreten keine Partei dieses Verfahrens. Sie begleiten die Berufungsverhandlung als Prozessbeobachter und sprechen aus der Perspektive zweier Strafverteidiger. Darum geht es in dieser Folge Wie aus einer Ankunft innert Sekunden eine Mediengeschichte entsteht Weshalb auch das Fotografieren und Filmen für Medienschaffende eine eigentümliche Situation sein kann Warum die Kommentarspalten zu den kritischen Stellungnahmen von Marcel Niggli und Peter V. Kunz besonders heftig reagieren Weshalb fachliche Kritik nicht schon deshalb Litigation-PR ist, weil sie einer beschuldigten Person nützt Warum Likes und Kommentare kein repräsentatives Bild der öffentlichen Meinung ergeben Welche Adressaten Litigation-PR überhaupt erreichen soll Weshalb die 36-Monats-Grenze für den Strafvollzug entscheidend sein kann Warum auch eine höhere Strafe prozessual weiterhin möglich bleibt Weshalb eine öffentliche Gegenreaktion von der rechtlichen Entscheidung des Gerichts zu trennen ist Wenn die Ankunft zum Inhalt wird Noch bevor im Gerichtssaal verhandelt wird, produzieren die Medien die ersten Bilder. Kameras begleiten Pierin Vincenz vom Fahrzeug zum Eingang. Wenig später erscheinen die Aufnahmen in den Livetickern. Duri wechselt dabei kurz die Perspektive. Das Kameraspalier ist für die fotografierte Person belastend. Aber auch die Tätigkeit der Kameraleute wirkt aus der Nähe eigentümlich: Einem Menschen eine Kamera vor das Gesicht zu halten, ist Teil des Berufs und bleibt doch ein invasiver Vorgang. Die Szene zeigt, wie sich ein Strafverfahren ausserhalb des Gerichtssaals verdoppelt. Im Gericht wird über Beweise und Rechtsfragen verhandelt. Vor dem Gebäude entsteht gleichzeitig die öffentliche Erzählung des Prozesses. Unabhängige Kritik oder Litigation-PR? Ausgangspunkt des Gesprächs ist der von Arthur Rutishauser und Jorgos Brouzos verfasste Artikel über die möglichen Ausgänge des Berufungsverfahrens. Darin werden auch die kritischen Einschätzungen der Rechtsprofessoren Marcel Niggli und Peter V. Kunz aufgegriffen. In den Kommentarspalten wird daraus teilweise der Verdacht, die Professoren könnten im Interesse von Pierin Vincenz sprechen. Dafür gibt es keine belegten Hinweise. Duri bezeichnet Niggli als unabhängigen Geist; Gregor erklärt ausdrücklich, auch er glaube nicht an eine bezahlte Stellungnahme. Die Bezeichnung Litigation-PR beschreibt strategische Kommunikation im Umfeld eines Rechtsstreits. Sie setzt mehr voraus als den Umstand, dass eine öffentlich geäusserte Rechtsmeinung einer Partei nützen könnte. Entscheidend wären namentlich Auftrag, Koordination, Zielsetzung und Adressat. Eine unabhängige fachliche Kritik wird nicht nachträglich zur Litigation-PR, nur weil eine Partei sie aufgreifen könnte. Was Kommentarspalten tatsächlich zeigen Gregor beschreibt die Reaktionen als Ausdruck einer «kochenden Volksseele». Er relativiert sogleich selbst: Kommentarspalten sind nicht repräsentativ. Wer besonders empört ist, schreibt eher einen Kommentar als jemand, der den Rechtsstaat seinen gewöhnlichen Gang gehen lassen will. Viele Likes zeigen, dass eine Aussage Resonanz erzeugt. Sie beweisen nicht, dass sie eine gesellschaftliche Mehrheit abbildet. Gerade bei Strafverfahren besteht die Gefahr, drei Dinge miteinander zu vermischen: die rechtliche Kritik an Anklage und erstinstanzlichem Urteil; die öffentliche Bewertung der beschuldigten Personen; die Frage, was das Berufungsgericht aufgrund der Akten und des Rechts entscheiden muss. Kann Kritik zum Bumerang werden? Die Bumerangfrage stellt sich zunächst auf der Ebene der öffentlichen Kommunikation. Wer eine Kampagne für eine mildere Strafe wahrnimmt, kann darauf mit einer umso stärkeren Forderung nach Härte reagieren. Das Gegenbild lautet dann: Eine strenge Strafe müsse zeigen, dass gesellschaftlicher Status nicht vor Konsequenzen schütze. Ob diese Wahrnehmung zutrifft, ist eine andere Frage. Eine fachlich begründete Kritik verliert ihre Berechtigung nicht dadurch, dass sie unpopulär ist. Umgekehrt wird eine Kampagne nicht allein dadurch überzeugend, dass sie von angesehenen Personen getragen wird. Duri fragt deshalb nach dem Adressaten: Soll die öffentliche Stimmung beeinflusst werden, besteht das Risiko eines Gegenframings. Soll das Gericht angesprochen werden, gelten andere Massstäbe. Ein unabhängiges Gericht darf sich weder von einer Kampagne für Milde noch von einer öffentlichen Forderung nach Härte leiten lassen. Was die 36-Monats-Grenze bedeutet Im Blick-Artikel prognostiziert Duri eine Strafe um 36 Monate oder knapp darunter. Diese Schwelle ist für den Vollzug wichtig: Eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe ist nach Art. 42 StGB grundsätzlich bis höchstens zwei Jahre möglich. Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren kann nach Art. 43 StGB teilweise bedingt ausgesprochen werden. Die teilbedingte Möglichkeit reicht somit bis einschliesslich 36 Monate. Die im Gespräch verwendete Formulierung «unter 36 Monate» ist eine strategische Zuspitzung. Gesetzlich präzise liegt die obere Grenze des teilbedingten Vollzugs bei drei Jahren einschliesslich. Massgeblich bleiben ausserdem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Strafzumessung. Art. 42 und 43 StGB Auch eine höhere Strafe bleibt möglich Pierin Vincenz wurde erstinstanzlich zu 45 Monaten, Beat Stocker zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte für beide je sechs Jahre verlangt. Sowohl die beschuldigten Personen als auch die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO greift nur, wenn ein Rechtsmittel ausschliesslich zugunsten der beschuldigten Person erhoben wurde. Soweit die Staatsanwaltschaft das Urteil zu deren Nachteil angefochten hat, ist eine Verschärfung deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Welche Punkte das Obergericht überprüfen darf, bestimmt sich nach dem konkreten Anfechtungsumfang gemäss Art. 404 StPO. Duri erläutert im Gespräch, dass für eine Strafe in der von der Staatsanwaltschaft verlangten Höhe nach seiner Einschätzung zentrale Freisprüche aufgehoben oder Tatkomplexe strenger beurteilt werden müssten. Das ist eine Prognose zur konkreten Fallstruktur, keine allgemeine prozessrechtliche Voraussetzung. Art. 391 und 404 StPO Keine rechtliche Gegenreaktion Gregor fragt am Schluss, ob das Narrativ einer erwarteten Strafreduktion eine Gegenreaktion auslösen könnte. Diese Frage beschreibt eine Befürchtung, keine Feststellung über das Gericht. Die I. Strafkammer ist nach Art. 30 BV unabhängig und unparteiisch. Die Strafe ist nach Art. 47 StGB aufgrund des Verschuldens und der gesetzlich vorgesehenen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Öffentlicher Ärger über Professoren, Medienberichte oder Verteidigungspositionen ist kein Strafzumessungskriterium. Ein rechtmässiges Berufungsurteil ist weder eine Bestätigung noch eine Widerlegung der Kommentarspalten. Es muss sich aus dem Verfahrensstoff und dem Recht ergeben. Praxischeck für Litigation-PR Klären, ob eine Stellungnahme unabhängig oder auftragsgebunden erfolgt. Fachliche Argumente, Prognosen und Kommunikationsziele auseinanderhalten. Den tatsächlichen Adressaten bestimmen: Öffentlichkeit, Gegenpartei oder Verfahrensbehörde. Das wahrscheinlichste Gegenframing vor der Publikation prüfen. Likes und Kommentare nicht als repräsentative Meinungsumfrage behandeln. Die Unschuldsvermutung auch bei zugespitzter Kommunikation wahren. Schwellenwerte und Rechtsfolgen juristisch exakt formulieren. Öffentliche Wirkung und gerichtliche Entscheidung nicht miteinander verwechseln. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Die letzten Tage vor der Berufungsverhandlung Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline Links und Quellen Verhandlungskalender des Obergerichts Zürich: SB250133-O Arthur Rutishauser und Jorgos Brouzos: Prozess gegen Pierin Vincenz – diese Urteile sind möglich NZZ-Interview mit Marcel Niggli zur Anklage und zum erwarteten Ausgang SRF-Interview mit Peter V. Kunz Blick: Duri Bonins Prognose zur möglichen Strafhöhe Schweizerische Strafprozessordnung Schweizerisches Strafgesetzbuch Bundesverfassung Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Einordnung Duri Bonin und Gregor Münch vertreten keine Partei der Causa Vincenz. Die erstinstanzlichen Urteile sind nicht rechtskräftig. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Die Folge unterscheidet zwischen Medienwahrnehmung, juristischen Positionen und dem rechtlich offenen Ausgang des Berufungsverfahrens. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Ankunft vor laufenden Kameras 00:41 Bilder und Liveticker 01:00 Falsche Strafkammer in der SonntagsZeitung 01:11 Professorenkritik und Leserreaktionen 02:33 Litigation-PR oder unabhängige Kritik? 03:04 Wie repräsentativ sind Kommentarspalten? 03:16 Die Schwelle von 36 Monaten 03:56 Berufung der Staatsanwaltschaft und offener Ausgang 04:36 Kann öffentliche Kritik zurückschlagen?

  9. Causa Vincenz: Die zwei Kernvorwürfe in fünf Minuten
    10.08., 08:5400:05:46

    Duri Bonin und Gregor Münch erklären die beiden Vorwurfskomplexe – und weshalb zwischen fehlender Offenlegung, persönlichem Gewinn und strafrechtlichem Schaden unterschieden werden muss Noch ist die Eingangstür des Obergerichts geschlossen. Vor dem Gebäude warten Verfahrensbeteiligte, Polizei und zahlreiche Medienvertreter. Während die Kameras auf die bekannteren Gesichter warten und Gregor Münch von der «Ruhe vor dem Sturm» spricht, nutzen Duri Bonin und Gregor die letzten Minuten vor der Türöffnung für eine ebenso kurze wie grundlegende Frage: Worum geht es in der Causa Vincenz materiell überhaupt? Die Folge verdichtet das umfangreiche Verfahren auf zwei zentrale Komplexe: Auslagen, welche die Anklage als privat einstuft, sowie nicht offengelegte Beteiligungen an Unternehmen, die später Gegenstand von Transaktionen durch Raiffeisen oder Aduno wurden. Dahinter steht eine schwierigere Frage, als es die öffentliche Erzählung vermuten lässt: Welche Pflicht soll verletzt worden sein – und wie lässt sich daraus ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden ableiten? Die Berufungsverhandlung beginnt Am 10. August 2026 beginnt vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Berufungsverhandlung im Verfahren SB250133-O. Angesetzt ist sie bis zum 21. August 2026. Gegenstand sind die Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Das Bezirksgericht erachtete 2022 einzelne Vorwürfe als erstellt und sprach fünf Beschuldigte teilweise schuldig; daneben erfolgten Freisprüche. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Bundesgericht ordnete 2025 die Durchführung des Berufungsverfahrens an, ohne über Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Duri Bonin und Gregor Münch begleiten das Verfahren als Prozessbeobachter. Sie sprechen weder für das Gericht noch für eine Behörde oder eine Verfahrenspartei. Darum geht es in dieser Folge Weshalb Medien, Parteien und Polizei vor der noch geschlossenen Tür des Obergerichts warten Warum sich die umfangreiche Anklage für diese kurze Einordnung auf zwei grosse Themen reduzieren lässt Welche Auslagen die Anklage dem Spesenkomplex zurechnet Weshalb eine Visierung nicht automatisch beantwortet, was der genehmigenden Person bekannt war Was mit dem bildhaften Begriff «Schattenbeteiligungen» gemeint ist Welche Rolle nicht offengelegte Eigeninteressen bei Unternehmenstransaktionen spielen können Warum Duris Vergleich mit Insiderhandel wirtschaftlich anschaulich, rechtlich aber nur begrenzt tragfähig ist Weshalb ein persönlicher Gewinn nicht automatisch einen Vermögensschaden der Arbeitgeberin beweist Wie Offenlegungs-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsam werden können Warum eine zivilrechtliche Pflichtverletzung noch keinen strafrechtlichen Schuldspruch begründet Welche Verbindung zwischen dienstlicher Stellung, Geschäftschance und Gewinnherausgabe diskutiert wird Weshalb die genaue Begründung des Schadens zu den Kernfragen der Berufungsverhandlung gehört Der Spesenkomplex: Was war geschäftlich? Der erste Komplex betrifft Auslagen, welche nach Auffassung der Anklage nicht geschäftlich begründet waren. Im Gespräch werden unter anderem Reisen, Unterhaltungsausgaben und weitere angeblich private Anlässe erwähnt. Entscheidend ist nicht, ob eine Ausgabe öffentlich Anstoss erregt. Entscheidend ist, ob sie nach den anwendbaren Regeln geschäftlich veranlasst war, wie sie gegenüber dem Unternehmen dargestellt wurde und auf welcher Informationsgrundlage sie genehmigt oder visiert wurde. Art. 327a Abs. 1 OR verpflichtet die Arbeitgeberin, notwendige Auslagen zu ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit entstehen. Ob eine konkrete Ausgabe diese Voraussetzung erfüllt, ist eine Tatsachen- und Auslegungsfrage. Für einen Betrug nach Art. 146 StGB müssen unter anderem eine arglistige Täuschung, ein dadurch hervorgerufener Irrtum, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden nachgewiesen werden. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB stehen die konkrete Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und der daraus entstandene Schaden im Zentrum. Ein Visum unter einer Abrechnung kann für die Beweiswürdigung bedeutsam sein. Es beantwortet aber nicht für sich allein, welche Informationen vorlagen, was geprüft wurde und ob der private Charakter einer Ausgabe erkannt oder gerade nicht erkannt wurde. Zustimmung, Kontrolle, Irrtum und Täuschung müssen deshalb auseinandergehalten werden. Die Beteiligungen: kein Insiderstrafverfahren Der zweite Komplex betrifft Beteiligungen an Zielgesellschaften von Raiffeisen und Aduno. Nach dem Anklagevorwurf sollen Eigeninteressen an solchen Gesellschaften vor den späteren Transaktionen nicht offengelegt worden sein. Das erstinstanzliche Urteil behandelt fünf Transaktionskomplexe. Welche Beteiligung wem zuzurechnen ist, welche Informationen vorlagen und welche wirtschaftlichen Folgen daraus entstanden, muss für jede Transaktion gesondert beurteilt werden. Im Gespräch zieht Duri Bonin eine wirtschaftliche Parallele zum Insiderhandel. Rechtlich geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um den Insiderstraftatbestand von Art. 154 FinfraG. Dafür genügte im Übrigen auch die Börsenkotierung eines Unternehmens allein nicht. Im Zentrum stehen vielmehr die angeklagten Vermögensdelikte, mögliche Interessenkonflikte und die Frage, ob eine strafrechtlich relevante Offenlegungs- oder Treuepflicht verletzt wurde. «Schattenbeteiligung» ist deshalb keine gesetzliche Kategorie. Das Wort bezeichnet in der Folge verkürzt eine Beteiligung, die gegenüber den für die Transaktion verantwortlichen Unternehmen nicht offengelegt worden sein soll. Persönlicher Gewinn – aber welcher Schaden? Die schwierigste Frage lautet nicht, ob einzelne Beteiligte einen Gewinn erzielten. Ein persönlicher Vorteil und ein Schaden eines Unternehmens sind rechtlich nicht dasselbe. Im Gespräch wird die Überlegung diskutiert, der Erwerb und die Verwertung der Beteiligungen seien nur aufgrund der beruflichen Stellung oder einer dienstlich zugänglichen Geschäftschance möglich gewesen. Daraus könne sich eine Rechenschafts- oder Herausgabepflicht ergeben. Je nach Rechtsverhältnis kommen insbesondere Art. 321b OR für Arbeitnehmer, Art. 400 OR für Beauftragte oder gesellschaftsrechtliche Treuepflichten wie Art. 717 OR in Betracht. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die Verletzung einer arbeits- oder auftragsrechtlichen Herausgabepflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Art. 158 StGB bedeutsam sein kann. Daraus folgt aber keine automatische Antwort für die Causa Vincenz. Zu klären bleiben namentlich die Grundlage und Reichweite der behaupteten Pflicht, die Zuordnung des Vorteils, der Kausalzusammenhang und die Berechnung eines konkreten Schadens. Auch die Frage eines marktgerechten Kaufpreises lässt sich nicht pauschal beantworten. Das erstinstanzliche Urteil beurteilt die verschiedenen Transaktionen und Wertfragen nicht durchgehend gleich. Selbst ein marktgerechter Kaufpreis würde zwar gegen eine einfache Überzahlung sprechen. Er würde aber die gesonderte Frage noch nicht beantworten, ob dem Unternehmen ein ihm zustehender Vermögenswert oder Herausgabeanspruch vorenthalten wurde. Umgekehrt macht ein nicht offengelegter Gewinn allein noch keinen solchen Anspruch und keinen strafrechtlichen Schaden aus. Genau an dieser rechtlichen Brücke entzündet sich auch die öffentlich geäusserte Kritik von Strafrechtsprofessor Marcel Alexander Niggli. Seine Thesen sind keine gerichtlichen Feststellungen. Sie schärfen aber die Frage, welche Tatbestandsmerkmale die Anklage für jede Transaktion konkret nachweisen muss. Duri und Gregor kündigen an, diesen Punkt in den nächsten Folgen weiterzuverfolgen. Zwischen öffentlicher Geschichte und Strafrecht Vor dem Gerichtsgebäude entsteht ein einfaches Bild: Kameras, bekannte Namen, hohe Gewinne und Ausgaben, die erklärungsbedürftig wirken. Im Gerichtssaal genügt dieses Bild nicht. Das Obergericht muss nicht beurteilen, ob ein Vorgang sympathisch, klug oder moralisch überzeugend erscheint. Es muss innerhalb des Berufungsgegenstands bestimmen, welche Tatsachen bewiesen sind, welche rechtlichen Pflichten bestanden, ob sie vorsätzlich verletzt wurden und welcher konkrete Vermögensschaden daraus entstand. Für die beschuldigten Personen geht es dabei um weit mehr als eine wirtschaftsrechtliche Lehrfrage: Das Verfahren betrifft Freiheit, Vermögen, Beruf und Ruf. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid gilt die Unschuldsvermutung. Praxis: Sechs Fragen für die Analyse eines Wirtschaftsstrafverfahrens Wer einen komplexen Vermögensvorwurf prüft, kann die Analyse in sechs Schritten ordnen: Welche Funktion hatte die beschuldigte Person, und aus welcher Norm oder Vereinbarung ergab sich ihre Pflicht? Welche Beteiligung, Ausgabe oder Geschäftschance soll verschwiegen oder pflichtwidrig genutzt worden sein? Was wurde wem offengelegt, und was wusste eine genehmigende Person tatsächlich? Welche Entscheidung wäre bei vollständiger Information anders ausgefallen? Welcher Vermögenswert ging verloren, und wie lässt sich der behauptete Schaden beziffern? Welcher Straftatbestand soll dadurch erfüllt sein, und worauf stützt sich der erforderliche Vorsatz? Dieses Schema trennt Verdacht, Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden. Gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren verhindert es, dass ein auffälliger Sachverhalt vorschnell mit einem nachgewiesenen Straftatbestand gleichgesetzt wird. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Urteil des Bezirksgerichts Zürich – die 1’198 Seiten im Überblick – Aufbau, Anträge, Dispositiv, Strafen, Kosten und Entschädigungen Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – vom Beginn der Untersuchung bis zur Berufungsverhandlung Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers, letztes Wort und Urteil Die Reihe fragt, wie ein aussergewöhnlich grosses Wirtschaftsstrafverfahren untersucht, angeklagt, verteidigt, beurteilt und öffentlich verstanden werden kann. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Verhandlung SB250133-O vom 10. bis 21. August 2026 Obergericht Zürich: Administrative Informationen zur Berufungsverhandlung Bezirksgericht Zürich: Urteil DG200213 vom 11. April 2022 Bundesgericht: Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 146 und Art. 158 StGB Obligationenrecht: Art. 321b, Art. 400 und Art. 717 OR Bundesgericht: Urteil 6B_760/2024 vom 24. Juni 2026 zur Rechenschafts- und Herausgabepflicht NZZ-Interview mit Marcel Alexander Niggli vor der Berufungsverhandlung Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Warten vor verschlossenen Türen 00:39 Ruhe vor dem Sturm 01:18 Der Spesenkomplex 02:13 Türöffnung am Obergericht 02:27 Verdeckte Beteiligungen 03:17 Wo liegt der Schaden? 04:01 Herausgabe und juristisches Neuland 05:04 Ausblick und Schluss

  10. Causa Vincenz: Der Prozess beginnt vor der Gerichtstür
    10.08., 08:2300:06:21

    Duri Bonin und Gregor Münch über Kameras, Seiteneingänge und den ersten öffentlichen Moment vor dem Obergericht Noch bevor im Gerichtssaal das erste Wort gesprochen wird, entstehen die ersten Bilder des Prozesses. Kameras stehen vor dem Haupteingang, Verfahrensbeteiligte treffen ein, eine Reinigungsmaschine durchschneidet die Aufnahme. Duri Bonin und Gregor Münch sitzen kurz nach 7.15 Uhr im Innenhof des Obergerichts Zürich. Wenig später beginnt der erste Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Die Folge ist eine unmittelbare Momentaufnahme. Duri und Gregor vertreten keine Partei dieses Verfahrens. Sie beobachten die Ankunft aus der Perspektive zweier Strafverteidiger und fragen, was die Akten nicht beantworten: Wie begleitet man einen Menschen durch ein Kameraspalier? Geht man selbstbewusst durch den Haupteingang, sucht man Schutz in einem Seiteneingang oder versucht man, aus der Ankunft überhaupt kein Ereignis zu machen? Darum geht es in dieser Folge Was wenige Minuten vor einer medial begleiteten Berufungsverhandlung vor dem Gerichtsgebäude geschieht Warum der öffentliche Eindruck eines Prozesses entsteht, bevor das Gericht zur Sache verhandelt Weshalb Gregor Münch am Vorabend nichts mehr vorbereiten, sondern den Kopf leeren würde Wie Fahrzeug, Zeitpunkt, Begleitung und gewählter Eingang zu Projektionsflächen werden Warum eine Verteidigung vor dem Betreten des Gerichts nochmals die Verfassung der beschuldigten Person wahrnehmen sollte Wie eine kontrolliert geplante Ankunft durch Kameras, Wartezeiten oder geschlossene Türen kippen kann Weshalb ein Seiteneingang Schutz bieten und zugleich als Verstecken interpretiert werden kann Warum der Haupteingang Selbstbewusstsein vermitteln, aber eine erhebliche Belastung darstellen kann Weshalb es auch für diesen Teil der Verteidigungsarbeit keine allgemeingültige Antwort gibt Der Prozess beginnt vor der Tür Die öffentliche Wahrnehmung wartet nicht auf die formelle Eröffnung der Verhandlung. Eine beschuldigte Person steigt aus einem Fahrzeug, geht auf den Eingang zu, wartet vor einer Tür oder weicht Kameras aus. Jedes dieser Bilder kann interpretiert werden: als Souveränität, Unsicherheit, Distanz, Rückzug oder Inszenierung. Solche Deutungen sagen nichts über Schuld oder Unschuld. Sie wirken dennoch. Gerade bei einem Strafverfahren, das seit Jahren von grosser medialer Aufmerksamkeit begleitet wird, kann die Ankunft zu einem eigenständigen Teil der öffentlichen Erzählung werden. Die Folge macht diese Dynamik an einer kurzen Beobachtung sichtbar: Eine schwarze Limousine fährt am Obergericht vorbei und biegt wieder ab. Wer sich darin befindet, wissen Duri und Gregor ausdrücklich nicht. Genau darin liegt die Erkenntnis. Bereits ein mehrdeutiger Vorgang lädt zu Spekulationen ein, obwohl seine tatsächliche Bedeutung unbekannt ist. Die letzten Stunden vor einer grossen Verhandlung Duri fragt Gregor, wie er die letzten Stunden als Staatsanwalt gestalten würde. Dessen Antwort ist knapp: Am Vorabend nichts mehr vorbereiten, sondern den Kopf leeren. Nach Monaten oder Jahren der Arbeit lässt sich der Fall am letzten Abend nicht mehr neu beherrschen. Aufmerksamkeit, innere Ruhe und Reaktionsfähigkeit können wichtiger sein als eine weitere Aktenstunde. Am Morgen geht es um den gemeinsamen Weg, den letzten Austausch und die Frage, mit welcher Haltung das Team den Gerichtssaal betritt. Dasselbe gilt für die Verteidigung. Duri würde die beschuldigte Person vor dem Gericht treffen, nochmals «den Puls fühlen» und gemeinsam mit ihr zum Eingang gehen. Diese kurze Begegnung dient keiner juristischen Repetition. Sie zeigt, ob die Person ansprechbar, überfordert, angespannt oder bereit ist und welche Unterstützung sie in diesem Moment benötigt. Selbstbewusstsein lässt sich nicht vollständig inszenieren Eine dynamische Ankunft kann Zuversicht vermitteln. Sie bleibt jedoch abhängig von Umständen, welche die Verteidigung nicht kontrolliert: Kameras stehen an einem unerwarteten Ort, der Zugang verzögert sich, eine Tür bleibt geschlossen oder die beschuldigte Person muss länger als vorgesehen vor den Medien warten. Duri und Gregor erinnern sich an eine solche Situation während der erstinstanzlichen Verhandlung. Ein zunächst selbstbewusster Auftritt verlor seine Wirkung, als die Beschuldigten vor dem Gebäude warten mussten und den Kameras ausgesetzt blieben. Die Episode wird als persönliche Erinnerung erzählt, nicht als amtlich geklärter organisatorischer Vorgang. Gerade dieses Beispiel zeigt, weshalb eine Verteidigung nicht nur einen idealen Ablauf, sondern auch Störungen vorbereiten sollte. Haupteingang oder Seiteneingang? Ein Seiteneingang kann eine beschuldigte Person vor einem belastenden Kameraspalier schützen. Derselbe Weg kann öffentlich als Ausweichen oder Verstecken gedeutet werden. Der Haupteingang kann Offenheit und Selbstbewusstsein ausstrahlen. Er kann die betroffene Person aber auch unnötig einer Situation aussetzen, die mit der sachlichen Verteidigung im Gerichtssaal nichts zu tun hat. Gregor Münch verweigert deshalb eine pauschale Antwort. Entscheidend sind die konkrete Person, ihre Belastbarkeit und gesundheitliche Verfassung, die örtlichen Verhältnisse, das Medieninteresse und die Frage, ob mit der Ankunft überhaupt etwas kommuniziert werden soll. Nicht jede beschuldigte Person muss durch denselben Eingang gehen. Nicht jede will ein Zeichen setzen. Und nicht jedes Bild, das wie eine Botschaft wirkt, wurde als Botschaft geplant. Gerichtsöffentlichkeit ist keine Pflicht zur Inszenierung Die Berufungsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Das Obergericht Zürich stellt wegen des erwarteten Interesses neben dem Hauptgerichtssaal zwei Säle mit Videoübertragung zur Verfügung. Besuchende benötigen eine Anmeldebestätigung. Bild- und Tonaufnahmen sind nach Art. 71 StPO und der Medieninformation des Obergerichts in sämtlichen Räumen und Bereichen des Gerichtsgebäudes untersagt. Die Kameras vor dem Gebäude gehören deshalb zu einem anderen öffentlichen Raum als die Verhandlung im Gerichtssaal. Aus der Öffentlichkeit des Strafverfahrens folgt keine Verpflichtung der beschuldigten Person, ihre Ankunft für die Medien zu inszenieren. Die Verteidigung muss vielmehr abwägen, was die Würde, Sicherheit und Handlungsfähigkeit der konkreten Person schützt. Was am 10. August 2026 beginnt Das Obergericht Zürich führt die Berufungsverhandlung unter der Geschäftsnummer SB250133-O. Sie betrifft das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Das Bundesgericht hob am 17. Februar 2025 die zuvor beschlossene Rückweisung auf und verpflichtete das Obergericht, die Berufungen materiell zu behandeln. Es entschied damit weder über Schuld noch über Unschuld. Die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils sind weiterhin nicht rechtskräftig. Praxischeck vor einer medial begleiteten Gerichtsverhandlung Mit dem Gericht klären, welche Zugänge tatsächlich benutzt werden dürfen. Treffpunkt, Begleitung und Ankunftszeit mit der Klientschaft verbindlich festlegen. Prüfen, ob Mobilität, Gesundheit oder psychische Belastung besondere Vorkehrungen erfordern. Besprechen, wie auf Fragen und Kameras reagiert wird – einschliesslich der Möglichkeit, gar nicht zu reagieren. Eine Alternative vorsehen, falls Türen geschlossen, Wege blockiert oder Wartezeiten länger als erwartet sind. Den Auftritt nicht wichtiger machen als die Verhandlung: Entscheidend bleibt die Handlungsfähigkeit im Gerichtssaal. Am Vorabend rechtzeitig aufhören und Aufmerksamkeit statt zusätzlicher Aktenlektüre sichern. Die Reihe «Causa Vincenz» Für die Einordnung dieser Vor-Ort-Folge sind besonders relevant: Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers und Urteilseröffnung Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – die Prozessgeschichte von der Strafanzeige bis zum Obergericht Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil steht – Aufbau und Inhalt des erstinstanzlichen Urteils Causa Vincenz: Berufungsverhandlung trotz offenem Bundesgerichtsentscheid? – Ausstandsfrage, Sistierung und Beschleunigungsgebot Die Reihe begleitet die Causa Vincenz als Anschauungsbeispiel dafür, wie ein komplexes Strafverfahren juristisch, menschlich und öffentlich wirkt. Links und Quellen zu dieser Folge Verhandlungskalender des Obergerichts Zürich: SB250133-O Medieninformation des Obergerichts zur Berufungsverhandlung Merkblatt des Obergerichts für Besuchende Bundesgericht, Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 Schweizerische Strafprozessordnung Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:25 Kurz vor Prozessbeginn 01:06 Die letzten Stunden der Anklage 01:43 Bilder vor dem Gericht 03:11 Gemeinsam zum Obergericht 04:39 Haupt- oder Seiteneingang? 05:27 Keine Lösung für alle

  11. Causa Vincenz: Die letzten Tage vor der Berufungsverhandlung
    06.08., 04:5900:09:29

    Duri Bonin und Gregor Münch über Nigglis Anklagekritik, offene Fragen und die letzten Tage vor dem Start am Obergericht Zürich Montag, 10. August 2026, 8 Uhr: Vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich beginnt die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Vorgesehen sind Verhandlungstage bis zum 21. August. Wenige Tage zuvor diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch, was in dieser letzten Phase noch geschehen kann – und was abgeschlossen sein muss, bevor sich die Türen des Gerichtssaals öffnen. Die beiden sprechen nicht als Verteidiger einer Partei dieses Verfahrens. Sie werden die Verhandlung als Prozessbeobachter verfolgen. Ihr Blick bleibt dennoch derjenige zweier Strafverteidiger: Wie wird ein Plädoyer sprechbar? Wie bereitet man eine beschuldigte Person auf den Ablauf vor? Was geschieht, wenn bei den Vorfragen etwas Unerwartetes auftaucht? Und wie verändert sich der Blick auf eine Verhandlung, wenn man nicht eingreifen kann? Darum geht es in dieser Folge Weshalb der 10. August 2026 für die Causa Vincenz einen neuen prozessualen Abschnitt markiert Warum Duri Bonin die namentliche Bezeichnung von Pierin Vincenz im amtlichen Verhandlungskalender auffällt Wie sich öffentliche Aufmerksamkeit, Reputation und strafprozessuale Realität gegenseitig beeinflussen Weshalb die NZZ-Frage nach den «über 100 Tagen» Untersuchungshaft bei Gregor Münch Widerspruch auslöst Warum Duri Bonin die lange Gesamtdauer als massive Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt Weshalb Plädoyers unmittelbar vor der Verhandlung nochmals vollständig laut gelesen werden sollten Was bei der letzten Besprechung mit der beschuldigten Person geklärt werden muss Warum mögliche Vorfragen eine Verteidigung schon zu Beginn zu einem spontanen Plädoyer zwingen können Welche Ausstandsfrage im Zusammenhang mit dem Beizug von Andreas Donatsch noch in Lausanne liegt Was Duri Bonin und Gregor Münch vom Rollenwechsel zu Prozessbeobachtern erwarten Der Countdown am Hirschengraben Das Obergericht Zürich führt das Verfahren unter der Geschäftsnummer SB250133. Gegenstand ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Pierin Vincenz wurde erstinstanzlich unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, Beat Stocker zu vier Jahren verurteilt. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren dient gerade dazu, die angefochtenen Punkte durch eine zweite Instanz überprüfen zu lassen. Was Marcel Niggli der Anklage entgegenhält Unmittelbarer publizistischer Anlass ist ein Interview der NZZ mit Marcel Alexander Niggli, Professor für Strafrecht an der Universität Freiburg. Seine Kritik ist unmissverständlich: «Es tut mir leid, aber so kann man keine Anklage machen.» Niggli bezweifelt insbesondere, dass sich der Betrugsvorwurf überzeugend begründen lasse. Er erwartet ein milderes Urteil. Das sind fachliche Einschätzungen und Prognosen Nigglis – keine gerichtlichen Feststellungen. Das Bezirksgericht kam erstinstanzlich zu anderen Ergebnissen. Welche tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse das Obergericht ziehen wird, ist offen. Formell genügende Anklage bedeutet nicht bewiesene Schuld Das Bundesgericht entschied am 17. Februar 2025, dass die Anklageschrift den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO genügt. Es hob deshalb die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück. Damit entschied das Bundesgericht über die formellen Anforderungen an die Anklage – nicht darüber, ob die angeklagten Sachverhalte bewiesen sind oder die Tatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt wurden. Genau diese Trennung ist zentral: Eine Anklage kann den Prozessgegenstand ausreichend umgrenzen, ohne dass damit das Ergebnis der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Würdigung vorweggenommen wäre. 106 Tage Untersuchungshaft und fast neun Jahre Verfahren Pierin Vincenz und Beat Stocker waren zu Beginn der Strafuntersuchung je 106 Tage in Untersuchungshaft. Im NZZ-Interview werden «über 100 Tage» als ungewöhnlich lange Haft angesprochen. Gregor Münch hält im Podcast dagegen, dass eine solche Haftdauer aus der Erfahrung der Strafverteidigung keineswegs aussergewöhnlich sei. Dieser Gegensatz ist aufschlussreich: Was ausserhalb des Strafjustizsystems als ausserordentlich erscheint, kann innerhalb der täglichen Verteidigungspraxis fast gewöhnlich wirken. Das macht die Belastung nicht geringer. Es zeigt vielmehr, wie einschneidend Untersuchungshaft ist – und wie sehr sich öffentliche und professionelle Wahrnehmung unterscheiden können. Duri Bonin beurteilt die inzwischen fast neunjährige Verfahrensdauer als massive Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diese Aussage ist als seine rechtliche Bewertung einzuordnen. Das Bundesgericht stellte 2025 nicht eine bereits eingetretene Verletzung fest, erkannte aber ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, falls Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess neu aufgerollt werden müssten. Wenn aus dem Text gesprochenes Wort wird In den letzten Tagen vor der Berufungsverhandlung lässt sich ein Plädoyer nicht mehr grundlegend neu erfinden. Es lässt sich aber noch verbessern. Gregor Münch nennt eine einfache Methode: vollständig laut lesen. Erst beim Sprechen wird hörbar, ob ein Satz zu lang ist, ein Gedanke keinen klaren Abschluss findet oder ein Übergang nur auf dem Papier funktioniert. Das Plädoyer wird nicht für stille Lektüre geschrieben. Es muss in einem Gerichtssaal verständlich bleiben – auch nach Stunden der Verhandlung und für Menschen, die den Fall nicht aus der Perspektive der Verteidigung vorbereitet haben. Nicht nur den Fall, sondern einen Menschen vorbereiten Zur letzten Besprechung mit der beschuldigten Person gehört mehr als die Wiederholung juristischer Argumente. Ablauf, Rollen, mögliche Befragungen und der Entscheid über Aussagen müssen nochmals geklärt werden. Ein «Matchplan» kann Orientierung geben, darf aber nicht zur starren Choreografie werden. Gregor Münch bezeichnet das Beruhigen der Klientschaft als zentrale Aufgabe dieser letzten Tage. Gleichzeitig muss die Verteidigung ihre eigene Aufmerksamkeit schützen. Wer bei Vorfragen spontan reagieren, Befragungen genau verfolgen und Anträge stellen muss, darf nicht vollständig von der verständlichen Anspannung der Person neben sich absorbiert werden. Darin liegt eine schwierige Doppelrolle: Die Verteidigung muss menschlich verfügbar und juristisch jederzeit handlungsfähig sein. Vorfragen dulden keinen Autopiloten Noch bevor die eigentliche Befragung beginnt, können Vorfragen den Verlauf der Hauptverhandlung beeinflussen. Sie können die Besetzung des Gerichts, Verfahrenshindernisse, Beweisanträge oder die Verwertbarkeit von Beweismitteln betreffen. Nicht jede Frage lässt sich vorhersehen. Duri Bonin weist deshalb darauf hin, dass eine Verteidigung ad hoc plädieren können muss. Gute Vorbereitung besteht nicht darin, für jede denkbare Wendung einen ausformulierten Vortrag bereitzuhalten. Sie besteht darin, die Akten, Anträge und rechtlichen Grundlagen so zu beherrschen, dass auch auf eine überraschende Entwicklung strukturiert reagiert werden kann. Der noch nicht verifizierte Entscheid aus Lausanne Im Podcast kommt erneut das Ausstandsverfahren im Zusammenhang mit dem Beizug von Strafrechtsprofessor Andreas Donatsch zur Sprache. Das Obergericht Zürich wies die Ausstandsgesuche mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab. Nach seiner Medienmitteilung war Donatsch für eine externe Qualitätssicherung beziehungsweise Zweitbeurteilung beigezogen worden. Das Obergericht verneinte einen objektiven Anschein der Befangenheit; es entschied damit nicht abschliessend über jeden Aspekt der generellen Zulässigkeit dieses Vorgehens. Gemäss Duri Bonin und Gregor Münch ist die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht weiterhin hängig. Welche Folgen ein solcher Entscheid gegebenenfalls hätte, hängt von seinem Inhalt und seiner Begründung ab. Vom Verteidiger zum Prozessbeobachter Duri Bonin und Gregor Münch werden diesmal nicht plädieren, keine Fragen stellen und keine Anträge einreichen. Sie sitzen im Gerichtssaal, ohne den Verlauf aktiv beeinflussen zu können. Gerade darin liegt ein eigener Erkenntniswert. Wer selbst regelmässig vor Gericht auftritt, sieht bei anderen Verhandlungen Dinge, die während eines eigenen Mandats leicht untergehen: den Rhythmus einer Befragung, die Wirkung eines Plädoyers, den Umgang mit Unterbrechungen, die Verständlichkeit eines Antrags und die Reaktionen im Gericht. Gregor Münch formuliert daraus eine einfache Fortbildungsidee: regelmässig eine öffentliche Gerichtsverhandlung besuchen, auch wenn man die Akten nicht kennt. Der fremde Fall schärft den Blick für das eigene Handwerk. Praxischeck: Die letzten 72 Stunden vor einer Hauptverhandlung Das Plädoyer mindestens einmal vollständig und in Verhandlungslautstärke lesen. Schachtelsätze, Wiederholungen und unklare Übergänge konsequent kürzen. Anträge, Vorfragen, Rechtsgrundlagen und zentrale Aktenstellen sofort auffindbar halten. Mit der Klientschaft Ablauf, Befragung und Aussageentscheid nochmals verbindlich besprechen. Klientenbetreuung und juristische Aufmerksamkeit organisatorisch so verteilen, dass beides möglich bleibt. Anreise, Zutritt, Kleidung, Unterlagen und technische Hilfsmittel vor dem letzten Arbeitstag klären. Nach der Schlusskontrolle bewusst aufhören, damit am Verhandlungstag Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit verfügbar sind. Die Reihe «Causa Vincenz» Für das Verständnis dieser Folge sind besonders relevant: Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil steht – Aufbau, Anträge, Dispositiv, Kosten und offene Fragen des erstinstanzlichen Urteils Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – vom Beginn der Strafuntersuchung bis zur Verhandlung im August 2026 Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers, Urteil und Weiterzug ans Bundesgericht Causa Vincenz: Berufungsverhandlung trotz offenem Bundesgerichtsentscheid? – Sistierung, Ausstandsverfahren und mögliche Wiederholungen von Verfahrenshandlungen Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Andreas Donatsch zur Qualitätskontrolle beiziehen? – externe Zweitbeurteilung, Fairness und Ausstandsrecht Die Reihe untersucht die Causa Vincenz nicht nur als prominenten Wirtschaftsstraffall, sondern als Anschauungsbeispiel dafür, wie Anklage, Verteidigung, Gerichte und Rechtsmittel im schweizerischen Strafprozess tatsächlich funktionieren. Links und Quellen zu dieser Folge NZZ-Interview mit Marcel Niggli vom 3. August 2026 Verhandlungskalender des Obergerichts Zürich: SB250133-O Medieninformation des Obergerichts Zürich zur Berufungsverhandlung Bundesgericht, Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 Obergericht Zürich: Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwälte abgewiesen Schweizerische Strafprozessordnung Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:23 Treffpunkt am Hirschengraben 01:13 Urteile, Haft und Verfahrensdauer 03:21 Niggli-Interview und Plädoyers 04:26 Klientschaft und Vorfragen 05:24 Die offene Ausstandsfrage 06:16 Gerichtsauftritt und Rollenwechsel 08:16 Anmeldung und Ausblick

  12. Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet
    04.08., 04:5900:12:59

    Duri Bonin und Gregor Münch darüber, warum das erstinstanzliche Plädoyer nicht einfach wiederholt werden kann, wie das angefochtene Urteil in die neue Argumentation gehört und weshalb Befragungen geübt, Antworten aber nicht einstudiert werden Das Plädoyer vor Erstinstanz (Bezirksgericht) ist gehalten. Dann kommt das Urteil – und damit erstmals eine begründete Antwort darauf, welche Aktenstellen, Argumente und Fragen die erste Instanz für entscheidend hielt. Vor Obergericht muss die Verteidigung deshalb nicht einfach ihren ersten Vortrag wiederholen. Sie muss den Fall nochmals so ordnen, dass die zweite Instanz erkennt, wo das angefochtene Urteil ansetzt, was es nach Auffassung der Verteidigung verkennt und weshalb die beantragte Änderung gerechtfertigt ist. Soll das Urteil Punkt für Punkt kritisiert werden? Soll die Verteidigung die Geschichte des Falls nochmals erzählen? Oder muss sie beides verbinden, ohne das erstinstanzliche Urteil zum Hauptprotagonisten des neuen Plädoyers zu machen? Duri Bonin und Gregor Münch sprechen über die Vorbereitung einer Berufungsverhandlung aus der Praxis. Die Ausgangsfrage bezieht auch die Staatsanwaltschaft ein; vertieft wird vor allem die Perspektive der Verteidigung. Es geht um die Berufungserklärung, die Neuordnung des Plädoyers und die Vorbereitung der beschuldigten Person auf Befragung, Gerichtssaal, Öffentlichkeit und Entscheidungsdruck. Die bevorstehende Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz bildet den aktuellen Anlass. Die Folge beschreibt jedoch keine konkrete Verteidigungsstrategie einer am Verfahren beteiligten Partei, sondern untersucht allgemein, was gute Vorbereitung vor der zweiten Instanz verlangt. Darum geht es in dieser Folge Weshalb auch ein überzeugendes erstinstanzliches Plädoyer vor Obergericht nicht einfach nochmals verlesen werden sollte Was die schriftliche Urteilsbegründung darüber zeigt, wie die erste Instanz Akten, Beweise und Parteivorbringen gewichtet hat Warum die Verteidigung nach dem Urteil entscheiden muss, ob sie den Fall neu erzählt oder einzelne Erwägungen systematisch angreift Weshalb es für ein Berufungsplädoyer kein allgemeingültiges Rezept gibt Wie das angefochtene Urteil einbezogen werden kann, ohne zum Hauptprotagonisten der Argumentation zu werden Warum Duri Bonin bereits die Berufungserklärung häufig ausführlich begründet Weshalb eine solche frühe Begründung eine strategische Entscheidung und keine allgemeine gesetzliche Pflicht ist Warum ein zweitinstanzliches Plädoyer häufig kürzer und stärker konzentriert ausfällt Wie eine frühe Besprechung der beschuldigten Person Orientierung geben und Druck abbauen kann Welche taktischen Fragen erst in zeitlicher Nähe zur Berufungsverhandlung abschliessend geklärt werden sollten Weshalb Gerichtssaal, Sitzordnung, Öffentlichkeit und räumliche Distanz die Belastung verstärken können Warum Nervosität und ein vorübergehend leerer Kopf in dieser Situation keine aussergewöhnlichen Reaktionen sind Wie Befragungssituationen und kritische Rückfragen trainiert werden können, ohne Antworten einzustudieren Weshalb eine kurze Urteilsberatung für sich allein nicht bedeutet, dass das Gericht die Parteivorträge ignoriert oder das Ergebnis bereits festgelegt hat Welcher organisatorische und mediale Aufwand bei der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz zu erwarten ist Das Urteil verändert die Aufgabe der Verteidigung Erstinstanzlich argumentiert die Verteidigung auf der Grundlage der Anklage, der Untersuchungsakten, der erhobenen Beweise und der eigenen Fallanalyse. Das Gericht fällt anschliessend sein Urteil. Erst aus dessen Begründung wird sichtbar, welchen Beweisen es gefolgt ist, welche Argumente es übernommen hat und welche Fragen es anders gewichtet hat als die Parteien. Diese Begründung verändert die Ausgangslage. Vor der zweiten Instanz spricht die Verteidigung nicht mehr nur über Anklage und Akten. Sie muss sich auch mit einer bereits vorhandenen gerichtlichen Beurteilung auseinandersetzen. Nach Art. 398 StPO können mit der Berufung namentlich Rechtsverletzungen, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft nach Art. 404 StPO grundsätzlich die angefochtenen Punkte. Innerhalb dieses Berufungsgegenstands verfügt es über umfassende Kognition: Es beurteilt die Sache selbst und kontrolliert nicht bloss, ob die erste Instanz irgendwie vertretbar entschieden hat. Den Fall neu erzählen oder das Urteil widerlegen? Gregor Münch beschreibt die Schwierigkeit sehr konkret: Die Arbeit ist bereits einmal geleistet worden. Das erste Plädoyer war ausführlich, die Argumente schienen auf den Punkt gebracht. Trotzdem entsteht vor Obergericht ein neuer redaktioneller und juristischer Entscheid. Eine Möglichkeit besteht darin, die tragenden Argumente nochmals zusammenzufassen und anschliessend zu zeigen, weshalb bestimmte Erwägungen der Vorinstanz nicht überzeugen. Eine andere Möglichkeit ist, den Fall nochmals als zusammenhängende Geschichte zu erzählen und die Kritik am Urteil in dieses Narrativ einzuweben. Entscheidend ist, dass die Verteidigung nicht losgelöst von der Arbeit der ersten Instanz argumentiert. Ebenso wenig sollte sie sich in einer endlosen Abfolge von «Das Gericht sagt – die Verteidigung widerspricht» verlieren. Das Urteil gehört in das neue Plädoyer. Es darf aber nicht dessen Hauptfigur werden. Welche Form trägt, hängt vom konkreten Verfahren ab: von den angefochtenen Punkten, der Struktur des Urteils, der Aktenlage, den Beweisthemen und der Frage, welche Argumente vor der zweiten Instanz tatsächlich noch entscheidend sind. Die Berufungserklärung als frühe Rahmung Die Berufungserklärung bezeichnet nach Art. 399 Abs. 3 StPO insbesondere, ob das Urteil vollständig oder nur teilweise angefochten wird, welche Änderungen verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Eine vollständige materielle Berufungsbegründung ist damit nicht generell vorgeschrieben. Duri Bonin schildert eine weitergehende strategische Praxis: Er begründet die Berufungserklärung häufig bereits ausführlich. Damit soll die Sicht der Verteidigung sichtbar sein, wenn die Referentin oder der Referent mit der vertieften Bearbeitung des Verfahrens beginnt. Die Berufungserklärung wird so nicht nur zur Abgrenzung des Berufungsgegenstands. Sie kann den Fall früh strukturieren: Was ist angefochten? Welche Erwägung ist problematisch? Welche andere Lesart ergibt sich aus den Akten? Welche konkrete Änderung wird verlangt? Das ist keine allgemeingültige Methode und erst recht keine gesetzliche Erfolgsvoraussetzung. Es ist eine bewusste Entscheidung darüber, wann die Verteidigung ihren argumentativen Rahmen setzt. Kürzer heisst nicht oberflächlicher Gregor Münch geht davon aus, dass ein zweitinstanzliches Plädoyer tendenziell kürzer und konzentrierter sein kann. Das ist keine Rechtsregel. Es folgt aus der veränderten Kommunikationssituation. Das Berufungsgericht kennt die Akten, das erstinstanzliche Urteil, die Berufungserklärungen und die bisherigen Eingaben. Die Verteidigung muss deshalb nicht jede unbestrittene Grundlage nochmals ausführlich entwickeln. Sie darf jedoch auch nicht voraussetzen, dass sich ihre eigene Schlussfolgerung von selbst versteht. Konzentration bedeutet, die entscheidenden Punkte sichtbar zu machen: Welche Teile des Urteils sind angefochten? Welche Erwägungen tragen den Entscheid? Wo liegt nach Auffassung der Verteidigung der entscheidende Fehler? Welche Aktenstelle oder welches Beweismittel verändert die Beurteilung? Welche konkrete Entscheidung soll das Obergericht treffen? Ein kürzeres Plädoyer ist nur dann stärker, wenn seine Auswahl stimmt. Nicht nur den Fall, sondern auch den Menschen vorbereiten Die juristische Vorbereitung und die Vorbereitung der beschuldigten Person folgen unterschiedlichen Zeitachsen. Eine frühe Besprechung kann zunächst Orientierung schaffen: Wann findet die Verhandlung statt? Wer nimmt teil? Was geschieht in welcher Reihenfolge? Welche Rolle haben Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung? Wann kann die beschuldigte Person sprechen? Welche Entscheidungen müssen noch getroffen werden? Diese erste Orientierung kann Unsicherheit reduzieren. In zeitlicher Nähe zur Verhandlung wird die Vorbereitung konkreter. Dann geht es etwa um Aussage oder Schweigen, Vorfragen, die Befragung, das letzte Wort, Kleidung, Anreise, Wartezeiten, Pausen und den Umgang mit Öffentlichkeit. Der Gerichtssaal wirkt mit Eine Berufungsverhandlung besteht nicht nur aus Rechtsfragen und Akten. Auch der Raum wirkt: die erhöhte Position des Gerichts, die Distanz zwischen den Beteiligten, die formelle Atmosphäre und möglicherweise Publikum oder Medien im Rücken der beschuldigten Person. Für professionelle Verfahrensbeteiligte ist der Gerichtssaal ein Arbeitsort. Für eine beschuldigte Person ist er ein Ort, an dem über Freiheit, Beruf, Familie, Vermögen und Ruf entschieden wird. Auch Menschen, die im Alltag sicher auftreten, können unter diesem Druck nervös werden oder vorübergehend keinen klaren Gedanken fassen. Die Verteidigung kann diese Belastung nicht beseitigen. Sie kann aber verhindern, dass vermeidbare Überraschungen hinzukommen. Wer den Ablauf, den Raum und die möglichen Situationen bereits kennt, muss am Verhandlungstag weniger Unbekanntes gleichzeitig verarbeiten. Befragung trainieren, Antworten nicht einstudieren Bei einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Befragung der beschuldigten Person regelmässig ein eigenständiger Verfahrensschritt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass die Befragung vor der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht allein durch die erstinstanzliche Befragung ersetzt wird. Eine Befragung vorzubereiten bedeutet deshalb, die Situation erfahrbar zu machen. Die Verteidigung kann den Wechsel zwischen offenen und kritischen Fragen simulieren, Unterbrechungen einbauen und beobachten, was unter Druck geschieht. Sie kann mit der beschuldigten Person besprechen, wie sie reagiert, wenn sie eine Frage nicht versteht, sich nicht erinnert oder eine Pause benötigt. Nicht sinnvoll wäre es, Antworten auswendig zu lernen. Eine einstudierte Formulierung kann bereits zusammenbrechen, wenn die Frage anders gestellt wird. Sie erhöht zudem das Risiko, dass sich die beschuldigte Person auf die Wiedergabe eines Satzes konzentriert, statt die konkrete Frage zu beantworten oder von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Vorbereitetes Gericht, offener Ausgang Die Mitglieder des Berufungsgerichts bereiten sich anhand der Akten, des angefochtenen Urteils und der Eingaben der Parteien vor. Eine seriöse Berufungsverhandlung wäre ohne diese Vorbereitung kaum möglich. Diese Arbeit kann zu vorläufigen Einschätzungen führen. Entscheidend bleibt, dass das Gericht gegenüber den Ergebnissen der Verhandlung und den Argumenten der Parteien offenbleibt. Eine vorläufige rechtliche oder tatsächliche Einschätzung ist nicht dasselbe wie eine endgültige Festlegung. Auch eine verhältnismässig kurze Urteilsberatung beweist für sich allein nicht, dass die Parteivorträge unbeachtet geblieben sind. Viele Fragen sind bereits aus den Akten und Eingaben bekannt und wurden in der Vorbereitung erkannt. Für die beschuldigte Person kann eine rasche Urteilseröffnung dennoch den Eindruck erwecken, die Verhandlung habe nichts mehr verändern können. Genau deshalb gehört auch dieser mögliche Ablauf in die Vorbereitung. Praktischer Transfer: Vorbereitung auf zwei Ebenen Den Fall vorbereiten Berufungsgegenstand, Anträge und rechtskräftige Punkte sauber voneinander trennen. Die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils bestimmen. Entscheiden, ob eine zusammenhängende Neuerzählung oder eine systematische Kritik besser trägt. Das Urteil in die Argumentation einweben, ohne das gesamte Plädoyer nach dessen Gliederung auszurichten. Die entscheidenden Aktenstellen und Beweismittel mit der beantragten Änderung verbinden. Alles streichen, was für die zweite Instanz keine eigenständige Funktion mehr besitzt. Die beschuldigte Person vorbereiten Ablauf, Rollen, Raum und mögliche Wartezeiten früh erklären. Aussage- oder Schweigestrategie, Vorfragen und letztes Wort rechtzeitig besprechen. Befragungssituationen und kritische Rückfragen realistisch simulieren. Keine Antworten auswendig lernen lassen. Nervosität als nachvollziehbare Reaktion einordnen und konkrete Pausen- oder Verständigungsstrategien vereinbaren. Die Causa Vincenz vor der Berufungsverhandlung Stand 31. Juli 2026 ist die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz vom 10. bis 21. August 2026 vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich angesetzt. Das Verfahren wird unter der Geschäftsnummer SB250133-O geführt. Gegenstand sind die Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Über die Berufungen und damit über die angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Urteile ist noch nicht entschieden. Die Folge nimmt den bevorstehenden Termin zum Anlass, die Vorbereitung einer Berufungsverhandlung allgemein zu untersuchen. Sie enthält keine Aussage über den zu erwartenden Ausgang des konkreten Verfahrens. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich steht – Aufbau, Anträge, Dispositiv, Kosten und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – vom Beginn der Strafuntersuchung über Rückweisung und Bundesgericht bis zur neuen Berufungsverhandlung Causa Vincenz: Berufungsverhandlung trotz offenem Bundesgerichtsentscheid? – Sistierung, Ausstand, Beschleunigungsgebot und die Risiken offener Verfahrensfragen Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Parteivorträge, letztes Wort und Urteilseröffnung Die Reihe untersucht, wie sich die Causa Vincenz prozessual entwickelt und was sich daran über Rechtsmittel, Verteidigung und richterliche Entscheidungsfindung im schweizerischen Strafprozess lernen lässt. Links und Quellen zu dieser Folge Schweizerische Strafprozessordnung, insbesondere Art. 113, 128, 341, 398–405 und 346–347 StPO Obergericht Zürich: Verhandlungskalender und Verfahren SB250133-O Obergericht Zürich: Medieninformation zur Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz vom 1. Juni 2026 Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:37 Das alte Plädoyer nochmals halten? 01:10 Den Fall neu erzählen 01:38 Das Urteil verändert die Ausgangslage 03:33 Das Urteil in die Argumentation einweben 04:19 Die Berufungserklärung als frühe Rahmung 05:24 Dialog mit der zweiten Instanz 06:09 Kürzer und fokussierter plädieren 06:34 Die beschuldigte Person vorbereiten 07:36 Gerichtssaal und räumliche Wirkung 08:16 Nervosität und Belastung 08:43 Befragungssituationen trainieren 09:25 Die Vorbereitung des Gerichts erklären 10:38 Üben, nicht auswendig lernen 11:18 Kritische Rückfragen simulieren 11:31 Der besondere Aufwand am 10. August 12:06 Stimmen vor der Verhandlung

  13. Shiffrin, Odermatt & Co.: Routine für den Ernstfall | Matchball-Momente 4
    30.07., 04:5900:11:30

    Was ein Song, ein innerer Satz und der erste kontrollierbare Schritt für Anwaltsprüfung, Einvernahme, Plädoyer und schwierige Mandantengespräche leisten können Die erste Frage ist gestellt. Eigentlich ist das Thema bekannt. Doch bevor die Antwort beginnt, hat der Körper bereits reagiert: Der Mund wird trocken, die Stimme enger, der Puls schneller. Im Kopf erscheint nicht die juristische Struktur, sondern die Frage: Was, wenn ich das nicht kann? Genau in diesem Moment zeigt sich, ob Wissen unter Druck abrufbar bleibt. In Teil 4 der Reihe «Matchball-Momente» vollzieht der Strafverteidiger Duri Bonin den Transfer vom Spitzensport in die Anwaltsprüfung und die anwaltliche Praxis. Nicht kopieren, sondern übersetzen: Eine Kandidatin ist nicht Mikaela Shiffrin im Starthaus. Ein Strafverteidiger steht nicht wie Max Verstappen vor der ersten Kurve. Doch die psychologische Grundfrage bleibt vergleichbar: Wie findet ein gut vorbereiteter Mensch unter Druck zurück zur konkreten Aufgabe? Die Antwort liegt nicht in einem weiteren Skript und nicht in der Hoffnung, am Prüfungstag zufällig ruhig zu sein. Sie liegt in einer eingeübten Verbindung zwischen Körper, Aufmerksamkeit, innerem Satz und erster Handlung. Darum geht es in dieser Folge Weshalb die mündliche Anwaltsprüfung nicht nur Wissen, sondern dessen Abrufbarkeit unter Zeitdruck, Bewertung und Unsicherheit prüft. Warum vier bis sechs Monate Lernen nicht automatisch zu Klarheit im Prüfungsraum führen. Weshalb eine gute Vorbereitung neben Fachwissen auch Lernmanagement, Auftrittskompetenz und mentale Stärke umfasst. Warum die Bedingungen der späteren Prüfung/Drucksituation bereits während der Vorbereitung simuliert werden müssen. Weshalb «Ich will nicht nervös sein» kein hilfreicher Zielzustand ist. Wie ein konkretes Ziel wie «Ich will ruhig und strukturiert anfangen» das Verhalten steuert. Welche Funktion ein bestimmter Song als wiederkehrender Anker übernehmen kann. Warum viele Prüfungssituationen nicht mehr Adrenalin, sondern gerichtete Energie verlangen. Wie Atem, Bodenkontakt, Körperhaltung und ein kurzer innerer Satz den Weg zurück zur Aufgabe öffnen. Weshalb nicht das Bestehen der Prüfung, sondern der Beginn der ersten Antwort visualisiert wird. Wie ein Satz wie «Ich würde das in drei Schritten prüfen» die juristische Struktur wieder verfügbar macht. Warum eine Routine vor ernsthaften Lerneinheiten, Simulationen und mündlichen Abfragen wiederholt werden sollte. Weshalb schlechte Lerntage nicht ausserhalb der Vorbereitung liegen, sondern ihren eigentlichen Belastungstest bilden. Was die Routine vor einem Plädoyer, einer Einvernahme oder einem schwierigen Gespräch mit einer beschuldigten Person leisten kann. Warum Handlungsfähigkeit nicht bedeutet, stets ruhig zu sein, sondern in der Unruhe handeln zu können. Wissen allein löst nicht jedes Prüfungsproblem Viele Kandidat:innen reagieren auf Unsicherheit mit zusätzlichem Lernen. Dahinter steht eine nachvollziehbare Hoffnung: Wenn ich genug weiss, werde ich ruhig. Fachwissen ist unverzichtbar. Es beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob dieses Wissen unter Beobachtung, Zeitdruck und Bewertung zugänglich bleibt. Die Aufgabe im Prüfungsraum ist psychologisch nicht identisch mit derselben Aufgabe am Schreibtisch. Zur Rechtsfrage treten weitere Anforderungen: Die Antwort muss laut und für andere nachvollziehbar entstehen. Ein unklarer Sachverhalt muss ohne lange Vorbereitungszeit geordnet werden. Rückfragen können die eingeschlagene Richtung verändern. Eine Unterbrechung kann den roten Faden zerreissen. Unsicherheit muss ausgehalten werden, ohne vorschnell zu reden. Die Bedeutung des Prüfungsergebnisses drängt sich zwischen Frage und Antwort. Wer ausschliesslich still liest, trainiert vor allem stilles Lesen. Wer Fälle nur ohne Zeitdruck löst, trainiert die Falllösung ohne Zeitdruck. Wer nie unterbrochen wird, übt nicht den Wiedereinstieg nach einer Unterbrechung. Die Vorbereitung muss deshalb nicht nur den Stoff, sondern auch die späteren Abrufbedingungen enthalten. Drei Ebenen der Prüfungsvorbereitung Eine tragfähige Vorbereitung verbindet drei Ebenen: Fachwissen: Welche Rechtsgebiete, Strukturen, Begriffe und Prüfungsschemata müssen beherrscht werden? Lernmanagement: Wie wird der Stoff ausgewählt, verarbeitet, wiederholt und langfristig verfügbar gemacht? Auftrittskompetenz: Wie wird unter Zeitdruck zugehört, geordnet, gesprochen und nach einer Störung weitergedacht? Gerade die dritte Ebene wird häufig dem Zufall überlassen. Viele Menschen lernen jahrelang Inhalte, ohne systematisch zu untersuchen, wie sie mit trockener Stimme, engem Blick, einer kritischen Nachfrage oder einem kurzen Blackout umgehen. Auftrittskompetenz entsteht dann «by doing». Das ist besser als nichts. Für eine wichtige Prüfung ist es jedoch sinnvoller, auch diesen Teil bewusst zu trainieren. Der Zielzustand muss ausführbar sein «Ich will nicht nervös sein» ist kein steuerbarer Auftrag. Nervosität lässt sich nicht zuverlässig verbieten. Je intensiver sie beobachtet und bekämpft wird, desto mehr Aufmerksamkeit bindet sie. Hilfreicher ist ein Ziel, das sich als Verhalten beschreiben lässt: Ich will ruhig und klar anfangen. Ich höre die Frage vollständig. Ich ordne, bevor ich antworte. Ich spreche langsam genug, um denken zu können. Ich muss nicht alles gleichzeitig lösen. Ein schneller Puls verhindert diese Handlungen nicht. Eine Kandidatin kann nervös sein und trotzdem zuhören. Sie kann unsicher sein und den Sachverhalt dennoch strukturieren. Sie kann das Ergebnis fürchten und trotzdem beim ersten Prüfungspunkt beginnen. Mentale Stärke bedeutet nicht, nichts zu spüren. Sie bedeutet, trotz der eigenen Reaktion aufgabenfähig zu bleiben. Ein Song – nicht zehn Die Folge knüpft an Mikaela Shiffrins Umgang mit Musik und inneren Bildern an. Der interessante Punkt liegt nicht in einem bestimmten Song. Entscheidend ist die wiederholte Verbindung zwischen einem vertrauten Reiz und einem gewünschten Handlungszustand. Für die Prüfungsvorbereitung genügt ein bewusst gewähltes Musikstück. Nicht zehn wechselnde Songs, sondern ein wiederkehrender Anker. Dabei ist nicht automatisch der aggressivste oder energetischste Song der beste. Vor einer mündlichen Prüfung ist häufig bereits genügend Aktivierung vorhanden. Benötigt wird keine zusätzliche Nervosität, sondern gerichtete Energie: wach, präsent und strukturiert. Mikaela Shiffrin unterscheidet nach eigener Darstellung zwischen Musik zur Selbstreflexion und Musik, die sie vor einem Rennen inspiriert und fokussiert. Sie nutzt ausserdem Visualisierung, um Bewegungsabläufe und Rennsituationen gedanklich vorwegzunehmen. Für Jurist:innen liegt die Übertragung nicht im Skifahren. Sie liegt darin, den später benötigten Anfang bereits während der Vorbereitung vertraut zu machen. Eine Routine von drei bis fünf Minuten Eine mögliche Routine vor einer ernsthaften Lerneinheit, Prüfungssimulation oder mündlichen Prüfung: Song starten: Immer dasselbe bewusst gewählte Musikstück verwenden. Ankommen: Während der ersten Sekunden nichts lösen, planen oder bewerten. Ausatmen: Nicht perfekt atmen, sondern bewusst aus der inneren Beschleunigung treten. Körper wahrnehmen: Beide Füsse spüren, sich aufrichten und die Schultern sinken lassen. Inneren Satz setzen: Beispielsweise «Ich ordne zuerst» oder «Ruhig, klar, Schritt für Schritt». Den Beginn visualisieren: Den Raum betreten, die Frage vollständig hören und kurz pausieren. Handeln: Mit dem ersten kontrollierbaren fachlichen Schritt beginnen. Die Routine endet nicht bei einem angenehmen Gefühl. Sie führt in die Handlung. Sonst bleibt sie Entspannung und wird nicht zur Prüfungsroutine. Nicht den Erfolg visualisieren Das Bestehen der Anwaltsprüfung ist ein Ergebnis. Es hängt nicht allein von der kandidierenden Person ab. Die Fragen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung lassen sich nicht kontrollieren. Steuerbar ist das eigene Verhalten am Anfang: Die Kandidatin betritt den Raum. Sie begrüsst die Anwesenden. Sie setzt sich hin. Sie hört die erste Frage bis zum Ende. Sie atmet aus. Sie beginnt nicht hektisch zu sprechen, sondern kündigt eine Struktur an: «Ich würde das in drei Schritten prüfen.» Oder: «Ich ordne zunächst den Sachverhalt ein.» Oder: «Der erste Punkt betrifft die Zuständigkeit.» Visualisierung verspricht keinen perfekten Verlauf. Sie macht ein sinnvolles Verhalten vertraut. Die reale Prüfung ist nicht mehr der erste Moment, in dem die Kandidatin versucht, unter Beobachtung zu hören, zu atmen, zu ordnen und anzufangen. Schlechte Tage sind keine Unterbrechung der Praxis Eine Routine, die nur an ruhigen, ausgeschlafenen und motivierten Tagen eingesetzt wird, ist noch keine verlässliche Druckroutine. Am Prüfungstag lässt sich der eigene innere Zustand nicht bestellen. Vielleicht war die Nacht schlecht. Vielleicht beginnt die Prüfung mit einer unangenehmen Frage. Vielleicht ist der Kopf laut, obwohl die Vorbereitung sorgfältig war. Gerade deshalb gehört die Routine auch an schwierige Lerntage: Song. Atmen. Innerer Satz. Anfang visualisieren. Ersten Schritt ausführen. Ein schlechter Tag ist nicht automatisch ein verlorener Lerntag. Er bietet die Möglichkeit, etwas zu üben, das an einem guten Tag kaum sichtbar wird: den Übergang von der Unruhe in die Handlung. Wer immer nur in Ruhe lernt, trainiert Ruhe. Wer Handlungsfähigkeit unter Druck entwickeln will, muss auch den schlechten Zustand in die Vorbereitung aufnehmen. Freiheit bedeutet dabei nicht, immer ruhig zu sein. Freiheit zeigt sich darin, nicht jeder inneren Reaktion automatisch folgen zu müssen. Von der Anwaltsprüfung in die Berufspraxis Die konkrete Handlung verändert sich mit der Situation. Vor einem Plädoyer kann die Routine im ersten vorbereiteten Satz enden. Vor einer Einvernahme kann der erste Schritt darin bestehen, Ziel und Struktur der Befragung nochmals knapp zu benennen. Nach einer kritischen Zwischenfrage kann ein Strafverteidiger ausatmen, prüfen, worauf die Frage zielt, und zur nächsten tragenden Erwägung zurückkehren. Vor einem schwierigen Gespräch in der Zelle kann die erste Handlung darin liegen, zuzuhören und die Lage zu ordnen, bevor auf die emotionale Dynamik reagiert wird. Auch eine Staatsanwältin bei ihrer ersten Einvernahme oder ein Anwalt vor Obergericht muss nicht den gesamten Verlauf kontrollieren. Kontrollierbar bleiben der nächste Atemzug, die nächste Frage, der nächste Prüfungspunkt und der nächste Satz. Das ist der Sinn der Routine: nicht Magie, Angstfreiheit oder die Garantie eines bestimmten Ergebnisses. Sondern ein eingeübter Weg von der inneren Reaktion zurück zur Aufgabe. Eine Trainingswoche für mehr Abrufbarkeit Die Routine wird belastbarer, wenn sie nicht nur unmittelbar vor der Prüfung eingesetzt wird: Vor jeder ernsthaften Lerneinheit dieselbe kurze Anfangsroutine durchführen. Mindestens einmal pro Woche eine Antwort laut und unter Zeitdruck formulieren. Eine Übungspartnerin eine Rückfrage oder Unterbrechung einbauen lassen. Nach einer bewussten Pause mit einem festen Übergangssatz wieder beginnen. Den Anfang einer Prüfung regelmässig visualisieren. Die Routine auch an einem müden, unruhigen oder unmotivierten Tag durchführen. Nach der Übung nicht nur den Inhalt, sondern auch den eigenen Auftritt auswerten. Die entscheidende Frage nach einer Simulation lautet deshalb nicht nur: War die Antwort juristisch richtig? Ebenso wichtig ist: Habe ich die Frage gehört? Habe ich geordnet? War mein erster Satz klar? Konnte ich nach einer Unterbrechung zurückfinden? Habe ich langsam genug gesprochen, um weiterzudenken? So wird aus Wissen eine abrufbare Leistung. Die Reihe «Matchball-Momente» Teil 1: Baggio, Shiffrin & Mihambo: Handlungsfähig unter Druck – was mentale Stärke, Atem und der nächste Satz für Strafverteidigung und Anwaltsprüfung bedeuten. Teil 2: Michael Phelps: Praktisch blind zum Weltrekord – wie kleine, eingeübte Schritte tragen, wenn im entscheidenden Moment die Orientierung verloren geht. Teil 3: Klopp, Verstappen & Co.: Routinen unter Druck – wie Spitzensportler:innen den Übergang von der Vorbereitung zur Leistung gestalten. Die Reihe fragt, wie Menschen in entscheidenden Situationen handlungsfähig bleiben – und was sich davon auf Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und Gerichtssaal übertragen lässt. Links und Quellen zu dieser Folge Mikaela Shiffrin über Fokus, Musik und ihre Playlist vor Rennen U.S. Ski & Snowboard über Musik und Visualisierung bei Mikaela Shiffrin Handlungsfähig unter Druck: Visualisierung bei Blackout, Kritik und Unterbrechung Mündliche Anwaltsprüfung: Annas Vorbereitung auf den zweiten Versuch Bücher zur Anwaltsprüfung, Anwaltstätigkeit und Strafverteidigung Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über Routinen, Leistungsdruck, Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und anwaltliche Praxis. Sie ersetzen keine medizinische oder psychologische Beratung. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»

  14. Nicht jedes Risiko lohnt sich: Freiheit, Ruf und Lebenszeit (Letters to a Young Lawyer 10)
    27.07., 04:5900:14:01

    Duri Bonin und Nina Langner über den Brief Don't Risk What You Don't Have Enough of to Get More of What You Have Plenty Of von Alan M. Dershowitz «Sie sind alle unschuldig.» Nina Langner sagt diesen Satz, als Duri Bonin nach dem gemeinsamen Nenner der Klient:innen ihrer Strafrechtskanzlei sucht. Zuvor haben die beiden drei verschiedene Risikotypen unterschieden und versucht, sich selbst und Menschen aus ihrer anwaltlichen Praxis darin wiederzuerkennen. Duri lacht und erklärt die Antwort sofort zum Podcasttitel. Die Pointe ist leicht. Ihr rechtsstaatlicher Kern ist ernst: Eine beschuldigte Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Eine Handlung kann riskant, wirtschaftlich schwer verständlich oder aus der Distanz unvernünftig erscheinen. Daraus folgt noch nicht, dass sie strafbar war. Genau diese Distanz zwischen dem Blick von aussen und der Perspektive der handelnden Person führt zum eigentlichen Thema der Folge. Duri Bonin und Nina Langner lesen Kapitel 8 aus Alan M. Dershowitz’ «Letters to a Young Lawyer». Sein Titel enthält eine Warnung: Man soll nicht gefährden, wovon man zu wenig besitzt, um mehr von dem zu erhalten, wovon man bereits reichlich hat. Der Gedanke klingt zunächst einfach. Im Gespräch zeigt sich, weshalb er das nicht ist. Darum geht es in dieser Folge Weshalb Duri Bonin und Nina Langner dieses Kapitel zum zweiten Mal aufnehmen. Warum der Gedanke von Alan Dershowitz schwieriger zu erklären ist, als sein Titel vermuten lässt. Welche Güter auch für wohlhabende und erfolgreiche Menschen knapp bleiben. Warum zusätzliches Geld subjektiv wertvoller erscheinen kann als Freiheit, Ruf oder Lebenszeit. Was das Beispiel einer wohlhabenden älteren Person über ungleich gewichtete Gewinne und Verluste zeigt. Weshalb Lionel Messi, Cristiano Ronaldo und Bill Clinton im Gespräch als Beispiele für schwer verständliche Risiken auftauchen. Welche drei Risikomuster Duri Bonin und Nina Langner unterscheiden. Wie frühere Erfolge oder ausgebliebene Folgen die Wahrnehmung einer Grenze verändern können. Warum ein Verhalten von aussen anders erscheint als aus der Lebenssituation der handelnden Person. Welche Rolle die Causa Vincenz für diesen Perspektivenwechsel spielt. Was der Satz «Sie sind alle unschuldig» über die Aufgabe der Strafverteidigung aussagt. Weshalb ein Leben ohne Risiken weder möglich noch zwingend erstrebenswert ist. Wie sich sinnvolle Risiken von Verlusten unterscheiden lassen, die durch das mögliche Ziel kaum zu rechtfertigen sind. Welche Frage vor einem möglicherweise lebensverändernden Schritt gestellt werden sollte. Der schwierige Gedanke hinter einem einfachen Satz Dershowitz unterscheidet zwischen Gütern, die eine erfolgreiche Person bereits in grosser Menge besitzt, und Gütern, die auch durch Reichtum, Macht oder Einfluss nicht beliebig vermehrt werden können. Zum ersten Bereich gehören etwa Geld, beruflicher Erfolg, gesellschaftliche Anerkennung oder Einfluss. Zum zweiten gehören Freiheit, Gesundheit, Glaubwürdigkeit, Vertrauen, Beziehungen und Lebenszeit. Die Unterscheidung wird wichtig, sobald ein möglicher Gewinn und ein möglicher Verlust nicht dieselbe Qualität besitzen. Zehn weitere Millionen Franken können finanziell bedeutend sein. Sie bleiben grundsätzlich ersetzbar. Ein verlorenes Jahr in Freiheit, ein zerstörtes Vertrauensverhältnis oder gemeinsame Zeit mit einem schwer kranken Menschen lassen sich dagegen nicht auf dieselbe Weise zurückgewinnen. Der Denkfehler besteht deshalb nicht zwingend darin, überhaupt ein Risiko einzugehen. Er liegt in der möglichen Verwechslung zweier Fragen: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Entscheidung negative Folgen hat? Was genau geht verloren, wenn diese Folgen eintreten? Eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit macht einen möglichen Verlust nicht automatisch tragbar. Je weniger ersetzbar das gefährdete Gut ist, desto genauer muss die Entscheidung geprüft werden. Lebenszeit gegen einen zusätzlichen finanziellen Vorteil Nina Langner greift das Beispiel einer wohlhabenden älteren Person aus dem besprochenen Kapitel auf. Die Frau verfügt bereits über erhebliche finanzielle Mittel. Gleichzeitig sind ihre verbleibende Lebenszeit und die gemeinsame Zeit mit ihrem schwer kranken Ehemann begrenzt. Trotzdem gefährdet sie diese Zeit, um durch ein Delikt zusätzlich Geld zu sparen. Das Beispiel macht Dershowitz’ These konkret: Die Frau setzt nicht einfach Geld gegen Geld. Sie gefährdet etwas, das sich nicht ersetzen lässt, für einen finanziellen Vorteil, der ihre Lebenssituation möglicherweise kaum noch verändert hätte. Duri Bonin nennt im Gespräch Lionel Messi, Cristiano Ronaldo und Bill Clinton. Die genannten Fälle werden nicht rechtlich ausgewertet. Sie dienen als bekannte Bilder für dieselbe Frage: Weshalb gehen erfolgreiche Menschen Risiken ein, deren möglicher Gewinn im Verhältnis zu den drohenden persönlichen, beruflichen oder öffentlichen Folgen klein erscheint? Die Antwort kann nicht allein lauten, dass diese Menschen unvernünftig seien. Gerade darin liegt der Reiz des Kapitels. Eine Entscheidung, die von aussen absurd erscheint, kann aus der damaligen Situation, den bisherigen Erfahrungen und der subjektiven Bewertung des Risikos anders ausgesehen haben. Drei Arten, sich einer Grenze zu nähern Duri Bonin und Nina Langner entwickeln im Gespräch keine psychologischen Diagnosen. Sie beschreiben mit Dershowitz drei wiederkehrende Arten, wie Menschen mit Risiken umgehen können. Das bewusst getragene Risiko: Eine Person erkennt die Unsicherheit und entscheidet sich trotzdem für den Schritt. Sie weiss, dass der Ausgang offen ist, hält das mögliche Ziel aber für wichtig genug. Die schrittweise verschobene Grenze: Eine Person macht weiter, wie sie es bisher getan hat. Frühere Schritte sind ohne spürbare Folgen geblieben. Deshalb erscheint der nächste Schritt nicht als grundlegende Veränderung, sondern als Fortsetzung einer vertrauten Praxis. Das bisherige Glück kann dabei mit Sicherheit verwechselt werden. Die Person überschreitet die Grenze nicht unbedingt in einem einzigen grossen Schritt. Die Grenze verschiebt sich nach und nach. Das unbeachtete Risiko: Eine Person denkt über die möglichen Folgen kaum nach und läuft los. Erst nachdem sie die Grenze überschritten hat, erkennt sie, wo sie sich befindet. Diese Risikomuster schliessen einander nicht aus. Derselbe Mensch kann in einem Lebensbereich sorgfältig abwägen und in einem anderen auf Gewohnheit, Selbstvertrauen oder ein diffuses Gefühl vertrauen. Für die anwaltliche Arbeit ist diese Unterscheidung hilfreich. Sie verhindert vorschnelle Erklärungen. Nicht jede beschuldigte Person soll einen ausgefeilten Plan verfolgt haben. Nicht jede Grenzüberschreitung beruht auf derselben Motivation. Und nicht jeder Mensch nimmt denselben möglichen Verlust gleich wahr. Die Causa Vincenz und der Blick von aussen Duri Bonin bringt die Causa Vincenz als Beispiel für den Unterschied zwischen öffentlicher Wahrnehmung und individueller Perspektive ein. Von aussen kann das Bild einfach erscheinen: ein erfolgreicher Bankmanager, hohes Ansehen, Einfluss und ein erhebliches Einkommen. Wer nur dieses Bild kennt, fragt sich möglicherweise, weshalb ein solcher Mensch für einen zusätzlichen finanziellen Vorteil überhaupt ein strafrechtliches Risiko eingehen sollte. Sobald mehr Informationen über die tatsächliche Lebenssituation, wirtschaftliche Verpflichtungen, Erwartungen und persönlichen Hintergründe bekannt werden, kann sich die wahrgenommene Ausgangslage verändern. Das bedeutet weder, dass ein angeklagtes Verhalten rechtmässig war, noch dass ein strafrechtlicher Vorwurf zutrifft. Es bedeutet lediglich, dass eine Risikoabwägung immer von dem Wissen und der Perspektive der Person abhängt, die sie trifft. Gerade dieses laufende Strafverfahren zeigt, weshalb zwischen öffentlichem Eindruck, Anklage, erstinstanzlichem Urteil und rechtskräftigem Entscheid unterschieden werden muss. «Unsere Klient:innen sind unschuldig» Nach Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung und Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung gilt jede beschuldigte Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Der Satz bedeutet nicht, dass eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger bereits über eine private Gewissheit zum gesamten Sachverhalt verfügt. Er bezeichnet die rechtsstaatliche Ausgangslage des Verfahrens. Die Strafbehörden müssen den Tatvorwurf in einem gesetzmässigen und fairen Verfahren beweisen. Die Verteidigung prüft die Beweise, schützt die Verfahrensrechte der beschuldigten Person, bringt entlastende Gesichtspunkte ein und widerspricht dort, wo aus einem Verdacht vorschnell eine Gewissheit wird. Auch die Risikowahrnehmung gehört zu dieser Prüfung. Eine Handlung kann von aussen schwer nachvollziehbar sein. Das ersetzt weder den Tatnachweis noch die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Wissen, dem Willen und der konkreten Situation der beschuldigten Person. Nicht jedes Risiko ist ein Fehler Dershowitz warnt nicht vor jedem Risiko. Er schreibt über Risiken, die er selbst eingegangen ist, und über jene Entscheidungen, vor denen ihn seine Mutter gewarnt habe. Im Gespräch sind sich Duri Bonin und Nina Langner einig, dass Risikobereitschaft auch eine produktive Kraft sein kann. Ohne Risiken gibt es keine berufliche Veränderung, keine neue Erfahrung und kaum persönliche Entwicklung. Wer laufen lernt, muss die Sicherheit des festen Standes verlassen. Auch Strafverteidigung verlangt Risikobereitschaft: eine unbequeme Position vertreten, einer Behörde widersprechen, eine etablierte Praxis infrage stellen oder in einer schwierigen Situation Verantwortung übernehmen. Die entscheidende Unterscheidung verläuft deshalb nicht zwischen Risiko und Sicherheit. Sie verläuft zwischen einem Risiko, dessen mögliches Ziel den Verlust rechtfertigen kann, und einem Risiko, bei dem etwas Unersetzliches für einen geringen oder austauschbaren Mehrgewinn gefährdet wird. Praktischer Transfer: Vier Schritte vor der Grenze Aus dem Gespräch lässt sich ein einfaches Prüfschema ableiten. Den möglichen Gewinn konkret benennen: «Mehr Erfolg» oder «mehr Geld» ist zu abstrakt. Was verändert der mögliche Gewinn tatsächlich? Welches Problem löst er? Welcher persönliche Wert entsteht? Den möglichen Verlust ebenso konkret benennen: Gefährdet sind möglicherweise nicht nur Vermögen oder eine berufliche Position. Betroffen sein können Freiheit, Gesundheit, Vertrauen, Familie, Ruf und Lebenszeit. Die Ersetzbarkeit vergleichen: Kann der mögliche Gewinn später auf einem anderen Weg erreicht werden? Kann der mögliche Verlust ebenfalls ersetzt werden? Je grösser dieses Ungleichgewicht ist, desto weniger genügt der Hinweis, das negative Ergebnis sei unwahrscheinlich. Die eigene Perspektive überprüfen Beruht die Einschätzung auf aktuellen Tatsachen oder darauf, dass ähnliche Entscheidungen bisher folgenlos geblieben sind? Wie würde eine Person mit einem anderen Hintergrund auf dasselbe Risiko blicken? Am Ende steht die zentrale Frage der Folge: Setze ich gerade etwas Unersetzliches aufs Spiel, um mehr von etwas zu erhalten, von dem ich bereits genug habe? Diese Frage beseitigt das Risiko nicht. Sie macht sichtbar, worüber tatsächlich entschieden wird. Die menschliche Bedeutung im Strafverfahren Im Strafverfahren ist ein möglicher Verlust selten nur finanzieller Natur. Bereits die Untersuchung kann Freiheit, Beruf, Familie, Gesundheit und gesellschaftlichen Ruf berühren. Ein Verfahren kann Jahre dauern. Auch ein späterer Freispruch macht nicht jede Belastung rückgängig. Deshalb ist der Blick auf die beschuldigte Person mehr als eine Frage der Empathie. Er gehört zur sachgerechten Fallanalyse. Wer nur den bekannten Ausgang oder die öffentliche Darstellung betrachtet, kann die damaligen Handlungsmöglichkeiten, den Informationsstand und die tatsächliche Bedeutung des Risikos übersehen. Strafverteidigung muss beides aushalten: eine Handlung genau prüfen und den Menschen, dem sie zugerechnet wird, nicht auf diese Handlung reduzieren. Die Reihe «Letters to a Young Lawyer» Alan Dershowitz: «Letters to a Young Lawyer» – lesen oder nicht lesen? - Duri Bonin und Nina Langner prüfen, ob Dershowitz’ Buch als Spiegel für Strafverteidigung und anwaltliche Haltung taugt Vorsicht vor Ratschlägen? | Letters to a Young Lawyer 2 - Weshalb Ratschläge, Routinen und vermeintliche Erfolgsrezepte im Anwaltsberuf gefährlich werden können. Wähle deine Vorbilder vorsichtig | Letters to a Young Lawyer 3 - Über Heldenkult, Prinzipien und die Frage, welche Eigenschaften eines Vorbilds tatsächlich nachahmenswert sind. Wie viel Nähe braucht gute Strafverteidigung? | Letters to a Young Lawyer 4 - Über Leidenschaft, professionelle Distanz und die Gefahr anwaltlicher Gleichgültigkeit. Wähle deine Feinde gut | Letters to a Young Lawyer 5 - Über Konfliktfähigkeit, innere Unabhängigkeit und Haltung gegenüber staatlicher oder gesellschaftlicher Macht. Mach nicht einfach das, worin du am besten bist | Letters to a Young Lawyer 6 - Über Talent, Freude, Prestige und die Wahl einer Tätigkeit, die nicht nur äusserlich erfolgreich erscheint. Nicht mittrotten im Strafverfahren | Letters to a Young Lawyer 7 - Über eigene Entscheidungen, Prioritäten und die Gefahr eines Lebens nach fremden Erwartungen. Massgeschneiderte Strafverteidigung | Letters to a Young Lawyer 8 - Weshalb Einvernahme, Aussageverweigerung, Kooperation und Verteidigungsstrategie nie nach einem Standardschema beurteilt werden dürfen. Macht Geld unfrei? | Letters to a Young Lawyer 9 - Über hohe Einkommen, den goldenen Käfig und die wirtschaftlichen Bedingungen anwaltlicher Unabhängigkeit. Die Reihe fragt nicht danach, ob Alan Dershowitz in allem recht hat. Duri Bonin und Nina Langner verwenden seine Briefe als Anlass, die eigenen beruflichen Überzeugungen, Routinen und Widersprüche zu prüfen. Links und Quellen zu dieser Folge Alan M. Dershowitz: «Letters to a Young Lawyer» Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 10 Abs. 1 Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über Risikowahrnehmung, Strafverteidigung, Unschuldsvermutung und öffentlich bekannte Verfahren. Die Erwähnung der Causa Vincenz dient der Diskussion darüber, wie sich eine Risikoabwägung je nach Informationsstand und Perspektive unterschiedlich darstellen kann. Sie enthält keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Nina Langner Duri Bonin und Nina Langner sind Anwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» KAPITEL 00:00 Bücher und zweiter Aufnahmeversuch 01:13 Dershowitz: Knappheit und Überfluss 03:42 Lebenszeit für eine Steuerersparnis 04:39 Messi, Ronaldo und Clinton 06:18 Drei Arten, Risiken einzugehen 07:01 Causa Vincenz und der Blick von aussen 08:33 Risikomuster und verschobene Grenzen 09:23 Strafverteidigung und Unschuldsvermutung 10:09 Warum nicht jedes Risiko falsch ist 11:39 Was steht wirklich auf dem Spiel? 13:02 Ausblick: Gibt es eine absolute Moral? 13:18 Schluss

  15. Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren
    23.07., 04:5900:22:24

    Vom Anfechtungsumfang über die Befragung und die Plädoyers bis zur Urteilseröffnung: Duri Bonin und Gregor Münch erklären, was vor dem Obergericht geschieht und worüber die zweite Instanz neu entscheidet Am 10. August 2026 beginnt vor dem Zürcher Obergericht die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Verhandelt wird nicht einfach der gesamte Strafprozess von vorne. Welche Schuld- und Freisprüche, Sanktionen, Zivilforderungen oder Kostenfolgen nochmals beurteilt werden, hängt davon ab, was mit der Berufung angefochten wurde. Die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch nehmen diesen bevorstehenden Gerichtstermin zum Anlass, den Ablauf eines Berufungsverfahrens zu erklären: von der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung über Vorfragen, Beweisanträge und die Befragung der beschuldigten Person bis zu den Parteivorträgen, dem letzten Wort und der Urteilseröffnung. Dabei geht es nicht nur um Verfahrensschritte. Die Folge untersucht eine Grundfrage richterlicher Entscheidungsfindung: Das Obergericht muss die Akten und das erstinstanzliche Urteil gründlich kennen, um den Fall beurteilen zu können. Zugleich muss es gegenüber den Argumenten der Parteien und den Ergebnissen der Berufungsverhandlung offenbleiben. Vorbereitung ist unverzichtbar – sie darf aber nicht zur Vorfestlegung werden. Darum geht es in dieser Folge Warum die Berufung eine zweite Beurteilung, aber keine vollständige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens ist Weshalb das Obergericht nicht mit einem leeren Tisch beginnt Welche Bedeutung das erstinstanzliche Urteil, die Untersuchungsakten, die Verhandlungsprotokolle und die bisherigen Plädoyers haben Was «vollständige Kognition» bedeutet – und weshalb sie nur innerhalb der angefochtenen Punkte gilt Wie die Berufungserklärung festlegt, welche Teile des Urteils zur Überprüfung stehen Welche Rolle die Anschlussberufung und weitere prozessuale Weichenstellungen spielen Wie das Referentensystem am Obergericht Zürich funktioniert Weshalb eine gründliche Vorbereitung noch keine unzulässige Vorbefassung bedeutet Warum die Richterinnen und Richter trotz vorläufiger Einschätzungen innerlich offen bleiben müssen Welche Vorfragen vor der eigentlichen Beweisabnahme behandelt werden können Weshalb die Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung mehr als eine Formalität ist Wie Parteivorträge, Replik, Duplik und das letzte Wort aufeinander folgen Warum das letzte Wort vorbereitet werden sollte, ohne zu einem zweiten Plädoyer zu werden Was für eine mündliche und was für eine schriftliche Urteilseröffnung spricht Weshalb eine kurze Urteilsberatung bei beschuldigten Personen den Eindruck erwecken kann, das Ergebnis habe schon vorher festgestanden Wie belastend das Warten auf einen Entscheid über eine mehrjährige Freiheitsstrafe sein kann Warum die Verteidigung bei einer schriftlichen Eröffnung häufig das Überbringen und Einordnen der Nachricht übernimmt Was die 30-tägige Beschwerdefrist vor Bundesgericht bei einem umfangreichen Berufungsurteil praktisch bedeutet Weshalb KI ein grosses Urteil erschliessen helfen, die eigene juristische Lektüre aber nicht ersetzen kann Eine zweite Chance – aber wofür? Gregor Münch bezeichnet das Berufungsverfahren zu Beginn als zweite Chance oder zweiten Vorschlag für ein Urteil. Das Bild trifft einen Teil der Sache: Ein erstinstanzliches Strafurteil muss nicht das letzte Wort bleiben. Die Parteien können verlangen, dass eine unabhängige zweite Instanz das Urteil überprüft. Ganz neu beginnt das Verfahren trotzdem nicht. Die Untersuchung wurde durchgeführt. Die Anklage liegt vor. Das erstinstanzliche Gericht hat vielleicht Beweise abgenommen, Plädoyers gehört und ein begründetes Urteil gefällt. All das verschwindet mit der Berufung nicht. Die Berufung ist deshalb keine Wiederholung des ersten Prozesses mit denselben Rollen und demselben Ausgangspunkt. Sie ist eine neue gerichtliche Beurteilung auf der Grundlage eines bereits weit fortgeschrittenen Verfahrens. Das macht sie anspruchsvoll. Das Obergericht muss zur Kenntnis nehmen, was die erste Instanz gedacht und entschieden hat. Gleichzeitig darf es diese Beurteilung nicht zur unbewussten Vorgabe machen. Es muss sich innerhalb des Berufungsgegenstands ein eigenes Urteil bilden. Kein Neustart bei null Das Obergericht erhält nicht nur das Dispositiv und die schriftliche Urteilsbegründung. Ihm werden die Verfahrensakten übermittelt: Einvernahmen, Urkunden, Gutachten, Eingaben, Protokolle der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weitere Beweismittel. Hinzu kommen die Anträge und Argumente, welche die Parteien bereits vor der ersten Instanz vorgebracht haben. Für die Verteidigung hat das eine doppelte Bedeutung. Einerseits muss sie das Rad nicht vollständig neu erfinden. Andererseits genügt es nicht, das erstinstanzliche Plädoyer nochmals vorzulesen. Das begründete Urteil ist inzwischen Teil der Auseinandersetzung. Wer Berufung führt, muss wissen, wo die erste Instanz den Sachverhalt anders würdigt, welche Argumente sie verwirft, welche Beweise sie wie gewichtet und wo ihre rechtliche Begründung angreifbar erscheint. Die Berufung ist kein Neubeginn ohne Geschichte. Aber sie ist auch keine Kontrolle aus der Distanz. Vollständige Kognition innerhalb des Berufungsgegenstands Nach Art. 398 StPO kann mit der Berufung grundsätzlich geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder sei unangemessen. Für Urteile, die ausschliesslich Übertretungen betreffen, gelten Einschränkungen. Das Berufungsgericht überprüft nach Art. 404 StPO grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte. Wer die Berufung auf die Strafe, einzelne Schuldsprüche, Kosten oder andere Teile beschränkt, nimmt die übrigen Teile grundsätzlich aus dem Berufungsverfahren heraus. Zugunsten der beschuldigten Person kann das Berufungsgericht ausnahmsweise auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Innerhalb der angefochtenen Punkte verfügt das Berufungsgericht über umfassende Kognition. Es prüft nicht nur, ob die erste Instanz vertretbar entschieden hat. Es beurteilt die Sache selbst. Gerade bei der Beweiswürdigung ist das entscheidend. Das Obergericht darf sich nicht damit begnügen, die Überlegungen der ersten Instanz auf offensichtliche Fehler zu kontrollieren. Soweit der Schuldpunkt Gegenstand der Berufung ist, muss es sich selbst fragen, was bewiesen ist, welche Aussagen überzeugen, wie die Beweismittel zusammenwirken und ob erhebliche Zweifel bleiben. Zehn Tage, 20 Tage und die Festlegung des Spielfelds Das schweizerische Berufungsverfahren beginnt grundsätzlich zweistufig. Zunächst ist die Berufung innert zehn Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils anzumelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils folgt innert 20 Tagen die schriftliche Berufungserklärung. Darin muss die Partei angeben, ob sie das Urteil vollständig oder nur teilweise anficht, welche Änderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer die Berufung beschränkt, legt damit verbindlich fest, welche Teile des Urteils nochmals beurteilt werden sollen. Danach folgen die Vorprüfung des Rechtsmittels, die Möglichkeit einer Anschlussberufung und weitere prozessuale Entscheide. Es können Beweisanträge gestellt, ein schriftliches Verfahren beantragt oder Rückweisungs- und andere Verfahrensanträge behandelt werden. Erst wenn diese Weichen gestellt sind, steht fest, in welcher Form und mit welchem Gegenstand die Berufungsverhandlung durchgeführt wird. Das Referentensystem und die vorläufige Meinungsbildung Am Obergericht Zürich wird ein Verfahren von einem Mitglied des Spruchkörpers besonders vertieft vorbereitet. Diese Referentin oder dieser Referent kennt das Dossier, strukturiert die offenen Fragen und entwickelt eine vorläufige Einschätzung. Je nach interner Arbeitsweise können bereits Teile eines Urteilsentwurfs vorbereitet sein. Von aussen kann das befremden. Wenn ein Gericht nach einer langen Verhandlung nur eine oder zwei Stunden berät und anschliessend sein Urteil eröffnet, liegt für eine beschuldigte Person der Gedanke nahe: Das Urteil stand doch schon vorher fest. Eine sorgfältige Vorbereitung ist aber nicht dasselbe wie Befangenheit. Ein Gericht darf und muss vor einer Verhandlung wissen, worum es geht. Problematisch würde es dort, wo aus einer vorläufigen Einschätzung ein endgültiges Ergebnis wird, das durch die Verhandlung nicht mehr verändert werden kann. Der entscheidende Unterschied liegt in der inneren Offenheit. Ein Gericht darf vorbereitet sein. Es darf nur nicht fertig sein. Die Berufungsverhandlung beginnt mit Verfahrensfragen Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zunächst wird festgestellt, wer erschienen ist und wie das Gericht besetzt ist. Danach können Vorfragen behandelt werden. Vorfragen wirken technisch, können aber das ganze Verfahren bestimmen. Ist die Verjährung eingetreten? Liegt ein Prozesshindernis vor? Sind Beweismittel verwertbar? Muss über einen Beweisantrag entschieden werden? Gibt es einen Grund, die Verhandlung zu verschieben, zu beschränken oder gar nicht erst in die materielle Beurteilung einzusteigen? Erst nach diesen prozessualen Weichenstellungen beginnt das eigentliche Beweisverfahren. Die Befragung ist keine Dekoration In vielen Berufungsverhandlungen konzentriert sich die Beweisabnahme auf die Befragung der beschuldigten Person. Das bedeutet nicht, dass diese Befragung bedeutungslos wäre, weil bereits Protokolle aus Untersuchung und erster Instanz vorhanden sind. Das Bundesgericht hält fest, dass die Befragung der beschuldigten Person grundsätzlich auch im mündlichen Berufungsverfahren vorgesehen ist. Sie dient nicht nur der formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie kann für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunkts sowie für den persönlichen Eindruck entscheidend sein. Umfang und Inhalt richten sich nach den noch strittigen Fragen und der bisherigen Beweislage. Gregor erzählt von einer Berufungsverhandlung in Frauenfeld, bei der er aufgrund der Vorladung nicht damit rechnete, dass keine neue Befragung stattfinden würde. Kaum hatte sein Klient Platz genommen, wurde Gregor zur Begründung der Berufung aufgefordert. Die Episode zeigt, wie wichtig es ist, die Vorladung genau zu lesen – und früh zu klären, welche Beweise das Gericht tatsächlich abnehmen will. Plädoyers, Replik, Duplik Nach dem Beweisverfahren folgen die Parteivorträge. Wer beginnt, hängt von der konkreten Rechtsmittelkonstellation ab. Danach können Replik und Duplik folgen. Die Berufungsverhandlung verlangt dabei eine andere Form des Plädoyers als die erste Instanz. Das erstinstanzliche Urteil liegt nun vor. Die Verteidigung muss nicht nur erklären, weshalb ihr eigener Standpunkt überzeugt. Sie muss sich auch mit der Begründung auseinandersetzen, auf der das angefochtene Urteil beruht. Welche tatsächliche Feststellung ist falsch? Welcher Beweis wurde unvollständig gewürdigt? Welche rechtliche Folgerung trägt nicht? Welche Argumente der Verteidigung wurden übergangen oder missverstanden? Wo führt die erste Instanz einen Gedanken nicht zu Ende? Ein Berufungsplädoyer ist deshalb weder eine vollständige Neuerzählung des Falls noch eine Sammlung isolierter Beanstandungen. Es muss zeigen, weshalb die angefochtene Entscheidung in den entscheidenden Punkten nicht bestehen kann. Das letzte Wort Nach den Parteivorträgen gehört das letzte Wort der beschuldigten Person. Juristisch ist das ein Verfahrensrecht. Menschlich ist es der letzte unmittelbare Moment vor der Urteilsberatung. Gregor bereitet dieses letzte Wort nach Möglichkeit mit seinen Klientinnen und Klienten vor – auch dann, wenn sie sich während des Verfahrens für eine Schweigeverteidigung entschieden haben. Das letzte Wort muss kein zweites Plädoyer sein. Es sollte kurz bleiben und das Gericht nicht mit Argumenten überladen, die bereits ausführlich vorgetragen wurden. Aber es kann etwas ausdrücken, das in keinem Rechtssatz und keiner Beweiswürdigung vollständig aufgeht: Was soll das Gericht über diesen Menschen wissen, bevor es über ihn entscheidet? Was ist ihm wichtig? Was wurde aus seiner Sicht nicht verstanden? Was möchte er dem Gericht mit in die Beratung geben? Ein gutes letztes Wort ist nicht spontan, nur weil es persönlich ist. Gerade deshalb verdient es Vorbereitung. Zwei Stunden warten auf Jahre im Gefängnis Nach den Parteivorträgen und dem letzten Wort wird die Verhandlung geschlossen. Dann stellt sich die Frage, wann und wie das Urteil eröffnet wird. Manchmal zieht sich das Gericht zurück und eröffnet den Entscheid wenige Stunden später. Das kann effizient und direkt wirken. Für die beschuldigte Person können diese Stunden jedoch eine Tortur sein. Sie wartet vor dem Gerichtssaal, ohne zu wissen, ob sie freigesprochen wird, ob eine Verurteilung bestehen bleibt oder ob sie möglicherweise für mehrere Jahre ins Gefängnis muss. Duri beschreibt den Spannungsbogen als beinahe unerträglich. Selbst eine gebildete und verfahrenserfahrene Person kann eine mündlich verlesene, technisch formulierte Urteilsbegründung in diesem Moment kaum vollständig aufnehmen. Das Dispositiv entscheidet über Freiheit, Geld, Beruf und Ruf. Für das Gericht ist es die Eröffnung eines Entscheids. Für die beschuldigte Person kann es der Moment sein, in dem ihr bisheriges Leben auseinanderbricht. Muss ein Gericht einem Menschen in die Augen schauen? Gregor bevorzugt bei gewichtigen Entscheidungen tendenziell die persönliche Eröffnung. Wer im Namen des Staates über einen Menschen urteilt, sollte ihm in die Augen schauen und erklären, wie und warum das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Das gilt nicht nur für Verurteilungen. Auch ein Freispruch kann nach Jahren des Verdachts, der Untersuchung, der öffentlichen Berichterstattung und der existenziellen Belastung mehr benötigen als ein Dispositiv im Briefkasten. Eine mündliche Eröffnung kann sichtbar machen, dass sich das Gericht mit dem Menschen und seinen Argumenten auseinandergesetzt hat. Duri sieht zugleich die andere Seite. Eine schriftliche Eröffnung kann die unmittelbare Spannung mildern. Die beschuldigte Person muss nicht zu einer genau festgelegten Minute vor dem Gerichtssaal warten, um dann unter maximalem Druck einem komplizierten Dispositiv zu folgen. Dafür verlagert sich die Aufgabe. Bei einer schriftlichen Eröffnung ist es die Verteidigung, die den Entscheid zuerst liest, die Klientin oder den Klienten anruft und eine möglicherweise verheerende Nachricht überbringen muss. Beide Formen haben einen Preis. Die Frage ist nicht nur, was organisatorisch einfacher ist. Sie lautet: Welche Form wird der Bedeutung des Entscheids und der Situation der betroffenen Person besser gerecht? 30 Tage für ein möglicherweise tausendseitiges Urteil Mit der Eröffnung des Berufungsurteils kann die nächste Frist beginnen. Eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Bei einem überschaubaren Urteil ist das anspruchsvoll. Bei einem Verfahren von der Dimension der Causa Vincenz kann es zur Belastungsprobe werden. Das Obergericht hat während Monaten das Verfahren vorzubereiten und begründet sein Urteil in der Zeit, die es für nötig erachtet. Die Verteidigung erhält danach unvermittelt einen umfangreichen Entscheid und muss innert 30 Tagen bestimmen und begründen, welche bundesrechtlichen Rügen tragfähig sind. Dafür muss das Urteil gelesen, mit den Akten und den Parteivorbringen abgeglichen und mit der Klientschaft besprochen werden. Gleichzeitig laufen in einer Kanzlei andere Verhandlungen, Einvernahmen und Fristen weiter. Ein angekündigter Versand hilft bei der Organisation. Er beseitigt die Asymmetrie nicht. KI kann erschliessen – aber nicht verantworten Gregor spricht auch die Möglichkeit an, umfangreiche Urteile mit KI zusammenzufassen oder nach zentralen Passagen zu durchsuchen. Solche Werkzeuge können beim Navigieren helfen. Sie können Gliederungen sichtbar machen, Fundstellen erschliessen und den Einstieg in sehr grosse Dokumente erleichtern. Die Verantwortung für die Beschwerde können sie nicht übernehmen. Gerade bei einem Rechtsmittel an das Bundesgericht kann eine scheinbar kleine Verkürzung entscheidend sein. Eine Zusammenfassung lässt möglicherweise eine Einschränkung weg, verbindet getrennte Erwägungen oder macht aus einer hilfsweisen Begründung eine tragende. Wer eine Beschwerde in Strafsachen verfasst, muss deshalb selbst lesen, gewichten und entscheiden. Technologie kann das Urteil zugänglicher machen. Sie kann nicht bestimmen, welche Rüge den Fall trägt. Beschwerde ans Bundesgericht Gegen das Berufungsurteil kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Dieses führt jedoch keine dritte vollständige Tatsacheninstanz durch. Die Beschwerde muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt wurde. Für Grundrechtsrügen und die Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Beschwerde hat nicht in jedem Fall automatisch aufschiebende Wirkung. Von Gesetzes wegen besteht sie im Umfang der Begehren namentlich dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme richtet. Für andere Teile des Entscheids kann eine besondere Anordnung erforderlich sein. Auch die amtliche Verteidigung nach der Strafprozessordnung wird vor Bundesgericht nicht automatisch fortgeführt. Unter den Voraussetzungen von Art. 64 BGG kann jedoch unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt werden. Für die Verteidigung bleibt damit eine weitere schwierige Frage: Wie lässt sich ein anspruchsvolles bundesgerichtliches Verfahren finanzieren, wenn die beschuldigte Person die nötigen Mittel nicht besitzt und über das Gesuch erst später entschieden wird? Die Causa Vincenz vor der Berufungsverhandlung Die Folge erscheint vor der Berufungsverhandlung im Strafverfahren gegen Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte. Das Obergericht Zürich hat die Verhandlung vom 10. bis 21. August 2026 angesetzt. Gegenstand ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Duri Bonin und Gregor Münch begleiten die Causa Vincenz seit Jahren. Der Fall macht sichtbar, wie Strafverfahren tatsächlich funktionieren: mit grossen Aktenbeständen, widersprüchlichen Interessen, Verfahrensrechten, Fristen, Rückweisungen, Beschwerden, menschlichem Druck und der fortwährenden Frage, wie der Staat zu einem tragfähigen Urteil gelangt. Kapitel 00:00 Bücher und Berufungsverfahren 00:34 Zweite Chance für ein Urteil 01:08 Die Akten am Obergericht 01:51 Kein Neustart, kein Abnicken 03:51 Was die erste Instanz hinterlässt 04:38 Referentensystem und Vorurteil 06:20 Berufung und Anschlussberufung 08:09 Regeln der Hauptverhandlung 08:52 Anwesenheit und Vorfragen 09:46 Beweisverfahren und Befragung 11:24 Plädoyers und letztes Wort 12:39 Mündlich oder schriftlich? 14:05 Warten auf das Urteil 17:02 30 Tage ans Bundesgericht 19:48 Beschwerden schreiben mit KI 21:06 Wirkung und Strafantritt 21:48 Schluss Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde.

  16. Klopp, Verstappen & Co.: Routinen unter Druck | Matchball-Momente 3
    15.07., 04:5900:16:53

    Was Juristinnen und Juristen von den Besten aus Fussball, Formel 1, Ski und Leichtathletik für den Ernstfall lernen können Ein Penalty im Training und ein Penalty im Finale sind technisch derselbe Schuss. Gleicher Ball, gleiche Distanz, gleiches Tor. Psychologisch sind es zwei vollkommen verschiedene Aufgaben. Im Finale kommen Beobachtung, Lärm, Müdigkeit, Erwartungen, Konsequenzen und die Geschichte im eigenen Kopf hinzu. Genau dort zeigt sich, ob eine Leistung nur vorbereitet wurde – oder ob sie im entscheidenden Moment tatsächlich abrufbar ist. In Teil 3 der Reihe «Matchball-Momente» schaut Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, auf Jürgen Klopp, Pep Guardiola, Max Verstappen, Toto Wolff, Marco Odermatt, Cyprien Sarrazin, Mikaela Shiffrin und Malaika Mihambo. Was tun die Besten aus Fussball, Formel 1, Ski und Leichtathletik, wenn der Druck steigt? Und was lässt sich daraus für die mündliche Anwaltsprüfung, ein Plädoyer oder eine schwierige Gerichtsverhandlung ableiten? Die Antwort liegt nicht in spontaner Genialität. Sie liegt in eingeübten Routinen, einem klaren Fokus und der Fähigkeit, den nächsten kontrollierbaren Schritt zu tun. Darum geht es in dieser Folge Warum ein Penalty im Training psychologisch nicht derselbe Schuss ist wie ein Penalty im Finale Weshalb eine Pre-Performance-Routine keine Magie und kein Aberglaube ist Warum eine gute Routine nicht abhängig macht, sondern Kontrolle über den eigenen Start schafft Wie Körper, Aufmerksamkeit, Emotion, Selbstgespräch und Handlung zusammenspielen Was Jürgen Klopp bei Liverpool an Penaltys, Freistössen und Standards gezielt trainieren liess Was die Trainingshaltung von Pep Guardiola mit einer mündlichen Anwaltsprüfung zu tun hat Warum man unter Druck auf das zurückfällt, was man tatsächlich geübt hat Weshalb lautes Antworten, Zeitdruck, Unterbrechungen und der Wiedereinstieg nach einem Blackout trainiert werden müssen Wie Max Verstappen seinen Kopf nicht komplizierter macht, als es die Situation verlangt Was Toto Wolffs Umgang mit Druck und Hochleistungssystemen für den Gerichtssaal zeigt Warum Marco Odermatt mit persönlichen inneren Sätzen arbeitet Was Cyprien Sarrazin über die Fähigkeit lehrt, in einen guten Zustand zurückzufinden Wie Mikaela Shiffrin Musik und innere Bilder als bekanntes Muster nutzt Weshalb Malaika Mihambo bis zum letzten Sprung im Prozess bleibt Warum die entscheidende Frage nicht «Was, wenn ich verliere?» lautet, sondern «Was ist jetzt wichtig?» Routine statt Aberglaube Eine Pre-Performance-Routine ist kein Talisman. Sie hängt nicht an bestimmten Socken, einem Glücksbringer oder einem magischen Ablauf, ohne den nichts mehr funktioniert. Eine gute Routine macht nicht abhängig. Sie macht frei. Sie vermittelt dem eigenen System: Ich kenne diesen Moment. Ich weiss, wie ich beginne. Ich muss nicht den Gegner, die Prüfungskommission, das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder das Ergebnis kontrollieren. Ich kontrolliere meinen Start. Die Atmung. Die Körperhaltung. Den Fokus. Einen kurzen inneren Satz. Die erste Handlung. Die Routine endet deshalb nicht bei einem Gefühl. Sie führt in eine konkrete Bewegung: zum Anlauf, zum Start, zum ersten Satz, zur ersten Frage oder zum ersten Punkt der juristischen Struktur. Die fünf Ebenen einer starken Routine Körper: Wie stehst du? Wie atmest du? Sind beide Füsse am Boden? Ist der Kiefer angespannt? Sind die Schultern hochgezogen? Sprichst du bereits schneller, als du denken kannst? Aufmerksamkeit: Richtest du deinen Fokus auf das befürchtete Ergebnis oder auf die Aufgabe, die unmittelbar vor dir liegt? Hörst du noch die konkrete Frage – oder führst du bereits im Kopf den ganzen Prozess zu Ende? Emotion: Welchen Zustand brauchst du? Ruhe, Energie, Mut, Kampfgeist, Würde oder Distanz? Nicht jeder Mensch braucht vor einer anspruchsvollen Situation denselben inneren Zustand. Selbstgespräch: Welcher kurze Satz bringt dich zurück? Keine lange Motivationsrede. Ein persönlicher Satz wie «Ruhig und präzise», «Nächster Punkt» oder «Was ist jetzt wichtig?». Handlung: Was ist der erste sichtbare Schritt? Der erste Satz. Die nächste Frage. Die Gliederung des Sachverhalts. Das Aufnehmen einer Unterbrechung. Der Wiedereinstieg nach einem Blackout. Jürgen Klopp: Das Wiederholbare trainieren Jürgen Klopp holte bei Liverpool gezielte Unterstützung für Penaltys, Freistösse und andere Standardsituationen. Interessant ist daran nicht nur die Technik. Standards gehören zu den wenigen Situationen im Fussball, die sich unter kontrollierten Bedingungen immer wieder trainieren lassen. Man kann den Ablauf wiederholen, den Fokus beobachten, den Druck erhöhen und die Genauigkeit überprüfen. Ein Penalty im Finale bleibt technisch ein Penalty. Psychologisch kommen jedoch Publikum, Müdigkeit, Konsequenzen und Erwartungen hinzu. Für Juristinnen und Juristen ist die Parallele unmittelbar: Eine Rechtsfrage am Schreibtisch ist nicht dieselbe Aufgabe wie dieselbe Rechtsfrage in einer mündlichen Anwaltsprüfung. Ein sorgfältig vorbereitetes Plädoyer im Büro ist nicht dasselbe Plädoyer vor einem Gericht, wenn die beschuldigte Person daneben sitzt und sehr viel auf dem Spiel steht. Deshalb genügt es nicht, nur den Inhalt zu trainieren. Auch der Zustand, in dem der Inhalt später abgerufen werden muss, gehört ins Training. Pep Guardiola: Du spielst, wie du trainierst Die von Duri aufgegriffene Trainingshaltung von Pep Guardiola lässt sich einfach zusammenfassen: Die spätere Leistung beginnt nicht erst im Wettkampf. Sie beginnt in der Art, wie trainiert wurde. Wer immer nur still liest, trainiert stilles Lesen. Wer nie laut antwortet, trainiert nicht das Antworten. Wer nie unter Zeitdruck strukturiert, trainiert nicht die Struktur unter Zeitdruck. Wer nie unterbrochen wird, trainiert nicht den Umgang mit einer Unterbrechung. Und wer einen Blackout und den anschliessenden Wiedereinstieg nie simuliert, trainiert nicht das Zurückfinden. Unter Druck greifen wir nicht zuverlässig auf das zurück, was wir theoretisch wissen oder gerne könnten. Wir greifen auf das zurück, was uns durch Übung vertraut geworden ist. Max Verstappen: Was ist jetzt wichtig? In der Formel 1 ist praktisch alles extrem: Geschwindigkeit, Risiko, Medieninteresse, Datenmenge und Erwartungen. Max Verstappen fällt dennoch dadurch auf, dass er seinen Kopf nicht komplizierter macht, als es die konkrete Situation verlangt. Die entscheidende Frage lautet: Was ist jetzt wichtig? Nicht: Was, wenn ich verliere? Nicht: Was, wenn das Gericht meiner Argumentation nicht folgt? Nicht: Was, wenn die Prüfungskommission meine Unsicherheit bemerkt? Nicht: Was, wenn die beschuldigte Person zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wird? Diese Gedanken sind menschlich verständlich. Im entscheidenden Moment helfen sie jedoch nicht bei der nächsten Handlung. Hilfreicher ist: Jetzt die Frage verstehen. Jetzt ausatmen. Jetzt den Sachverhalt ordnen. Jetzt mit dem ersten Punkt beginnen. Jetzt die Unterbrechung aufnehmen. Jetzt den nächsten Satz sagen. Toto Wolff: Im eigenen Rahmen bleiben Die Formel 1 ist nicht nur ein technisches System. Sie ist ein Hochdrucksystem aus Menschen, Beziehungen, Erwartungen und Risiken. Dasselbe gilt für den Gerichtssaal. Dort existiert selten nur ein juristisches Sachproblem. Es besteht ein Beziehungssystem aus Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung, beschuldigter Person, Öffentlichkeit, Zeitdruck und Erwartungen. Wer in diesem System nicht bei sich bleibt, wird leicht von dessen Dynamik gezogen. Man antwortet auf den aggressiven Ton statt auf das Argument. Man verteidigt plötzlich sich selbst statt die beschuldigte Person. Man wird schneller, lauter oder ungenauer. Eine Routine schafft einen inneren Rahmen, bevor das äussere System übernimmt. Marco Odermatt: Der persönliche innere Satz Marco Odermatt arbeitet mit persönlichen Sätzen, die ihn je nach Situation beruhigen oder in den Rennmodus bringen. Die konkreten Formulierungen bleiben privat – und genau das ist richtig. Ein hilfreicher innerer Satz muss nicht allgemein beeindruckend klingen. Er muss für die betreffende Person funktionieren. Druck bedeutet dabei nicht automatisch Kontrollverlust. Er kann auch eine Information sein: Diese Situation ist mir wichtig. Vor einer Anwaltsprüfung oder einer Verhandlung vor dem Obergericht muss niemand so tun, als gehe es um nichts. Es kann sehr viel auf dem Spiel stehen. Respekt vor der Aufgabe ist jedoch nicht dasselbe wie Panik. Druck ist nicht dasselbe wie Unfähigkeit. Cyprien Sarrazin: Zurückfinden statt hoffen Cyprien Sarrazin beschreibt einen entscheidenden Entwicklungsschritt: Früher war er schnell, wenn er zufällig in den richtigen Zustand fand. Wenn dieser Zustand nicht vorhanden war, fehlte ihm ein verlässlicher Weg zurück. Professionalität beginnt dort, wo man nicht mehr nur auf den guten Zustand hofft. Man erkennt, dass man den Faden verloren hat. Man unterbricht die ungünstige Dynamik. Man kehrt über einen bekannten Ablauf zurück: Atmung, Körper, Aufmerksamkeit, innerer Satz, nächste Handlung. Auch für Juristinnen und Juristen ist diese Rückkehr entscheidend. Nicht der Blackout allein bestimmt die Leistung, sondern der Umgang mit ihm. Mikaela Shiffrin: Den Moment mit etwas Bekanntem füllen Mikaela Shiffrin arbeitet mit Musik und inneren Bildern. Dadurch wird die Zeit zwischen zwei Läufen nicht zu einem leeren Raum, den Nervosität und Ergebnisdenken vollständig besetzen können. Sie füllt den Moment mit einem bekannten Muster. Das lässt sich übertragen. Eine mündliche Prüfung kann mental simuliert werden. Ebenso ein Plädoyer, eine kritische Zwischenfrage, eine Unterbrechung oder ein unerwarteter Einwand. Visualisierung ersetzt die Vorbereitung nicht. Sie verbindet die Vorbereitung mit der Situation, in der sie später benötigt wird. Malaika Mihambo: Bis zum letzten Versuch im Prozess bleiben Im Weitsprung kann ein Wettkampf bis zum letzten Versuch offenbleiben. Malaika Mihambo zeigt, was Prozessfokus bedeutet: Anlauf, Brett, Absprung, Landung. Nicht die ganze Geschichte auf einmal. Der nächste ausführbare Teil. Auch im Gerichtssaal schreit das Ergebnis oft sehr laut: Freispruch, Schuldspruch, Freiheitsstrafe, Landesverweisung, Kosten und Erwartungen. Die eigene Leistung entsteht jedoch nicht unmittelbar im Ergebnis. Sie entsteht im nächsten Satz, in der nächsten Frage, in der nächsten Pause und in der nächsten Struktur. Eine kurze Routine für Anwaltsprüfung und Gericht Aus den Beispielen der Folge lässt sich eine einfache Routine ableiten: Boden: Beide Füsse wahrnehmen und die Schultern lösen. Atem: Zweimal bewusst und etwas länger aus- als einatmen. Aufgabe: Die konkrete Aufgabe in einem Satz benennen. Selbstgespräch: Einen kurzen persönlichen Satz verwenden. Handlung: Sofort mit der ersten kontrollierbaren Handlung beginnen. Für eine mündliche Prüfung kann das bedeuten: Ich höre die Frage vollständig. Ich atme. Ich benenne das Rechtsgebiet. Ich ordne die Voraussetzungen. Ich beginne mit dem ersten Punkt. Für eine Gerichtsverhandlung kann es bedeuten: Ich nehme die Unterbrechung auf. Ich prüfe, worauf sie zielt. Ich kehre zu meiner Struktur zurück. Ich sage den nächsten Satz. Den Ernstfall trainieren Eine Routine sollte nicht erst am Prüfungstag oder vor der Gerichtsverhandlung ausprobiert werden. Trainierbar sind beispielsweise: eine Antwort laut und unter Zeitdruck geben eine kritische Zwischenfrage einbauen lassen eine vorbereitete Struktur bewusst unterbrechen nach einigen Sekunden Stille wieder einsteigen einen Sachverhalt ohne Notizen ordnen den ersten Satz eines Plädoyers wiederholt sprechen die eigene Stimme und Geschwindigkeit aufnehmen nach einer Störung mit einem festen Übergangssatz zurückkehren Der entscheidende Gedanke lautet: Wenn du immer nur in Ruhe lernst, trainierst du Ruhe. Kapitel 00:00 Penaltys: Technik gegen Druck 03:39 Fünf Ebenen starker Routinen 05:41 Klopp und Guardiola 08:49 Verstappen und Wolff 11:52 Odermatt und Sarrazin 14:24 Shiffrin und Mihambo Die Reihe «Matchball-Momente» Teil 1: Baggio, Shiffrin & Mihambo: Handlungsfähig unter Druck | Matchball-Momente 1 Teil 2: Michael Phelps: Praktisch blind zum Weltrekord | Matchball-Momente 2 Die Reihe fragt, wie Spitzensportler in entscheidenden Situationen handlungsfähig bleiben – und was sich davon auf Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und Gerichtssaal übertragen lässt. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt Beschuldigte bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht – ab Zürich schweizweit. Mehr über die Strafverteidigung von Duri Bonin. Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind auf duribonin.ch und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören. Dort nach «Duri Bonin» suchen und den Podcast abonnieren. Hinweis: Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über Routinen, Leistungsdruck, Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und anwaltliche Praxis. Sie ersetzen keine medizinische oder psychologische Beratung.

  17. Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline
    09.07., 04:5900:17:57

    Duri Bonin und Gregor Münch über die Timeline der Causa Vincenz: Strafanzeige, Untersuchungseröffnung, Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft, Übersetzungsstreit, erstinstanzliches Urteil, Rückweisung, Bundesgericht und Berufungsverhandlung Wie wurde aus einer Strafanzeige im Dezember 2017 ein Verfahren, das im Juli 2026 immer noch vor der Berufungsverhandlung steht? Die Causa Vincenz ist längst mehr als ein Wirtschaftsstrafverfahren. Sie ist ein prozessuales Gelände: Strafanzeige, Untersuchungseröffnung, Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft, Übersetzungsfragen, Anklage, erstinstanzliches Urteil, Rückweisung, Bundesgericht, erneute Berufungsvorladung. Duri Bonin und Gregor Münch machen in dieser Folge eine Timeline. Nach dem Überblick über das erstinstanzliche Urteil geht es nun um die Prozessgeschichte: Was ist wann passiert? Warum ging am Anfang vieles sehr schnell? Wo wurde das Verfahren langsamer? Welche Rolle spielten Übersetzungsfragen, Beschwerden, das Obergericht Zürich und das Bundesgericht? Und weshalb ist ein solches Hin und Her nicht einfach ein Versagen des Rechtsstaats, sondern auch Ausdruck davon, dass im Strafverfahren um Recht gerungen wird? Darum geht es in dieser Folge Warum Duri Bonin und Gregor Münch vor der Berufungsverhandlung eine Timeline der Causa Vincenz erstellen Wie Medienberichte und interne Abklärungen dem Strafverfahren vorausgingen Weshalb die Strafanzeige Ende 2017 rasch zur Untersuchungseröffnung führte Welche Rolle Aduno/Viseca, FINMA-Unterlagen und der Deloitte-Bericht in der frühen Phase spielten Warum das Verfahren im Februar 2018 mit Hausdurchsuchungen und Untersuchungshaft in die offene Phase trat Was Ersatzmassnahmen, Kontaktverbote und Überwachungsmassnahmen für die Beschuldigten bedeuteten Weshalb Übersetzungsfragen das Verfahren später stark prägten Wie Schluss-Einvernahmen, Anklageentwurf und Anklageerhebung im Jahr 2020 einzuordnen sind Was der Übergang vom Vorverfahren ins Hauptverfahren beim Bezirksgericht Zürich bedeutet Warum 99 verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse die Dimension des Verfahrens zeigen Wie die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Januar und Februar 2022 ablief Weshalb das Urteil vom 11. April 2022 und die schriftliche Urteilsbegründung im Januar 2023 prozessual wichtig sind Warum die Anwaltschaft nach langer Urteilsbegründung innert kurzer Frist Berufung erklären musste Was die Rückweisung durch das Obergericht Zürich im Januar 2024 ausgelöst hat Wie das Bundesgericht im Februar 2025 den Weg zurück zur Berufungsverhandlung öffnete Warumm die Prozessgeschichte der Causa Vincenz nicht nur Verzögerung, sondern auch rechtsstaatliche Reibung zeigt Warum diese Timeline nötig ist Vor der Berufungsverhandlung wird die Causa Vincenz wieder intensiv öffentlich besprochen. Duri und Gregor gehen Schritt für Schritt durch die Prozessgeschichte. Nicht, um alles abschliessend zu bewerten, sondern um das Verfahren überhaupt wieder lesbar zu machen. Gerade in einem grossen Wirtschaftsstrafverfahren droht man schnell den Überblick zu verlieren. Namen, Firmen, Nebenverfahren, Beschwerden, Rückweisungen, Übersetzungen, Urteilsbegründungen und Termine überlagern sich. Eine Timeline hilft, die entscheidenden Linien zu sehen: Wann begann die Strafuntersuchung? Wann wurde angeklagt? Wann wurde verhandelt? Warum kam es zur Rückweisung? Und weshalb steht die Berufungsverhandlung erst jetzt wieder an? Der schnelle Start Die frühe Phase des Verfahrens ist auffällig schnell. Ende Dezember 2017 wird Strafanzeige erstattet; zwei Tage später wird die Strafuntersuchung eröffnet. Kurz darauf sucht die Staatsanwaltschaft Informationen bei der FINMA, später wird die Untersuchung auf weitere Themen und Personen ausgeweitet. Im Februar 2018 wechselt das Verfahren aus der verdeckten in die offene Phase: Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Untersuchungshaft. Duri und Gregor halten fest, dass die Strafanzeige offenbar «Fleisch am Knochen» gehabt haben muss, wenn die Strafverfolgungsbehörden so rasch handelten. Aus Sicht der Beteiligten ist das ein massiver Einschnitt: Das Verfahren wird plötzlich sichtbar, körperlich, existenziell. Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen und wachsende Verfahrensteile Nach der Untersuchungshaft folgen Haftentlassung und Ersatzmassnahmen: Kontaktverbote, Sperren, Auflagen. Gleichzeitig wächst das Verfahren weiter. Weitere Transaktionen, weitere beschuldigte Personen, weitere Abklärungen. Das ist typisch für grosse Wirtschaftsstrafverfahren: Ein Anfangsverdacht zieht neue Fragen nach sich, Akten werden beigezogen, Verfahrensstränge verzweigen sich. Duri und Gregor erwähnen auch technische Überwachungsmassnahmen und den Seitenflügel rund um Lukas Hässig. Diese Punkte werden in der Folge nicht vollständig ausgeleuchtet, zeigen aber, dass die Causa Vincenz nicht nur aus dem Hauptverfahren gegen Pierin Vincenz und Beat Stocker besteht. Es gibt Nebenlinien, parallele Verfahren und offene Fragen zur Ermittlungsbasis. Übersetzung, Anklage und Papierberge Ein zentrales Thema der Prozessgeschichte sind Übersetzungsfragen. Ein Beschuldigter verlangt, dass Verfahrensakten in seine Muttersprache Französisch übersetzt werden, insbesondere Einvernahmeprotokolle, Strafanzeige sowie Entscheide und Anträge des Zwangsmassnahmengerichts. Später stellt sich die Frage erneut im Zusammenhang mit der Anklageschrift. Solche Fragen wirken von aussen formal. In einem Strafverfahren sind sie es nicht. Wer angeklagt wird, muss verstehen können, worum es geht. Zugleich stellt sich praktisch die Frage, wie weit die Übersetzungspflicht geht, wenn Verteidigung, Schlusseinvernahme und Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereits mit Übersetzung oder anwaltlicher Vermittlung erfolgt sind. Genau solche Punkte werden später für die Rückweisung bedeutsam. Im Oktober 2020 wird Anklage erhoben. Die Verfahrensleitung geht von der Staatsanwaltschaft auf das Bezirksgericht Zürich über. Duri und Gregor sprechen von kartonweise Akten, die trotz Digitalisierung noch physisch hin und her transportiert wurden. Das ist ein Bild für das Verfahren: digitalisiert, aber keineswegs leicht. Das erstinstanzliche Verfahren Vor Bezirksgericht folgen zahlreiche prozessuale Schritte. Gregor erwähnt 99 verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse. Im Januar und Februar 2022 findet die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt; insgesamt dauert sie acht Tage. Am 11. April 2022 wird das Urteil gefällt. Danach folgt die schriftliche Begründung. Rund zehn Monate nach der Urteilseröffnung trifft das begründete Urteil ein. Duri weist auf die Asymmetrie hin: Das Gericht hat lange Zeit für die Urteilsbegründung; die Parteien müssen danach innert kurzer Frist Berufungserklärungen einreichen. Das ist keine Nebensächlichkeit. In einem Verfahren mit enormem Umfang sind Fristen nicht nur Kalenderdaten, sondern Fragen der Waffengleichheit und realistischen Verteidigung. Rückweisung, Bundesgericht und der nächste Paukenschlag Für Juli 2024 ist zunächst eine Berufungsverhandlung vorgesehen. Dann kommt der Paukenschlag: Das Obergericht Zürich hebt im Januar 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sowie das Nachtragsurteil auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Begründet wird dies mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln, insbesondere im Zusammenhang mit Übersetzungsfragen. Die Oberstaatsanwaltschaft erhebt Beschwerde in Strafsachen. Im Februar 2025 hebt das Bundesgericht den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts auf und weist die Sache zur Durchführung der Berufungsverhandlung an das Obergericht Zürich zurück. Damit ist das Verfahren nicht beendet, aber die Richtung wieder verändert. Aus einer geplanten Berufungsverhandlung wird eine Rückweisung; aus der Rückweisung wird durch das Bundesgericht wieder eine Berufungsverhandlung. Der Blick auf 2026 Im Februar 2026 lädt das Obergericht Zürich zur Berufungsverhandlung vor. Der Start ist auf den 10. August angesetzt. Gleichzeitig steht das Verfahren weiter unter einem Vorbehalt: In einer anderen, bereits besprochenen Frage (#800 Causa Vincenz: Sistierung abgelehnt – Berufungsverhandlung mit angezogener Handbremse) ist noch ein Bundesgerichtsentscheid offen. Auch das zeigt die besondere Lage der Causa Vincenz: Die Berufungsverhandlung kommt näher, aber gewisse prozessuale Fragen hängen weiterhin über dem Verfahren. Duri und Gregor rasen in dieser Folge bewusst durch die Prozessgeschichte. Gerade darin wird der Umfang sichtbar. Was in der öffentlichen Diskussion oft als eine einzige «Causa» erscheint, ist in Wirklichkeit ein Geflecht aus Verfahrensschritten, Beschwerden, Instanzen, Nebenverfahren und prozessualen Richtungswechseln. Kampf ums Recht Am Schluss ist Duri wichtig, einen Punkt zu setzen: Diese Reibung ist nicht einfach Rechtsstaatsversagen. Wenn verschiedene Kammern, Gerichte und Instanzen unterschiedlich auf Verfahrensfragen blicken, ist das nicht per se verdächtig. Verdächtig wäre eher, wenn alle immer gleicher Meinung wären und kein Streit mehr sichtbar würde. Strafverfahren sind nicht nur Verwaltung von Verdacht. Sie sind auch Kampf um Verfahrensrechte, Zuständigkeiten, Übersetzungen, Anklagegrenzen, Beschleunigung, Akteneinsicht und faire Verteidigung. Gerade in einem Verfahren dieser Grösse zeigt sich, wie anspruchsvoll Rechtsstaat praktisch ist. Er besteht nicht darin, dass alles stromlinienförmig läuft. Er besteht darin, dass entschieden, bestritten, überprüft und korrigiert werden kann. Rechtliche Einordnung Diese Folge ist stark prozessual. Einige Begriffe sind deshalb für das Verständnis zentral. Die Strafanzeige setzt ein Verfahren nicht automatisch in allen Details fest, kann aber den Ausgangspunkt für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bilden. Mit der Untersuchungseröffnung übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfahrensführung im Vorverfahren. Die Anklage überführt den Fall in das gerichtliche Hauptverfahren. Mit ihr wird der Prozessgegenstand abgesteckt: Welche Tat, welche Personen, welcher Sachverhalt und welche rechtliche Würdigung stehen vor Gericht? Die Berufung bringt ein erstinstanzliches Urteil vor die zweite Instanz. In der Causa Vincenz geht es um die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich. Eine Rückweisung bedeutet, dass eine höhere Instanz eine Sache an eine Vorinstanz oder Behörde zurückgibt, damit dort neu oder ergänzend vorgegangen wird. Gerade in grossen Verfahren kann eine Rückweisung erhebliche zeitliche und strategische Folgen haben. Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung geführt werden. Gleichzeitig darf Beschleunigung nicht auf Kosten wirksamer Verteidigungsrechte gehen. Die Folge zeigt, wie eng Verfahrensökonomie, Fristen, Rechtsmittel und faire Verteidigung miteinander verbunden sind. Kapitel 00:00 Bücher zur Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung unter www.duribonin.ch/shop 00:23 Timeline zur Causa Vincenz 00:38 Prozessgeschichte und Seitenflügel Lukas Hässig 01:48 Strafanzeige und Untersuchungseröffnung 02:30 FINMA, Deloitte-Bericht und Investnet 03:17 Hausdurchsuchungen und Untersuchungshaft 04:07 Haftentlassung, Ersatzmassnahmen und Überwachung 04:40 Übersetzungsantrag und Beschwerden 05:32 Schlusseinvernahmen und Anklageentwurf 05:43 Anklageerhebung Oktober 2020 06:13 Hauptverfahren am Bezirksgericht Zürich 06:33 Papierakten und Anklagekomplexe 07:09 Übersetzungsantrag zur Anklageschrift 08:55 99 verfahrensleitende Verfügungen 09:10 Hauptverhandlung Bezirksgericht Zürich 09:31 Urteil vom 11. April 2022 09:52 Urteilsdispositiv und Vorbefassung 10:13 Schriftliches Urteil Januar 2023 10:49 Ein Jahr Begründung, 20 Tage Berufungserklärung 11:34 Berufung und Gerichtsbesetzung 11:46 Erster Termin für die Berufungsverhandlung 2024 12:38 Rückweisung durch das Obergericht Zürich 13:21 Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft 13:57 Bundesgericht hebt Rückweisung auf 14:34 Neue Vorladung zur Berufungsverhandlung 14:48 Offene Fragen vor Bundesgericht 15:04 Umfang und Management des Verfahrens 15:42 Schneller Start, massive Entschleunigung 16:11 Rechtsstaat, Beschwerdewege und Kampf ums Recht 17:22 Schluss Links zu diesem Podcast: Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Urteil in Sachen Vincenz vom 11. April 2022 Strafprozessordnung Anwaltskanzlei von Duri Bonin Anwaltskanzlei von Gregor Münch Titelbild bydanay Das Buch zum Podcast: In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung #800 Causa Vincenz: Sistierung abgelehnt – Berufungsverhandlung mit angezogener Handbremse #802 Causa Vincenz: Urteil des Bezirksgerichts Zürich – die 1’198 Seiten des erstinstanzlichen Urteils im Überblick Die Podcasts „Auf dem Weg als Anwält:in“ sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach ‚Duri Bonin‘ suchen und abonnieren. Hinweis: Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.

  18. Michael Phelps: Praktisch blind zum Weltrekord | Matchball-Momente 2
    07.07., 04:5900:08:13

    Duri Bonin über Michael Phelps, Bob Bowman, kleine Ziele, Pre-Race-Routinen, Anwaltsprüfung, Gerichtsverhandlungen und die Frage, was Juristinnen und Juristen tun, wenn unter Druck die Sicht wegfällt Michael Phelps springt ins Wasser – und sieht fast nichts mehr. Die Schwimmbrille füllt sich. Die Beckenlinien verschwinden. Die Wand verschwindet. Die Gegner verschwinden. Olympiafinal. 200 Meter Schmetterling. Genau der Moment, in dem Panik logisch wäre. Phelps tut etwas anderes: Er zählt seine Züge. In Teil 2 der Reihe «Matchball-Momente» schaut Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, auf Michael Phelps nicht nur als Rekordschwimmer und Gewinner von 28 olympischen Medaillen. Im Zentrum steht ein Mensch mit einem schnellen, unruhigen Kopf, der sich ein System aus kleinen, wiederholbaren Schritten aufbaute. Aus Unruhe wurde Bewegung. Aus Bewegung wurde Rhythmus. Aus Rhythmus wurde Leistung. Und aus eingeübten Abläufen entstand eine Struktur, die Phelps auch dann trug, als im entscheidenden Moment die Sicht wegfiel. Was können Juristinnen und Juristen daraus für die mündliche Anwaltsprüfung, ein Plädoyer, eine Einvernahme oder eine schwierige Gerichtsverhandlung lernen? Vielleicht dies: Unter Druck rettet uns selten ein neuer grosser Gedanke. Häufig trägt uns der nächste vorbereitete Schritt. Darum geht es in dieser Folge Warum Michael Phelps mehr ist als 28 olympische Medaillen Weshalb die kleinen Schritte wichtiger sein können als der grosse Traum Was Bob Bowman mit Phelps schon früh trainierte Warum «Ich will Weltmeister werden» als tägliche Handlungsanweisung zu gross ist Wie konkrete, messbare Ziele Orientierung schaffen Wie eine Pre-Race-Routine vor dem Startblock funktioniert Weshalb Kopfhörer, Stretching, Kappe und Startposition keine blossen Nebensachen sind Warum Routine nicht Kosmetik ist, sondern Kontrolle über den eigenen Start Was 2008 in Peking geschah, als Phelps’ Schwimmbrille volllief Warum Züge zählen im Chaos stärker sein kann als spontane Genialität Was dieses Bild mit Anwaltsprüfung, Gerichtsverhandlung und Strafverteidigung zu tun hat Wie Juristinnen und Juristen reagieren können, wenn der Kopf leer wird Warum eine Unterbrechung nicht das Ende der eigenen Struktur sein muss Weshalb unerwartete Argumente und Mandantenreaktionen trainierbar sind Warum Panik dazu verleitet, eine sorgfältig vorbereitete Struktur über den Haufen zu werfen Weshalb der nächste Atemzug, der nächste Satz und die nächste Frage entscheidend sein können Wie Handlungsfähigkeit unter Druck aus kleinen, wiederholbaren Schritten entsteht Der Weltmeister der kleinen Schritte Michael Phelps gilt als einer der erfolgreichsten Schwimmer der Geschichte. 28 olympische Medaillen, davon 23 Goldmedaillen, erzeugen das Bild einer scheinbar unaufhaltsamen Medaillenmaschine. Doch wer nur auf diese Zahlen schaut, sieht das Ergebnis – nicht das Handwerk. Interessant wird Phelps dort, wo die Medaillen noch nicht vorhanden sind: beim Kind mit ADHS, bei der Unruhe, beim Bedürfnis nach Struktur, bei der Wiederholung. Im Wasser findet Phelps ein klares System: eine Bahn, eine Uhr, eine Rückmeldung, eine Wiederholung, ein nächster Versuch. Der grosse Traum bleibt bestehen. Aber er wird in etwas übersetzt, das heute ausgeführt werden kann. Bob Bowman: Den grossen Traum zerlegen Phelps’ Trainer Bob Bowman arbeitet früh mit konkreten und messbaren Zielen. Nicht nur: Ich will Weltmeister werden. Sondern: Heute diese Einheit. Dieses Becken. Diese Zugzahl. Dieser Start. Diese Erholung. Dieser Schlaf. Der grosse Traum kann motivieren. Im Alltag ist er jedoch oft zu weit entfernt und zu gross, um eine klare nächste Handlung vorzugeben. Tragfähig wird er, wenn er in kleine Schritte zerlegt wird. Dasselbe gilt für die Anwaltsprüfung. «Ich muss die Prüfung bestehen» kann Druck erzeugen, liefert aber keine konkrete Handlung. Hilfreicher ist: Heute beantworte ich diese Frage laut. Heute löse ich diesen Fall unter Zeitdruck. Heute trainiere ich einen strukturierten Einstieg. Heute lasse ich mich bei einer Antwort unterbrechen und beginne danach erneut. Heute übe ich, nach einem Blackout zurückzufinden. Routine ist Kontrolle über den Start Phelps hatte nicht nur Trainingsziele. Er hatte auch eine Pre-Race-Routine. Von aussen kann sie banal wirken: Kopfhörer, Musik, Stretching, wiederkehrende Bewegungen, Badekappe, Position am Startblock. Doch gerade die Wiederholung gibt dem Körper eine wichtige Information: Ich kenne diesen Moment. Ich weiss, was jetzt kommt. Ich weiss, wie ich beginne. Das ist keine Magie und kein Aberglaube. Eine gute Routine macht nicht von einem Glücksbringer abhängig. Sie schafft Kontrolle über das, was tatsächlich in der eigenen Macht liegt. Nicht über die Gegner. Nicht über das Publikum. Nicht über die Bedeutung des Finals. Nicht über das Ergebnis. Aber über den Start. Über den Atem. Über den Körper. Über die Aufmerksamkeit. Über die erste Handlung. Peking 2008: Praktisch blind im Olympiafinal Das stärkste Bild der Folge kommt aus Peking 2008. 200 Meter Schmetterling. Michael Phelps springt ins Wasser. Seine Schwimmbrille beginnt sich mit Wasser zu füllen. Er kann die Linien am Beckenboden kaum noch sehen. Die Wand ist nicht mehr zuverlässig sichtbar. Auch die Gegner verschwinden aus seinem Blickfeld. Im Olympiafinal, auf der grössten Bühne, schwimmt er praktisch blind. Was rettet ihn? Kein neuer grosser Gedanke. Keine spontane Genialität. Keine kurzfristig erfundene Technik. Phelps greift auf etwas zurück, das sein Körper kennt. Er zählt seine Züge. Er weiss ungefähr, wie viele Züge er für eine Bahn benötigt. Er vertraut auf Wiederholung, Körperwissen und Vorbereitung. Zug um Zug. Wand. Zug um Zug. Anschlag. Gold. Weltrekord. Wenn Juristinnen und Juristen die Sicht verlieren Auch in der Anwaltsprüfung oder im Gerichtssaal kann die Sicht wegfallen. Nicht buchstäblich. Aber praktisch. Der Kopf wird leer. Die Stimme wird schneller. Die Prüfungskommission stellt eine Frage, mit der man nicht gerechnet hat. Das Gericht unterbricht das Plädoyer. Die Staatsanwaltschaft bringt einen unerwarteten Punkt. Eine Zeugin antwortet anders als erwartet. Die beschuldigte Person sagt etwas anderes, als zuvor besprochen wurde. Der rote Faden reisst. Der Raum fühlt sich plötzlich enger an. Das ist der Moment mit der Schwimmbrille. Die entscheidende Frage lautet dann nicht, ob jemand besonders intelligent ist. Die Frage lautet: Gibt es einen vertrauten nächsten Schritt? Oder besteht die Hoffnung, unter maximalem Druck spontan genial zu werden? Der nächste Zug, der nächste Satz Phelps zeigt, dass in entscheidenden Momenten häufig nicht das Grosse rettet, sondern das Kleine. Der nächste Zug. Der nächste Atemzug. Der nächste Satz. Die nächste Frage. Die nächste Pause. Der nächste Punkt der Struktur. Für die mündliche Anwaltsprüfung bedeutet das nicht: Ich muss diese Prüfung jetzt bestehen. Sondern: Ich höre die Frage vollständig. Ich atme. Ich ordne das Rechtsgebiet ein. Ich nenne die Voraussetzungen. Ich beginne mit dem ersten Punkt. Für die Gerichtsverhandlung bedeutet es nicht: Für meinen Mandanten geht es um alles. Auch wenn das stimmen kann. Hilfreicher ist: Ich spüre meine Füsse. Ich atme aus. Ich nehme die Unterbrechung auf. Ich prüfe, worauf sie zielt. Ich kehre zur vorbereiteten Struktur zurück. Ich sage den nächsten Satz. Eine Notfallroutine, wenn die Sicht wegfällt Aus dem Phelps-Beispiel lässt sich eine kurze Routine ableiten: Stoppen: Nicht sofort hektisch weiterreden. Ausatmen: Den Körper aus der Beschleunigung holen. Aufgabe benennen: Was wurde konkret gefragt? Struktur finden: Zu welchem Oberbegriff gehört die Frage? Ersten Schritt ausführen: Mit dem ersten sicheren Punkt beginnen. Diese Routine muss nicht erst im Ernstfall entstehen. Sie kann vorher trainiert werden. Den Verlust der Sicht trainieren Phelps konnte seine Züge zählen, weil er seine Bahnen und seinen Körper kannte. Auch Juristinnen und Juristen können schwierige Momente simulieren: eine Antwort ohne Vorwarnung unterbrechen lassen nach einer Unterbrechung zum letzten sicheren Punkt zurückkehren eine kritische Nachfrage einbauen lassen einen unbekannten Sachverhalt unter Zeitdruck strukturieren nach einigen Sekunden Stille wieder beginnen ein Plädoyer ohne vollständig ausformulierten Text halten den ersten Satz mehrmals laut sprechen eine unerwartete Reaktion der beschuldigten Person simulieren bewusst langsamer weiterreden, wenn der Puls steigt Das Ziel ist nicht, jede spätere Situation vorherzusehen. Das Ziel ist, einen Weg zurück zu kennen. Nicht aus Panik alles umwerfen Unter Druck entsteht häufig der Impuls, die vorbereitete Struktur zu verlassen. Man spricht schneller. Man fügt neue Argumente ein. Man reagiert auf jeden Blick. Man beantwortet den Ton statt die Frage. Man versucht, gleichzeitig alles zu retten. Phelps macht im entscheidenden Moment das Gegenteil. Er erfindet keinen neuen Schwimmstil. Er hält sich an das, was sein Körper kennt. Für Juristinnen und Juristen kann das bedeuten: Die sorgfältig durchdachte Struktur nicht aus Panik verwerfen. Eine Unterbrechung aufnehmen, ohne das gesamte Plädoyer aufzugeben. Eine unklare Frage klären, statt sofort eine möglicherweise falsche Antwort zu produzieren. Den ersten sicheren Punkt setzen, bevor der ganze Fall gleichzeitig gelöst werden soll. Phelps für Juristinnen und Juristen Der interessante Phelps-Moment ist nicht die Heldengeschichte eines Menschen mit acht Goldmedaillen bei denselben Olympischen Spielen. Es ist der Mensch mit einem schnellen, unruhigen Kopf, der sich ein System baut. Ein System aus kleinen Schritten. Ein System, das gerade dann trägt, wenn der grosse Moment zu gross wird. Strafverteidigung, Anwaltsprüfung und Gerichtsverhandlungen verlangen nicht nur Wissen. Sie verlangen Abrufbarkeit unter Druck. Es genügt nicht, im Büro zu wissen, was richtig wäre. Man muss im entscheidenden Moment darauf zugreifen können: wenn die Sicht wegfällt, wenn der Raum eng wird, wenn die Unterbrechung kommt, wenn der Puls steigt, wenn der rote Faden reisst. Dann entscheidet nicht der Mythos. Dann entscheidet der nächste Zug. Kapitel 00:00 Michael Phelps und die kleinen Schritte 02:27 Ziele zerlegen statt nur gross träumen 03:23 Die Pre-Race-Routine am Startblock 04:04 Peking 2008: Praktisch blind zum Weltrekord 05:36 Wenn Juristinnen und Juristen die Sicht verlieren 06:32 Der nächste Zug, Atemzug und Satz Die Reihe «Matchball-Momente» Teil 1: Baggio, Shiffrin & Mihambo. Handlungsfähig unter Druck Die Reihe fragt, wie Spitzensportler und Spitzensportlerinnen in entscheidenden Situationen handlungsfähig bleiben – und was sich davon auf Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und Gerichtsverhandlung übertragen lässt. Links zu dieser Folge Michael Phelps: 200 Meter Schmetterling bei den Olympischen Spielen 2008 Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» «Auf dem Weg als Anwält:in» ist auf Apple Podcasts, Spotify und allen üblichen Podcastplattformen verfügbar. Dort nach «Duri Bonin» suchen und den Podcast abonnieren. Hinweis Diese Folge und die Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über Handlungsfähigkeit unter Druck, Routinen, Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und anwaltliche Praxis. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen weder die Prüfung des konkreten Einzelfalls noch eine medizinische oder psychologische Beratung. Links zu dieser Folge

  19. Causa Vincenz: Was im 1’198-seiten Urteil des Bezirksgerichts Zürich seht
    03.07., 04:5900:26:02

    Duri Bonin und Gregor Münch über das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Anträge, Dispositiv, Strafzumessung, Kosten, Entschädigungen und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung 1’198 Seiten Urteil sind keine Lektüre für zwischendurch. Sie sind ein juristisches Hochgebirge. Wer die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz verstehen will, muss zuerst wissen, wie dieses Hochgebirge aussieht: Wer ist beteiligt? Was verlangte die Staatsanwaltschaft? Was beantragten die Verteidigungen? Wie ist das Urteil aufgebaut? Und was steht im Dispositiv? Duri Bonin und Gregor Münch machen in dieser Folge genau das: Sie schlagen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 auf – ergänzt durch das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 – und verschaffen sich einen ersten Überblick. Nicht als endgültige Analyse der Vorwürfe, sondern als Orientierung vor der Berufungsverhandlung: Aufbau, Anträge, Verfahrensbeteiligte, Strafzumessung, Kosten, Entschädigungen und Fragen, die später vertieft werden müssen. Darum geht es in dieser Folge Warum die Causa Vincenz vor der Berufungsverhandlung wieder stark öffentlich besprochen wird Weshalb Duri Bonin und Gregor Münch zuerst das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich anschauen Was ein Urteil mit 1’198 Seiten für Verteidigung, Gericht und Öffentlichkeit bedeutet Wie viele Beschuldigte, Verteidiger, Privatklägerinnen und weitere Verfahrensbeteiligte im Urteil erscheinen Welche Anträge die Staatsanwaltschaft stellte Warum ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft für Klientinnen und Klienten psychologisch enorm wichtig ist Weshalb das Gericht an Strafanträge nicht gebunden ist Was die Verteidigungen beantragten Warum eine «angemessene Entschädigung» manchmal klüger sein kann als eine offengelegte Honorarnote Wie eine symbolische Entschädigung von 1 Franken wirken kann Warum ein Inhaltsverzeichnis bei einem solchen Urteil mehr ist als Komfort Wie sich Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung, Einziehungen und Kosten im Urteil verteilen Was ein 20-seitiges Urteilsdispositiv mit 65 Ziffern zeigt Warum Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren keine Nebensache sind Weshalb Anwaltskosten, Stundenansätze und Entschädigungspraxis rechtsstaatlich heikel werden können Warum zuerst der Überblick zählt Die Causa Vincenz wird seit Jahren medial begleitet. Vor der Berufungsverhandlung erscheinen wieder Zusammenfassungen, Einordnungen und Neuigkeiten. Duri und Gregor wählen einen anderen Zugang: zuerst das Urteil selber. Nicht die Schlagzeile, nicht die Empörung, nicht die Abkürzung – sondern die Struktur des Entscheids. Das ist juristisch unspektakulär und gerade deshalb wichtig. Was ist das für ein Entscheid? Wer hat mitgewirkt? Wer war beteiligt? Welche Anträge wurden gestellt? Wie ist das Urteil gegliedert? Wo beginnt die Beweiswürdigung? Wo die rechtliche Würdigung? Was steht im Dispositiv? Ein Urteil wie ein Buch Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich umfasst 1’198 Seiten. Schon die Verfahrensanlage zeigt die Dimension: mehrere Beschuldigte, zahlreiche Verteidiger, Privatklägerinnen und weitere Verfahrensbeteiligte. Über mehrere Seiten wird festgehalten, wer an den neun Verhandlungstagen anwesend war. Duri und Gregor bleiben zunächst bei diesen scheinbar formalen Punkten. Denn sie erzählen etwas über die Grösse des Verfahrens. Ein Strafurteil dieser Art ist nicht bloss ein Entscheid über Schuld und Strafe. Es ist auch ein Dokument über Verfahrensführung, Beteiligtenrechte, Anträge, Zivilforderungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen, Kosten und Entschädigungen. Wer nur auf die Strafhöhe schaut, versteht zu wenig. Anträge, Erwartungen und Klientenrealität Die Staatsanwaltschaft beantragte für Pierin Vincenz und Beat Stocker je sechs Jahre Freiheitsstrafe. Für weitere Beschuldigte wurden deutlich tiefere Sanktionen beantragt. Duri und Gregor sprechen darüber, was solche Anträge für die anwaltliche Beratung bedeuten. Für Juristinnen und Juristen ist klar: Ein Antrag ist kein Urteil. Für eine beschuldigte Person ist die erste Frage aber oft viel unmittelbarer: Muss ich ins Gefängnis? Diese Differenz ist zentral. Die Staatsanwaltschaft setzt mit ihrem Strafantrag einen Anker. Das Gericht entscheidet selbständig, aber der Antrag prägt Wahrnehmung, Erwartung und Angst. Gerade bei nicht vorbestraften Personen muss Verteidigung nicht nur rechtlich erklären, sondern auch psychologisch stabilisieren: Panik verhindert kein schlechtes Ergebnis, sie erschwert nur die Vorbereitung. Verteidigungsanträge und die Frage der Entschädigung Die Verteidigungen von Pierin Vincenz und Beat Stocker beantragten Freisprüche und eine angemessene Entschädigung. Beat Stocker verlangte zusätzlich eine symbolische Entschädigung von 1 Franken für wirtschaftliche Einbussen. Duri und Gregor lesen diese Anträge nicht eindimensional. Eine symbolische Entschädigung kann verschieden wirken: pragmatisch, zurückhaltend, strategisch, vielleicht auch missverständlich. Besonders interessant ist die Frage, weshalb eine Verteidigung nicht einfach eine detaillierte Honorarnote offenlegt. Duri erklärt den praktischen Punkt: Eine Honorarnote kann Informationen preisgeben, die man nicht offenlegen will. Gleichzeitig ist der Aufwand, wirtschaftliche Einbussen im Detail zu belegen, oft unverhältnismässig. Das Strafverfahren ist ohnehin belastend genug. Nicht jede Entschädigungsfrage lässt sich sauber in Belege und Excel-Tabellen pressen. Das Inhaltsverzeichnis als Landkarte Auf Seite 37 beginnt das Inhaltsverzeichnis. Acht Seiten lang. Für Duri ist das kein Luxus, sondern ein Dienst an den Lesenden. Gerade bei einem Urteil dieser Dimension braucht es eine Landkarte. Der Aufbau ist eindrücklich: Verfahren, Anklage, Formelles, Sachverhalt, rechtliche Würdigung, Strafvollzug, Widerruf, Zivilbegehren, Beschlagnahmungen und Einziehungen, Kosten und Entschädigungsfolgen. Das eigentliche Prunkstück ist die Beweiswürdigung: rund 525 Seiten. Die rechtliche Würdigung umfasst rund 200 Seiten, die Strafzumessung rund 70 Seiten, Beschlagnahmungen und Einziehungen ebenfalls rund 70 Seiten. Diese Zahlen zeigen, wo die Arbeit des Gerichts lag und wo die Berufungsverhandlung später ansetzen könnte. Das Dispositiv: Dort wird es konkret Am Ende springen Duri und Gregor zum Urteilsdispositiv. Es umfasst rund 20 Seiten und 65 Dispositiv-Ziffern. Dort wird sichtbar, was das Urteil konkret anordnet: Schuldsprüche, Freisprüche, Einstellungen, Strafen, Kosten, Entschädigungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen. Pierin Vincenz und Beat Stocker wurden erstinstanzlich teilweise schuldig und teilweise frei gesprochen. Bei Pierin Vincenz fällt Duri die Strafhöhe von dreieinviertel Jahren Freiheitsstrafe auf – gerade weil sie knapp über der Grenze liegt, bis zu der ein teilbedingter Vollzug noch möglich ist. Bei Beat Stocker steht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren im Dispositiv. Duri und Gregor halten fest: Diese Punkte verdienen später eine genauere inhaltliche Analyse. Kosten, Entschädigungen und Anwaltsarbeit Besonders lebhaft wird die Diskussion bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil enthält hohe Gebühren und Auslagen: Gerichtsgebühr, Untersuchungsgebühr, Barauslagen, Entschädigungsverfahren. Die Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt; gleichzeitig erhalten Pierin Vincenz und Beat Stocker reduzierte Entschädigungen für ihre Verteidigung. Das führt zur naheliegenden Laienfrage: Warum erhält jemand eine Entschädigung für Anwaltskosten, obwohl er teilweise schuldig gesprochen wurde? Die Antwort liegt im Teilfreispruch. Wer teilweise freigesprochen wird oder in bestimmten Punkten obsiegt, kann Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung haben. Genau dort zeigt sich, dass Strafverfahren nicht binär funktionieren. Schuld und Freispruch können im selben Urteil nebeneinanderstehen und die Kostenfolgen müssen diese Differenz abbilden. Stundenansätze und rechtsstaatliche Kostenrealität Duri und Gregor sprechen ausführlich über Stundenansätze. Das Gericht rechnete mit einem Ansatz von 350 Franken. Gregor kritisiert die Tendenz, anwaltliche Entschädigungen in anderen Verfahren auf amtliche Ansätze zu kürzen. Für ihn ist das nicht nur eine Tariffrage, sondern eine rechtsstaatliche Frage: Wer vom Staat verfolgt wird und sich privat verteidigt, bleibt trotz Freispruch oder Teilerfolg oft auf erheblichen Kosten sitzen. Das berührt die Waffengleichheit. Strafverfolgungsbehörden können mit erheblichem Aufwand ermitteln, entsiegeln, auswerten, beiziehen und administrieren. Auf der anderen Seite wird Verteidigungsaufwand im Nachhinein oft als zu hoch, zu wenig komplex oder zu wenig entschädigungsfähig qualifiziert. Der nächste Schritt: Zeitachse und Inhalt Diese Folge bleibt bewusst ein Überblick. Duri und Gregor gehen noch nicht in die einzelnen Vorwürfe hinein. Dafür ist das Urteil zu umfangreich und die Berufung zu bedeutsam. Aber am Ende steht der nächste Arbeitsauftrag: Zuerst soll der Zeitablauf genauer angeschaut werden. Wann begann die Strafuntersuchung? Was passierte wann? Warum liegt zwischen erstinstanzlichem Urteil und Berufungsverhandlung so viel Zeit? Genau damit wird diese Episode zur Vorbereitung auf die kommenden Folgen zur Causa Vincenz. Wer die Berufungsverhandlung verstehen will, braucht nicht nur Meinungen. Er braucht Struktur, Zeitachse und ein Verständnis dafür, wie ein solches Strafurteil überhaupt gebaut ist. Rechtliche Einordnung Diese Folge ist keine Kommentierung des gesamten Urteils, aber einige Begriffe sind zentral. Das Urteilsdispositiv ist der Teil des Urteils, in dem das Gericht verbindlich anordnet, was gilt: Schuldspruch, Freispruch, Einstellung, Strafe, Kosten, Entschädigung, Einziehung oder weitere Folgen. Die Erwägungen begründen; das Dispositiv entscheidet. Ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft ist für das Gericht nicht verbindlich. Er ist aber praktisch und psychologisch bedeutsam, weil er für beschuldigte Personen oft den ersten konkreten Strafhorizont setzt. Bei Teilfreisprüchen können Kosten- und Entschädigungsfolgen besonders komplex werden. Eine Person kann in bestimmten Punkten verurteilt und in anderen freigesprochen werden. Die Kostenverlegung und Entschädigung müssen diese gemischte Prozesslage abbilden. Beschlagnahmung, Einziehung und Ersatzforderung sind keine Nebenthemen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren können sie für Beschuldigte, Drittpersonen und Gesellschaften erhebliche praktische Bedeutung haben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen zeigen, dass Strafverfahren auch nach dem Entscheid über Schuld und Strafe weiterwirken. Wer sich gegen staatliche Vorwürfe verteidigt, trägt häufig ein erhebliches finanzielles Risiko – selbst dann, wenn die Verteidigung teilweise erfolgreich ist. Kapitel 00:00 Bücher zur Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung unter www.duribonin.ch/shop 00:50 Warum jetzt wieder über die Causa Vincenz gesprochen wird 01:00 Blick auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich 01:23 Mitwirkung und Gerichtsschreiberin 02:18 1’198 Seiten Urteil und viele Beteiligte 03:45 Anträge der Staatsanwaltschaft 04:52 Was Strafanträge für Klienten bedeuten 06:23 Anträge der Privatklägerinnen 07:06 Anträge der Verteidigungen 08:04 Angemessene Entschädigung und Honorarnoten 09:07 Symbolische Entschädigung von 1 Franken 11:51 Inhaltsverzeichnis und Aufbau des Urteils 12:36 Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung 13:47 Blick ins Dispositiv 14:45 Strafen gegen Vincenz und Stocker 16:31 Kosten des Verfahrens 17:39 Kostenverlegung und reduzierte Entschädigungen 18:21 Entschädigung trotz Schuldspruch? 19:01 Stundenansätze und Kürzungen 21:02 Vertragsfreiheit und amtlicher Ansatz 22:33 Aufwände der Verteidigung 23:59 Überblick, Vorbereitung und nächste Schritte 25:02 Der Zeitablauf als nächstes Thema 25:28 Schluss Links zu diesem Podcast: Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Urteil in Sachen Vincenz vom 11. April 2022 Strafprozessordnung Anwaltskanzlei von Duri Bonin Anwaltskanzlei von Gregor Münch Titelbild bydanay Das Buch zum Podcast: In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung Hinweis: Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Strafurteile, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Vorbereitung einer Berufungsverhandlung. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über den Ausgang der Berufung und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.

  20. Baggio, Shiffrin & Mihambo: Handlungsfähig unter Druck | Matchball-Momente 1
    30.06., 04:5900:12:02

    Was Strafverteidigung vom Spitzensport über mentale Stärke, Atem und den nächsten Satz lernen kann Ein Penalty im WM-Final. Ein Slalomlauf an Olympia. Ein Plädoyer vor Obergericht. In solchen Momenten verdichten sich jahrelange Vorbereitung, Erwartungen, Konsequenzen und Angst auf wenige Sekunden. Der Körper schlägt Alarm. Der Puls steigt. Der Blick wird eng. Plötzlich reicht es nicht mehr, etwas theoretisch zu wissen oder technisch zu beherrschen. Die Leistung muss genau jetzt abrufbar sein. In Teil 1 der Reihe «Matchball-Momente» schaut Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, auf Roberto Baggio, Mikaela Shiffrin und Malaika Mihambo. Was geschieht mit aussergewöhnlich gut vorbereiteten Menschen unter maximalem Druck? Und was können Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie andere Juristinnen und Juristen daraus lernen? Die Folge führt vom WM-Final 1994 über den alpinen Skisport und die Leichtathletik bis in einen Gerichtssaal des Obergerichts Zürich. Dort hatte die Staatsanwaltschaft für Duris Mandanten sieben Jahre Freiheitsstrafe und zwölf Jahre Landesverweisung beantragt. Das ist kein sportlicher Wettkampf. Für die beschuldigte Person geht es um ihr weiteres Leben. Aber auch hier stellt sich dieselbe psychologische Frage: Wie bleibt ein Mensch handlungsfähig, wenn der Körper Alarm schlägt? Darum geht es in dieser Folge Warum mentale Stärke nicht bedeutet, nie nervös zu sein Weshalb Roberto Baggios verschossener Penalty bis heute ein Bild für maximalen Druck ist Was geschieht, wenn eine einzige Handlung die ganze Geschichte zu tragen scheint Was Mikaela Shiffrin über Erwartungen, Perfektion und einen wackelnden Plan zeigt Wie Malaika Mihambo nach misslungenen Versuchen zum Atem und zur Aufgabe zurückfindet Weshalb ein Wettkampf bis zum letzten Versuch offenbleiben kann Was Spitzensport und Strafverteidigung verbindet – und was sie klar voneinander unterscheidet Warum ein vorbereitetes Plädoyer im Büro psychologisch nicht dasselbe ist wie das Plädoyer vor Gericht Was geschieht, wenn Richterinnen und Richter schauen, die Staatsanwaltschaft Anträge stellt und der Mandant daneben sitzt Weshalb Druck nicht vollständig wegtrainiert werden kann Was Pre-Performance-Routinen sind Wie Atem, Körperhaltung, Fokus und ein erster Satz helfen können Wie man nach einer Unterbrechung zum roten Faden zurückfindet Was Juristinnen und Juristen tun können, wenn der Kopf plötzlich leer ist Warum Wissen erst dann trägt, wenn es unter Druck in Handlung übersetzt werden kann Roberto Baggio: Wenn ein einziger Schuss alles zu tragen scheint WM-Final 1994. Italien gegen Brasilien. Roberto Baggio tritt im Penaltyschiessen an und schiesst über das Tor. Das Bild bleibt haften: einer der besten Fussballer seiner Generation, allein am Penaltypunkt, beobachtet von einem ganzen Stadion und von Millionen Menschen. Jahre des Trainings verdichten sich auf einen einzigen Schuss. Gerade deshalb ist dieser Moment interessant. Baggio scheitert nicht, weil er nicht Fussball spielen kann. Seine technischen Fähigkeiten stehen ausser Frage. Aber ein Penalty im Training und ein Penalty im WM-Final sind psychologisch nicht dieselbe Aufgabe. Zum Ball kommen im Final weitere Belastungen hinzu: die Bedeutung des Moments die Erwartungen die körperliche Müdigkeit die Beobachtung die möglichen Konsequenzen die Geschichte, die der eigene Kopf bereits über Erfolg und Scheitern erzählt Der Körper reagiert auf diese Bedeutung. Die Aufmerksamkeit verengt sich. Bewegungen, die normalerweise selbstverständlich sind, werden plötzlich bewusst kontrolliert. Genau dadurch können sie unsicher werden. Mikaela Shiffrin: Wenn der perfekte Plan wackelt Mikaela Shiffrin steht für Präzision, technische Qualität und aussergewöhnliche Konstanz. Gerade deshalb zeigen ihre schwierigen Momente etwas Entscheidendes: Perfekte Vorbereitung garantiert keinen perfekten Ablauf. Ein Lauf kann anders beginnen als erwartet. Der Rhythmus kann fehlen. Eine Bewegung kann sich nicht richtig anfühlen. Erwartungen können lauter werden als die konkrete Aufgabe. In solchen Momenten hilft die Frage «Warum funktioniert es nicht?» häufig weniger als die Frage: Was braucht der nächste Schwung? Für Juristinnen und Juristen ist die Parallele deutlich. Ein Plädoyer kann hervorragend vorbereitet sein und trotzdem anders verlaufen: Das Gericht unterbricht. Die Staatsanwaltschaft bringt ein unerwartetes Argument. Eine Zeugin antwortet anders als erwartet. Die beschuldigte Person reagiert überraschend. Eine Frage trifft genau jene Stelle, bei der Unsicherheit besteht. Der eigene rote Faden reisst. Die Vorbereitung bleibt wichtig. Aber ebenso wichtig ist die Fähigkeit, innerhalb einer veränderten Situation arbeitsfähig zu bleiben. Malaika Mihambo: Zurück zum Atem Malaika Mihambo zeigt eine andere Form mentaler Stärke. Nach misslungenen Versuchen geht sie nicht noch tiefer in die Gedanken über das Ergebnis. Sie kehrt zurück zum Atem, zum Körper und zur konkreten Bewegung. Das ist keine Wellnessgeste. Es ist Arbeit an der eigenen Handlungsfähigkeit. Der Atem ist unmittelbar verfügbar. Er kann den äusseren Druck nicht beseitigen. Er verändert weder das Stadion noch die Konkurrenz noch die Bedeutung des Wettkampfs. Aber er kann helfen, die Aufmerksamkeit aus der Zukunft zurück in den gegenwärtigen Moment zu holen: Anlauf. Brett. Absprung. Landung. Nicht die ganze Geschichte auf einmal. Der nächste ausführbare Schritt. Auch bei den Olympischen Spielen in Tokio bleibt Mihambo bis zum letzten Versuch im Prozess. Der Wettkampf ist nicht vorbei, nur weil frühere Versuche nicht optimal waren. Entscheidend bleibt die Aufgabe, die noch ausgeführt werden kann. Mentale Stärke bedeutet nicht, ruhig zu sein Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer mental stark ist, ist nicht nervös. Das stimmt nicht. Auch aussergewöhnlich erfolgreiche Menschen kennen Angst, Zweifel, körperliche Anspannung und einen beschleunigten Puls. Mentale Stärke zeigt sich nicht in der Abwesenheit dieser Reaktionen. Sie zeigt sich in der Fähigkeit, trotz dieser Reaktionen zur Aufgabe zurückzufinden. Das Ziel lautet deshalb nicht: Ich darf nichts spüren. Hilfreicher ist: Ich spüre den Druck – und weiss trotzdem, was ich als Nächstes tue. Das Obergericht Zürich: Wenn es nicht um einen Wettkampf geht Duri erinnert sich an ein Plädoyer vor dem Obergericht Zürich. Die Staatsanwaltschaft hatte sieben Jahre Freiheitsstrafe und zwölf Jahre Landesverweisung beantragt. Der Mandant sitzt neben ihm. Die Richterinnen und Richter schauen. Die Staatsanwaltschaft hat gesprochen. Jetzt muss die Verteidigung aufstehen, denken, atmen, ordnen und plädieren. Für die beschuldigte Person ist das kein Spiel. Es geht nicht um eine Medaille und nicht um einen Pokal. Es geht um Freiheit, Familie, Zukunft und möglicherweise darum, das Land verlassen zu müssen. Gerade deshalb ist der Vergleich mit dem Spitzensport nur an einem bestimmten Punkt sinnvoll: Spitzensportlerinnen und Spitzensportler trainieren seit Jahrzehnten systematisch, wie sie in einen Zustand gelangen, in dem ihre Fähigkeiten unter Druck abrufbar bleiben. Juristinnen und Juristen lernen diesen Übergang oft nur nebenbei. Der Gerichtssaal als Leistungsraum Ein Plädoyer ist vorbereitet. Die Akten sind gelesen, die Beweislage analysiert und die Argumente geordnet. Aber ein Plädoyer lebt im Moment. Sobald die Verteidigerin oder der Verteidiger aufsteht, verändert sich die Aufgabe. Nun kommen Blickkontakt, Stimme, Körperhaltung, Tempo, Unterbrechungen, Reaktionen und die Bedeutung des Verfahrens hinzu. Wissen allein reicht dann nicht mehr. Es braucht Zugriff auf dieses Wissen. Das gilt auch für Einvernahmen. Eine beschuldigte Person kann den Sachverhalt kennen und mit der Verteidigung besprochen haben, wie sie mit Fragen umgehen möchte. Unter Druck kann dennoch der Eindruck entstehen, sofort antworten zu müssen. Eine unklare Frage wird nicht geklärt. Eine Vermutung wird als sichere Erinnerung formuliert. Eine Pause fühlt sich unerträglich an. Gute Vorbereitung betrifft deshalb nicht nur den Inhalt. Sie betrifft auch den Zustand, in dem der Inhalt später abgerufen werden soll. Pre-Performance-Routinen Im Spitzensport spricht man von Pre-Performance-Routinen: kleinen, eingeübten Abläufen unmittelbar vor einer Leistung. Eine solche Routine kann bestehen aus: einem bewussten Atemzug einer bestimmten Körperhaltung dem Wahrnehmen beider Füsse einem Blick auf die Gliederung einem kurzen inneren Satz einer festgelegten ersten Handlung Entscheidend ist nicht, wie spektakulär die Routine aussieht. Entscheidend ist ihre Funktion: Sie führt aus dem Ergebnisdenken zurück zur Aufgabe. Nicht: Was, wenn ich verliere? Sondern: Was ist jetzt wichtig? Eine kurze Routine vor einem Plädoyer Eine mögliche Routine kann so aussehen: Boden: Beide Füsse wahrnehmen. Atem: Bewusst und etwas länger ausatmen. Körper: Schultern und Kiefer lösen. Aufgabe: Den Zweck des nächsten Abschnitts benennen. Selbstgespräch: Einen kurzen persönlichen Satz verwenden. Handlung: Den ersten vorbereiteten Satz sagen. Die Routine garantiert kein bestimmtes Ergebnis. Sie kontrolliert weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft noch den Verlauf des Verfahrens. Sie schafft jedoch einen kontrollierbaren Start. Wenn der Kopf leer wird Ein leerer Kopf ist nicht zwingend ein Zeichen fehlender Vorbereitung. Er kann eine Reaktion auf Druck sein. In diesem Moment hilft es selten, innerlich noch mehr Druck aufzubauen: Ich muss es sofort wissen. Ich darf keine Unsicherheit zeigen. Alle merken, dass ich den Faden verloren habe. Hilfreicher ist eine kleine Rückkehr: ausatmen die konkrete Frage wiederholen einen Oberbegriff nennen zur Gliederung zurückkehren mit dem ersten sicheren Punkt beginnen nachfragen, wenn die Frage unklar ist Handlungsfähigkeit entsteht nicht immer dadurch, dass sofort die perfekte Antwort auftaucht. Sie kann auch darin bestehen, den nächsten sinnvollen Schritt bewusst auszuführen. Was Strafverteidigung vom Spitzensport lernen kann Die wichtigste Gemeinsamkeit liegt nicht im Gewinnen. Sie liegt im Abrufen einer vorbereiteten Leistung unter Druck. Die Besten verlassen sich nicht darauf, im entscheidenden Moment spontan genial zu sein. Sie trainieren den Übergang: von der Vorbereitung zur Handlung vom Ergebnis zur Aufgabe von der Angst zum nächsten Schritt vom leeren Kopf zum ersten Satz Für Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Kandidatinnen und Kandidaten der Anwaltsprüfung und alle Menschen, die unter Beobachtung mündlich leisten müssen, ist das kein Nebenthema. Es ist Handwerk. Kapitel 00:00 Baggio und maximaler Druck 01:37 Mikaela Shiffrin: Wenn der Plan wackelt 03:45 Malaika Mihambo: Zurück zum Atem 07:43 Obergericht Zürich: Wenn es um alles geht 09:43 Was Strafverteidigung lernen kann 10:09 Pre-Performance-Routinen Die Reihe «Matchball-Momente» Die Reihe fragt, wie Spitzensportler und Spitzensportlerinnen in entscheidenden Situationen handlungsfähig bleiben – und was sich davon auf Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und Gerichtsverhandlung übertragen lässt. Links zu dieser Folge Roberto Baggio verschiesst 1994 den entscheidenden Penalty Mikaela Shiffrin: Slalom-Gold in Beaver Creek Malaika Mihambo bei der Weltmeisterschaft in Doha Titelbild bydanay Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» «Auf dem Weg als Anwält:in» ist auf Apple Podcasts, Spotify und allen üblichen Podcastplattformen verfügbar. Dort nach «Duri Bonin» suchen und den Podcast abonnieren. Hinweis Diese Folge und die Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über Handlungsfähigkeit unter Druck, Routinen, Anwaltsprüfung, Strafverteidigung und anwaltliche Praxis. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen weder die Prüfung des konkreten Einzelfalls noch eine medizinische oder psychologische Beratung.

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.