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840- Freilassen trotz Rückfallrisiko: Wer entscheidet, was vertretbar ist? | Gefahr ist kein Gefühl 713.10., 04:5913.10.2026, 04:5900:21:53
Duri Bonin und Thierry Urwyler über bedingte Entlassung, die Dauer des Freiheitsentzugs und die Frage, ob Richter oder Bevölkerung zu vertretbaren Risiken befragt werden sollten. Wer einen Menschen entlässt, muss ein Restrisiko verantworten. Wer ihn weiter festhält, muss den Freiheitsentzug rechtfertigen. Warum fühlt sich für die entscheidende Person oft nur der erste Entscheid gefährlich an? Im fiktiven Ausgangsfall befindet sich eine wegen schwerer Körperverletzung verurteilte Person seit vier Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Gutachten bezeichnet ihr Rückfallrisiko weiterhin als hoch. Reicht das, um die bedingte Entlassung abzulehnen? Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, untersuchen in Teil 7 von «Gefahr ist kein Gefühl», was einer Entlassung entgegensteht. Und wer soll dazu befragt werden, welches Restrisiko vertretbar ist: Richterinnen, Strafrechtsprofessorinnen oder ein Querschnitt der Bevölkerung? Urwyler hinterfragt dabei auch seine eigene gesellschaftliche Position. Darum geht es in dieser Folge Warum ein früherer Massnahmenentscheid die Prüfung des heutigen Rückfallrisikos nicht ersetzt Wer nach Urwylers Modell die Folgen trägt, wenn sich das erforderliche Risiko nicht hinreichend nachweisen lässt Weshalb Reifung, Alter und veränderte Lebensbedingungen auch ohne erfolgreiche Therapie bedeutsam sein können Wie die Dauer des Freiheitsentzugs die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit verändert Warum ein schwerer Rückfall sichtbar wird, ein möglicherweise unnötiger Freiheitsentzug dagegen schwer zu erkennen ist Weshalb eine neue Straftat nicht automatisch beweist, dass der frühere Entlassungsentscheid falsch war Wie fehlendes betreutes Wohnen und ungeklärte Finanzierung eine Entlassungsperspektive beeinträchtigen können Warum angepasstes Verhalten im Vollzug nicht mit einem geringen Rückfallrisiko gleichzusetzen ist Was eine Befragung von Richter:innen gegenüber einer Bevölkerungsstudie leisten könnte Weshalb auch die Risikotoleranz von Strafrechtsexpert:innen kritisch geprüft werden muss Die frühere Gefährlichkeit ist keine Antwort auf jede spätere Prüfung Art. 62 Abs. 1 StGB sieht die bedingte Entlassung vor, sobald der Zustand der betroffenen Person die Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit rechtfertigt. Die zuständige Behörde muss mindestens einmal jährlich über Entlassung oder Aufhebung der Massnahme entscheiden (Art. 62d Abs. 1 StGB). Urwyler wendet sich gegen eine fortwirkende Gefährlichkeitsvermutung. In seinem Modell muss der Staat bei jeder Prüfung das gegenwärtige rechtserhebliche Risiko hinreichend nachweisen. Die betroffene Person soll nicht erst ihre Ungefährlichkeit beweisen müssen. Seine strengen Anforderungen an den Risikonachweis sind eine wissenschaftliche Position. Nach der bundesgerichtlichen Praxis richtet sich die Prognoseentscheidung als solche nicht nach «in dubio pro reo» (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 3.3.2). Menschen verändern sich auch ausserhalb der Therapie Eine wenig erfolgreiche Therapie beantwortet die Risikofrage nicht abschliessend. Auch Reifung, Älterwerden und veränderte Lebensumstände können das Risiko beeinflussen. Ob und wie stark, muss im Einzelfall geprüft werden. Umgekehrt belegt angepasstes Verhalten noch keine geringe Rückfallgefahr. Bonin und Urwyler fragen, ob bisweilen diejenigen günstiger beurteilt werden, die Erwartungen überzeugender erfüllen. Entscheidend bleibt, welche Straftaten unter den Bedingungen einer Entlassung zu erwarten sind. Ein weiteres Jahr ist nicht einfach dasselbe Jahr noch einmal Vier, fünf oder zehn Jahre Freiheitsentzug bedeuten unterschiedliche Belastungen. Urwyler entwickelt ein Modell, in dem die erforderliche Risikoschwelle mit zunehmender Dauer steigt: Dass ein Risiko den Eingriff anfangs rechtfertigte, soll nicht beliebig lange genügen. Eine jährliche Prozentsteigerung schreibt das Gesetz nicht vor. Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt eine Abwägung des Eingriffs mit Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten. Die verstrichene Zeit ist dabei zu berücksichtigen; allein aus ihr folgt kein automatischer Entlassungsanspruch. Warum der vorsichtige Entscheid die Entscheidungsperson schützt Ein schwerer Rückfall kann für die Verantwortlichen mediale Kritik, administrative Untersuchungen, berufliche Konsequenzen oder ein Strafverfahren nach sich ziehen. Urwyler fragt, wie diese Aussicht die Bereitschaft beeinflusst, ein rechtlich vertretbares Risiko einzugehen. Wird die Entlassung verweigert, bleibt unbeobachtbar, wie sich die Person unter den vorgesehenen Bedingungen in Freiheit verhalten hätte. Ob die Prognose dieses Leben zutreffend einschätzt, lässt sich dann gerade an diesem Fall nicht beobachten. Erfolgreiche Entlassungen erhalten zudem häufig weniger Aufmerksamkeit als schwere Rückfälle. Bonins These: Ein vorsichtiger Entscheid kann die entscheidende Person schützen, ohne deshalb dem Recht besser zu entsprechen. Urwylers Kritik betrifft diese Anreize; sie unterstellt nicht allen Entscheidenden Angst oder Eigennutz. Ein Rückfall beweist noch keinen falschen Entlassungsentscheid Auch nach einem sorgfältigen Entscheid kann sich ein rechtlich vertretbares Restrisiko verwirklichen. Eine schwere neue Straftat ist für die Betroffenen eine Tragödie. Sie beweist für sich allein noch keinen Fehler beim früheren Entscheid. Massgebend sind die damals verfügbaren Informationen, die Qualität der Prognose und die möglichen und angezeigten Schutzvorkehrungen. Urwyler warnt davor, einen Entscheid ausschliesslich von seinem späteren Ausgang her zu beurteilen. Eine Entlassung braucht mehr als eine offene Tür Fehlendes betreutes Wohnen oder ungeklärte Finanzierung können nach Urwylers Einschätzung dazu beitragen, Menschen länger im stationären Vollzug zu halten. Ihre Entlassungsperspektive hängt damit auch von der verfügbaren Unterstützung ab. Art. 62 Abs. 3 StGB ermöglicht nach der bedingten Entlassung ambulante Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen. Urwyler verlangt mehr geeignete Angebote und die konkrete Prüfung, ob weniger einschneidende Lösungen das Risiko ausreichend begrenzen. Die angesprochene Rechtsprechung zu ausserhalb der Anstalt nachzubildenden Verwahrungsstrukturen betrifft besondere Kontrollanforderungen bei einer Verwahrung. Sie ist vom therapeutischen Ausgangsfall zu unterscheiden (Urteil 7B_676/2024 vom 27. August 2024, E. 4.3.4). Richter befragen – oder die Bevölkerung? Urwyler schlägt eine Vignettenstudie vor: Menschen beurteilen anhand beschriebener Beispielsfälle, unter welchen Bedingungen sie weiteren Freiheitsentzug für gerechtfertigt halten. Eine Richterbefragung könnte die innerhalb der Justiz vertretenen Risikoschwellen sichtbar machen. Eine Bevölkerungsstudie könnte unterschiedliche Lebenslagen breiter erfassen. Beides sind im Gespräch Forschungsvorschläge, keine bereits vorliegenden Ergebnisse. Bonin vermutet, Richterinnen seien bereits aufgrund ihrer Berufswahl vorsichtiger als selbstständige Anwälte. Urwyler hält das für untersuchenswert, warnt aber vor einer vorschnellen Rangfolge. Auch innerhalb der Anwaltschaft könnten sich grosse Unterschiede zeigen. Auch die liberale Expertenposition hat einen blinden Fleck Urwyler fragt selbstkritisch, wer die Folgen einer höheren Risikotoleranz tragen würde. Er verweist auf die soziale Distanz zwischen privilegierten Fachpersonen und den Lebensverhältnissen vieler Entlassener und ihres Umfelds. Sein Einwand: Wer selbst weniger von möglichen Rückfällen betroffen ist, kann leichter verlangen, mehr Risiko hinzunehmen. Auch eine liberale Expertenposition muss sich fragen lassen, ob sie anderen Menschen Belastungen zumutet, die sie selbst kaum trägt. Das spricht für eine breitere Befragung. Deren Ergebnis wäre keine verbindliche Rechtsnorm und würde keinen Einzelfall entscheiden. Es könnte die Wertungen offenlegen, die heute häufig hinter Begriffen wie «vertretbar» stehen. Die rechtliche Prüfung bleibt notwendig. Was sein Modell in der Praxis verändern würde Müsste die Gesellschaft nach Urwylers Modell zunächst mehr Restrisiko hinnehmen? Er bejaht dies für bestimmte Konstellationen: Eine unzureichende Beweislage dürfe nach seinem Ansatz nicht durch fortgesetzten Freiheitsentzug ausgeglichen werden. Er zieht die Parallele zum Tatnachweis, bei dem ein verbleibender Verdacht ebenfalls nicht genügt. Die Übertragung auf den Risikonachweis ist Teil seines Modells: Welche Gewissheit braucht der Staat, bevor er einem Menschen weitere Freiheit nimmt? Fünf Fragen für die nächste Entlassungsprüfung Welche aktuellen Tatsachen und Veränderungen tragen die Risikoeinschätzung? Wie wird die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs in der Abwägung berücksichtigt? Welche Wohnsituation, Behandlung und Unterstützung nach der Entlassung werden beurteilt? Scheitert eine mildere Lösung an ihrer Untauglichkeit oder an fehlenden Plätzen und Finanzierung? Welche Unsicherheit bleibt, und welche rechtlichen Folgen zieht die zuständige Instanz daraus? Eine Entlassungsperspektive wird konkret, wenn erkennbar ist, welche Voraussetzungen fehlen und wie sie erreicht werden können. Ein wiederholtes «noch nicht» beantwortet das nicht. Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? | Gefahr ist kein Gefühl 1 – Vom unbestimmten Risikowort zu Straftat, Wahrscheinlichkeit, Zeitraum und Entlassungsszenario. Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? | Gefahr ist kein Gefühl 2 – Die Abwägung aus der Perspektive möglicher Opfer und möglicher Adressat:innen eines Freiheitsentzugs. Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 3 – Welche Nachweise für die Leistung von Dittmann-Liste, FOTRES und anderen Instrumenten erforderlich sind. Rückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 4 – Über Punktevergabe in Gutachten, Bewertungsregeln und Messfehler – und darüber, wie die Justiz Rückfallgutachten prüfen muss. 35 Prozent Rückfallrisiko: Was sagt diese Zahl wirklich? | Gefahr ist kein Gefühl 5 – Eine Hörerfrage zu Wahrscheinlichkeiten, möglichen Fehlentscheidungen und dem Vergleich mit dem Bevölkerungsdurchschnitt. Rückfallgutachten: Eine Prozentzahl ist noch kein Beweis | Gefahr ist kein Gefühl 6 – Warum Risikostufen, Prozentwerte und Dunkelfeldannahmen auf ihre Aussagekraft und Unsicherheit geprüft werden müssen. Die Reihe untersucht, wie ein Rückfallrisiko bestimmt, belegt und rechtlich bewertet werden muss. Teil 7 fragt, wann eine Entlassung trotz verbleibenden Risikos geboten sein kann, welche Einflüsse die Entscheidung prägen und wessen Perspektive bei der Bestimmung vertretbarer Risiken berücksichtigt werden soll. Download Buch Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht. Eine Untersuchung zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB Für diese Folge besonders einschlägig: die Ausführungen zu Entscheidungsanreizen ab Rz. 196, zu Anschlussstrukturen in Rz. 291–294, zur Perspektive von Strafrechtsexpert:innen in Rz. 342–345, zur Massnahmendauer in Rz. 358–359 und zum Beweismass ab Rz. 722. Links und Quellen zu dieser Folge Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56 Abs. 2, Art. 59, Art. 62 Abs. 1 und 3 sowie Art. 62d Abs. 1 – Verhältnismässigkeit, stationäre therapeutische Massnahme, bedingte Entlassung und regelmässige Überprüfung. Bundesgericht, Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 – E. 3.3.2–3.3.3 zur Prognoseentscheidung und Unsicherheit; E. 4.3.1–4.3.4 zur Bedeutung der Dauer und zur Unterscheidung zwischen therapeutischer Massnahme und Verwahrung. Bundesgericht, Urteil 7B_676/2024 vom 27. August 2024, E. 4.3.4 – Die im Gespräch angesprochene Rechtsprechung zu ausserhalb der Anstalt nachzubildenden Verwahrungsstrukturen und den konkreten Kontrollanforderungen. Thierry Urwyler an der Universität Zürich. Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Strafverteidigung und Kontakt und www.blra.ch. Bücher und weitere Podcast Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Freilassen trotz Restrisiko: Der Fall 02:03 Wer trägt die Folgen unklarer Tatsachen? 02:38 Veränderung auch ohne Therapieerfolg 03:20 Wie die Dauer die Abwägung verändert 03:49 Entlassungsentscheide unter Druck 05:54 Angepasst ist nicht gleich ungefährlich 08:08 Entlassung braucht eine reale Perspektive 09:08 Wenn die passende Anschlusslösung fehlt 10:24 Sicherheit und das eigene Entscheidungsrisiko 11:32 Was sich hinter verschlossenen Türen entzieht 12:01 Ein Rückfall ist nicht immer ein Rechtsfehler 14:04 Richterwahlen und politische Erwartungen 15:21 Sind Richter:innen tatsächlich vorsichtiger? 16:05 Wen schützt der vorsichtige Entscheid? 17:03 Mehr Restrisiko durch strengeren Nachweis? 18:53 Richter:innen oder Bevölkerung befragen? 19:52 Wessen Alltag prägt die Risikotoleranz? 21:18 Abschluss und Podcast-Ausklang
- Rückfallgutachten: Eine Prozentzahl ist noch kein Beweis | Gefahr ist kein Gefühl 606.10., 04:5906.10.2026, 04:5900:17:13
Duri Bonin und Thierry Urwyler über unklare Risikostufen, konkrete Entlassungsszenarien und die Frage, wie viel Unsicherheit hinter einer Prozentzahl steckt. 36 Prozent Rückfallrisiko. Angenommen, für einen präventiven Freiheitsentzug wären mindestens 35 Prozent erforderlich: Wäre die Voraussetzung damit bewiesen? Thierry Urwyler widerspricht. Die Zahl ist eine Schätzung; ihre Unsicherheit verschwindet nicht, weil sie knapp über einer Grenze liegt. Beide Werte sind Beispiele; 35 Prozent sind keine geltende gesetzliche Schwelle. Noch früher beginnt das Problem bei einem einzigen Wort: «hoch». Eine sachverständige Person kann damit ein im Vergleich zu anderen Fällen erhöhtes Risiko meinen. Die entscheidende Behörde hört möglicherweise bereits eine Aufforderung zum Eingreifen. Ob beide über dieselbe Grössenordnung sprechen, bleibt unklar. Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, untersuchen in Teil 6 von «Gefahr ist kein Gefühl», wie belastbar Rückfallprognosen sind. Grundlage ist Urwylers Buch «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht». Im Zentrum stehen Entlassungsszenarien, die Unsicherheit von Prozentangaben und unentdeckte Straftaten. Darum geht es in dieser Folge Warum «niedrig», «mittel» und «hoch» verschiedene Zahlen im Kopf auslösen Weshalb ein fünfmal höheres Risiko noch keinen Freiheitsentzug rechtfertigt Wie das Wort «hoch» eine rechtliche Entscheidung nahelegen kann Welche Angaben eine Prozentzahl erst verständlich machen Warum betreutes Wohnen und Behandlung zum beurteilten Entlassungsszenario gehören Weshalb neue Anklagen nicht mit nachgewiesenen neuen Taten gleichzusetzen sind Was ein enger oder breiter Unsicherheitsbereich bei einer Schätzung von 40 Prozent bedeutet Wo Urwylers Anforderungen an den Risikonachweis von der bundesgerichtlichen Praxis abweichen Warum das Dunkelfeld keinen frei gewählten Aufschlag auf die Rückfallrate erlaubt Mit welchen sechs Rückfragen Justiz und Verteidigung ein Gutachten konkret prüfen können «Hoch» beginnt nicht für alle am selben Ort Bonin vergleicht die Situation mit einem ärztlichen Gespräch: Wer von einem hohen Risiko schwerer Nebenwirkungen hört, möchte wissen, ob ungefähr eine von zehn, eine von hundert oder eine von tausend Personen betroffen ist. Das Adjektiv allein beantwortet diese Frage nicht. In der angesprochenen Studie von N. Zoe Hilton und Mitautor:innen lag die Grenze zwischen «mittel» und «hoch» je nach Fachperson zwischen 38 und 95 Prozent. Dieser Befund beruht auf 51 vollständigen Antworten von insgesamt 60 Teilnehmenden. Die Untersuchung betrifft das Verständnis von Risikobegriffen. Urwyler verlangt eine gemeinsame Bedeutung der Begriffe. Wird «hoch» durch ein bestimmtes Instrument definiert, muss diese Definition im Gutachten verständlich werden: Ist eine relative Einordnung gemeint oder eine absolute Wahrscheinlichkeit? Fünfmal höher heisst noch nicht: hoch genug für Freiheitsentzug Ein hypothetisches Beispiel: Steigt das Risiko für dasselbe Ereignis im selben Zeitraum von zwei auf zehn von hundert Personen, ist es fünfmal so hoch. Ob zehn von hundert einen bestimmten Eingriff rechtfertigen, beantwortet dieser Vergleich nicht. Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt bei Massnahmen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und der Wahrscheinlichkeit sowie Schwere weiterer Straftaten. Die Begutachtung muss sich zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB). Urwyler sieht in «hoch» eine versteckte Wertung: Das Wort kann vermitteln, nun müsse gehandelt werden. Die rechtliche Entscheidung darüber bleibt Aufgabe der zuständigen Instanz. Eine gute Risikozahl braucht ein konkretes Leben Bonin entwirft eine mögliche Gutachtenaussage: Bei einer Entlassung in betreutes Wohnen, mit wöchentlicher Therapie, verlässlicher Medikamenteneinnahme und regelmässigen Substanzkontrollen würden innerhalb von fünf Jahren ungefähr 25 von 100 vergleichbaren Personen wegen einer schweren Gewalttat angeklagt. Wegen begrenzter Daten könnte der geschätzte Wert auch zwischen 15 und 30 Prozent liegen. Entscheidend ist auch das gewählte Ereignis: Eine Anklage ist keine Verurteilung und kein Nachweis einer tatsächlich begangenen Tat. Was eine Studie als Rückfall erfasst, muss bei der Verwendung ihrer Ergebnisse offengelegt werden. Urwyler möchte Risiken für unterschiedliche Lebens- und Betreuungssituationen begründet vergleichen können. Die behauptete Wirkung einer Unterstützung braucht geeignete Daten. Fehlen sie, muss diese Grenze der Einschätzung sichtbar bleiben. 40 Prozent können unterschiedlich gut abgesichert sein Eine einzelne Prozentzahl wird als Punktschätzung bezeichnet. Für ihre Einordnung macht es einen Unterschied, ob ein begründeter Unsicherheitsbereich beispielsweise eng zwischen 37 und 43 Prozent oder breit zwischen 20 und 60 Prozent liegt. Zu erklären ist, wie ein solcher Bereich ermittelt wurde und worauf er sich bezieht. Ein Intervall für die durchschnittliche Rückfallrate einer Gruppe beschreibt nicht ohne Weiteres die Unsicherheit der Prognose für einen bestimmten Menschen. Modellannahmen und die Übertragbarkeit auf den Einzelfall bleiben zu prüfen. Im Beispiel mit 36 Prozent gegenüber einer angenommenen Schwelle von 35 Prozent kann die Unsicherheit nach Urwylers Auffassung dazu führen, dass der erforderliche Risikonachweis nicht erbracht ist. Die Streitfrage: Wie wirkt sich Unsicherheit rechtlich aus? Urwyler bezieht seine Forderung auf den Grundsatz «in dubio pro reo». Seine Position ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu unterscheiden: Nach dem Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 richtet sich die Prognoseentscheidung als solche nicht nach diesem Grundsatz. Eine blosse Möglichkeit weiterer Straftaten reicht allerdings ebenfalls nicht aus. Fortbestehende Unsicherheiten muss die sachverständige Person deutlich machen; die rechtlichen Folgerungen zieht die zuständige Instanz (E. 3.3.2–3.3.3). Eine allgemein geltende Prozentgrenze oder die automatische Regel, stets den unteren Intervallrand einzusetzen, lässt sich daraus nicht ableiten. Das Dunkelfeld ist keine Zahl, die man einfach dazuzählt Rückfallstudien erfassen häufig neue Anklagen oder Verurteilungen. Dieses behördlich bekannte Hellfeld umfasst nicht alle tatsächlich begangenen Straftaten. Unterschätzen die Prognosen deshalb die Gefahr? Urwyler verlangt für eine Korrektur Daten, die bekannte und unentdeckte Taten in einer passenden Personengruppe vergleichen. Eine allgemeine Dunkelfeldschätzung genügt nicht. Auch lässt sich die Zahl zusätzlicher Taten nicht einfach in die Zahl zusätzlich rückfälliger Personen übersetzen: Mehrere Taten können von derselben Person stammen. Für den Schweizer Massnahmenkontext sieht Urwyler mangels einschlägiger Selbstberichtsstudien derzeit keinen rational begründbaren Korrekturfaktor. Die Ungewissheit bleibt bestehen; sie liefert selbst noch keine bestimmte höhere Rückfallwahrscheinlichkeit. Kann man den Berichten über unentdeckte Taten trauen? Bonin wendet ein, dass Menschen Taten übertreiben oder sich in Szene setzen können. Urwyler hält Selbstberichte trotz solcher Fehlerquellen für einen möglichen Forschungszugang. Zu prüfen wäre, welche Ereignisse erhoben werden, wie zuverlässig die Angaben sind und ob ein belastbarer Abgleich mit behördlichen Daten gelingt. Das Dunkelfeld zu benennen ersetzt diese Untersuchung nicht. Für die betroffene Person geht es um eine mögliche Zukunft Betreutes Wohnen und Behandlung beschreiben ein mögliches Leben ausserhalb der Institution. Ob die Prognose dieses Leben berücksichtigt, kann für die Entlassungsperspektive entscheidend sein. Für potenziell gefährdete Menschen kommt es darauf an, ob angenommene Schutzvorkehrungen tatsächlich tragen. Urwyler kritisiert, dass vereinfachende Risikostufen die juristische Verantwortung verdecken können. Ein Gutachten bereitet den Freiheitsentscheid vor. Die Verantwortung dafür bleibt bei der entscheidenden Instanz. Sechs Rückfragen an ein Rückfallgutachten Was bedeutet «hoch» in diesem Gutachten: ein Vergleich mit anderen Personen oder eine bestimmte absolute Wahrscheinlichkeit? Welches Ereignis wird für welchen Zeitraum geschätzt: eine neue Anklage, eine Verurteilung oder eine bestimmte tatsächlich begangene Straftat? Auf welche Vergleichsgruppe und welche Daten stützt sich die Aussage, und wie wird ihre Übertragbarkeit auf die betroffene Person begründet? Welches Entlassungsszenario liegt zugrunde, und welche behaupteten Wirkungen von Betreuung, Behandlung oder Kontrollen sind belegt? Welche Unsicherheit hat die Schätzung, wie wurde sie bestimmt und welche zusätzlichen Grenzen der Aussage bleiben bestehen? Wird die ausgewiesene Rückfallrate wegen des Dunkelfelds erhöht? Falls ja: Welche Daten tragen gerade diesen Korrekturfaktor? Fehlende Definition, unpassende Daten oder eine zu weitreichende Schlussfolgerung: Je genauer der Einwand, desto gezielter lässt sich eine fachliche Ergänzung verlangen. Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? | Gefahr ist kein Gefühl 1 – Vom unbestimmten Risikowort zu Straftat, Wahrscheinlichkeit, Zeitraum und Entlassungsszenario. Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? | Gefahr ist kein Gefühl 2 – Die Abwägung aus der Perspektive möglicher Opfer und möglicher Adressat:innen eines Freiheitsentzugs. Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 3 – Welche Nachweise für die Leistung von Dittmann-Liste, FOTRES und anderen Instrumenten erforderlich sind. Rückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 4 – Über Punktevergabe in Gutachten, Bewertungsregeln und Messfehler und wie Justiz Rückfallgutachten prüfen müssen. 35 Prozent Rückfallrisiko: Was sagt diese Zahl wirklich? | Gefahr ist kein Gefühl 5 – Eine Hörerfrage zu Wahrscheinlichkeiten, Fehlprognosen und dem Vergleich mit dem Bevölkerungsdurchschnitt. Die Reihe untersucht, welches Risiko einen präventiven Freiheitsentzug rechtfertigen kann und wie es nachgewiesen werden muss. Teil 6 vertieft die Frage, wie klar und belastbar die Aussagen sein müssen, auf die sich der Entscheid stützt. Download Buch Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht. Eine Untersuchung zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB Links und Quellen zu dieser Folge Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht – Buch auf ResearchGate, 2026; insbesondere Rz. 707–710 zu Risikobegriffen, Rz. 738–746 zum Dunkelfeld und Rz. 747–755 zur statistischen Unsicherheit und ihrer beweisrechtlichen Bedeutung. Hilton, Carter, Harris und Sharpe: Does Using Nonnumerical Terms to Describe Risk Aid Violence Risk Communication?, Journal of Interpersonal Violence 23(2), 2008, S. 171–188; zur Streuung der Kategoriegrenzen insbesondere S. 179. Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b – Verhältnismässigkeit sowie Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten. Bundesgericht, Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 3.3.2–3.3.3 – Prognoseentscheidung, Zweifelsgrundsatz und Umgang mit Unsicherheiten. Thierry Urwyler an der Universität Zürich. Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Strafverteidigung und Kontakt und www.blra.ch. Bücher und weitere Podcast Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Hohes Rückfallrisiko: Wie hoch genau? 01:02 Was «niedrig», «mittel» und «hoch» bedeuten 01:45 Relatives und absolutes Rückfallrisiko 03:02 Wenn «hoch» schon nach Eingreifen klingt 05:30 25 von 100 – unter welchen Bedingungen? 07:38 Eine Risikozahl ist ein ganzer Satz 08:32 Wer die Verantwortung für Freiheit trägt 09:07 Prozentwerte und ihre Unsicherheit 12:24 Was ist mit unentdeckten Straftaten? 14:33 Wie verlässlich sind Selbstberichte? 16:22 Ausblick: Wer darf eingesperrt bleiben? 16:38 Abschluss und Podcast-Ausklang
- 35 Prozent Rückfallrisiko: Was sagt diese Zahl wirklich? | Gefahr ist kein Gefühl 502.10., 04:5902.10.2026, 04:5900:07:18
Duri Bonin legt Thierry Urwyler eine Hörerfrage vor: Wie genau lassen sich Rückfälle vorhersagen – und weshalb genügt der Vergleich mit dem Bevölkerungsdurchschnitt nicht? 35 Prozent Rückfallrisiko: Ist diese Zahl genau genug, um über Freiheit zu entscheiden? Und wenn sie zutrifft, wären dann tatsächlich 65 von 100 Menschen zu Unrecht inhaftiert? Ein Hörer hat Duri Bonin nach den Folgen vom 27. und 28. August 2026 geschrieben. Sein Einwand trifft den Kern der Reihe «Gefahr ist kein Gefühl»: Bevor über eine vertretbare Risikoschwelle diskutiert wird, müsse geklärt sein, wie verlässlich eine solche Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann. Zudem liege bereits ein Risiko von wenigen Prozent weit über dem Bevölkerungsdurchschnitt. Müsste dieser Abstand nicht ausschlaggebend sein? Bonin legt die Frage Thierry Urwyler vor, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Urwyler erklärt, weshalb das Risiko eines Menschen nicht auf einen scheinbar exakten Punktwert reduziert werden sollte – und warum der Bevölkerungsvergleich die Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit nicht ersetzt. Darum geht es in dieser Folge Welche zwei Einwände ein Hörer gegen das Vertrauen in bezifferte Rückfallprognosen erhebt Warum Urwyler von einer Risikospanne statt von einer vermeintlich exakten Einzelzahl ausgeht Was ein Kredibilitätsintervall über die Unsicherheit einer Schätzung sichtbar machen kann Weshalb auch unvollkommenes Wissen über unterschiedliche Risikobereiche für eine rechtliche Entscheidung bedeutsam sein kann Warum ein stark erhöhtes relatives Risiko die Frage nach der absoluten Wahrscheinlichkeit offenlässt Welche Folgen es hätte, die Entlassung wesentlich am Risikoniveau der Allgemeinbevölkerung auszurichten Weshalb die Art und Schwere der befürchteten Straftat zur Risikozahl gehören Warum der Schutz möglicher Opfer und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person gemeinsam beurteilt werden müssen Der erste Einwand: Woher soll die genaue Zahl kommen? Der Hörer fragt nach dem Weg von Statistik und psychiatrischem Gutachten zu einer konkreten Prozentangabe. Eine Diskussion über Schwellen kann eine Genauigkeit voraussetzen, die das Gutachten gar nicht bietet. Urwyler verweist auf die Person, ihr Störungsbild, die Konstellation und das angenommene Zukunftsszenario. Die Schätzung hängt von diesen Voraussetzungen ab. Auch ein geeignetes Verfahren liefert keine Gewissheit über das spätere Verhalten. Dabei sind zwei Fragen zu trennen: Wie wahrscheinlich ist die bezeichnete Straftat? Und wie sicher ist die Schätzung dieser Wahrscheinlichkeit? 35 Prozent beschreiben bereits einen ungewissen Ausgang. Zusätzlich kann unsicher sein, ob das Risiko tatsächlich nahe bei 35 Prozent liegt. Was eine Spanne aussagt – und was sie voraussetzt Urwyler nennt das Kredibilitätsintervall: einen Bereich, in dem der geschätzte Risikowert unter den Annahmen eines statistischen Modells mit einer festgelegten Wahrscheinlichkeit liegt. Es zeigt, welche Unsicherheit die Berechnung lässt. Seine Habilitation präzisiert die Voraussetzungen: Daten und Modell müssen zum beurteilten Menschen passen. Das Intervall erfasst Unsicherheit innerhalb dieses Modells. Ein ungeeignetes Instrument oder unpassende Vergleichsdaten werden durch die Angabe einer Spanne nicht verlässlich. Urwylers Beispiele – 0 bis 10, 20 bis 40 oder über 50 Prozent – zeigen, weshalb unterschiedliche Risikogrössen für die Abwägung bedeutsam sein können. Es sind Veranschaulichungen, keine Studienbefunde und keine gesetzlichen Kategorien. Ob ein bestimmtes Gutachten solche Bereiche zuverlässig ausweisen kann, muss gesondert geprüft werden. Der zweite Einwand: Viel gefährlicher als der Durchschnitt? Der Hörer stellt der Rückfallwahrscheinlichkeit die Seltenheit von Tötungsdelikten in der Gesamtbevölkerung gegenüber. Er beschreibt den Unterschied mit dem Bild einer kürzeren «Zündschnur». Urwyler kann nachvollziehen, dass das Risiko einer vorbelasteten Person deutlich erhöht sein kann. Seine Gegenfrage betrifft die Konsequenz: Genügte bereits der Abstand zum Bevölkerungsdurchschnitt für weiteren Freiheitsentzug, wäre die Rückkehr in Freiheit für viele vorbelastete Menschen erheblich erschwert. Das relative Risiko beschreibt diesen Abstand. Das absolute Risiko beantwortet eine andere Frage: Wie wahrscheinlich ist das bezeichnete Ereignis im festgelegten Zeitraum? Für die rechtliche Abwägung muss seine Grössenordnung bekannt sein. Auch müssen Straftat und Zeitraum vergleichbar sein. Registrierte Tötungsdelikte geteilt durch die Bevölkerungszahl ergeben keine unmittelbar passende Schätzung dafür, ob eine bestimmte Person in den nächsten fünf Jahren selbst ein Tötungsdelikt begeht. Gezählt werden Ereignisse; gefragt ist nach Personen und ihrem Verhalten über einen bestimmten Zeitraum. Das behauptete Vielfache einer persönlichen «Zündschnur» lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten. 35 von 100: Drei notwendige Präzisierungen Die Hörerfrage verlangt auch eine begriffliche Klärung des Beispiels aus der Reihe. Erstens: Eine Schwelle von 35 Prozent ist kein Risiko von genau 35 Prozent bei allen Betroffenen. Wer die Schwelle überschreitet, kann ein deutlich höheres Risiko aufweisen. Die Schwelle allein ergibt deshalb keine Verteilung von 35 Rückfällen und 65 rückfallfreien Verläufen für sämtliche Inhaftierten. Zweitens: Bei vielen vergleichbaren Personen mit einem zutreffend kalibrierten Risiko von jeweils 35 Prozent wären im Durchschnitt ungefähr 35 Rückfälle je 100 Personen zu erwarten. Rund 65 würden die bezeichnete Tat nicht begehen. Das setzt dieselbe Straftat, denselben Zeitraum und dasselbe Freiheitsszenario voraus. Welche Personen zu welcher Gruppe gehören, sagt die Zahl nicht. Drittens: «Nicht rückfällig geworden» bedeutet nicht automatisch «rechtswidrig inhaftiert». Eine Wahrscheinlichkeitsangabe behauptet keinen sicheren Rückfall. Ob ein präventiver Freiheitsentzug gerechtfertigt ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der tragfähigen Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt. «65 zu Unrecht Inhaftierte» greift ohne diese Unterscheidung zu weit. Die Freiheitsfrage bleibt: Welchen Eingriff darf der Staat auch jenen Menschen zumuten, die in Freiheit keine entsprechende Straftat begangen hätten? Wer inhaftiert bleibt, lebt dieses Freiheitsszenario nicht. Das Ausbleiben einer Tat im Vollzug belegt deshalb nicht, wie sich die Person nach einer Entlassung verhalten hätte. Was das Schweizer Recht verlangt Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB verlangt von einer sachverständigen Begutachtung Angaben zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten. Die rechtliche Bewertung geht darüber hinaus: Nach Art. 56 Abs. 2 StGB muss der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zur Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig sein. Eine feste Grenze von 35 Prozent steht nicht im Gesetz. Auch das Bundesgericht stellt auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verhältnismässigkeit im konkreten Fall ab. Eine blosse Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Die Prognose muss nachvollziehbar hergeleitet werden; eine statistische Zahl ersetzt die erforderliche Einzelfallanalyse nicht (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3 und 3.3.2). Die sachverständige Person muss die Tragfähigkeit ihrer Einschätzung erklären. Die zuständige Instanz muss begründen, weshalb das nachgewiesene Risiko unter Berücksichtigung der Eingriffsfolgen und geeigneter milderer Mittel einen Freiheitsentzug rechtfertigt. Zwei mögliche Betroffenheiten Für mögliche Opfer kann eine schwere Straftat das weitere Leben verändern. Für die festgehaltene Person bedeutet ein weiteres Jahr im Massnahmenvollzug ein weiteres Jahr ohne Freiheit. Eine begründete Entscheidung muss beide Belastungen berücksichtigen. Der Hinweis auf rückfallfreie Verläufe macht die Freiheitskosten einer Sicherheitsentscheidung sichtbar. Er beweist für sich allein keine Rechtswidrigkeit. Umgekehrt rechtfertigt ein erhöhtes Risiko nicht jeden Eingriff. Zwischen diesen Aussagen liegt die notwendige Abwägung. Fünf Fragen an eine Risikozahl Welche konkrete Straftat, welchen Zeitraum und welche Bedingungen nach einer Entlassung beschreibt die Zahl? Auf welchen Daten und Annahmen beruht sie, und passen diese zum beurteilten Menschen? Welche Unsicherheit wurde berechnet, und welche bleibt ausserhalb der Berechnung? Wird ein absolutes Risiko angegeben oder bloss ein Abstand zu einer Vergleichsgruppe? Welche eigenständige rechtliche Begründung verbindet diese Prognose mit dem beantragten Freiheitsentzug? Diese Fragen helfen, eine präzise aussehende Zahl in eine überprüfbare Aussage zu übersetzen. Sie lassen sich ebenso an eine Prozentangabe wie an die Bezeichnung «hohes Risiko» stellen. Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? | Gefahr ist kein Gefühl 1 – Vom unbestimmten Risikowort zu Straftat, Wahrscheinlichkeit, Zeitraum und Entlassungsszenario. Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? | Gefahr ist kein Gefühl 2 – Die Abwägung aus der Perspektive möglicher Opfer und möglicher Adressat:innen eines Freiheitsentzugs. Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 3 – Welche Nachweise für die Leistung von Dittmann-Liste, FOTRES und anderen Instrumenten erforderlich sind. Rückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 4 – Über Punktevergabe in Gutachten, Bewertungsregeln und Messfehler und wie Justiz Rückfallgutachten prüfen müssen. Die Reihe untersucht, wie ein Rückfallrisiko bestimmt, belegt und rechtlich bewertet werden muss. Diese Hörerfrage führt zu den Grundlagen zurück: Was können Zahlen über eine ungewisse Zukunft aussagen – und welche Entscheidung können sie dem Recht nicht abnehmen? Download Buch Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht. Eine Untersuchung zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB Links und Quellen zu dieser Folge Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht, 2026; insbesondere Rz. 747–755 zur Unsicherheit von Punktschätzungen und zu Kredibilitätsintervallen. Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b. Bundesgericht, Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3, 3.3.2 und 4.1.1: Prognose und Verhältnismässigkeit. Thierry Urwyler an der Universität Zürich. Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
- Rückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 429.09., 04:5929.09.2026, 04:5900:18:27
Duri Bonin und Thierry Urwyler über Punktevergabe, Bewertungsregeln und Messfehler – und darüber, wie Justiz und Verteidigung Rückfallgutachten prüfen müssen. 100 Seiten, eine schlüssige Begründung, ein hohes Rückfallrisiko: Darf ein solches Gutachten den weiteren Freiheitsentzug tragen, wenn sich seine einzelnen Bewertungen kaum überprüfen lassen? Im fiktiven Ausgangsfall sitzt eine wegen schwerer Körperverletzung verurteilte Person seit vier Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Nun steht ihre bedingte Entlassung zur Diskussion. Das Gutachten bezeichnet das Rückfallrisiko als hoch. Die entscheidende Frage lautet: Wie ist diese Einschätzung zustande gekommen? Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, gehen in Teil 4 von «Gefahr ist kein Gefühl» der Anwendung von Risikoinstrumenten nach. Ein wissenschaftlich untersuchtes Instrument muss im konkreten Fall richtig eingesetzt werden. Dafür braucht es nachvollziehbare Bewertungen und Auskunft darüber, wie stark die Ergebnisse unter Praxisbedingungen schwanken können. Darum geht es in dieser Folge Warum ein ausführliches, widerspruchsfrei klingendes Gutachten noch keine überprüfbare Risikoeinschätzung garantiert Was ein einzelner Bewertungspunkt mit einer Aktenstelle, einer Aussage und einer Regel im Manual zu tun hat Welche Offenlegung das Bundesgericht für die Anwendung von Prognoseinstrumenten verlangt Weshalb der eingeschränkte Zugang zu Testmanualen die Kontrolle durch Justiz und Verteidigung erschwert Was es bedeutet, wenn verschiedene Sachverständige denselben Fall unterschiedlich bewerten Warum die Zuverlässigkeit unter Forschungsbedingungen und im Begutachtungsalltag auseinanderfallen kann Was die Psychopathie-Checkliste PCL-R erfasst und weshalb ihr Punktwert keine Rückfallwahrscheinlichkeit ist Welche Bedeutung die Auswahl der sachverständigen Person und die Beteiligung der Parteien haben Wie ein Privatgutachten konkrete Zweifel am amtlichen Gutachten begründen kann Warum Thierry Urwyler dem Vergleich mit Hexenprozessen widerspricht und trotzdem erheblichen Verbesserungsbedarf sieht Woher kommt jeder einzelne Punkt? Ein Instrument kann beispielsweise frühere Gewalttaten oder Substanzkonsum berücksichtigen. Solche Merkmale werden als «Items» bezeichnet. Welche Angaben dafür zählen und wie sie zu bewerten sind, bestimmt das zugehörige Manual: das Regelwerk des Instruments. Die Angabe «18 Punkte» beantwortet noch nicht, welche Tatsachen bewertet wurden. Dafür muss erkennbar sein, wie das betreffende Merkmal definiert ist, welche Information aus den Akten oder dem Gespräch zugrunde liegt und weshalb diese Information die vergebene Bewertung trägt. Ebenso wichtig ist der Umgang mit Angaben, die gegen diese Bewertung sprechen. Das Bundesgericht verlangt eine nachvollziehbare Herleitung: Die sachverständige Person muss die verwendeten Begriffe erklären und darlegen, von welchen konkreten Sachverhalten sie ausgeht und weshalb sie die einzelnen Merkmale wie bewertet. Die Instrumente unterstützen eine differenzierte Einzelfallanalyse; sie ersetzen diese nicht. Das Gericht bleibt für die eigenständige Prüfung verantwortlich (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3). Wenn nur eine Seite das Regelwerk kennt Wer eine Bewertung kontrollieren soll, braucht Zugang zu den dafür massgebenden Regeln. Urwyler schildert eine praktische Hürde: Testmanuale sind nicht durchwegs frei zugänglich. Der Verlag verlangt für den Bezug der PCL-R einen Nachweis der Bezugsberechtigung. Eine knappe Zusammenfassung im Gutachten kann die Kontrolle erschweren, wenn sie entscheidende Voraussetzungen des Merkmals auslässt. Dann lässt sich zwar lesen, was die sachverständige Person angenommen hat. Ob diese Annahme den Regeln des verwendeten Instruments entspricht, bleibt offen. Urwyler fordert deshalb, die prüfungsrelevanten Definitionen und Bewertungsregeln offenzulegen. Welche Regel wurde verwendet? Welche Tatsache erfüllt sie? Welche abweichende Information wurde berücksichtigt? An diesen Fragen wird aus allgemeinem Unbehagen ein überprüfbarer Einwand. Derselbe Fall, ein anderes Ergebnis? Bonin veranschaulicht das Problem mit einer Frage: Was bedeutet es, wenn eine Fachperson ein mittleres und eine andere ein hohes Risiko erkennt, obwohl beide denselben Fall beurteilen? Zu klären wäre, ob unterschiedliche Informationen, andere Regeln oder die Bewertung derselben Informationen zur Abweichung geführt haben. Mit «Reliabilität» ist hier die Zuverlässigkeit beziehungsweise Übereinstimmung solcher Beurteilungen gemeint. Ein Instrument kann gut erforscht sein und im Alltag uneinheitlich angewendet werden. Wie gross diese Unterschiede unter tatsächlichen Arbeitsbedingungen sind, untersuchen Studien zur Feldreliabilität. Die im Gespräch angesprochene schwedische Forschung zeigt, weshalb diese Unterscheidung wichtig ist. Eine 2026 veröffentlichte Folgestudie untersuchte 217 Begutachtungen von 76 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Personen. Die Autor:innen fanden über das untersuchte Jahrzehnt keine wesentliche Verbesserung der Übereinstimmung der PCL-R-Bewertungen. Es handelt sich um wiederholte Begutachtungen in Schweden; daraus lässt sich keine bestimmte Fehlergrösse für ein Schweizer Gutachten ablesen. Für die Schweiz verlangt Urwyler ein besseres eigenes Studienfundament. Fehlende lokale Daten lassen die Unsicherheit bestehen. Sie belegen weder fehlerfreie Beurteilungen noch die Unbrauchbarkeit sämtlicher Gutachten. Die PCL-R misst keine Prozentzahl künftiger Straftaten Die Psychopathie-Checkliste PCL-R erfasst psychopathische Persönlichkeitseigenschaften anhand von 20 Merkmalen. Diese werden mit null, einem oder zwei Punkten bewertet; der Gesamtwert reicht von 0 bis 40. Das Instrument wird auch im Zusammenhang mit Kriminalprognosen verwendet. Ein Wert von 19 Punkten bedeutet deshalb nicht 19 Prozent Rückfallrisiko. Ebenso wenig lässt sich aus einem Unterschied von mehreren Punkten unmittelbar eine bestimmte Veränderung der Rückfallwahrscheinlichkeit ableiten. Dazu braucht es weitere fachliche Begründungen und passende empirische Grundlagen. Urwylers Forderung betrifft auch die Unsicherheit des ausgewiesenen Werts: Wie stark können Bewertungen schwanken? Auf welchen Untersuchungen beruhen Angaben zum Messfehler? Entsprechen diese Untersuchungsbedingungen der praktischen Anwendung? Gerade bei Werten nahe einer entscheidungsrelevanten Grenze kann eine unbenannte Unsicherheit erheblich sein. Wer bestimmt die sachverständige Person? Wenn Bewertungen vom Vorgehen der Fachperson beeinflusst werden, bekommt deren Auswahl besonderes Gewicht. Bonin kritisiert aus seiner Verteidigungspraxis die Einflussmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft. Urwyler beschreibt unterschiedliche Erfahrungen: Es gebe auch Staatsanwaltschaften, die Vorschläge der Verteidigung aufnähmen. Im Strafverfahren ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Die Parteien erhalten grundsätzlich vorher Gelegenheit, sich zur Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 1 und 3 StPO). Daraus folgt kein Anspruch, selbst die begutachtende Person zu bestimmen. Es eröffnet aber eine konkrete Möglichkeit, Fachkenntnisse, Erfahrung mit dem Instrument und den Untersuchungsauftrag früh zum Thema zu machen. Ein Privatgutachten muss inhaltlich ernst genommen werden Bonin und Urwyler kritisieren die schwächere Stellung privat eingeholter fachlicher Stellungnahmen. Urwyler spricht sich dafür aus, ihnen Beweismittelqualität zuzuerkennen. Das ist seine rechtspolitische Position. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Privatgutachten im Strafprozess als Parteivorbringen und sind einem amtlichen Gutachten nicht gleichgestellt. Ihre konkreten Einwände können jedoch dessen Schlüssigkeit erschüttern oder zusätzliche Abklärungen erforderlich machen. Das Etikett «Privatgutachten» erledigt eine begründete methodische Kritik nicht (BGE 141 IV 369, E. 6.2; bestätigt im Urteil 6B_917/2024 vom 19. August 2026, E. 2.3.6). Art. 189 StPO sieht eine Ergänzung, Verbesserung oder den Beizug weiterer Sachverständiger vor, wenn ein Gutachten unvollständig oder unklar ist, erhebliche Abweichungen zwischen Sachverständigen bestehen oder Zweifel an seiner Richtigkeit aufkommen. Für die Verteidigung kommt es darauf an, den Mangel und seine mögliche Bedeutung für das Ergebnis konkret darzulegen. Warum Urwyler den Hexenprozess-Vergleich zurückweist Gegen Ende des Gesprächs spitzt Bonin seine Kritik zu: Bewege sich die Gutachterpraxis auf dem Niveau von Hexenprozessen? Urwyler widerspricht. Die Verwendung empirisch gestützter Instrumente sei ein Fortschritt gegenüber einer rein unstrukturierten fachlichen Einschätzung. Sein Einwand richtet sich gegen unzureichende Kontrolle und verdeckte Unsicherheit. Besonders anspruchsvoll seien die Fälle zwischen den eindeutigeren Extremen. Gerade dort müsse sichtbar werden, wie sicher eine Einschätzung ist und welche rechtliche Bedeutung die verbleibende Unsicherheit hat. Die im Gespräch angesprochene Anwendung von «in dubio pro reo» auf den Risikonachweis ist rechtlich umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz nicht unmittelbar für die Prognoseentscheidung als solche (Urteil 6B_582/2017, E. 3.3.2). Urwylers Anforderungen an ein strengeres Risiko-Beweisrecht sind davon zu unterscheiden. Hinter dem Punktwert steht ein Mensch Im Ausgangsfall geht es darum, ob eine Person nach vier Jahren eine Chance auf Bewährung in Freiheit erhält. Art. 62 Abs. 1 StGB knüpft die bedingte Entlassung daran, ob ihr Zustand diese Bewährung rechtfertigt. Über die Entlassung entscheidet die zuständige Behörde nach Art. 62d StGB; das Gutachten liefert eine fachliche Grundlage, keinen eigenen Freiheitsentscheid. Ein überschätztes Risiko kann zu einem ungerechtfertigten weiteren Freiheitsentzug beitragen. Ein unterschätztes Risiko kann den Schutz anderer Menschen gefährden. Methodische Sorgfalt dient beiden Seiten. Zur öffentlichen Debatte gehört eine wichtige Präzisierung: Ein methodisch mangelhaftes Gutachten bedeutet nicht automatisch, dass sein Ergebnis falsch oder der Freiheitsentzug ungerechtfertigt ist. Urwyler hat dies auch zu seinem Interview in der «NZZ am Sonntag» vom 13. September 2026 klargestellt. Sechs Fragen für die Prüfung eines Rückfallgutachtens Welches Instrument wurde in welcher Version und nach welchem Manual eingesetzt? Wie ist jedes entscheidende Merkmal definiert, und welche konkrete Aktenstelle oder Aussage trägt seine Bewertung? Welche gegenläufigen Informationen wurden geprüft, und wie wurden sie gewichtet? Was ist über die Übereinstimmung verschiedener Beurteilender unter Praxisbedingungen bekannt? Welche Unsicherheit bleibt, und wie könnte sie das Ergebnis oder dessen rechtliche Bedeutung verändern? Welche konkrete Ergänzung oder fachliche Überprüfung ist nötig, um einen erkannten Mangel zu klären? Im Strafverfahren können diese Fragen eine Stellungnahme nach Art. 188 StPO und begründete Anträge nach Art. 189 StPO strukturieren. Die Begründung muss bis zu den tragenden Tatsachen und Bewertungsregeln zurückverfolgt werden können. Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» Teil 1: Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? – Welche Straftat, welcher Zeitraum und welches Leben nach einer Entlassung beurteilt werden müssen. Teil 2: Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? – Wie sich die Risikobewertung verändert, wenn man zugleich mögliche Opfer und die eigene Freiheit mitdenkt. Teil 3: Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? – Welche Leistungsnachweise für Dittmann-Liste, FOTRES und andere Instrumente erforderlich sind. Die Reihe untersucht, welches Risiko einen präventiven Freiheitsentzug rechtfertigen kann, wie dieses Risiko nachgewiesen wird und wer die Verantwortung für den Entscheid trägt. Nach den Grundlagen der Instrumente steht hier ihre überprüfbare Anwendung im Mittelpunkt. Als nächsten Schwerpunkt kündigt das Gespräch die Sicherheit der ausgewiesenen Zahlen an. Download Buch Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht. Eine Untersuchung zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB Links und Quellen zu dieser Folge Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht – Verlagsseite, 2026; insbesondere Rz. 627–628 und 650–668 zur gerichtlichen Kontrolle, Manualanwendung und Feldreliabilität. Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56 Abs. 2, Art. 59, Art. 62 Abs. 1 und Art. 62d. Schweizerische Strafprozessordnung: Art. 184 Abs. 1 und 3, Art. 188 und Art. 189. Bundesgericht, Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3 und 3.3.2: Prognoseinstrumente und rechtliche Prüfung. Bundesgericht, BGE 141 IV 369, Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015, E. 6.1–6.2: Beweiswürdigung und Privatgutachten. Bundesgericht, Urteil 6B_917/2024 vom 19. August 2026, E. 2.3.6: Stellung von Privatgutachten. Kindbom Land und Mitautor:innen: Field reliability of the Psychopathy Checklist-Revised among life-sentenced prisoners in Sweden: A follow-up study, 2026, DOI: 10.1037/lhb0000664; öffentlich zugänglicher Abstract. Hogrefe: PCL-R – Zweck, Aufbau und Bezugsberechtigung. «Ein Drittel der Gutachten ist problematisch»: Interview mit Thierry Urwyler in der NZZ am Sonntag, Gina Bachmann und Daniel Foppa, 13. September 2026; Printtitel: «Es geht um schwere Fehler», S. 14. Ergänzender Kontext zur öffentlichen Debatte. Thierry Urwylers Präzisierung zum Zeitungsvorspann und zur fehlenden Schweizer Datengrundlage. Thierry Urwyler an der Universität Zürich. Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Bücherhinweis und der fiktive Ausgangsfall 01:44 Warum Plausibilität nicht genügt 02:09 Der Streit um Privatgutachten 03:39 Ein Instrument richtig anwenden 04:41 Woher kommt jeder Risikopunkt? 06:30 Wer kennt die Bewertungsregeln? 07:43 Wie zuverlässig sind die Bewertungen? 08:56 Studien und Schweizer Datenlücken 09:44 Derselbe Fall, ein anderes Risiko 11:06 Wer wählt die sachverständige Person? 12:24 Messfehler und ihre rechtliche Bedeutung 15:26 Was Schulung und Transparenz ändern können 16:12 Hexenprozesse? Urwyler widerspricht 17:44 Ausblick: Wie sicher sind die Zahlen?
- Shiffrin & Co.: Warum Wissen unter Druck nicht genügt | Matchball-Momente 523.09., 04:5923.09.2026, 04:5900:11:39
Duri Bonin übersetzt Techniken aus dem Spitzensport für die Anwaltsprüfung, die erste Gerichtsverhandlung und die erste Einvernahme – für Anwälte und Staatsanwältinnen. Monatelang gelernt oder die Hauptverhandlung akribisch vorbereitet. Dann kommt die erste Frage, der erste Stolperstein – und der Kopf beschäftigt sich mit dem Scheitern. Das Thema ist bekannt. Am Schreibtisch wäre ein Einstieg möglich gewesen. Jetzt sitzt die Prüfungskommission oder das Obergericht gegenüber, der Mund wird trocken, und zwischen Frage und Antwort schiebt sich ein anderer Gedanke: Was, wenn ich das nicht kann? Duri Bonin nimmt diesen Moment zum Ausgangspunkt. Der Zürcher Strafverteidiger überträgt die Routinen aus der Reihe «Matchball-Momente» auf die mündliche Anwaltsprüfung und die anwaltliche Praxis. Die Aufgabe ist konkret: einen Anfang finden, während der Druck bereits da ist. Dafür braucht es neben Fachwissen einen Ablauf, der schon vor dem Prüfungstag und der Gerichtsverhandlung geübt wurde. Sein Vorschlag verbindet einen vertrauten Song, Atem und Körperhaltung mit einem kurzen inneren Satz und der Vorstellung des ersten Arbeitsschritts. Die eigentliche Bewährungsprobe kommt an den schlechten Tagen: Lässt sich auch dann anfangen, wenn Ruhe, Motivation und Selbstvertrauen gerade fehlen? Darum geht es in dieser Folge Warum das Lösen eines Falls am Schreibtisch andere Anforderungen stellt als eine Antwort vor der Prüfungskommission. Weshalb zusätzliches Lernen ein Problem mit dem Einstieg nicht automatisch behebt. Wie aus dem Wunsch «Ich will nicht nervös sein» ein konkreter Auftrag an das eigene Verhalten wird. Welche Funktion ein wiederkehrender Song vor einer Prüfungssimulation oder Gerichtsverhandlung übernehmen kann. Was Duri Bonin aus Mikaela Shiffrins Arbeit mit Musik und inneren Bildern für die Prüfungsvorbereitung und die anwaltlich Arbeit ableitet. Wie eine Routine von drei bis fünf Minuten in einen ersten fachlichen Schritt mündet. Warum Duri den Prüfungsbeginn gedanklich proben lässt, statt nur das Bestehen auszumalen. Wie sich die Routine auch an Tagen üben lässt, an denen Unruhe und Zweifel stören. Was diese Vorbereitung für ein Plädoyer oder ein schwieriges Gespräch mit einer beschuldigten Person bedeutet. Die Vorbereitung muss den Moment der Antwort enthalten Wer für die Anwaltsprüfung lernt, arbeitet an Begriffen, Voraussetzungen, Zusammenhängen und Falllösungen. Im Prüfungsraum kommt eine weitere Aufgabe hinzu: Dieses Wissen muss unter Druck verfügbar werden. Eine Frage wird gestellt, der Sachverhalt muss geordnet und eine Antwort laut entwickelt werden. Zeitdruck, Bewertung und Nachfragen gehören zur Situation. Genau hier setzt Duri an. Eine Wissenslücke verlangt fachliche Arbeit. Aber Leistung unter Druck braucht auch Übung. Die Routine erhält dabei einen festen Platz vor der Aufgabe. Sie soll mit dem Arbeiten vertraut werden, für das sie später gebraucht wird. Ein Ziel, das sich ausführen lässt «Ich will nicht nervös sein» beschreibt einen ersehnten Zustand. Was soll eine Kandidatin tun, wenn sie am Prüfungstag dennoch nervös ist? Duri schlägt Ziele vor, die näher am eigenen Verhalten liegen: klar anfangen, strukturiert antworten, langsam genug sprechen, zuerst ordnen. Daraus lässt sich ein konkreter Ablauf machen: die Frage vollständig hören, ausatmen, den Gegenstand bestimmen und beim ersten passenden Punkt beginnen. Ein innerer Satz kann diese Absicht bündeln. «Ich ordne zuerst» ist kurz genug, um im Moment der Anspannung verfügbar zu sein. «Ich muss jetzt nicht alles auf einmal lösen» begrenzt die Aufgabe auf das, was gerade ansteht. Diese Sätze haben eine praktische Funktion. Sie sollen zum Zuhören und Denken zurückführen. Erst die anschliessende Handlung zeigt, ob das gelingt. Was ein Song leisten soll Mikaela Shiffrin beschreibt Musik als Hilfe, um sich vor Rennen zu fokussieren und inspirieren zu lassen. U.S. Ski & Snowboard schildert zudem, wie sie Rennbewegungen gedanklich durchgeht. Für Duri ist daran die Verbindung mit einem vertrauten Ablauf interessant. Sein Vorschlag für die Prüfungsvorbereitung oder Gerichtsverhandlung: ein bewusst gewähltes Musikstück wiederholt mit dem Ankommen und dem anschliessenden Arbeitsbeginn verbinden. Dabei muss der Song zum gewünschten Zustand passen. Wer sich bereits innerlich gehetzt fühlt, sucht möglicherweise etwas anderes als eine Person, der gerade Energie fehlt. Die Auswahl bleibt persönlich. Im Zentrum steht die Frage, ob das Stück den Übergang unterstützt: vom Grübeln über die Prüfung zur nächsten bearbeitbaren Aufgabe. Drei bis fünf Minuten: Die Routine bekommt einen Ablauf Duri beschreibt eine kurze Vorbereitung, die vor einer Lerneinheit, einer Simulation oder im Hinblick auf eine Gerichtsverhandlung eingeübt werden kann: Ankommen: Den gewählten Song starten. Während der ersten Sekunden einfach zuhören. Körper wahrnehmen: Die Füsse am Boden spüren, sich aufrichten, die Schultern sinken lassen und bewusst atmen. Inneren Satz verwenden: Beispielsweise «Ich ordne zuerst» oder «Ruhig, klar, Schritt für Schritt». Den Beginn vorstellen: Den Prüfungsraum betreten, Platz nehmen, die erste Frage bis zum Ende hören und vor der Antwort kurz pausieren. Anfangen: Eine konkrete Frage beantworten oder den ersten Schritt einer Falllösung ausführen. Das innere Bild muss bis zur ersten Antwort reichen Das Bild vom bestandenen Examen kann motivieren. Es sagt noch wenig darüber aus, was nach einer schwierigen ersten Frage zu tun ist. Duri richtet die Vorstellung deshalb auf den Ablauf unmittelbar vor der Antwort. Die Kandidatin hört zu. Sie lässt die Frage zu Ende kommen. Sie atmet aus. Sie ordnet den Sachverhalt und setzt einen ersten Satz. Mögliche Einstiege aus der Folge sind: «Ich würde das in drei Schritten prüfen.» «Ich ordne kurz den Sachverhalt ein.» Eine solche Formulierung muss natürlich fachlich tragen. Wer drei Schritte ankündigt, sollte eine zur Frage passende Gliederung vor Augen haben. Ein vorbereiteter Einstieg ersetzt das Verstehen der Frage nicht. Er kann helfen, das verstandene Problem geordnet auszusprechen. In einer Übung lässt sich genau dieser Anfang wiederholen. Die Frage darf wechseln. Vertraut werden soll der Weg zur Antwort: zuhören, ordnen, beginnen. Warum schlechte Tage dazugehören Die Routine nur dann einzusetzen, wenn ohnehin alles leichtfällt, lässt einen wichtigen Teil der Vorbereitung offen. Am Prüfungstag ist nicht vorhersehbar, wie sich die eigene Anspannung anfühlen wird. Vor der Gerichtsverhandlung hat man vielleicht schlecht geschlafen. Auch die erste Frage lässt sich nicht auswählen. Duri nimmt deshalb die schwierigen Lerntage ernst: den lauten Kopf, die Ungeduld, die Zweifel, die fehlende Lust. Wer an solchen Tagen eine kurze Routine und anschliessend einen überschaubaren Arbeitsschritt übt, beschäftigt sich mit der Frage, um die es im Ernstfall geht: Wie beginne ich unter diesen Bedingungen? Damit verändert sich auch der Blick auf Nervosität. Sie muss nicht erst verschwunden sein, bevor die Arbeit beginnen darf. Vom Prüfungsraum in den Gerichtssaal Duri nennt neben der Anwaltsprüfung das Plädoyer vor Obergericht, die erste Einvernahme als Staatsanwalt und die schwierige Besprechung mit einer Klientin in der Zelle. Die Aufgaben unterscheiden sich. Gemeinsam ist ihnen, dass fachliches Können in einer belastenden Situation gebraucht wird. Für die Verteidigung richtet sich die Aufmerksamkeit dabei auf einen anderen Menschen. Die beschuldigte Person braucht jemanden, der zuhört, die Situation ordnet und verständlich erklärt, was als Nächstes ansteht. Wenn die eigene Anspannung das Gespräch beschleunigt, kann gerade diese Klarheit verloren gehen. Die übertragbare Vorbereitung liegt im Anfang: ankommen, zuhören, die konkrete Aufgabe bestimmen und den ersten passenden Satz sagen. Eine eingeübte Routine soll den Zugang zu dieser Arbeit erleichtern. Die Reihe «Matchball-Momente» Teil 1: Baggio, Shiffrin & Mihambo – Handlungsfähig unter Druck: Was sich verändert, wenn zu einer vorbereiteten Leistung Erwartungen, Beobachtung und Konsequenzen hinzukommen. Teil 2: Michael Phelps – Praktisch blind zum Weltrekord: Wie eingeübte Abläufe Orientierung geben können, wenn im entscheidenden Moment etwas schiefgeht. Teil 3: Klopp, Verstappen & Co. – Routinen unter Druck: Wie Körper, Aufmerksamkeit, Emotion, Selbstgespräch und Handlung zusammenspielen. Teil 4: Shiffrin, Odermatt & Co. – Routine für den Ernstfall: Die Übertragung von Musik, innerem Satz und vorbereitetem Beginn auf Prüfung und anwaltliche Praxis. Die Reihe fragt, wie sich vorbereitete Fähigkeiten unter Druck einsetzen lassen. Der Spitzensport liefert Beispiele; für Anwaltsprüfung und Strafverteidigung werden daraus eigene Arbeitsabläufe entwickelt. Links und Quellen zu dieser Folge Mikaela Shiffrin im NPR-Interview über Fokus und Musik, 20. November 2023 U.S. Ski & Snowboard über Shiffrins Visualisierung und die Umsetzung in einem Werbespot, 25. April 2019 Handlungsfähig unter Druck: Visualisierung bei Blackout, Kritik und Unterbrechung «Erfolgreich durch die Anwaltsprüfung», Band 5: Lernmanagement, mentale Stärke und Auftrittskompetenz Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
- Überwachungsstaat Schweiz: Ein Geschenk für Kriminelle? – ein Audioessay von Duri Bonin18.09., 04:5918.09.2026, 04:5900:10:17
Hilft Proton den Verbrechern? Auch Erpresser nutzen vertrauliche E-Mail-Dienste. Nora Markwalder, Strafrechtsprofessorin an der Universität St. Gallen, konfrontiert Proton-Gründer Andy Yen mit diesem Einwand: Was tut sein Unternehmen gegen den Missbrauch? Das Gespräch fand am 4. September 2026 an der Tagung «Digitalisierung des Straf- und Strafprozessrechts» in Zürich statt. Duri Bonin nimmt das Gespräch zum Ausgangspunkt seines Audioessays. Ihn beschäftigt auch die andere Seite der Frage: Was gewinnen Schweizer Ermittlungsbehörden durch zusätzliche Überwachungspflichten, wenn betroffene Anbieter deshalb ins Ausland ausweichen? Er liest seinen auf duribonin.ch veröffentlichten Essay – eine eigene Auseinandersetzung mit Yens Argumenten. Darum geht es in dieser Folge Weshalb Yen den Vergleich zwischen Proton und Schweizer Mobilfunkanbietern für wirtschaftlich verkürzt hält. Welche Folgen ein Unternehmenswegzug für die Zusammenarbeit mit Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben könnte. Was Metadaten über einen vertraulichen Kontakt verraten können, ohne dass jemand den Nachrichteninhalt liest. Warum die Speicherung von Daten unverdächtiger Menschen eine andere Frage aufwirft als deren spätere Herausgabe in einem Strafverfahren. Welche Sicherheitsfragen automatisierte Behördenzugänge aufwerfen – und weshalb sie nicht mit einem freien Zugriff auf sämtliche Nachrichten gleichzusetzen sind. Was Kontosperren gegen Erpresser bewirken sollen und weshalb Bonin zwischen Missbrauchsbekämpfung, zusätzlichen Daten und tatsächlicher Aufklärung unterscheidet. Wenn der Anbieter die Schweiz verlässt Yen beschreibt Proton als Unternehmen im internationalen Wettbewerb mit Google und Microsoft. Zusätzliche Schweizer Pflichten könnten nach seiner Einschätzung einen Wettbewerbsnachteil schaffen, wenn die ausländische Konkurrenz nicht in gleicher Weise betroffen ist. Neue Infrastruktur baut Proton laut Yen bereits im Ausland auf; auf einen möglichen Unternehmenswegzug bereitet es sich vor. Duri Bonin unterscheidet diese beiden Schritte. Server im Ausland bedeuten nicht schon, dass das Unternehmen die Schweiz verlassen hat. Bei einem tatsächlichen Wegzug stellt sich hingegen die Frage, ob Schweizer Ermittler häufiger auf ausländische Behörden und internationale Rechtshilfe angewiesen wären. Der Essay behandelt das als mögliche Folge der Regulierung, nicht als bereits eingetretenes Ergebnis. Eine Nachricht muss nicht gelesen werden, um etwas zu verraten Eine Verwaltungsmitarbeiterin schreibt einer Journalistin. Vielleicht genügt die Kenntnis dieses Kontakts, um die Quelle einer Enthüllung zu vermuten. Mit diesem Beispiel erklärt Bonin die Bedeutung von Metadaten: Angaben darüber, wer wann mit wem kommuniziert hat. Der Inhalt kann vertraulich bleiben, während die Verbindung zwischen zwei Menschen sichtbar wird. Der Essay nimmt auch das Ermittlungsinteresse ernst. Wird eine Erpressung erst Monate später entdeckt, kann eine inzwischen gelöschte Spur fehlen. Duri Bonin stellt diesem Nutzen die Frage gegenüber, welche Daten über Menschen ohne individuellen Tatverdacht vorsorglich aufbewahrt werden sollen. Die Speicherung beim Anbieter und ein späterer behördlicher Zugriff sind dabei zwei unterschiedliche Schritte. Behördlicher Zugriff und Schutz vor Angreifern Yen warnt davor, dass zusätzliche Zugangswege auch unbefugt genutzt werden könnten. Duri Bonin greift die Unterscheidung zwischen rechtlicher Erlaubnis und technischer Sicherheit auf: Die Regel, wer Daten abrufen darf, beantwortet noch nicht die Frage, wie andere vom Zugriff ausgeschlossen werden. Dabei bleibt die Abgrenzung wichtig: Die Vorlage sieht bestimmte automatisierte Auskünfte vor, kein freies Mitlesen sämtlicher Nachrichten. Die Erläuterungen zu Art. 50a des Entwurfs nehmen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von der Entfernungspflicht aus, soweit die Anbieterin nicht selbst entschlüsseln kann. Der Streit über gespeicherte Kommunikationsspuren und die Sicherheit von Zugängen ist damit nicht erledigt. Was fehlt für eine erfolgreiche Ermittlung? Proton sperrt nach Yens Darstellung missbräuchlich verwendete Konten, um den Dienst für Erpresser weniger attraktiv zu machen. Bonin lässt diese Antwort nicht für sich stehen: Ein gesperrtes Konto ist noch keine aufgeklärte Erpressung. Für Betroffene bleibt entscheidend, ob die Tat untersucht und die verantwortliche Person ermittelt werden kann. Daraus entwickelt der Essay seine praktische Frage: Scheitert eine Untersuchung an fehlenden Daten, an fehlendem Personal oder an fehlendem technischem Wissen? Yen setzt auf mehr Fachkenntnisse und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Strafjustiz. Duri Bonin fragt, welchen konkreten Engpass zusätzliche Befugnisse tatsächlich beseitigen würden. Rechtlicher Hintergrund des Essays Gegenstand ist die 2025 vorgelegte Revision der VÜPF und der VD-ÜPF, zweier Ausführungsverordnungen zur Schweizer Fernmeldeüberwachung. Die Vorlage betrifft unter anderem die Einteilung der Anbieter und ihre Mitwirkungspflichten. Das EJPD begründet sie mit klareren Kategorien und der Standardisierung von Auskünften und Überwachungen. Die Vorlage sieht bestimmte automatisierte Auskünfte vor, keinen unbeschränkten Zugriff auf sämtliche Nachrichten. Die Erläuterungen zu Art. 50a des Entwurfs nehmen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von der Entfernungspflicht aus, soweit die Anbieterin nicht selbst entschlüsseln kann. Am 11. Februar 2026 kündigte der Bundesrat eine weitere Überarbeitung unter Einbezug einer Regulierungsfolgenabschätzung und eine zweite Vernehmlassung an. Der Essay behandelt die diskutierte Vorlage und mögliche Folgen; diese sind von geltenden Pflichten zu unterscheiden. Links und Quellen zu dieser Folge Textfassung des Essay von Duri Bonin – Überwachungsstaat Schweiz: Ein Geschenk für Kriminelle? Das vollständige Gespräch von Nora Markwalder mit Andy Yen - Überwachungsstaat Schweiz? Der Proton-Chef Andy Yen schlägt Alarm EJPD: Erläuternder Bericht zur Revision von VÜPF und VD-ÜPF vom 8. Januar 2025 Bundesrat vom 11. Februar 2026: Weitere Überarbeitung und zweite Vernehmlassung Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. 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- Überwachungsstaat Schweiz? Der Proton-Chef Andy Yen schlägt Alarm15.09., 04:5915.09.2026, 04:5900:29:55
Nora Markwalder fragt den Proton-Gründer nach Vorratsdaten, Behördenzugriffen und der Zusammenarbeit mit der Strafverfolgung. Livegespräch auf Englisch. Mehr Sicherheit durch mehr Überwachung? Andy Yen befürchtet das Gegenteil: Zusätzliche Zugänge für Behörden könnten digitale Dienste angreifbarer machen. Und die Schweiz könnte mit neuen Überwachungspflichten Unternehmen ins Ausland treiben, deren Geschäft auf dem Schutz vertraulicher Daten beruht. Für den Gründer und CEO von Proton hat dieser Konflikt bereits Folgen: Neue Infrastruktur baut das Unternehmen nach seiner Darstellung im Ausland auf. Die Frage nach den Grenzen staatlicher Überwachung wird damit zur Frage nach der Zukunft von Proton in der Schweiz. Prof. Nora Markwalder befragt Yen zu seinen Warnungen und zur Verantwortung von Proton. Denn vertrauliche Kommunikation schützt auch Menschen, die Straftaten begehen. Was tut das Unternehmen dagegen? Im englischsprachigen Livegespräch an der Tagung «Digitalisierung des Straf- und Strafprozessrechts» in Zürich treffen diese Fragen aufeinander. Darum geht es in dieser Folge Warum Andy Yen die Speicherung von Kommunikationsdaten aller Nutzer:innen von der Unterstützung einer konkreten Strafuntersuchung trennt. Was Metadaten über Menschen verraten können, auch wenn der Inhalt ihrer Nachrichten vertraulich bleibt. Weshalb Yen in automatisierten Behördenzugängen ein Sicherheitsrisiko sieht. Warum aus seiner Sicht schon die Unsicherheit über neue Pflichten Investitionen aus der Schweiz verdrängt. Wie Proton im Wettbewerb mit Google und Microsoft den Schutz der Privatsphäre zum Geschäftsmodell macht. Was Yen auf den Vorwurf antwortet, Proton erleichtere auch kriminelle Aktivitäten. Wie das Sperren von E-Mail-Konten Ransomware-Erpressungen erschweren soll – und welche Fragen damit offenbleiben. Weshalb Yen mehr technisches Wissen und eine engere Zusammenarbeit mit der Strafverfolgung fordert. Die erste Grenze: Ermitteln im konkreten Fall oder Daten aller Menschen sammeln? Yen erklärt sich bereit, Polizei und Staatsanwaltschaft bei konkreten Ermittlungen zu unterstützen. Seine erste rote Linie ist die vorsorgliche Speicherung von Kommunikationsdaten sämtlicher Nutzer:innen. Im Gespräch kritisiert er eine sechsmonatige Aufbewahrung, die auch Menschen erfasst, gegen die kein Verdacht besteht. Dabei geht es um Metadaten: Angaben über eine Kommunikation, etwa darüber, wer wann mit wem in Verbindung stand. Der Inhalt einer Nachricht kann geschützt bleiben, während sich aus solchen Spuren persönliche Beziehungen und Gewohnheiten erschliessen lassen. Für Yen liegt der entscheidende Eingriff bereits beim Sammeln. Dass die Speicherung technisch machbar ist, beantwortet für ihn noch nicht die Frage, ob sie gerechtfertigt ist. Der Grundkonflikt: Ermittlungsbehörden können rückblickend auf Spuren angewiesen sein, deren Bedeutung beim Entstehen noch niemand kennt. Eine vorsorgliche Speicherung hält solche Spuren verfügbar und erfasst dabei auch Unbeteiligte. Diese Erfassung aller Nutzer:innen lehnt Yen ab. Die zweite Grenze: Wer schützt den Zugang der Behörden? Yens zweiter Einwand betrifft die Sicherheit der Systeme. Er befürchtet, dass automatisierte behördliche Zugänge zusätzliche Angriffsmöglichkeiten schaffen. Im Gespräch nennt er das eine «Backdoor», eine Hintertür, und formuliert: «There's no such thing as a backdoor that only lets a good guy in.» Sein Argument: Ein Zugang lässt sich rechtlich auf bestimmte Zwecke beschränken. Technisch muss er auch gegen unbefugte Nutzung geschützt werden. Was geschieht, wenn Angreifer Zugangsdaten erbeuten oder eine Schwachstelle ausnutzen? Yen warnt davor, dass sich eine Sicherheitslücke bei einer staatlichen Stelle auf angeschlossene Unternehmen auswirken könnte. Proton müsste seinen Kund:innen erklären, weshalb ihre Daten trotz eines zusätzlichen Zugangswegs weiterhin sicher sind. Genau diese Zusicherung hält Yen für problematisch. Die Vorlage sieht automatisierte Auskünfte in gesetzlich bestimmten Bereichen vor, keinen unbeschränkten Zugriff auf sämtliche Nachrichten. Yen hinterfragt die Sicherheit der technischen Umsetzung: Welche Angriffsmöglichkeiten entstehen, und wer trägt die Folgen, wenn der Schutz versagt? Warum die Schweiz für Proton mehr als eine Adresse ist Yen verbindet die Entstehung von Proton mit seiner Zeit als Physiker am CERN und den Snowden-Enthüllungen von 2013. Die Frage, wer digitale Kommunikation beobachten kann, führt ihn zur staatlichen Überwachung und zur Datensammlung grosser Technologiekonzerne. Menschen sollen digitale Dienste nutzen können, ohne dafür jeden privaten Raum aufzugeben. Proton bietet inzwischen neben E-Mail auch Kalender, Dateispeicherung und Passwortverwaltung an. Yen positioniert das Unternehmen als Alternative zu Google und Microsoft. Vertraulichkeit ist sein Grundanliegen und das Merkmal, mit dem sich Proton im Wettbewerb behaupten will. Yen sieht im Vertrauen in den Schutz privater Daten eine Stärke der Schweiz. Wenn das Land dieses Vertrauen beschädige, gefährde es einen Vorteil seiner eigenen Technologieunternehmen. Für deren Kund:innen betrifft das persönliche Nachrichten, berufliche Unterlagen und sensible Gespräche: Sie haben sich gerade wegen der Vertraulichkeit für diesen Dienst entschieden. Die Investitionsentscheidung fällt, bevor die Verordnung fertig ist Yen hält den Vergleich zwischen einem Schweizer Telekomunternehmen und Proton für wirtschaftlich verkürzt. Proton konkurriere weltweit mit grossen ausländischen Anbietern. Zusätzliche Schweizer Pflichten könnten nach seiner Einschätzung einen Nachteil schaffen, wenn die Konkurrenz diesen Pflichten nicht in gleicher Weise unterliegt. Welchen Anreiz hat ein Unternehmen dann noch, ausgerechnet von der Schweiz aus zu arbeiten? Yen will bleiben. Er sagt ausdrücklich, dass Proton seine Mitarbeitenden noch nicht verlagert habe und dass er diesen Schritt vermeiden möchte. Bei Servern, Rechenzentren und neuer Infrastruktur handle das Unternehmen bereits anders: Diese Investitionen erfolgten nach seiner Darstellung im Ausland. Ein Unternehmen muss über den Bau eines Rechenzentrums entscheiden, während die Politik noch über dessen künftige Pflichten verhandelt. Yen anerkennt, dass demokratische Verfahren Zeit benötigen. Doch Investitionen, die währenddessen ins Ausland fliessen, fehlen der Schweiz bereits heute. Schützt Proton auch Kriminelle? Nora Markwalder bringt den Einwand aus Sicht der Strafverfolgung auf den Punkt: Wer Kommunikation besonders gut abschirmt, erleichtert möglicherweise auch das Verbergen von Straftaten. Warum sollte der Staat ausgerechnet solchen Diensten entgegenkommen? Yen weist den Vorwurf zurück, Proton habe ein Geschäftsinteresse an krimineller Nutzung. Sie beschädige den Ruf des Unternehmens. Es liege im eigenen Interesse, Missbrauch zu erkennen und zu unterbinden. Als Beispiel nennt er Ransomware: Erpresser verwenden E-Mail-Adressen, über die Betroffene mit ihnen Kontakt aufnehmen sollen. Proton versuche, entsprechende Konten frühzeitig zu erkennen und zu sperren. Wenn dieser Kommunikationsweg immer wieder ausfalle, werde der Dienst für die Täter weniger attraktiv. Das Sperren eines Kontos kann den Missbrauch erschweren. Offen bleibt, ob eine Straftat verhindert wird oder sich die Kommunikation zu einem anderen Anbieter verlagert. Wer hinter der Erpressung steht, ist mit einer Sperrung noch nicht geklärt. Für die Betroffenen bleibt die Aufklärung entscheidend. Was Andy Yen von der Strafjustiz erwartet Auf Markwalders Frage nach einer besseren Bekämpfung der Cyberkriminalität fordert Yen mehr technisches Verständnis. Wer digitale Beweise verlangt oder über Überwachungsmassnahmen entscheidet, sollte verstehen, welche Daten vorhanden sind, was sie aussagen und welche technischen Grenzen bestehen. In Teilen der Strafjustiz habe das Wissen mit der Technologie nicht Schritt gehalten, kritisiert er. Bei jüngeren Jurist:innen sehe er Fortschritte. Unternehmen könnten Fachwissen beitragen, das Behörden bei Ermittlungen hilft. Für die Praxis ergeben sich daraus drei Fragen: Welche konkrete Ermittlungsfrage sollen die verlangten Daten beantworten? Können die Daten diese Frage tatsächlich klären, und welche Unterstützung braucht es dafür vom Anbieter? Welche zusätzlichen Eingriffe und Sicherheitsrisiken entstehen durch ihre Speicherung und Herausgabe? Yens Schlusswarnung verbindet Strafverfolgung und Standortpolitik: Wenn die Schweiz kooperationsbereite Anbieter ins Ausland verdrängt, könnten Ermittlungen schwieriger werden. Behörden müssten sich dann häufiger an ausländische Stellen wenden. Sein Angebot ist deshalb die Zusammenarbeit unter Bedingungen, die den Schutz vertraulicher Kommunikation erhalten. Worum es bei der Verordnungsrevision geht Gegenstand des Streits sind die VÜPF und die VD-ÜPF, zwei Ausführungsverordnungen zur Schweizer Fernmeldeüberwachung. Die 2025 vorgelegte Revision betrifft insbesondere die Einteilung der Anbieter und die daran geknüpften Mitwirkungspflichten. Der Bundesrat kündigte am 11. Februar 2026 eine Überarbeitung, eine Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen und eine zweite Vernehmlassung an. Yens Warnungen beziehen sich auf die von ihm befürchteten Folgen dieser Revision. Die amtlichen Erläuterungen sehen kein allgemeines Verbot der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor: Art. 50a des Entwurfs nimmt die durchgehende Verschlüsselung zwischen Endkund:innen von der Entfernungspflicht aus, sofern die Anbieterin nicht selbst entschlüsseln kann. Der Streit über gespeicherte Kommunikationsspuren und technische Behördenzugänge bleibt davon unberührt. Links und Quellen zu dieser Folge Tagung «Digitalisierung des Straf- und Strafprozessrechts»: Livegespräch von Nora Markwalder mit Andy Yen am 4. September 2026 EJPD: Erläuternder Bericht zur Revision von VÜPF und VD-ÜPF vom 8. Januar 2025 Bundesrat vom 11. Februar 2026: Überarbeitung der Vorlage und zweite Vernehmlassung Thematisch verwandte Folgen «Lass uns auf WhatsApp wechseln»: Hans-Peter Oeri und Gregor Münch über abhörsichere Kommunikation Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung für Strafverfolgung und Strafverteidigung Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Livegespräch mit Andy Yen in Zürich 00:39 Vom Physiker zum Proton-Gründer 01:43 CERN, Snowden und private Kommunikation 04:35 Proton: E-Mail, Cloud und Lumo 06:15 Welche Überwachungspflichten sind geplant? 07:07 Yens Grenzen: Vorratsdaten und Zugriffe 10:37 Was die Revision für Proton bedeutet 11:08 Schweizer Standort, globale Konkurrenz 14:57 Bereitet Proton einen Wegzug vor? 15:14 Server im Ausland, Menschen in der Schweiz 16:58 Erleichtert Proton kriminelle Aktivitäten? 17:59 Missbrauch verhindern: Yens Argumente 21:43 Wie erkennt Proton missbräuchliche Konten? 22:21 Ransomware: Helfen zusätzliche Daten? 24:29 Was hilft gegen Cyberkriminalität? 24:52 Technisches Wissen und Zusammenarbeit 28:02 Dialog zwischen Justiz und Technologie 29:15 Übergang zum Tagungsabschluss
- Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 308.09., 07:1608.09.2026, 07:1600:21:57
Duri Bonin und Thierry Urwyler über Dittmann-Liste, FOTRES und die Frage, welche Studien eine Rückfallprognose tragen. Vier Jahre in einer stationären therapeutischen Massnahme. Nun steht die bedingte Entlassung zur Diskussion. Im Gutachten steht: «Das Rückfallrisiko ist hoch.» Auf welchem Instrument beruht diese Einschätzung – und was ist über dessen Verlässlichkeit bekannt? Duri Bonin und Thierry Urwyler untersuchen in Teil 3 der Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» die Grundlagen der Rückfallprognose. Ausgangspunkt ist der fiktive Fall einer wegen schwerer Körperverletzung verurteilten Person in einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Für ihre bedingte Entlassung ist nach Art. 62 Abs. 1 StGB massgebend, ob ihr Zustand eine Bewährung in Freiheit rechtfertigt. Thierry Urwyler ist Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Seine Habilitationsschrift «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht» entwickelt Anforderungen an den Nachweis solcher Risiken. Darum geht es in dieser Folge Was ein Risikoinstrument als Entscheidungshilfe für Sachverständige leistet Weshalb eine Prognose beliebiger neuer Straftaten eine andere Frage beantwortet als eine Prognose schwerer Gewalttaten Welche Verantwortung die Prüfung der Beweiseignung nach Art. 139 StPO begründet Warum Urwyler das Vertrauen in das Methodenwissen von Sachverständigen hinterfragt Was an der Dittmann-Liste, auch Basler Kriterienkatalog genannt, wissenschaftlich geprüft werden muss Weshalb bei FOTRES die konkrete Version und die dazugehörigen Untersuchungen entscheidend sind Warum eine richtige Risikoreihenfolge noch keine verlässliche Prozentangabe liefert Was Trennschärfe, Kalibrierung und Fairness verständlich erklärt bedeuten Weshalb ein statistischer Zusammenhang mit roten Socken keinen überzeugenden Risikofaktor ergibt Wie passende Vergleichsgruppen und gemeinsame Studien mehrerer Schweizer Einrichtungen die Prüfung verbessern könnten Welchen Rückfall soll das Instrument vorhersagen? Ein Risikoinstrument ordnet Informationen über eine Person anhand festgelegter Kriterien. Seine Aussagekraft hängt davon ab, für welche Personen und welche späteren Ereignisse das Verfahren untersucht wurde. Wertet eine Studie jeden neuen Strafregistereintrag als Rückfall, untersucht sie etwas anderes als eine Studie erneuter schwerer Körperverletzungen. Allgemeine Rückfälligkeit lässt sich nicht ohne zusätzliche Begründung als Wahrscheinlichkeit einer schweren Gewalttat lesen. Duri Bonins Vergleich: Ein Thermometer kann ausgezeichnet funktionieren und für die Frage nach dem Blutdruck dennoch ungeeignet sein. Urwyler vertritt für den rein präventiven Freiheitsentzug eine Ausrichtung an Risiken schwerer Straftaten im Sinne des Katalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB. Das ist seine rechtswissenschaftliche These, keine unbestrittene Voraussetzung jeder Massnahme nach Art. 59 StGB. Beweiseignung: Was das Recht bereits verlangt Art. 139 Abs. 1 StPO verlangt für die Beweiserhebung im Strafverfahren wissenschaftlich und erfahrungsbezogen geeignete sowie rechtlich zulässige Beweismittel. Urwylers Einwand: Die Formel «wissenschaftlich anerkannt» lässt offen, wer welche Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat und wie viel Unsicherheit rechtlich hinnehmbar ist. Das Bundesgericht verlangt bereits eine eigenständige gerichtliche Prüfung, die auch die Qualität der Prognoseinstrumente erfasst. Methodenwahl und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar sein. Instrumente bleiben Hilfsmittel einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGE 149 IV 325, E. 4.2 und 4.4.1). Urwylers Modell konkretisiert und verschärft die Anforderungen an den empirischen Nachweis. Seine Kritik bedeutet kein bereits geltendes pauschales Verbot der besprochenen Instrumente. Dittmann-Liste: Was wurde tatsächlich untersucht? Die Dittmann-Liste strukturiert die fachliche Beurteilung von Risiko- und Schutzfaktoren. Der veröffentlichte Katalog nennt selbst Anforderungen an Fachwissen, Erfahrung und die Grenzen seiner Anwendung. Urwyler verlangt veröffentlichte Untersuchungen zur prognostischen Leistung. Zu unterscheiden sind die Beschreibung eines Instruments, die Forschung zu einzelnen Risikofaktoren und die Prüfung des gesamten Beurteilungsverfahrens. Zur Einordnung der scharfen Kritik gehört: Dietiker, Dittmann und Graf berichteten bereits 2007 über eine Untersuchung von 64 Sexualstraftätern, die auch auf dem Basler Kriterienkatalog beruhende Gutachterurteile einbezog. Das ist keine umfassende Validierung jeder späteren Version. Entscheidend bleibt, welche Leistung der tatsächlich verwendeten Fassung für die konkrete Frage belegt ist. FOTRES: Die Versionsnummer gehört zur Prüfung Urwyler unterscheidet FOTRES 2.0, 3.0 und 4.0. Eine Untersuchung von Rossegger und Mitautor:innen aus dem Jahr 2011 bezog 109 in der Schweiz aus der Haft entlassene Gewalt- und Sexualstraftäter ein. Tim Räz ordnet diese Untersuchung der Version 2.0 zu und problematisiert in seiner wissenschaftlichen Analyse die Übertragung auf die veränderte Version 3.0. Der Anbieter führt heute FOTRES 4.0. Im Gutachten genügt deshalb der Instrumentenname allein nicht. Welche Version wurde eingesetzt? Welche Studien beziehen sich darauf? Was wurde an Kriterien, Gewichtungen oder Berechnungen verändert? Urwyler fordert Leistungsnachweise auch für weiterentwickelte Fassungen. Ein Handbuch dokumentiert die Methode; eine Untersuchung der Vorhersageleistung beantwortet eine zusätzliche Frage. Drei Leistungsfragen – verständlich erklärt Trennschärfe: Werden Personen mit späteren Rückfällen tendenziell höher eingestuft als Personen ohne Rückfall? Das Instrument soll Risiken sinnvoll ordnen. Diese Reihenfolge sagt noch nicht, ob das absolute Risiko beispielsweise 10 oder 40 Prozent beträgt. Kalibrierung: Stimmen Wahrscheinlichkeiten mit beobachteten Häufigkeiten überein? Wenn vielen vergleichbaren Personen für dieselbe Straftat, denselben Zeitraum und vergleichbare Bedingungen ein Risiko von 20 Prozent zugeordnet wird, sollten im Durchschnitt ungefähr 20 von 100 entsprechend rückfällig werden. In einer einzelnen Gruppe müssen es nicht genau 20 sein. Die Zahl ist ein Erklärungsbeispiel, kein Studienergebnis und keine rechtliche Eingriffsschwelle. Fairness: Funktioniert die Einschätzung für unterschiedliche Personengruppen angemessen? Urwyler fragt etwa nach möglichen Verzerrungen bei Menschen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft. Das ist eine Prüfungsfrage, kein belegter Befund für jedes besprochene Instrument. Was rote Socken mit der Prognose zu tun haben Urwyler verwendet bewusst ein überzeichnetes Beispiel: In einer untersuchten Gruppe könnten Menschen mit roten Socken zufällig häufiger rückfällig werden. Das erklärt noch nicht, weshalb die Socken mit einer erneuten Straftat zusammenhängen sollten. Sein Modell verlangt zusätzlich eine fachlich begründbare Verbindung zwischen den erfassten Merkmalen und dem Rückfallgeschehen. Die plausible Erklärung ersetzt ihrerseits die empirische Prüfung nicht: Was trägt das Merkmal nachweislich zur Prognose bei? Für wen gelten die Ergebnisse? Eine Studie mit jungen Männern beantwortet nicht automatisch die Prognosefrage bei einer 75-jährigen Frau. Alter, Geschlecht, Delikt, Beobachtungszeit und Lebensbedingungen können die Übertragbarkeit begrenzen. Auch ausländische Daten müssen auf ihre Aussagekraft für den Schweizer Anwendungskontext geprüft werden. Urwyler wirbt für aktuelle Schweizer Daten und gemeinsame Untersuchungen mehrerer Einrichtungen. Einheitlich dokumentierte Fälle könnten über die Jahre grössere Vergleichsgruppen ermöglichen. Dafür braucht es eine Zusammenarbeit, die über einzelne Institutionen hinausreicht. Was für den Menschen in der Massnahme auf dem Spiel steht Die Prognose beeinflusst die Aussicht auf ein Leben ausserhalb der Einrichtung. Eine systematische Überschätzung kann die Grundlage für weiteren Freiheitsentzug verzerren. Eine Unterschätzung kann den Schutz möglicher Betroffener verfehlen. Nach Art. 56 Abs. 2 StGB muss der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zur Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig sein. Dafür muss erkennbar sein, was die Prognose aussagt und wo ihre Grenzen liegen. Sechs Fragen für die Prüfung eines Gutachtens Welches Instrument wurde in welcher Version verwendet? Welche Straftat, welcher Zeitraum und welche Bedingungen nach einer Entlassung werden beurteilt? Welche veröffentlichten Untersuchungen belegen die Leistung dieser Fassung? Wie gut passen die untersuchten Personen und Lebensbedingungen zum vorliegenden Fall? Was ist über Trennschärfe, Kalibrierung und mögliche Gruppenunterschiede bekannt? Wie werden die Ergebnisse und ihre Grenzen in die konkrete Einzelfallbeurteilung übersetzt? Für die Verteidigung werden methodische Einwände überprüfbar, wenn sie die Version, das untersuchte Ereignis oder die Übertragbarkeit konkret benennen. Ein Verweis auf den Ruf eines Instruments beantwortet diese Fragen nicht. Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» Teil 1: Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? – Welche Angaben eine Risikoeinschätzung braucht und wo die rechtliche Wertung beginnt. Teil 2: Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? – Wie sich die Beurteilung einer Risikoschwelle verändert, wenn die eigene Freiheit mitbetroffen sein könnte. Die Reihe fragt, wie ein Rückfallrisiko bestimmt, wissenschaftlich belegt und rechtlich bewertet werden muss. Diese Folge untersucht das Instrument. Als nächsten Schwerpunkt kündigt das Gespräch dessen richtige Anwendung im Einzelfall an. Links und Quellen zu dieser Folge Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht – Verlagsseite Thierry Urwyler an der Universität Zürich Schweizerisches Strafgesetzbuch: insbesondere Art. 56, 59, 62 und 64 Schweizerische Strafprozessordnung: insbesondere Art. 139 Abs. 1 Bundesgericht, Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, BGE 149 IV 325, E. 4.2–4.7: Prognoseinstrumente und Einzelfallanalyse Basler Kriterienkatalog: zweite überarbeitete Version, März 2017 Dietiker, Dittmann und Graf: Gutachterliche Risikoeinschätzung bei Sexualstraftätern, 2007 Rossegger und Mitautor:innen: Risk Assessment Instruments in Repeat Offending: The Usefulness of FOTRES, 2011 Tim Räz: Understanding risk with FOTRES?, online 2022, Zeitschriftenausgabe 2023 FOTRES: Anbieterinformationen zur aktuellen Version Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Bücherhinweis und Ausgangsfall 01:17 Was ein Risikoinstrument leistet 01:49 Welche Rückfälle werden erfasst? 03:30 Beweiseignung nach Art. 139 StPO 05:32 Fachwissen und rechtliche Verantwortung 08:18 Dittmann-Liste und FOTRES auf dem Prüfstand 11:26 Trennschärfe, Kalibrierung und Fairness 14:23 Sortieren, Wetter und Jassen 18:14 Für wen gelten die Studiendaten? 18:54 Gemeinsam Schweizer Daten erheben 20:03 Übertragbarkeit: das Medikamentenbeispiel 21:00 Ausblick: die Anwendung im Einzelfall 21:21 Abschluss und weitere Folgen
- Auf unebenem Gelände: Das Interviewbuch mit Beni Rambert04.09., 04:5904.09.2026, 04:5900:04:42
Beni Rambert über fünfzig Jahre Strafverteidigung. «Spinnst du eigentlich, dass du das dem Duri erzählt hast?» Bei zwei oder drei Passagen in «Auf unebenem Gelände» stellte sich Beni Rambert nach eigener Aussage genau diese Frage. Im Buch stehen sie trotzdem. Darin liegt ein wesentlicher Reiz des Interviewbuchs: Es zeigt nicht nur den bekannten Strafverteidiger, sondern auch einen Menschen, der auf mehr als fünfzig Jahre Berufserfahrung, Auseinandersetzungen, Zweifel und Niederlagen zurückblickt. Das Buch erscheint anlässlich des 80. Geburtstags von Bernard «Beni» Rambert im November 2026. Es ist aus den über mehrere Jahre geführten Podcastgesprächen mit Duri Bonin hervorgegangen, wurde erweitert und durch ausgewählte Aktenstücke ergänzt. Im Zentrum steht eine Frage, die Nina Langner in ihrem Nachwort aufnimmt: Was erwarten wir vom Recht, wenn der Staat einen Menschen beschuldigt? In dieser kurzen Buchankündigung sprechen Beni Rambert, Duri Bonin und Nina Langner über das Manuskript, den Unterschied zwischen Film und Buch, die Leser:innen und die Idee hinter der limitierten «80 für 80»-Vorzugsausgabe. Darum geht es in dieser Folge Weshalb aus den früheren Podcastgesprächen mit Beni Rambert ein eigenständiges Interviewbuch entstanden ist Warum Nina Langner das Manuskript beinahe in einem Zug gelesen hat und darin einen Anlass zur beruflichen Selbstprüfung sieht Bei welchen Passagen Beni Rambert sich im Nachhinein fragte, weshalb er Duri Bonin so offen geantwortet hatte Was ein Buch über Strafverteidigung vertiefen kann, das im Dokumentarfilm «SUSPEKT» zwangsläufig verdichtet werden musste Warum sich «Auf unebenem Gelände» nicht nur an Strafverteidiger:innen, sondern auch an Justizpraktiker:innen und allgemein am Recht interessierte Menschen richtet Wie Gespräche und ausgewählte Aktenstücke ein Anwaltsleben aus unterschiedlichen Perspektiven erschliessen Was hinter der auf 80 Exemplare beschränkten «80 für 80»-Vorzugsausgabe steht Weshalb Beni Rambert hofft, dass das Buch auch Menschen erreicht, die selbst von Strafrecht und Freiheitsentzug betroffen sind Was das Buch anders macht als der Film Der Dokumentarfilm «SUSPEKT» von Christian Labhart zeichnet Beni Ramberts Leben und Arbeit als Strafverteidiger nach. Ein Film muss auswählen, kürzen und Bilder in eine dramaturgische Ordnung bringen. Beni Rambert erklärt im Gespräch, dass dabei zwangsläufig Inhalte wegfielen, die ihm für das Verständnis von Strafverteidigung wichtig sind. Das Buch arbeitet mit einem anderen Rhythmus. Fragen können weitergeführt, Antworten stehen gelassen und Widersprüche ausgehalten werden. Es geht um Strafprozesse und Haft, staatliche Macht und Überwachung, berufliche Verbote, Niederlagen, Zweifel und die Verantwortung der Verteidigung. Die ausgewählten Aktenstücke stellen den Gesprächen Dokumente aus der Praxis zur Seite. So entsteht weder ein Lehrbuch noch eine klassische Festschrift. «Auf unebenem Gelände» ist ein persönliches Interviewbuch über Strafverteidigung, Macht und Menschenwürde – und über die Frage, was von einem langen Anwaltsleben weitergegeben werden soll. Nina Langner als Erstleserin Nina Langner hat das Manuskript als Erste gelesen und das Nachwort verfasst. Ihre Perspektive führt über eine Empfehlung hinaus. Sie benennt den praktischen Wert des Buches: Es bringt Leser:innen dazu, über den eigenen Beruf und die eigenen Erwartungen an das Recht nachzudenken. Das gilt für verschiedene Generationen. Junge Jurist:innen erhalten Einblick in eine Form der Strafverteidigung, die sich über Jahrzehnte gegen Widerstände entwickeln musste. Erfahrene Praktiker:innen können die eigene Haltung an Ramberts Erfahrungen, Entscheidungen und Selbstzweifeln spiegeln. Menschen ausserhalb der Justiz begegnen der grundlegenden Frage, was ein rechtsstaatliches Verfahren von der Verteidigung verlangt. 80 Jahre Beni Rambert – 80 besondere Exemplare Die «80 für 80»-Vorzugsausgabe ist auf 80 Exemplare limitiert. Jedes Exemplar wird von Hand nummeriert und von Beni Rambert und Duri Bonin persönlich signiert. Der Preis beträgt CHF 80 inklusive Versand innerhalb der Schweiz. Erscheinung und Versand sind für November 2026 vorgesehen. Mit der Vorbestellung wird zugleich die Produktion des Buches mitgetragen. Die reguläre, nicht nummerierte Ausgabe kostet CHF 44 inklusive Versand innerhalb der Schweiz. «Auf unebenem Gelände» – «80 für 80»-Vorzugsausgabe vorbestellen «Auf unebenem Gelände» – reguläre Ausgabe vorbestellen Das Buch möglichst breit zugänglich machen Die Editionsidee hat auch eine soziale Seite. Beni formuliert im Gespräch den Wunsch, das Buch möglichst breit zu verbreiten und nach Möglichkeit auch Gefangenen zugänglich zu machen. Das ist noch kein fest zugesagtes Verteilprogramm. Der Gedanke passt aber zum Gegenstand des Buches: Strafverteidigung darf nicht nur über Menschen sprechen, die vom Strafrecht betroffen sind. Sie muss deren Perspektive ernst nehmen. Für wen eignet sich welche Ausgabe? Die Vorzugsausgabe richtet sich an Leser:innen, die ein nummeriertes und von Beni Rambert sowie Duri Bonin signiertes Exemplar möchten und die Herstellung der Hommage besonders unterstützen wollen. Weitere Überraschungen sind geplant. Die reguläre Ausgabe enthält dasselbe Interviewbuch ohne Nummerierung und ohne Signatur. Beide Ausgaben erscheinen voraussichtlich im November 2026. Frühere Gespräche mit Beni Rambert #677 «SUSPEKT» – 50 Jahre Strafverteidigung: Beni Rambert über den Film, das Recht auf Verteidigung und seine wichtigste berufliche Lektion #679 «Man ist an Niederlagen gewöhnt, auch wenn man sich nie daran gewöhnen kann»: über Widerstand, Niederlagen und den Blick auf das eigene Anwaltsleben #687 «Viele Kämpfe sind vergebens, aber nie sinnlos»: über Walter Stürm, Marco Camenisch und die Bedeutung scheinbar vergeblicher Kämpfe Links und Quellen zu dieser Folge «Auf unebenem Gelände» – «80 für 80»-Vorzugsausgabe «Auf unebenem Gelände» – reguläre Ausgabe Shop von Duri Bonin «SUSPEKT» bei Swiss Films Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Ein Buch zum 80. Geburtstag 00:28 Nina Langner als Erstleserin 00:53 Was Beni lieber verschwiegen hätte 01:31 Was das Buch gegenüber dem Film vertieft 02:17 Für wen «Auf unebenem Gelände» ist 02:35 «80 für 80»: Vorzugsausgabe und Druck 03:12 Querfinanzierung und breite Verbreitung 03:47 Das Buch auch für Gefangene 04:09 Vorbestellung im Shop 04:24 Bücher zur Strafverteidigung
- Würdest du Patrick F. verteidigen? Moral und Rolle im Strafprozess (Letters to a Young Lawyer 11)02.09., 04:5902.09.2026, 04:5900:34:45
Duri Bonin und Nina Langner über den Aargauer Fall als aktuellen Anlass, Art. 128 StPO, Loyalität ohne Kumpanei, das Anwaltsgeheimnis bei angekündigten Taten und die persönliche Grenze der Mandatsannahme. «Würdest du Patrick F. verteidigen?» Mit dieser Frage eröffnete Duri Bonin auf LinkedIn eine Diskussion, die weit über den konkreten Aargauer Strafprozess hinausführt. Gegen den ehemaligen Grossrat ist vor dem Bezirksgericht Baden Anklage erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm gegenüber mehreren Personen unter anderem schwerste Sexualdelikte und mehrfachen versuchten Mord vor; der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Ein gerichtliches Urteil liegt nicht vor. Duri Bonin und Nina Langner besprechen nicht die Beweise dieses Verfahrens. Sie nehmen den Fall zum Anlass für eine Grundfrage der Strafverteidigung: Wie kann man einen Menschen engagiert verteidigen, dem man schwerste Straftaten vorwirft? Die üblichen Antworten – Recht auf Verteidigung und Unschuldsvermutung – sind richtig. Die Folge fragt weiter: Welches berufliche Rollenverständnis ist nötig, damit aus diesen Sätzen gelebte Strafverteidigung wird? Darum geht es in dieser Folge Weshalb die Frage «Wie kannst du so jemanden verteidigen?» bereits eine Vorentscheidung über Schuld enthält. Warum Strafverteidiger:innen ihre persönliche Moral nicht abgeben, im Verfahren aber eine besondere Rollenverantwortung übernehmen. Was Duri Bonin mit «Moral im Verfahren» meint. Weshalb Vertretung keine Billigung und Loyalität keine Kumpanei ist. Warum Verteidigung nicht nur auf Freispruch zielt, sondern auch Beweisverwertung, rechtliche Qualifikation, Strafzumessung, Massnahmen und Nebenfolgen betrifft. Was Art. 128 StPO verlangt, wenn er die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Weshalb eine Verteidigerin professionell entscheiden muss und dennoch kein unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft ist. Wann Distanz zum Standpunkt des Mandanten taktisch begründet sein kann – und wann sie zur Selbstentlastung der Verteidigung vor Gericht wird. Warum ein besonders schwerer Vorwurf kein tieferes Beweismass und keinen geringeren Verfahrensschutz rechtfertigt. Wie weit das schweizerische Anwaltsgeheimnis reicht, wenn eine zukünftige schwere Tat angekündigt wird. Warum Suizidgedanken und Gewaltankündigungen in Haft psychologische Schulung, Erfahrung und Intervision verlangen. Weshalb eine Mandatsablehnung zulässig sein kann, die soziale Ächtung der übernehmenden Verteidigung aber eine rechtsstaatlich notwendige Rolle beschädigt. Welche Grenze nach Duris Herzinfarkt stärker ins Blickfeld gerückt ist: nicht die moralische, sondern die Grenze der eigenen Kraft und Zeit. Vertretung ist keine Billigung Eine Verteidigerin muss die vorgeworfene Tat weder gutheissen noch den Mandanten für sympathisch halten. Sie muss auch nicht behaupten, sie kenne die «absolute Wahrheit». Ihre Aufgabe ist konkreter: Sie prüft, ob der Vorwurf bewiesen ist, ob Beweise rechtmässig erhoben und verwertbar sind, ob die Anklage den Sachverhalt genügend umschreibt, welche rechtliche Qualifikation zutrifft und welche Sanktion gesetzmässig und verhältnismässig ist. Damit verteidigt sie nicht die Tat. Sie verteidigt den Menschen gegen eine staatliche Beschuldigung und sorgt dafür, dass ein Urteil nur innerhalb der rechtsstaatlichen Regeln zustande kommt. Die Aussage «Ich verteidige nur Unschuldige» funktioniert deshalb höchstens als Pointe. Wer nur erwiesenermassen Unschuldigen Verteidigung zugestehen wollte, müsste schon vor dem Verfahren wissen, wie dieses auszugehen hat. Gerade diese Abkürzung soll der Strafprozess verhindern. Art. 128 StPO: parteilich innerhalb des Rechts Art. 128 StPO formuliert die Stellung der Verteidigung klar: Sie ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Das bedeutet einerseits bewusste Parteilichkeit. Die Verteidigung muss nicht gleichzeitig Staatsanwaltschaft, Gericht und Vertretung der geschädigten Person sein. Andererseits bleibt sie rechtlich gebunden. Beweise vernichten, Spuren beseitigen, Zeugen beeinflussen oder weitere Straftaten fördern gehört nicht zur Verteidigung. Auch die Rolle der Staatsanwaltschaft verlangt Präzision. Sie ist im Vorverfahren nicht bloss die Instanz, welche «das Schlimmste behauptet». Nach Art. 6 Abs. 2 StPO muss sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Erhebt sie Anklage, vertritt sie den staatlichen Strafanspruch; das Gericht entscheidet. Die gezielte Interessenwahrung durch die Verteidigung bleibt innerhalb dieser Rollenverteilung ein notwendiges Gegengewicht. Loyal, aber kein unkritisches Sprachrohr Loyalität verlangt keine Identifikation. Eine Verteidigerin vertritt die rechtlichen Interessen ihrer Mandantschaft, nicht automatisch deren Sprache, Weltsicht oder gewünschte Begründung. Das Bundesgericht verlangt eine sachkundige, engagierte und wirksame Interessenwahrung. Die Verteidigungsstrategie und die sachgerechten Prozesshandlungen liegen grundsätzlich im professionellen Ermessen der Verteidigung. Sie soll diese möglichst im Einvernehmen mit der beschuldigten Person entwickeln, darf aber juristisch unvertretbare Schritte ablehnen. Umgekehrt darf sich die Verteidigung nicht vom eigenen Mandanten distanzieren, nur um dem Gericht zu signalisieren: «Ich gehöre ebenfalls zu den Guten.» Das Bundesgericht hielt in einem Zürcher Fall fest, dass ein Verteidiger, dem die weitere Vertretung unzumutbar erscheint, um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuchen kann. Er darf nicht stattdessen seine Strategie und Zweifel an den Erfolgsaussichten zum Nachteil des Mandanten offenlegen. Die Verteidigung ist damit weder Befehlsempfängerin noch Nebenanklägerin. Sie trägt Verantwortung für eine professionelle Strategie und bleibt dem Interesse der beschuldigten Person verpflichtet. Je schwerer der Vorwurf, desto genauer das Verfahren Schwere Vorwürfe erzeugen den Wunsch nach rascher moralischer Eindeutigkeit. Im Strafprozess darf ihre Schwere das Beweismass nicht senken. Sie erhöht vielmehr die Bedeutung sorgfältiger Beweisprüfung, klarer Anklage, wirksamer Verteidigung und verhältnismässiger Sanktion. Das gilt auch für Geständnisse. Art. 160 StPO verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen und die näheren Tatumstände abzuklären. Ein Geständnis beendet die rechtliche Prüfung nicht. Druck kann Aussagen hervorbringen; er garantiert weder ihre Richtigkeit noch ihre Vollständigkeit. Eine engagierte Verteidigung richtet sich dabei nicht gegen die Würde der als geschädigt bezeichneten Personen. Ihre Rechte und jene der beschuldigten Person heben einander nicht auf. Beweise können kritisch geprüft werden, ohne andere Verfahrensbeteiligte herabzusetzen. Anwaltsgeheimnis und angekündigte Straftat Im zweiten Teil des Gesprächs wird aus der beruflichen Normalfrage ein echtes Pflichtendilemma: Was geschieht, wenn ein Mandant nicht von einer vergangenen Tat berichtet, sondern eine konkrete zukünftige Gewalttat ankündigt? Der besprochene Brief "Is There an Absolute Morality?" von Alan Dershowitz zieht zwischen vergangenen und zukünftigen Straftaten eine klare Grenze. Auf das schweizerische Recht lässt sich diese Aussage nicht übertragen. Art. 13 BGFA und Art. 321 StGB unterscheiden nicht pauschal danach, ob eine anvertraute Information Vergangenes oder Zukünftiges betrifft. Entscheidend sind der berufliche Zusammenhang und die gesetzlichen Gründe, welche eine Offenbarung erlauben oder rechtfertigen können. Das Berufsgeheimnis ist stark, aber nicht mit dem Satz «absolut oder wertlos» vollständig beschrieben. Eine Offenbarung kann insbesondere aufgrund einer konkreten Einwilligung der berechtigten Person oder einer schriftlichen Entbindung durch die Aufsichtsbehörde zulässig sein. Besondere gesetzliche Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten bleiben vorbehalten. Bei einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut kann zudem Art. 17 StGB als Rechtfertigungsgrund in Betracht fallen. Eine abstrakte Befürchtung genügt nicht. Vor einer externen Mitteilung stehen die Möglichkeiten innerhalb des Vertrauensverhältnisses: die Gefahr konkretisieren, auf den Mandanten einwirken, seine Zustimmung zu einer Schutzmassnahme anstreben und nach dem mildesten wirksamen Vorgehen suchen. Die Folge löst dieses tragische Dilemma bewusst nicht mit einer Parole auf. Die realere Grenzsituation: Verzweiflung in Haft Näher an der Praxis liegt eine andere Situation: Eine inhaftierte Person äussert Suizidgedanken, wirkt psychisch entgleist oder droht mit Gewalt gegen andere. Dann genügt juristisches Wissen allein nicht. Die Verteidigung muss einschätzen, wie konkret und unmittelbar die Gefahr ist, wie klar die Person urteilen kann und welche Hilfe innerhalb des Mandats möglich ist. Zugleich darf sie das Vertrauensverhältnis nicht vorschnell preisgeben. Schon die Mitteilung an den psychiatrisch-psychologischen Dienst einer Haftanstalt kann die Frage auslösen: notwendige Fürsorge im Interesse des Mandanten oder unzulässige Offenbarung? Duri Bonin und Nina Langner benennen hier eine Lücke der Berufsausbildung. Strafverteidiger:innen benötigen neben Verfahrenskenntnissen auch Vorbereitung auf Suizidalität, Aggression, psychische Krisen und Menschenführung unter Extremdruck. Fachliche Intervision wäre kein Luxus, sondern ein Instrument wirksamer Verteidigung. Mandate ablehnen – ohne die Rolle zu beschädigen Die grundsätzliche Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Ein schwerer oder moralisch abstossender Vorwurf ist für sich allein kein Grund, ein Mandat abzulehnen. Daraus folgt keine Pflicht, jedes Mandat anzunehmen. Zeit, Erfahrung, Gesundheit, Interessenkonflikte und die Anforderungen des Verfahrens können dagegensprechen. Wer innerlich so stark gegen den Mandanten oder den Vorwurf eingestellt ist, dass eine loyale Interessenwahrung nicht möglich bleibt, sollte das Mandat nicht übernehmen oder rechtzeitig und diskret beenden. Was nicht geht, ist eine formelle Übernahme bei gleichzeitiger Gegenverteidigung aus moralischer Selbstentlastung. Ebenso wenig darf die Öffentlichkeit Verteidiger:innen sozial ächten, weil sie eine unbeliebte beschuldigte Person vertreten. Kritik an einer konkreten Verteidigungshandlung ist möglich. Die blosse Mandatsübernahme zu verurteilen, greift dagegen die Funktion der Strafverteidigung selbst an. Praktischer Transfer: Die Rollenprüfung vor und während des Mandats Vorwurf und Person trennen: Welche Delikte werden tatsächlich vorgeworfen, in welchem Stadium befindet sich das Verfahren und welche Aufgaben stehen an? Rollenfähigkeit prüfen: Kann die persönliche Bewertung von der rechtlichen Prüfung getrennt werden, ohne demonstrative Distanzierung vor Gericht? Kompetenz und Kapazität prüfen: Reichen Erfahrung, Zeit, personelle Ressourcen und Belastbarkeit für eine engagierte Verteidigung? Strategie und Instruktion klären: Welche Entscheidungen trifft die Mandantschaft selbst, welche liegen im professionellen Ermessen der Verteidigung? Krisen konkretisieren: Bei Suizid- oder Gewaltankündigungen sind Ernsthaftigkeit, Unmittelbarkeit, Urteilsfähigkeit, vertrauliche Schutzmöglichkeiten und die Rechtsgrundlage jeder externen Mitteilung getrennt zu prüfen. Die ehrliche Konsequenz ziehen: Ist wirksame Interessenwahrung nicht möglich, ist das Mandat abzulehnen oder geordnet zu beenden – ohne belastende Interna offenzulegen und ohne den Mandanten moralisch preiszugeben. Die menschliche Bedeutung Wer öffentlich mit schwersten Vorwürfen verbunden wird, kann lange vor einem Urteil auf eine einzige Zuschreibung reduziert werden. Haft, mediale Berichterstattung, beruflicher Verlust und soziale Isolation wirken bereits während des Verfahrens. Die Verteidigung erinnert daran, dass eine beschuldigte Person mehr ist als die Anklage gegen sie. Zugleich stehen hinter Sexual- und Gewaltdelikten Menschen, die durch die angeklagten Handlungen schwer verletzt worden sein sollen. Eine rechtsstaatliche Verteidigung muss ihre Würde nicht angreifen, um die Beweise kritisch zu prüfen. Gerade die Trennung von Person, Vorwurf und Beweis ermöglicht ein Verfahren, das weder vorverurteilt noch bagatellisiert. Die Reihe «Letters to a Young Lawyer» Alan Dershowitz: «Letters to a Young Lawyer» – lesen oder nicht lesen? – Das Buch als Spiegel für anwaltliches Handwerk und Haltung. Vorsicht vor Ratschlägen? | Letters to a Young Lawyer 2 – Perspektive, Interesse und Übertragbarkeit gut gemeinter Ratschläge. Wähle deine Vorbilder vorsichtig | Letters to a Young Lawyer 3 – Heldenkult, Prinzipien und kritische Vorbilder. Wie viel Nähe braucht gute Strafverteidigung? | Letters to a Young Lawyer 4 – Leidenschaft, professionelle Distanz und Gleichgültigkeit. Wähle deine Feinde gut | Letters to a Young Lawyer 5 – Konfliktfähigkeit, Unabhängigkeit und Macht. Mach nicht einfach das, worin du am besten bist | Letters to a Young Lawyer 6 – Talent, Lebendigkeit, Prestige und berufliche Passung. Nicht mittrotten im Strafverfahren | Letters to a Young Lawyer 7 – Autonome Entscheidungen, Prioritäten und Kurskorrektur. Massgeschneiderte Strafverteidigung | Letters to a Young Lawyer 8 – Einvernahme, Kooperation und Strategie ohne Standardschema. Macht Geld unfrei? | Letters to a Young Lawyer 9 – Wirtschaftliche Abhängigkeit und anwaltliche Freiheit. Nicht jedes Risiko lohnt sich: Freiheit, Ruf und Lebenszeit | Letters to a Young Lawyer 10 – Unersetzliche Güter, verschobene Grenzen und die Perspektive beschuldigter Personen. Die Reihe fragt nicht, ob Alan Dershowitz in allem recht hat. Seine Briefe dienen Duri Bonin und Nina Langner als Reibungsfläche: Was trägt im schweizerischen Strafverfahren, was muss übersetzt werden und wo zeigt sich ein blinder Fleck? Links und Quellen zu dieser Folge Ausgangspunkt der Diskussion: LinkedIn-Beitrag «Würdest du Patrick F. verteidigen?» SRF zum Verfahrensstand und zur Anklage gegen den ehemaligen Aargauer Grossrat Schweizerische Strafprozessordnung: Art. 6, Art. 10, Art. 128 und Art. 160 StPO Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Art. 13 BGFA Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 17 und Art. 321 StGB Bundesgericht, Urteil 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025, E. 3.3.2 Bundesgericht, Urteil 6B_76/2020 und 6B_122/2020 vom 10. März 2020, E. 3.3 und 4.2 Alan M. Dershowitz: «Letters to a Young Lawyer» Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Rolle der Strafverteidigung, das Berufsgeheimnis und die Frage, ob schwere Vorwürfe die Bereitschaft zur Mandatsübernahme beeinflussen dürfen. Der erwähnte Aargauer Strafprozess gegen den ehemaligen Grossrat Patrick F. ist vor dem Bezirksgericht Baden hängig. Die Darstellung stützt sich auf öffentlich zugängliche Berichte zur Anklage; sie enthält keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Nina Langner Duri Bonin und Nina Langner sind Rechtsanwälte und Strafverteidigerinnen in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Wie kann man «so jemanden» verteidigen? 02:28 Moral im Verfahren 04:25 Loyalität, Strategie und Distanz 07:28 Verteidigung ist mehr als Freispruch 07:52 Vertretung ist keine Billigung 09:56 Der Staat muss rechtmässig beweisen 11:36 Art. 128 StPO und das Sprachrohr 14:13 Verteidigung dient dem Rechtsstaat 15:50 Nur Unschuldige verteidigen? 16:38 Geständnisse unter Druck 17:38 Priester und Beichtgeheimnis 19:29 Anwaltsgeheimnis bei Zukunftsplänen 22:57 Die angekündigte Gewalttat 23:45 Suizidgefahr und Fürsorge in Haft 25:15 Fehlende Schulung und Intervision 27:09 Erfahrung und Rollenverantwortung 30:05 Würden sie Patrick F. verteidigen? 32:25 Grenzen, Kapazität und Mandatsende
- Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? | Gefahr ist kein Gefühl 228.08., 04:5928.08.2026, 04:5900:08:44
Duri Bonin und Thierry Urwyler über faire Risikoschwellen und den Preis präventiver Sicherheit. Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? Nach dem Auftakt der Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» blieb Duri Bonin eine Passage im Ohr. Thierry Urwyler hatte vorgeschlagen, Menschen dazu zu befragen, welches Rückfallrisiko sie für einen präventiven Freiheitsentzug als hoch genug ansehen. Nur kurz erwähnt wurde dabei eine entscheidende Bedingung: Die Befragten sollen die Frage aus der Perspektive der «doppelten Betroffenheit» beantworten. Was bedeutet das konkret? Die naheliegende Frage lautet: Welches Risiko einer schweren Straftat ist für die Gesellschaft noch vertretbar? Wer sie beantwortet, denkt sich gewöhnlich als mögliches Opfer. Die eigene Sicherheit steht im Vordergrund; die Freiheit, die zur Risikovermeidung eingeschränkt wird, scheint zunächst einen anderen Menschen zu betreffen. Urwylers Vorschlag verändert diese Ausgangslage. Die befragte Person soll nicht wissen, auf welcher Seite sie selbst stehen wird. Sie könnte Opfer einer Straftat werden, die nicht verhindert wurde. Sie könnte aber ebenso zu den Menschen gehören, die aufgrund einer Risikoeinschätzung festgehalten werden, obwohl sie im bezeichneten Freiheitsszenario nicht rückfällig geworden wären. Erst wenn beide Möglichkeiten ernst genommen werden, wird aus einem einseitigen Sicherheitswunsch eine tatsächliche Güterabwägung. Warum die gewöhnliche Frage verzerrt sein kann Die meisten Menschen rechnen eher damit, von einer Straftat betroffen zu sein, als selbst in eine stationäre therapeutische Massnahme zu geraten. Werden sie abstrakt nach einem vertretbaren Risiko gefragt, können sie deshalb ihre eigenen Interessen einseitig optimieren: möglichst viel Sicherheit für sich, während andere den Preis in Form eines Freiheitsentzugs tragen. Thierry Urwyler sieht diese Gefahr nicht nur bei Bevölkerungsbefragungen. Auch Personen in Strafjustiz und Justizvollzug entscheiden nicht in einem wertungsfreien Raum. Hinzu kommt eine Reputationslast: Eine nach einer Entlassung begangene schwere Straftat ist sichtbar und wird dem früheren Entscheid zugerechnet. Der Freiheitsentzug eines Menschen, der in Freiheit nicht rückfällig geworden wäre, bleibt dagegen ein unbeobachtbares Gegenereignis. Die beiden möglichen Fehler erscheinen dadurch nicht gleich deutlich. Gerade deshalb muss das Befragungsdesign beide Seiten ausdrücklich sichtbar machen. Die Perspektive der doppelten Betroffenheit Die Idee lehnt sich an den «Schleier des Nichtwissens» an: Eine Regel soll beurteilt werden, ohne dass man weiss, welche eigene Position man später unter dieser Regel einnehmen wird. Für die Risikoschwelle bedeutet das: Die befragte Person soll sich sowohl als mögliches Opfer als auch als mögliche Adressatin eines präventiven Freiheitsentzugs denken. Thierry Urwyler erläutert dies im Gespräch mit zwei Gedankenexperimenten. Im ersten Beispiel hat eine Person zwei Kinder. Das eine könnte eine schwere Straftat begehen, das andere könnte von dieser Tat betroffen sein. Unabhängig davon, wie die Risikoschwelle gesetzt wird, kann die Entscheidung eines der beiden Kinder schwer treffen. Die befragte Person kann die Freiheit der gefährdenden Person nun ebenso wenig ausblenden wie den Schutz der gefährdeten Person. Das zweite Gedankenexperiment richtet die Frage unmittelbar an die befragte Person: Wie viele Tage Freiheitsentzug würdest du selbst hinnehmen, um zu verhindern, dass dir eine bestimmte Straftat widerfährt? Auch diese Frage zwingt zu einem Wechsel zwischen beiden Rollen. Die befragte Person muss sich vorstellen, was es bedeutet, nicht mehr selbst über das eigene Leben bestimmen zu können. Gleichzeitig muss sie die Folgen der befürchteten Straftat ernst nehmen. Diese Versuchsanordnungen sind keine rechtlichen Entscheidungstests. Sie sollen verhindern, dass Befragte nur jene Belastung berücksichtigen, die sie selbst voraussichtlich trifft. Was 35 von 100 und 65 von 100 bedeuten Duri Bonin konkretisiert die Überlegung anhand der in Folge 1 diskutierten Schwelle von 35 Prozent. Diese Zahl ist weder im Gesetz festgelegt noch eine bundesgerichtliche Schwelle oder das Ergebnis einer Schweizer Bevölkerungsstudie. Sie ist in Urwylers Modell eine rein illustrative Annahme für das erste Jahr eines präventiven Freiheitsentzugs und den Beispielsfall einer schweren Körperverletzung. Angenommen, ein für die konkrete Straftat, den Zeitraum und das Entlassungsszenario geeignetes Modell weist 100 hinreichend vergleichbaren Personen ein Risiko von 35 Prozent zu. Bei guter Kalibrierung wären über viele solche Gruppen hinweg im Mittel ungefähr 35 Rückfälle und ungefähr 65 rückfallfreie Verläufe zu erwarten. In einer konkreten Gruppe müssen es nicht exakt 35 und 65 sein. Welche einzelne Person zu welcher Gruppe gehören würde, lässt sich im Voraus nicht bestimmen. Die Sicherheitsfrage lautet: Wie lassen sich die möglichen Taten verhindern? Die Freiheitsfrage lautet zugleich: Welchen Eingriff mutet der Staat jenen Personen zu, die trotz Einstufung oberhalb der Interventionsschwelle im bezeichneten Freiheitsszenario nicht rückfällig geworden wären? Wer nur die erste Zahl betrachtet, macht die Folgen falsch-positiver Einstufungen unsichtbar. Wer nur die zweite betrachtet, blendet mögliche Opfer aus. Die doppelte Betroffenheit verlangt, beide Folgen gleichzeitig auszuhalten. Dabei ist begrifflich zu präzisieren: Eine probabilistische Prognose von 35 Prozent behauptet nicht, jede einzelne Person werde rückfällig. Dass eine Person nicht rückfällig wird, macht die Wahrscheinlichkeitsangabe daher nicht automatisch falsch. «Falsch positiv» bezeichnet hier die binäre interventionsbezogene Einstufung: Eine Person überschreitet die rechtliche Eingriffsschwelle und wird festgehalten, obwohl sie im bezeichneten Freiheitsszenario nicht rückfällig geworden wäre. Weshalb extreme Schwellen wenig überzeugen Wer nicht weiss, auf welcher Seite er selbst stehen wird, dürfte nach Urwylers Einschätzung weniger leicht eine Schwelle an einem äusseren Ende der Skala wählen. Eine sehr tiefe Schwelle gewichtet den Schutz vor Straftaten besonders stark. Sie nimmt dafür in Kauf, dass viele Menschen festgehalten werden, die in Freiheit nicht rückfällig geworden wären. Eine sehr hohe Schwelle schützt die Freiheit stärker, akzeptiert aber ein grösseres Risiko nicht verhinderter Straftaten. Urwyler nennt als Beispiele Schwellen von 10 oder 80 Prozent. Beide Extreme erscheinen ihm wenig plausibel, weil sie die Belastung jeweils einer Seite stark herabsetzen. Welche Schwelle Menschen unter der Bedingung doppelter Betroffenheit tatsächlich wählen würden, ist jedoch empirisch offen. Was die Forschung bisher zeigt Für die Schweiz liegt nach Urwylers Untersuchung keine entsprechende Schwellenwertstudie vor. Ausländische Studien liefern erste Anhaltspunkte, lassen sich aber nicht unmittelbar auf das schweizerische Massnahmenrecht übertragen. Mossman und Hart liessen Studierende abwägen, ob sie lieber mit einem Messer angegriffen oder für unterschiedlich lange Zeit unfreiwillig untergebracht würden. Stevenson und Mayson stellten US-Befragten die Belastungen kurzer Haft und verschiedener Straftaten gegenüber. Weitere Untersuchungen zeigen, dass Tatgewicht und Rechenkompetenz die gewählte Gewichtung falsch-positiver und falsch-negativer Entscheidungen beeinflussen und dass Prognosefehler häufig unterschätzt werden. Die Befunde stützen damit den methodischen Grundgedanken: Die Antwort hängt nicht nur von der Risikozahl ab, sondern auch davon, welche Folgen sichtbar gemacht werden und aus welcher Rolle die Person entscheidet. Sie liefern jedoch keine fertige Risikoschwelle für die Schweiz. Was eine Befragung leisten könnte – und was nicht Eine methodisch durchdachte Befragung könnte einen empirischen Anhaltspunkt dafür liefern, wie Menschen Freiheit und Sicherheit gewichten, wenn sie nicht einseitig von ihrer voraussichtlichen gesellschaftlichen Rolle ausgehen dürfen. Sie müsste mindestens: sachlich über die Folgen des Opferwerdens und des Freiheitsentzugs informieren; unterschiedliche Straftaten und Schweregrade abbilden; beide möglichen Rollen persönlich erfahrbar machen; die Folgen einer gewählten Schwelle für 100 vergleichbare Personen visualisieren; verschiedene Dauern des Freiheitsentzugs unterscheiden; mit repräsentativen Stichproben arbeiten und wiederholt werden. Das Ergebnis wäre weder eine neue Rechtsnorm noch ein unmittelbar verbindlicher Prozentwert. Eine Bevölkerungsmehrheit kann grundrechtliche Grenzen nicht beseitigen. Ebenso wenig kann eine Umfrage die Verhältnismässigkeitsprüfung oder die Beurteilung des konkreten Einzelfalls ersetzen. Sie könnte aber eine Wertung offenlegen, die heute häufig hinter Begriffen wie «hoch», «vertretbar» oder «Gesamtwürdigung» verborgen bleibt. Die zuständige Entscheidinstanz müsste sich dann mit einem transparent erhobenen Ausgangswert auseinandersetzen, statt die Risikoschwelle ausschliesslich aus der eigenen Intuition zu gewinnen. Der rechtliche Rahmen bleibt qualitativ und einzelfallbezogen Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gesetz nennt keinen Prozentwert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die zuständige Entscheidinstanz das Gutachten selbständig prüfen und eigenverantwortlich entscheiden. Urwylers Modell ist ein wissenschaftlicher Vorschlag, diese bislang offene Wertung transparenter und empirisch anschlussfähiger zu machen. Die Folge führt damit nicht zu einer fertigen Zahl. Sie führt zu einer anspruchsvolleren Frage: Würden wir dieselbe Risikoschwelle wählen, wenn wir nicht wüssten, auf welcher Seite sie uns selbst trifft? Sechs Fragen für die Praxis Wird das Risiko nur aus der Perspektive möglicher Opfer beurteilt? Wie viele vergleichbare Personen würden im bezeichneten Freiheitsszenario voraussichtlich nicht rückfällig? Welcher Freiheitsentzug wird diesen Personen zur Risikovermeidung zugemutet? Werden absolute Risiken und beide möglichen Fehlerfolgen sichtbar gemacht? Begründet die Entscheidinstanz die rechtliche Schwelle selbst? Bleiben Grundrechte, mildere Mittel und die konkreten Umstände eigenständiger Teil der Prüfung? Die doppelte Betroffenheit gibt auf diese Fragen noch keine fertige Antwort. Sie verändert aber den Standpunkt, von dem aus nach der Antwort gesucht wird. Eine Risikoschwelle ist nicht schon deshalb ausgewogen, weil sie mehr Sicherheit verspricht. Sie muss auch dann vertretbar erscheinen, wenn man selbst zu den Menschen gehört, deren Freiheit für dieses Versprechen eingeschränkt wird. Über Thierry Urwyler Thierry Urwyler ist ausserordentlicher Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Seine Habilitationsschrift «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht – Eine Untersuchung zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB» entwickelt Grundlagen eines evidenzbasierten Risiko-Beweisrechts und untersucht das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit im Massnahmenrecht. Quellen und weiterführende Links Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht Schweizerisches Strafgesetzbuch Bundesgericht, Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026 Bundesgericht, Urteil 6B_523/2024 vom 15. November 2024 Mossman/Hart: How Bad Is Civil Commitment? A Study of Attitudes Toward Violence and Involuntary Hospitalization Stevenson/Mayson: Pretrial Detention and the Value of Liberty Kang/Wu: False positives vs. false negatives Rebitschek/Gigerenzer/Wagner: People underestimate the errors made by algorithms Thierry Urwyler an der Universität Zürich Folge 1: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? Podcast Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Anwaltskanzlei von Duri Bonin und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Die doppelte Betroffenheit 01:22 Warum einseitige Befragungen verzerren 06:28 35 Rückfälle – und 65 rückfallfreie Verläufe
- Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? | Gefahr ist kein Gefühl 127.08., 04:5927.08.2026, 04:5900:28:17
Duri Bonin und Thierry Urwyler trennen forensische Risikoeinschätzung von rechtlicher Wertung und prüfen, welche Straftat, Wahrscheinlichkeit, welcher Zeitraum und welches Entlassungsszenario ein Entscheid nach Art. 59 StGB benennen muss. Wenn vier Wörter über Freiheit mitentscheiden «Das Rückfallrisiko ist hoch.» Vier Wörter können dazu beitragen, dass ein Mensch in einer stationären therapeutischen Massnahme bleibt. Sie klingen eindeutig. Bei näherem Hinsehen lassen sie jedoch zentrale Fragen offen: Welche Straftat wird befürchtet? Wie wahrscheinlich ist sie? Für welchen Zeitraum gilt die Prognose? Und von welchen Bedingungen nach einer Entlassung geht die Einschätzung aus? Duri Bonin eröffnet die neue Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» deshalb mit einer scheinbar einfachen Frage an Prof. Thierry Urwyler: Was bedeutet «hoch»? Urwylers pointierte Antwort lautet: «Nobody knows.» Nicht weil forensische Risikoeinschätzungen nutzlos wären, sondern weil Menschen Begriffe wie «hoch», «mittel» und «niedrig» unterschiedlich verstehen. Ein Etikett ersetzt weder eine nachvollziehbare Risikobeschreibung noch die rechtliche Entscheidung, welches Restrisiko einen weiteren Freiheitsentzug rechtfertigt. Der rote Fall der Reihe Die Folgen dieser Reihe gehen von demselben vereinfachten Fall aus: Eine Person wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und befindet sich seit vier Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Nun steht die bedingte Entlassung zur Diskussion. Das eingeholte Gutachten hält fest: «Das Rückfallrisiko ist hoch.» Der Fall legt die fünf aufeinanderfolgenden Fragen der Reihe frei: Was bedeutet «hoch» rechtlich? Kann das verwendete Prognoseinstrument diese Frage überhaupt beantworten? Wurde das Instrument im konkreten Fall richtig angewendet? Wie sicher ist die angegebene Risikozahl? Darf die Person auf dieser Grundlage weiter in der Massnahme bleiben? Die erste Folge behandelt die Ausgangsfrage. Sie zeigt, weshalb eine Diagnose keine Gefahr, ein Risikowort keine Zahl und selbst eine Risikozahl noch kein rechtlicher Entscheid ist. Vier Angaben, ohne die «hoch» wenig sagt Nach Thierry Urwyler muss eine brauchbare Risikoeinschätzung mindestens vier Punkte offenlegen: die Art der befürchteten Straftat; die absolute Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls; den Zeitraum, auf den sich die Prognose bezieht; das konkrete Interventions- oder Entlassungsszenario. Eine schwere Körperverletzung ist für die rechtliche Güterabwägung etwas anderes als eine Sachbeschädigung. Ein Risiko innerhalb von drei Jahren ist nicht mit einem Risiko innerhalb von acht Jahren vergleichbar. Und die Prognose für eine Entlassung ohne Wohnung, Behandlung und soziale Einbindung beantwortet nicht dieselbe Frage wie die Prognose für ein betreutes Wohnen mit ambulanter Therapie, Medikation und Kontrollen. Das Gutachten muss daher nicht irgendeine abstrakte Gefahr beschreiben. Entscheidend ist das Risiko, das nach Ausschöpfung geeigneter milderer Mittel verbleibt. Erst dann lässt sich prüfen, ob ein weiterer stationärer Freiheitsentzug erforderlich und verhältnismässig ist. Sachverständige beschreiben – die zuständige Behörde entscheidet Die Folge trennt zwei Ebenen, die in der Praxis leicht ineinanderlaufen. Sachverständige sollen aufgrund ihrer Fachkenntnisse einschätzen, welche Delikte unter welchen Bedingungen mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen. Ob dieses Risiko rechtlich ausreicht, um Freiheit weiterhin zu entziehen, ist eine normative Entscheidung. Sie darf nicht durch das Wort «hoch» unbemerkt in das Gutachten verlagert werden. Relatives Risiko ist nicht absolute Wahrscheinlichkeit Ein Risiko kann im Vergleich stark erhöht und absolut trotzdem klein sein. Wenn in einer Vergleichsgruppe eine von 100 Personen rückfällig wird und in einer anderen fünf von 100, ist das zweite Risiko fünfmal so hoch. Gleichwohl würden in dieser zweiten Gruppe 95 von 100 Personen nicht rückfällig. Für einen Freiheitsentscheid genügt deshalb die Aussage «deutlich überdurchschnittlich» nicht. Die Entscheidinstanz muss wissen, wie viele von 100 tatsächlich vergleichbaren Personen unter den bezeichneten Bedingungen innerhalb des festgelegten Zeitraums mit der konkret befürchteten Straftat rückfällig würden. Erst die absolute Zahl macht sichtbar, welchen Schutz ein Freiheitsentzug verspricht und wie viele Menschen möglicherweise weiterhin festgehalten werden, obwohl sie nicht rückfällig geworden wären. Fünf Jahre und die Delikte nach Art. 64 StGB Thierry Urwyler schlägt für die rechtlich relevante Risikoprognose einen Zeitraum von fünf Jahren vor. Das Gesetz nennt für diese Prognose keinen festen Zeithorizont. Die fünf Jahre sind daher kein geltender gesetzlicher Grenzwert, sondern das Ergebnis seiner Auslegung: Urwyler verbindet den Zeitraum unter anderem mit der möglichen Probezeit bei der bedingten Entlassung und mit dem Verlauf empirischer Rückfallkurven. Urwyler vertritt zudem die These, dass bei einem rein präventiven Freiheitsentzug nur noch Risiken schwerer Straftaten berücksichtigt werden sollten, wie sie der Katalog von Art. 64 Abs. 1 StGB erfasst. Sein Argument: Eine behandelbare Person darf nicht wegen weniger schwerer prognostizierter Delikte leichter weiter festgehalten werden als eine nicht behandelbare Person, für deren Verwahrung das Gesetz qualifizierte Voraussetzungen verlangt. Auch dies ist eine rechtswissenschaftliche Position Urwylers und nicht die unbestrittene Umschreibung des geltenden Rechts. Gerade diese Kennzeichnung ist wichtig: Die Folge macht einen Vorschlag zur Präzisierung des Massnahmenrechts sichtbar, ohne ihn als bestehende gesetzliche Schwelle auszugeben. Was bedeuten 35 Prozent? Besonders provokativ ist die im Buch verwendete Zahl von 35 Prozent. Sie ist weder eine gesetzliche Schwelle noch das Ergebnis einer Schweizer Bevölkerungsstudie. Urwyler bezeichnet sie ausdrücklich als vorläufige Illustration für eine Frage, die das Recht bisher hinter Wörtern wie «hoch» oder einer offenen «Gesamtwürdigung» verbirgt. Bei einer angenommenen Schwelle von 35 Prozent würden in einer entsprechend definierten und zuverlässig kalibrierten Vergleichsgruppe statistisch ungefähr 35 von 100 Personen rückfällig und ungefähr 65 nicht. Welche einzelne Person zu welcher Gruppe gehört, lässt sich daraus nicht bestimmen. Die Sicherheitsfrage lautet: Wie lassen sich die befürchteten Taten verhindern? Die Freiheitsfrage lautet zugleich: Unter welchen Voraussetzungen darf der Staat auch jene 65 Personen weiter festhalten, die nicht rückfällig geworden wären? Urwyler skizziert zudem ein Modell, in dem die erforderliche Risikoschwelle mit zunehmender Dauer des präventiven Freiheitsentzugs ansteigt. Dahinter steht ein anerkannter Verhältnismässigkeitsgedanke: Je länger eine Unterbringung dauert, desto stärker fällt der Freiheitsanspruch ins Gewicht. Die konkrete Steigung seines Modells ist jedoch ebenfalls illustrativ und müsste empirisch wie rechtlich geprüft werden. Warum die Bevölkerung befragen? Urwyler schlägt Befragungen mit konkreten Fallvignetten als möglichen ersten Anker vor. Eine solche Befragung soll weder das Gesetz noch das Gericht ersetzen. Sie soll sichtbar machen, wie Menschen Freiheit und Sicherheit gegeneinander abwägen, statt diese Wertung hinter scheinbar objektiven Fachbegriffen zu verstecken. Entscheidend ist seine Idee der doppelten Betroffenheit. Befragte sollen sich nicht nur als mögliche Opfer der befürchteten Straftat verstehen. Sie sollen zugleich damit rechnen müssen, selbst zu jenen Personen zu gehören, deren Freiheit aufgrund einer Prognose beschränkt wird, obwohl sie später nicht rückfällig geworden wären. Erst diese doppelte Perspektive macht die Güterabwägung ehrlich. Der empirische Anker wäre anschliessend im Einzelfall rechtlich zu prüfen und anzupassen. Tatgewicht, konkrete Folgen, Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs, Behandlungsmöglichkeiten und grundrechtliche Grenzen bleiben Aufgaben der zuständigen Entscheidinstanz. Was folgt daraus für die Praxis? Für Strafverteidigung, Gerichte, Vollzugsbehörden und Sachverständige ergeben sich aus dem Gespräch konkrete Prüfungsfragen: Welche genau bezeichnete Straftat soll prognostiziert werden? Wie hoch ist die absolute Wahrscheinlichkeit – ausgedrückt als Zahl von 100 vergleichbaren Personen? Für welchen klar festgelegten Zeitraum gilt die Einschätzung? Welches realistische Leben nach der Entlassung wird vorausgesetzt? Welche ambulanten Behandlungen, Wohnformen, Kontrollen oder weiteren milderen Mittel sind bereits eingerechnet? Wo endet die fachliche Risikoeinschätzung und wo beginnt die eigenständige rechtliche Wertung? Wer diese Fragen nicht beantwortet, weiss möglicherweise, dass eine Person riskanter erscheint als eine Vergleichsgruppe. Er weiss aber noch nicht, ob das konkrete Risiko einen weiteren Freiheitsentzug trägt. Der Mensch hinter der Risikozahl Prognosen handeln von Gruppen und Wahrscheinlichkeiten; der Freiheitsentzug trifft einen einzelnen Menschen. Eine falsch-positive Einschätzung ist deshalb nicht bloss ein statistischer Fehler. Sie kann ein weiteres Jahr, mehrere Jahre oder einen unbestimmten Teil eines Lebens in Unfreiheit bedeuten. Umgekehrt können falsch-negative Einschätzungen Menschen schweren Gefahren aussetzen. Die Aufgabe des Rechts besteht nicht darin, diese Spannung sprachlich aufzulösen. Es muss offenlegen, welche Risiken es berücksichtigt, welche Unsicherheit verbleibt und weshalb die konkrete Einschränkung der Freiheit verhältnismässig ist. Genau darin liegt der Kern der neuen Reihe: Gefahr ist kein Gefühl – und Verantwortung lässt sich nicht an ein Adjektiv delegieren. Über Thierry Urwyler Thierry Urwyler ist seit dem 1. Februar 2026 ausserordentlicher Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Seine Habilitationsschrift «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht – Eine Untersuchung zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB» entwickelt Grundlagen eines evidenzbasierten Risiko-Beweisrechts und untersucht das Verhältnis zwischen Freiheitsrechten und Sicherheit. Quellen und weiterführende Links Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56, 59, 62, 62d und 64 StGB Bundesgericht, BGE 134 IV 315 vom 29. Oktober 2008, E. 3.4.1 Bundesgericht, BGE 137 IV 201 vom 5. Mai 2011, E. 1.2 Bundesgericht, Urteil 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022, E. 2.3 Bundesgericht, Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026, E. 2.2 Thierry Urwyler an der Universität Zürich Passende frühere Folgen #607 Freie Beweiswürdigung oder die Kunst der Überzeugung im Strafprozess #604 Privatgutachten vs. amtliche Gutachten #493 Verteidigung in Massnahmenfällen Podcast Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Über Duri Bonin Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Die neue Reihe und der rote Fall 01:48 Ein Buch mit fast 600 Seiten 02:11 Was bedeutet ein «hohes» Risiko? 03:14 Vier Angaben für eine Prognose 04:04 Welches Risiko ist vertretbar? 05:13 Das Recht bestimmt das Beweisthema 06:34 Weshalb der Zeitraum entscheidend ist 07:33 Das konkrete Entlassungsszenario 09:41 Welche künftigen Straftaten zählen? 11:42 Warum ein Fünfjahreszeitraum? 14:33 Von der Risikozahl zur Rechtsfrage 16:05 Was bedeuten 35 Prozent? 17:44 Die versteckte Wertung des Rechts 21:11 Noch kein Schweizer Schwellenwert 22:06 Die Dauer verändert die Schwelle 23:43 Eine Umfrage ersetzt kein Gericht 27:29 Abschluss und Ausblick 27:43 Podcast-Outro
- Causa Vincenz: Die Bilanz nach acht Verhandlungstagen vor Obergericht19.08., 18:3319.08.2026, 18:3300:11:30
Duri Bonin und Gregor Münch ziehen Bilanz zur Verfahrensführung und zu den Plädoyers – und erklären, wie das Obergericht nun über offene Verfahrensfragen, Beweisanträge und die einzelnen Geschäftskomplexe berät Am 19. August 2026, 15.32 Uhr: Nach dem letzten Wort der beschuldigten Personen schliesst der Vorsitzende die Parteiverhandlungen in der Causa Vincenz. Oberrichter Christian Prinz blickt auf acht Verhandlungstage zurück und bedankt sich bei den Verfahrensbeteiligten und der Kantonspolizei für den respektvollen und disziplinierten Ablauf. Duri Bonin und Gregor Münch erleben diese Worte beinahe wie ein «Schlusswort des Gerichts». Einen Termin für die Urteilseröffnung nennt der Vorsitzende nicht. Nach der Wahrnehmung der beiden Prozessbeobachter lässt er vielmehr offen, ob die I. Strafkammer bereits materiell entscheiden kann oder ob das Beweisverfahren nochmals aufgenommen werden muss. Damit endet der sichtbare Teil des Prozesses. Die anspruchsvollste Arbeit des Gerichts beginnt nun ausserhalb der Öffentlichkeit. Duri und Gregor ziehen Bilanz: Wie hat das Obergericht die Verhandlung geführt? Was macht das Plädoyer der Staatsanwaltschaft stark? Wo liegen die Stärken und Risiken der Verteidigungsplädoyers? Und wie wird aus Vorfragen, Beweisanträgen, tausenden Aktenseiten und unterschiedlichen rechtlichen Erzählungen ein Berufungsurteil? Darum geht es in dieser Folge Weshalb der Vorsitzende die Parteiverhandlungen mit ungewöhnlich ausführlichen Dankesworten schliesst Warum ein ruhiger und fairer Verfahrensstil scharfe Fragen nicht ausschliesst Woran Duri Bonin und Gregor Münch die gründliche Vorbereitung des Obergerichts erkennen Weshalb noch kein Termin für eine Urteilseröffnung genannt wird Welche offenen Verfahrensfragen und Beweisanträge der Spruchkörper zuerst beurteilen muss Unter welchen Voraussetzungen das Beweisverfahren nochmals aufgenommen werden kann Warum die Staatsanwaltschaft mit ihrem Dreiecksmodell die klarste Gesamtgeschichte präsentiert Weshalb ein verständliches Modell noch nicht beweist, dass es jeden Geschäftskomplex trägt Wie Lorenz Erni das Gericht mit rechtlichen Einwänden zur Prüfung einzelner Zwischenschritte zwingt Warum eine Verteidigung durch zu viel Detail die wichtigsten Argumente verdecken kann Weshalb die Wirkung eines Plädoyers noch nichts über seine tatsächliche Grundlage beweist Warum eine seriöse Bewertung ohne vollständige Aktenkenntnis nicht möglich ist Wie das Obergericht nun Sachverhalt, Beweise und rechtliche Einordnung voneinander trennt Weshalb eine allfällige Strafzumessung erst am Ende der Prüfung steht Was sich über einen möglichen Einsatz von KI oder digitalen Suchwerkzeugen sagen lässt – und was nicht Ruhig, konzentriert und fair Duri und Gregor stellen dem Obergericht aus ihrer Beobachterperspektive ein sehr gutes Zeugnis aus. Der Spruchkörper wirkte gründlich vorbereitet. Die Fragen waren teilweise scharf, blieben nach ihrem Eindruck aber sachlich. Eine faire Befragung muss nicht zurückhaltend oder angenehm sein. Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung kann es sogar hilfreich sein, wenn das Gericht einen möglichen Widerspruch offen anspricht. Erst dadurch wird erkennbar, woran sich das Gericht stört und worauf eine Antwort erforderlich sein könnte. Fairness liegt deshalb nicht in der Abwesenheit kritischer Fragen. Sie zeigt sich darin, ob die Richtung der Befragung verständlich bleibt, alle Parteien ihre Standpunkte einbringen können und das Gericht gegenüber dem Ergebnis offenbleibt. Die Staatsanwaltschaft besitzt die klarste Gesamtgeschichte Duri hat das Plädoyer der Staatsanwaltschaft von den gehörten Vorträgen am stärksten überzeugt. Mit dem Dreiecksmodell reduziert die Anklage unterschiedliche Unternehmenstransaktionen auf eine verständliche Grundfigur: Eine Käuferin bezahlt die Verkäuferseite; ein Teil des Geldes soll verdeckt an eine Führungsperson der Käuferin zurückgeflossen sein. Das Modell schafft Orientierung. Es darf die Einzelprüfung aber nicht ersetzen. Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun beruhen nicht auf identischen Verträgen, Beteiligungen, Geldflüssen und Wissensständen. Für jeden Komplex muss gesondert geklärt werden, ob eine Offenlegungs-, Rechenschafts- oder Herausgabepflicht bestand, ob ein Vermögensschaden entstand und was die betreffende Person wusste und wollte. Duri hält die von der Staatsanwaltschaft beantragten sechs Jahre Freiheitsstrafe persönlich nicht für realistisch. Das ist eine Prognose aus der Beobachterperspektive, keine Aussage über den späteren Entscheid. Die Verteidigungen zwischen Detail und Konzentration Lorenz Ernis Plädoyer war lang. Seine Stärke lag nach Duris Wahrnehmung in den juristisch präzisen Einwänden. Erni greift nicht bloss die Gesamtgeschichte der Staatsanwaltschaft an, sondern zwingt das Gericht, die einzelnen Verbindungsschritte zu prüfen: Offenlegungspflicht, Herausgabeanspruch, Schaden und Vorsatz fallen nicht automatisch zusammen. Die Verteidigung Beat Stockers konnten Duri und Gregor nicht vollständig im Gerichtssaal verfolgen. Ihre Einordnung beruht deshalb teilweise auf der Berichterstattung. Auffällig ist die ausserordentliche Detaildichte. Darin liegt eine Chance und ein Risiko: Eine umfassende Kritik kann zahlreiche Schwachstellen sichtbar machen. Werden jedoch fast alle Feststellungen als falsch oder willkürlich angegriffen, können die möglicherweise entscheidenden Einwände in der Masse an Kontur verlieren. Auch die weiteren Verteidigungsplädoyers bewegten sich nach der Wahrnehmung der Gesprächspartner auf hohem fachlichem Niveau. Rhetorik, Satzlänge und Flughöhe unterschieden sich. Der gemeinsame rechtliche Kern blieb jedoch erkennbar: Bestand eine Pflicht zur Offenlegung oder Herausgabe? Wem stand ein wirtschaftlicher Vorteil zu? Wo soll der Vermögensschaden liegen? Ein überzeugendes Plädoyer ist noch kein Beweis Nach einzelnen Plädoyers kann der Eindruck entstehen, die betreffende Seite habe den Fall für sich entschieden. Beim nächsten Vortrag kann sich dieser Eindruck wieder verschieben. Genau darin liegt die Grenze öffentlicher Prozessbeobachtung. Ein Plädoyer zeigt, wie eine Partei die Akten ordnet, gewichtet und rechtlich deutet. Ob die genannten Dokumente vollständig wiedergegeben sind, ob ein Zitat im Zusammenhang trägt und ob eine alternative Erklärung mit den übrigen Beweisen vereinbar ist, lässt sich ohne umfassende Aktenkenntnis nicht zuverlässig beurteilen. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, welches Plädoyer im Gerichtssaal am stärksten wirkte. Entscheidend ist, welche Argumentation dem Abgleich mit den Beweismitteln standhält. Was macht das Obergericht jetzt? Nach Abschluss der Parteiverhandlungen zieht sich das Gericht gemäss Art. 348 StPO zur geheimen Urteilsberatung zurück. Die genaue interne Organisation der Beratung ist nicht öffentlich. Rechtlich lassen sich jedoch die entscheidenden Prüfungsstufen bestimmen: Das Obergericht klärt den Umfang der Berufung. Es überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten und besitzt dort umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfungsbefugnis. Es beurteilt die noch entscheidwesentlichen Verfahrensfragen: Prozessvoraussetzungen, Verjährung, Strafantragsfristen, Beweisverwertung und offene Beweisanträge. Es stellt für jeden massgebenden Vorwurf den Sachverhalt anhand der erhobenen Beweise fest. Es prüft, ob die erforderlichen Tatsachen ohne unüberwindliche Zweifel bewiesen sind. Erst danach folgt die rechtliche Einordnung. Das Gericht ist an den angeklagten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft gebunden. Nur soweit es zu Schuldsprüchen gelangt, folgen Strafzumessung, Einziehung oder Ersatzforderungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Gericht muss nicht jedes Argument aus jedem Plädoyer einzeln beantworten. Es muss aber sämtliche Fragen behandeln, die für den Entscheid wesentlich sind, und seine Begründung so verfassen, dass der Entscheid nachvollzogen und angefochten werden kann. Der Spruchkörper fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Was geschieht, wenn der Fall noch nicht spruchreif ist? Stellt die Kammer während der Beratung fest, dass entscheidende Beweise fehlen, erlaubt Art. 349 StPO die Ergänzung des Beweisverfahrens. Die Parteiverhandlungen müssen dafür wieder aufgenommen werden. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass Beweisergänzungen auch im Berufungsverfahren noch während der Urteilsberatung möglich sind. Die Parteien müssen anschliessend Gelegenheit erhalten, sich zu den ergänzten Beweisen zu äussern. Das Obergericht kann deshalb nicht allein aus zeitlichen Gründen auf eine Beweiserhebung verzichten, die es für den Entscheid als notwendig erachtet. Das erklärt die Zurückhaltung des Vorsitzenden: Der Abschluss der Parteiverhandlungen bedeutet noch nicht zwingend, dass bereits ein Urteil gefällt werden kann. Die menschliche Seite der Urteilsberatung Für das Gericht beginnt eine intensive, aber institutionell normale Arbeitsphase. Für die beschuldigten Personen beginnt eine weitere Wartezeit. Nach jahrelanger Untersuchung und acht öffentlichen Verhandlungstagen bleibt offen, wann sie erfahren, wie das Obergericht über Schuld, Strafe, Vermögenswerte und Kosten entscheidet. Die Öffentlichkeit sieht keine Fragen, Diskussionen oder Aktenvergleiche mehr. Für die betroffenen Menschen endet die Belastung damit nicht. Arbeitet das Obergericht mit künstlicher Intelligenz? Am Ende der Folge fragt Duri, ob das Obergericht bei der Erschliessung der umfangreichen Akten bereits KI einsetzt. Weder Duri noch Gregor verfügen dazu über gesicherte Informationen. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Beweisverfahren, Plädoyers und Urteilseröffnung Causa Vincenz: Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft – sechs Jahre für Vincenz und Stocker? – Dreiecksmodell, Betrugsthese und Strafanträge Causa Vincenz: Lorenz Erni fordert einen Freispruch – Offenlegungspflicht, Herausgabeanspruch, Schaden und Vorsatz Die Reihe begleitet die Causa Vincenz als fortlaufende Analyse von Strafverfahren, Verteidigungsstrategie, Anklageführung, Öffentlichkeit und Urteilsfindung. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Berufungsverfahren SB250133-O Administrative Informationen des Obergerichts zur Berufungsverhandlung Schweizerische Strafprozessordnung, insbesondere Art. 10, 348–351, 398, 404, 405 und 408 StPO Bundesgericht, Urteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 zur Beweisergänzung während der Urteilsberatung BGE 148 IV 356 zur fehlenden Spruchreife und Ergänzung von Beweisen Bundesgericht, Urteile 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 Bezirksgericht Zürich: erstinstanzliches Urteil DG200213 vom 11. April 2022 Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Das Schlusswort des Vorsitzenden 00:41 Ruhig, konzentriert und fair 01:46 Kein Termin für die Urteilseröffnung 02:37 Vorfragen und Beweisanträge 03:20 Das Dreiecksmodell der Anklage 04:36 Lorenz Ernis Plädoyer 05:14 Die Verteidigung von Beat Stocker 06:00 Der rechtliche Kern des Falls 06:42 Ohne Aktenkenntnis keine Bewertung 07:57 So berät das Obergericht 09:56 KI in der Strafjustiz? 10:37 Abschied nach acht Verhandlungstagen
- Causa Vincenz: Wie Vincenz und Stocker das letzte Wort nutzen19.08., 18:0719.08.2026, 18:0700:08:09
Duri Bonin und Gregor Münch über die zweiten Parteivorträge, das persönliche Recht nach Art. 347 StPO und die Risiken eines spontan wirkenden Schlussworts Rund 90 Sekunden spricht Pierin Vincenz als persönlicher Schlusspunkt zum Obergericht. Er räumt ein, manches hätte besser laufen können. Zugleich hält er daran fest, im Interesse von Raiffeisen und Aduno gehandelt und diese nicht geschädigt zu haben. Dann bittet er das Obergericht um Freispruch. Beat Stocker wählt eine andere Form. Sein Schlusswort wirkt auf die beiden Prozessbeobachter spontaner, persönlicher und deutlich ausführlicher. Eine weitere beschuldigte Person konzentriert sich auf die lange Verfahrensdauer und bittet das Gericht sinngemäss, das damalige Handeln anhand des damaligen Wissens zu beurteilen. Andere Beschuldigte verzichten darauf, ein Schlusswort zu halten. Vom zweiten Parteivortrag zum letzten Wort Die Aufnahme entsteht am 19. August 2026 unmittelbar nach den zweiten Parteivorträgen und den persönlichen Erklärungen der Beschuldigten vor dem Obergericht Zürich. Duri Bonin und Gregor Münch verfolgen das Verfahren als Prozessbeobachter. Sie kennen die umfangreichen Akten nicht und können deshalb weder die Beweislage noch die inhaltliche Tragfähigkeit der einzelnen Erklärungen abschliessend beurteilen. Im Zentrum der Folge steht eine handwerkliche Frage der Strafverteidigung: Wie bereitet man einen Menschen auf den letzten persönlichen Auftritt vor, ohne daraus ein zweites Plädoyer oder eine auswendig gelernte Rede zu machen? Darum geht es in dieser Folge Weshalb die zweiten Parteivorträge und das letzte Wort unterschiedliche prozessuale Funktionen besitzen Warum die Verteidigung in ihrem zweiten Parteivortrag nicht nochmals von vorne beginnen sollte Weshalb die Kürze einer Replik Gelassenheit vermitteln kann, aber nichts über die Qualität der Argumente beweist Warum Duri Bonin und Gregor Münch dieselben Plädoyers teilweise unterschiedlich beurteilen Was Art. 347 StPO der beschuldigten Person persönlich garantiert Weshalb das letzte Wort kein weiteres Verteidigungsplädoyer ist Wie Pierin Vincenz Selbstkritik, die zentrale Verteidigungsposition und die Bitte um Freispruch verbindet Warum Beat Stockers Auftritt spontan wirkt und dadurch zusätzliche Deutungsräume eröffnet Weshalb ein rhetorisch starker Auftritt nicht mit einer überzeugenden Beweisführung gleichgesetzt werden darf Wie ein weiterer Beschuldigter die damalige Wissenslage ins Zentrum seines Schlussworts stellt Warum ein Verzicht auf das letzte Wort weder ein Schuldeingeständnis noch ein Zeichen fehlender Betroffenheit ist Wie sich das letzte Wort vorbereiten lässt, ohne seine persönliche Wirkung zu verlieren Die zweite Antwort der Parteien Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Art. 346 Abs. 2 StPO gibt ihnen Anspruch auf einen zweiten Parteivortrag. Die Verteidigung kann damit auf die Replik der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft antworten und jene Punkte korrigieren, die aus ihrer Sicht nicht unwidersprochen bleiben dürfen. Eine überzeugende zweite Wortmeldung entscheidet, welche Kernbotschaften dem Gericht nach allen Vorträgen verbleiben sollen. Duri Bonin bezeichnet diese Phase im Gespräch bildhaft als eine Art juristisches Schlusswort. Prozessual handelt es sich jedoch weiterhin um einen Parteivortrag der Verteidigung. Duri und Gregor nehmen die Duplik von Lorenz Erni als pointiert und konzentriert wahr. Ihre Diskussion zeigt zugleich, wie relativ die Wirkung forensischer Rhetorik bleibt: Ein Vortrag, der den einen überzeugt, kann beim anderen Zweifel auslösen. Ob ein Argument trägt, entscheidet letztlich nicht sein Ton, sondern seine Verbindung zu den Akten, Beweisen und anwendbaren Rechtsnormen. Das letzte Wort gehört der beschuldigten Person Nach den Parteivorträgen verschiebt sich die Rolle. Art. 347 Abs. 1 StPO gibt der beschuldigten Person persönlich das Recht auf das letzte Wort. Über Art. 405 Abs. 1 StPO gilt dies auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Bundesgericht bezeichnet das letzte Wort als Recht auf eine kurze persönliche Erklärung. Es dient nicht dazu, das Plädoyer der Verteidigung zu ergänzen oder einen weiteren Parteivortrag zu halten, auf den die übrigen Parteien nicht mehr antworten könnten. Die beschuldigte Person darf sprechen, muss es aber nicht. Rechtlich richtet sich das letzte Wort an das Gericht. In einem öffentlichen und medial stark beachteten Verfahren wird es zugleich von Medien und Öffentlichkeit aufgenommen und interpretiert. Welche Wirkung es auf die Urteilsfindung besitzt, lässt sich von aussen nicht beurteilen. Pierin Vincenz: drei Gedanken und ein Antrag Nach der sinngemässen Wiedergabe von Duri Bonin und Gregor Münch konzentriert sich Pierin Vincenz auf drei Punkte: Einzelne Dinge hätten rückblickend besser gemacht werden können. Er habe im Interesse der betroffenen Gesellschaften gehandelt und diese nicht schädigen wollen. Er bitte um Freispruch. Das Schlusswort verbindet damit eine begrenzte persönliche Selbstkritik mit der zentralen Verteidigungsposition und einem eindeutigen Antrag. Vincenz versucht nicht, die einzelnen Transaktionen nochmals zu erklären. Duri und Gregor empfinden Inhalt und Länge als angemessen. Beat Stocker: Wenn Spontaneität Deutungsräume öffnet Beat Stocker beginnt nach Wahrnehmung der Gesprächspartner mit der Frage, ob er überhaupt ein Schlusswort halten solle. Sein Auftritt wirkt spontan. Ob er tatsächlich improvisiert oder bewusst auf diese Wirkung angelegt ist, wissen die beiden nicht. Stocker spricht über seine Arbeit, die von ihm hinterlassenen Spuren und darüber, dass diese rückblickend unterschiedlich gelesen werden können. Er äussert sich zudem zu seinem Verhältnis zu Geld und zu dessen späterer Verwendung. Ein solcher Auftritt kann persönlich und authentisch wirken. Jede zusätzliche Erklärung vergrössert aber auch die Fläche, auf der das Gericht und die Öffentlichkeit das Gesagte interpretieren. Duri Bonin sagt deshalb, er hätte als Verteidiger angesichts des spontan wirkenden Beginns geschwitzt. Darin liegt die eigentliche Spannung: Ein letztes Wort soll persönlich sein, darf aber die bisherige Verteidigungsstrategie nicht unbeabsichtigt unterlaufen. Zu viel Kontrolle kann eine Rede steril machen. Zu viel Spontaneität kann neue Nebenbotschaften, Festlegungen oder Widerspruchsflächen schaffen. Ein drittes Schlusswort und mehrere Verzichte Eine weitere beschuldigte Person hält nach Wahrnehmung von Duri und Gregor ein kurzes und emotionales Schlusswort. Sie verweist auf die Dauer des Verfahrens von rund achteinhalb Jahren, bestreitet eine Täuschung oder Schädigung und bittet das Gericht sinngemäss, ihr Handeln anhand des damaligen Wissens zu beurteilen. Diese letzte Bitte enthält einen strafrechtlich wichtigen Gedanken: Menschliches Handeln darf nicht allein aus der Rückschau bewertet werden. Entscheidend ist, was eine Person im damaligen Zeitpunkt wusste, wollte und in Kauf nahm. Ob dieser Einwand im konkreten Fall überzeugt, hängt wiederum von den Akten und Beweisen ab. Andere beschuldigte Personen verzichten auf das letzte Wort. Auch das ist eine legitime Entscheidung. Aus dem Schweigen darf weder auf Schuld noch auf Gleichgültigkeit oder fehlende persönliche Betroffenheit geschlossen werden. Der menschliche Moment vor der Urteilsberatung Nach Jahren der Untersuchung, öffentlicher Berichterstattung und mehreren Verhandlungstagen verbleibt ein kurzer persönlicher Moment. Die beschuldigte Person weiss, dass das Gericht über strafrechtliche Verantwortung, Sanktionen, Vermögenswerte, berufliche Existenz und Ruf entscheiden wird. Das erklärt, weshalb ein formal einfacher Satz zu den schwierigsten Sätzen eines Strafverfahrens gehören kann. Die Person soll selbst sprechen. Gleichzeitig weiss sie, dass jedes Wort gehört, interpretiert und möglicherweise mit früheren Aussagen verglichen wird. Sieben Prüfsteine für das letzte Wort Das Ziel bestimmen: Was soll nach dem letzten Satz über die persönliche Haltung klar sein? Den persönlichen Beitrag finden: Was kann nur die beschuldigte Person sagen und nicht ihre Verteidigung? Eine Kernbotschaft wählen: Das letzte Wort muss nicht nochmals sämtliche Vorwürfe beantworten. Neue Tatsachen vermeiden: Unvorbereitete Behauptungen können neue Fragen und Widerspruchsflächen schaffen. Mit der Verteidigungsstrategie abgleichen: Das letzte Wort darf das Plädoyer nicht unbeabsichtigt relativieren. Laut vorbereiten, nicht auswendig lernen: Eine klare Struktur soll tragen, ohne die Person künstlich klingen zu lassen. Den Schlusssatz festlegen: Aufhören, sobald die stärkste persönliche Aussage ausgesprochen ist. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht – zur gerichtlichen Befragung, zu früheren Aussagen und zur strategischen Frage zwischen Reden und Schweigen Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog – zu Aussagekonstanz, persönlicher Erklärung und punktuellem Schweigen Vincenz-Prozess: Das Schlusswort der beschuldigten Person ist kein ungefährliches Terrain – die Einordnung des letzten Wortes nach dem erstinstanzlichen Prozess von 2022 Die Reihe begleitet das Berufungsverfahren als Anschauungsbeispiel dafür, wie Vorfragen, Befragungen, Beweisanträge, Plädoyers und persönliche Erklärungen im schweizerischen Strafprozess tatsächlich funktionieren. Links und Quellen zu dieser Folge Schweizerische Strafprozessordnung: Art. 346, 347, 348 und 405 StPO Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O Bundesgericht, Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, E. 2.3–2.4 Bundesgericht, Urteil 6B_751/2017 vom 29. März 2018, E. 4.2 Bundesgericht, Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Kurzfristig zum Obergericht 01:00 Die zweiten Parteivorträge 03:12 Wie unterschiedlich Plädoyers wirken 03:45 Die letzten Worte beginnen 03:56 Pierin Vincenz bittet um Freispruch 04:31 Beat Stockers spontaner Auftritt 06:06 Drittes Schlusswort und Ausblick
- Causa Vincenz: Lorenz Erni fordert einen Freispruch14.08., 19:0814.08.2026, 19:0800:11:11
Warum eine nicht offengelegte Beteiligung noch keinen Betrug beweist – Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren Lorenz Ernis Einwände zu den verdeckten Beteiligungen und den privaten Auslagen Sechs Jahre Freiheitsstrafe stehen gegen den Antrag auf vollständigen Freispruch. Dazwischen liegt ein Dreieck. Die Staatsanwaltschaft zeichnet darin einen scheinbar einfachen Geldfluss: Eine Käuferin bezahlt den Kaufpreis an die Verkäuferseite. Von dort gelangt ein Teil des Geldes verdeckt an eine Führungsperson der Käuferin. Für die Anklage ist dieser Rückfluss eine wirtschaftliche Rückvergütung, die dem kaufenden Unternehmen zugestanden hätte. Lorenz Erni greift nicht nur einzelne Pfeile dieses Bildes an. Er stellt die rechtliche Grundfrage: Weshalb soll der private Gewinn Pierin Vincenz’ automatisch der Käuferin gehört haben? Lorenz Ernis Antrag: vollständiger Freispruch Lorenz Erni verteidigt Pierin Vincenz in der laufenden Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich. Er verlangt nicht lediglich eine tiefere Strafe. Er beantragt den vollständigen Freispruch; beim Komplex Commtrain macht er zusätzlich Verjährung geltend. Sein Plädoyer umfasst über 100 Seiten. Rund zwei Drittel des Hauptvortrags befassen sich mit Commtrain und Investnet. Diese Gewichtung ist strategisch: Erni führt den Fall nicht primär über Nachtclubs, Kreditkarten oder private Reisen, sondern über die grossen Transaktionen und deren rechtliche Zuordnung. Darum geht es in dieser Folge Weshalb Lorenz Erni den vollständigen Freispruch für Pierin Vincenz verlangt Warum eine verletzte Offenlegungspflicht noch keine Herausgabepflicht beweist Weshalb eine mögliche Herausgabepflicht nicht ohne Weiteres einen strafrechtlichen Vermögensschaden begründet Warum Tatzeitpunkt und Verjährung beim Betrug durch Unterlassen getrennt geprüft werden müssen Weshalb zeitgenössische Verträge, Bankunterlagen, Steuerdeklarationen und Notizen für die Beweiswürdigung wichtig sind Warum die Verteidigung bei den privaten Auslagen weniger geschlossen argumentiert Weshalb die Staatsanwaltschaft die eingängigere Gesamtgeschichte erzählt, Erni aber mehrere tragende Zwischenschritte angreift Vier Fragen, die nicht zusammenfallen dürfen Ernis Verteidigung trennt vier Ebenen: Musste Pierin Vincenz eine Beteiligung oder einen Interessenkonflikt offenlegen? Stand ein daraus erzielter Vorteil zivilrechtlich einem Unternehmen zu? Entstand dem Unternehmen durch die fehlende Information ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden? Erkannte Vincenz diese rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung und nahm er eine Schädigung zumindest in Kauf? Bei Commtrain anerkennt die Verteidigung eine Offenlegungspflicht. Sie bestreitet aber, dass daraus automatisch eine Herausgabepflicht, ein Schaden und ein entsprechender Vorsatz folgen. Diese Unterscheidung ist strafrechtlich zentral. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln voraus. Hinzukommen müssen eine arglistige Täuschung durch Schweigen, ein Irrtum, eine dadurch verursachte Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden, Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Ein Verstoss gegen gute Unternehmensführung ersetzt diese Tatbestandsmerkmale nicht. Das neue Bundesgerichtsurteil ist kein Automatismus Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026. Dieses betrifft nicht die Causa Vincenz, sondern einen angestellten Rechtsanwalt, der Einnahmen über eine eigene Gesellschaft vereinnahmt haben soll. Das Bundesgericht bejahte im dortigen Sachverhalt die rechtliche Möglichkeit eines Betrugs durch Unterlassen. Es hielt aber auch fest, dass Art. 321b OR allein nicht für jeden Arbeitnehmer eine Garantenstellung begründet. Entscheidend war die besondere, weitgehend selbstständige Stellung des betroffenen «Salaried Partner» und seine gesteigerte Verantwortung für das Vermögen der Arbeitgeberin. Das Urteil entscheidet die Causa Vincenz deshalb nicht vorweg. Für jeden Transaktionskomplex bleiben Rechtsverhältnis, Handlungspflicht, funktionaler Zusammenhang der Zahlung, Irrtum, Verfügung, Schaden und Vorsatz gesondert zu prüfen. Zudem behandelte das Bundesgericht zeitlich getrennte Unterlassungen nicht pauschal als ein einziges Dauerdelikt. Commtrain: Investition oder verdeckte Rückvergütung? Bei Commtrain liegt der Hauptkampf nicht bei der fehlenden Offenlegung. Diese räumt die Verteidigung ein. Gestritten wird darüber, was aus dieser Pflichtverletzung folgt. Die Staatsanwaltschaft deutet den privaten Beteiligungsgewinn wirtschaftlich als Rückfluss aus dem von Aduno finanzierten Kaufpreis. Nach ihrer Konstruktion hätte dieser Vorteil der Käuferin zugestanden. Erni hält dagegen: Vincenz und Beat Stocker hätten eigenes Kapital investiert, tatsächliche Aktien gehalten und ein Verlustrisiko getragen. Die spätere Zahlung sei deshalb der Erlös einer privaten Beteiligung und nicht automatisch eine heimliche Preisreduktion zugunsten der Käuferin. Damit wird die Bezeichnung «Retrozession» selbst zum Streitpunkt. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern der Rechtsgrund der Zahlung: Entstand der Vorteil wegen eigener Aktien, eigenem Kapital und eigenem Risiko? Oder wurde er aufgrund der beruflichen Funktion und Einflussnahme ausgerichtet? Auch die Verjährung hängt an einer präzisen zeitlichen Einordnung. Erni bestreitet, dass der strafrechtliche Schwerpunkt nachträglich auf den späteren Zahlungseingang verschoben werden könne. Investnet: auffälliger Geldfluss gegen eine dokumentierte Darlehensspur Bei Investnet stehen sich zwei Erklärungen gegenüber. Die Staatsanwaltschaft sieht in der Zahlung von Beat Stocker an Pierin Vincenz den Anteil an einem verdeckten Beteiligungsgewinn. Die Verteidigung spricht von einem Darlehen. Für die Anklage ist die zeitliche Nähe zwischen Stockers Zahlungseingang und der Weiterleitung an Vincenz ein starkes Indiz. Erni stellt dem einen konkreten Darlehensvertrag, Bankunterlagen, eine Steuerdeklaration, mehrere Entwürfe und zeitgenössische Notizen gegenüber. Zudem unterscheidet er zwischen diesem Darlehen und einer Vereinbarung über mögliche spätere Finanzierungen. Ein Vertrag beweist seinen wirtschaftlichen Hintergrund nicht aus sich heraus. Umgekehrt darf eine auffällige zeitliche Abfolge die vorhandenen Dokumente nicht unsichtbar machen. Das Gericht muss klären, welche Erklärung sich in der Gesamtheit der damaligen Unterlagen widerspruchsfreier hält. GCL, Eurokaution und Arena Thun Bei GCL erscheint die Position der Staatsanwaltschaft stark. Dafür sprechen nicht allein spätere Zahlungen, sondern insbesondere die behauptete Einflussnahme auf den Kredit, das Vorkaufsrecht von Cashgate und die Frage, wann Vincenz ein eigenes wirtschaftliches Interesse erhielt. Die Verteidigung hält dagegen, dass normale Führungstätigkeit erst dann strafrechtlich relevant werde, wenn sie mit einem bereits bestehenden oder versprochenen privaten Vorteil verknüpft war. Bei Eurokaution konzentriert sich der Streit auf eine vorgelagerte Tatsachenfrage: War Vincenz noch an der ReImagine beteiligt, als diese Gesellschaft bei Eurokaution einstieg? Die Verteidigung verweist auf E-Mails, Buchhaltung und Steuerdeklarationen, die für ein Ausscheiden im Jahr 2013 sprechen sollen. Bei Arena Thun scheint die Verteidigung vorn zu liegen. Nachrichten zwischen Stocker und Ferdinand Locher können zeigen, was diese beiden Personen erwogen. Sie beweisen aber noch nicht, dass Vincenz von einer vorgesehenen Zahlung wusste, sie verlangte oder eine geschäftliche Handlung gerade wegen dieses Vorteils vornahm. Die privaten Auslagen bleiben eine Schwachstelle Ernis Berufungsplädoyer behandelt die privaten Auslagen vergleichsweise knapp. Er unterscheidet zu Recht zwischen «firmenüblich» und «geschäftsmässig begründet»: Selbst wenn bestimmte Ausgaben innerhalb eines Unternehmens geduldet wurden, folgt daraus noch nicht, dass jede einzelne Ausgabe einen geschäftlichen Zweck besass. Eine sichtbare Kontrolle oder Visierung kann für Wissen und Vorsatz bedeutsam sein. Sie macht eine private Ausgabe aber nicht automatisch geschäftlich. Fehlende Originalbelege, unklare Teilnehmerangaben, neutrale Händlerbezeichnungen und nicht konkretisierte Geschäftszwecke bleiben deshalb für die Verteidigung problematisch. Eine bessere Geschichte ist noch kein besserer Beweis Die Staatsanwaltschaft besitzt nach Duri Bonin das stärkere Gesamtbild. Ihr Dreieck reduziert einen ausserordentlich umfangreichen Fall auf einen verständlichen Mechanismus. Genau darin liegt auch das Risiko: Commtrain ist nicht Investnet. Eine privat finanzierte Aktienbeteiligung ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie eine verdeckte Provision. Ein Darlehen ist nicht dasselbe wie ein Beteiligungserlös. Eine nachträglich entstandene Beteiligung ist nicht dasselbe wie ein bereits vor der Transaktion versprochener Vorteil. Und eine Idee von Beat Stocker ist keine Vereinbarung mit Pierin Vincenz. Erni erzählt die weniger elegante Geschichte. Sie besteht aus Unterschieden, Verträgen, Buchungen, Daten und alternativen Erklärungen. Im Strafprozess kann gerade diese Unübersichtlichkeit entscheidend sein. Nicht die Verteidigung muss eine lückenlose Gegengeschichte beweisen. Das Gericht darf einen belastenden Sachverhalt nur annehmen, wenn nach der Beweiswürdigung keine unüberwindlichen Zweifel verbleiben. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Ablauf, Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers und Urteilseröffnung Causa Vincenz: Die 1’198 Seiten des erstinstanzlichen Urteils – Aufbau, Dispositiv, Sanktionen und Beweiswürdigung Causa Vincenz: Das Bundesgericht korrigiert das Zürcher Obergericht – weshalb das Berufungsverfahren durchgeführt werden muss Die Reihe begleitet die Causa Vincenz nicht als Ersatz für die gerichtliche Beweiswürdigung, sondern als fortlaufende Analyse von Strafverfahren, Verteidigungsstrategie, Anklageführung und Urteilsfindung. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O Bezirksgericht Zürich: erstinstanzliches Urteil DG200213 vom 11. April 2022 Bundesgericht, Urteile 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 Bundesgericht, Urteile 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 BGE 144 IV 294 zu Retrozessionen und ungetreuer Geschäftsbesorgung Schweizerisches Strafgesetzbuch: insbesondere Art. 11, Art. 146 und Art. 158 StGB Schweizerisches Obligationenrecht: insbesondere Art. 184, Art. 321b und Art. 400 OR Schweizerische Strafprozessordnung: insbesondere Art. 10 StPO Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
- Causa Vincenz: Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft – sechs Jahre für Vincenz und Stocker?14.08., 15:4314.08.2026, 15:4300:12:57
Duri Bonin und Gregor Münch erklären das 126-seitige Plädoyer der Staatsanwaltschaft, den roten Pfeil hinter der Betrugsthese und den Weg zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe 126 Seiten, 293 Absätze – und ein roter Pfeil 126 Seiten. 293 nummerierte Absätze. Mehr als 400 Fussnoten. Am Ende fordert die Staatsanwaltschaft für Pierin Vincenz und Beat Stocker je sechs Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen höhere Strafen für weitere Beschuldigte sowie Einziehungen und staatliche Ersatzforderungen in Millionenhöhe. Die einzige eigentliche Visualisierung des Plädoyers besteht aus zwei Dreiecken. Die Käuferin bezahlt den Kaufpreis an die Verkäuferseite. Von dort führt ein roter Pfeil zu einer Person zurück, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gerade die Interessen der Käuferin hätte wahren müssen. Dieses Dreieck ist kein Beweis. Es ist ein Erklärungsmodell. Seine Stärke liegt darin, einen ausserordentlich komplexen Wirtschaftsstrafprozess auf eine verständliche Grundthese zu reduzieren. Seine Schwäche liegt in derselben Vereinfachung: Das Modell muss für jede Transaktion, jede Zahlung und jede beteiligte Person gesondert bewiesen werden. Duri Bonin und Gregor Münch analysieren das Plädoyer aus der Perspektive von Strafverteidigern. Sie zeigen, welche rechtliche Kette die Staatsanwaltschaft konstruiert, wo ihr neue Rechtsprechung hilft und an welchen Stellen aus einem überzeugenden Bild noch kein bewiesener Straftatbestand folgt. Das Plädoyer gibt die Position der Staatsanwaltschaft wieder. Es ist weder eine gerichtliche Feststellung noch das Urteil des Obergerichts. Darum geht es in dieser Folge Weshalb die Staatsanwaltschaft auf 126 Seiten nicht den gesamten Prozess wiederholt, sondern gezielte Korrekturen des erstinstanzlichen Urteils verlangt Warum private Reisen, Anwaltsrechnungen und Cabaretbesuche nicht moralisch, sondern nach Geschäftszweck, Abrechnungssystem und Vorsatz zu beurteilen sind Wie das Dreieck aus Käuferin, Verkäuferseite und verdeckt beteiligter Führungsperson die fünf Unternehmenstransaktionen erklären soll Weshalb die Staatsanwaltschaft bestimmte Zahlungen als wirtschaftliche Preisreduktionen oder herausgabepflichtige Rückvergütungen versteht Welche zusätzlichen Voraussetzungen ein Betrug durch Unterlassen verlangt Was das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 für die Causa Vincenz bedeutet – und was es gerade nicht entscheidet Warum Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun nicht einfach fünf Varianten desselben Falls sind Wie die Staatsanwaltschaft von einer Offenlegungspflicht über Irrtum, Arglist und Gewerbsmässigkeit zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe gelangt Weshalb die eigene öffentliche Kommunikation von Beschuldigten bei der Beurteilung einer medialen Vorverurteilung relevant, aber nicht allein entscheidend ist Warum Einziehung, Restitution, Ersatzforderung und Zuweisung an Geschädigte rechtlich auseinanderzuhalten sind Weshalb die entscheidende Verteidigungsfrage lautet, ob jeder Pfeil des Modells tatsächlich durch Beweise getragen wird Das Dreieck der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft erkennt in Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun ein gemeinsames wirtschaftliches Muster: Eine Käuferin – je nach Geschäft Raiffeisen, Aduno oder Cashgate – bezahlt Geld an die Verkäuferseite. Personen, die gegenüber der Käuferin besondere Treue-, Rechenschafts- oder Vermögensfürsorgepflichten besitzen sollen, partizipieren nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft verdeckt an dieser Verkäuferseite. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die entsprechenden Zahlungen wirtschaftlich als Rückvergütungen aus dem von der Käuferin finanzierten Kaufpreis. Daraus leitet sie ab, der jeweilige Vorteil hätte der Käuferin als Preisreduktion oder Herausgabeanspruch zugestanden. Das ist die zentrale These. Es ist aber keine automatische Rechtsfolge. Eine Beteiligung kann auch eigenes Kapital, Risiko, Aufbauarbeit, Beratung oder eine unabhängige wirtschaftliche Position abbilden. Deshalb muss für jede Zahlung geklärt werden, in welchem funktionalen Zusammenhang sie mit der Tätigkeit für die Käuferin stand. Vom roten Pfeil zum gewerbsmässigen Betrug Die staatsanwaltschaftliche Argumentation lässt sich in acht Schritten darstellen: Pierin Vincenz und Beat Stocker sollen gegenüber den beteiligten Unternehmen besondere Treue- und Vermögensfürsorgepflichten besessen haben. Sie sollen finanzielle Vorteile von der Verkäuferseite erhalten oder daran verdeckt beteiligt gewesen sein. Diese Vorteile seien wirtschaftlich Preisreduktionen oder herausgabepflichtige Rückvergütungen gewesen. Mit dem jeweiligen Geldeingang habe eine Pflicht zur Offenlegung, Rechenschaft und Herausgabe bestanden. Durch das Schweigen seien die betroffenen Unternehmen über ihre Ansprüche im Irrtum geblieben. Weil sie diese Ansprüche nicht geltend gemacht hätten, sei ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Verdeckte Beteiligungen, Treuhandstrukturen und das besondere Vertrauensverhältnis begründeten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Arglist. Die wiederholte und auf erhebliche Einnahmen ausgerichtete Vorgehensweise erfülle die Qualifikation des gewerbsmässigen Betrugs und erlaube die Abschöpfung der Erlöse. Für einen Betrug durch Unterlassen reicht eine gewöhnliche vertragliche Informationspflicht jedoch nicht. Erforderlich sind eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln und eine besondere Verantwortung für das geschützte Vermögen. Zusätzlich müssen arglistige Täuschung durch Schweigen, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Was das neue Bundesgerichtsurteil sagt Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Argumentation unter anderem auf das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026. Der Entscheid betrifft nicht die Causa Vincenz. Im beurteilten Fall hatte ein als «Salaried Partner» tätiger Rechtsanwalt Einnahmen über eine eigene Gesellschaft vereinnahmt, ohne seine Arbeitgeberin darüber zu informieren. Das Bundesgericht bestätigte im konkreten Fall die rechtliche Möglichkeit eines Betrugs durch Unterlassen. Es hielt aber ausdrücklich fest, dass Art. 321b OR allein nicht jeden Arbeitnehmer zum Garanten für das Vermögen seiner Arbeitgeberin macht. Ausschlaggebend waren die selbstständige Stellung des Rechtsanwalts, seine Entscheidungsbefugnisse und seine besondere Verantwortung für Personal, Ressourcen und Mandate. Der Entscheid gibt der Staatsanwaltschaft damit ein Argument, aber keine Abkürzung. Für jeden Komplex der Causa Vincenz bleiben die konkrete Garantenstellung, der funktionale Zusammenhang der Zahlung, der Herausgabeanspruch und sämtliche Elemente des Betrugs gesondert zu prüfen. Fünf Transaktionen – fünf Beweislagen Commtrain Commtrain ist der Anker des staatsanwaltschaftlichen Modells. Aduno bezahlte nach der Darstellung im Plädoyer sieben Millionen Franken für die Aktien. Ein erheblicher Teil soll anschliessend über die Verkäuferseite an die von Vincenz und Stocker beherrschte iFM geflossen sein. Das Bezirksgericht folgte der Anklage in diesem Komplex bereits in wesentlichen Punkten. Die Staatsanwaltschaft verlangt zusätzlich eine weitergehende rechtliche Würdigung. GCL Bei GCL unterscheidet die Staatsanwaltschaft inzwischen zwischen den Interessen von Raiffeisen sowie jenen von Aduno und Cashgate. Sie zieht ihre Berufungsanträge wegen bestimmter Vermögensdelikte zulasten von Raiffeisen zurück, hält aber an anderen Vorwürfen fest. Das stärkt die Glaubwürdigkeit ihres Vortrags, zeigt jedoch zugleich, dass sich nicht jeder Geldfluss in dasselbe Dreieck einordnen lässt. Investnet Bei Investnet stehen die Put-Option, Zahlungen an Peter Wüst und Andreas Etter sowie eine nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verdeckte Beteiligung von Stocker und Vincenz im Zentrum. Entscheidend bleibt nicht nur, ob Geld floss. Zu klären ist auch, was die Beteiligten wussten, welche Pflichten sie trafen und welcher Anteil eines Gewinns welchem Verhalten zugerechnet werden kann. Eurokaution Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ein behaupteter Gewinnanteil sei wirtschaftlich eine Preisreduktion zugunsten von Aduno gewesen. Daneben stützt sie sich auf interne Nachrichten, wonach Stocker das Unternehmen kritisch beurteilt haben soll. Daraus leitet sie die weitergehende These ab, Aduno habe für 5,6 Millionen Franken ein wertloses Unternehmen gekauft. Diese Nullwertthese ist ambitioniert. Ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen kann aufgrund von Kunden, Bewilligungen, Technologie oder Zukunftschancen dennoch einen Wert besitzen. Massgeblich ist die Bewertung aus damaliger Sicht – nicht der spätere Misserfolg. Arena Thun Beim nicht zustande gekommenen Erwerb der Arena Thun stützt sich die Staatsanwaltschaft besonders auf einen Chat von Ferdinand Locher. Dieser mag ein belastendes Indiz sein. Er beweist für sich allein jedoch noch nicht, was Pierin Vincenz wusste, was ihm angeboten wurde oder ob er eine entsprechende Vereinbarung akzeptierte. Hier liegt eine besonders anspruchsvolle Beweiskette vor. Private Auslagen: Firmenkarte ist noch kein Vorsatz Bei Reisen nach London, Marrakesch, Graz und New York, bei Anwaltsrechnungen und bei Ausgaben in Cabarets oder Stripclubs stellt sich zunächst die Frage nach dem geschäftlichen Zweck. Eine private Zahlung mit einer Firmenkreditkarte begründet das Risiko einer falschen Verbuchung. Sie beweist aber nicht automatisch Eventualvorsatz. Entscheidend sind das konkrete Abrechnungssystem, Kontroll- und Korrekturmechanismen, eingereichte Belege sowie das Wissen der betreffenden Person. Auch ein mögliches Reputationsrisiko ist nicht mit einem strafrechtlichen Vermögensschaden gleichzusetzen. Nicht jede gesellschaftsrechtlich unkluge oder schlecht dokumentierte Ausgabe erfüllt einen Vermögensstraftatbestand. Warum die Staatsanwaltschaft je sechs Jahre verlangt Die Staatsanwaltschaft will private Auslagen und Transaktionsgewinne nicht als vollständig getrennte Bereiche behandelt wissen. Nach ihrer Darstellung nutzten Vincenz und Stocker in beiden Bereichen ihre berufliche Stellung für persönliche Vorteile. Eine Gesamtfreiheitsstrafe setzt nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings voraus, dass das Gericht für die einzelnen Delikte konkret gleichartige Strafen ausfällen würde. Eine einheitliche Erzählung ersetzt diese Prüfung nicht. Um je sechs Jahre zu erreichen, müsste das Obergericht mehrere Schritte mitgehen: zusätzliche Schuldsprüche, eine Ausweitung auf gewerbsmässigen Betrug, eine strengere Beurteilung privater Auslagen und eine andere Gewichtung der medialen Belastung. Zur Medienfrage ist die Rechtslage differenziert. Eigene Interviews oder Podcastauftritte beseitigen eine bereits erlittene mediale Vorverurteilung nicht automatisch. Sie können aber bei der Frage eine Rolle spielen, wodurch die öffentliche Aufmerksamkeit ausgelöst oder verstärkt wurde. Inhalt, Intensität, Dauer und konkrete Belastung bleiben entscheidend. Einziehung: der möglicherweise stärkste Angriff Besonders bedeutsam ist der Angriff auf den erstinstanzlichen Einziehungsentscheid. Sind konkrete deliktische Vermögenswerte noch vorhanden, können sie nach Art. 70 StGB eingezogen oder der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind sie nicht mehr vorhanden, kann nach Art. 71 StGB eine Ersatzforderung des Staates festgesetzt werden. Eine spätere Verwendung zugunsten geschädigter Personen richtet sich nach Art. 73 StGB. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Hauptposition, die verdeckten Erlöse seien vollständig deliktischer Herkunft, weil rechtmässige Leistungen bereits durch Löhne und Honorare abgegolten worden seien. Eventualiter verlangt sie eine Schätzung des deliktischen Anteils. Diese Schätzung ist nicht selbstverständlich. Nach dem Bundesgerichtsurteil 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4.3 erlaubt Art. 70 Abs. 5 StGB keine Schätzung ins Blaue, wenn gerade unklar ist, welcher Anteil aus Straftaten und welcher aus legalen Leistungen stammt. Deliktsbezug und eine tragfähige Berechnungsgrundlage müssen feststehen. Was das Plädoyer stark macht Das Plädoyer ist gefährlich für die Verteidigung, weil es dem Obergericht einen klaren Entscheidungsweg anbietet. Aus unterschiedlichen Verträgen, Gesellschaften, Beteiligungen und Zahlungen wird ein verständliches Dreieck. Stark ist auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht an jedem Berufungspunkt festhält. Wo sie Anträge zurückzieht oder ihre Argumentation beschränkt, erscheint die verbleibende Position selektiver und glaubwürdiger. Die Schwäche liegt in der Gefahr der Übervereinheitlichung. Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun beruhen nicht auf identischen wirtschaftlichen Beziehungen. Ein Modell kann die Prüfung strukturieren. Es darf die transaktionsbezogene Beweiswürdigung nicht ersetzen. Verfahrensstand Das Obergericht Zürich beurteilt die Causa Vincenz im laufenden Berufungsverfahren SB250133-O. Das Bezirksgericht Zürich sprach 2022 erstinstanzliche Schuldsprüche und Freisprüche aus. Die angefochtenen Teile sind nicht rechtskräftig. Das Bundesgericht entschied 2025 nicht über Schuld oder Unschuld, sondern verpflichtete das Obergericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens. Für Pierin Vincenz, Beat Stocker und sämtliche weiteren beschuldigten Personen gilt die Unschuldsvermutung. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich steht – Aufbau, Anträge, Ergebnisse und Dimension des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragungen, Plädoyers und Urteil der zweiten Instanz Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog – Aussagekonstanz, punktuelles Schweigen und öffentliche Prozessbeobachtung Die Reihe untersucht, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren in den Akten, im Gerichtssaal und für die betroffenen Menschen tatsächlich funktioniert. Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
- Causa Vincenz: Beweisanträge – Fehler der Verteidigung oder bewusste Taktik?12.08., 18:4112.08.2026, 18:4100:10:36
Was beim Schluss des Beweisverfahrens auf dem Spiel steht Am dritten Verhandlungstag erhalten die Parteien vor dem Obergericht Zürich Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Duri Bonin und Gregor Münch verfolgen die Szene aus dem Übertragungsraum. Stockers Verteidigung verweist nach ihrer Wahrnehmung auf frühere Anträge, die vor der Berufungsverhandlung von der Verfahrensleitung abgewiesen worden waren. Wenig später ist das Beweisverfahren geschlossen. In diesem schmalen Zeitfenster steckt eine Rechtsfrage, die bis nach Lausanne reicht: Was muss eine Partei tun, wenn die Verfahrensleitung ihren Beweisantrag vor der Berufungsverhandlung bereits abgewiesen hat? Duri Bonin und Gregor Münch berichten am Nachmittag des dritten Verhandlungstags aus der Villa Florhof. Die Folge rekonstruiert diesen Verfahrensmoment anhand ihrer Wahrnehmung aus dem Übertragungsraum. Wurden die Anträge damit gegenüber dem Gesamtgericht genügend erneuert? Wurden sie bewusst nicht mehr aufrechterhalten? Oder fehlte die nötige Klarheit unbeabsichtigt? Darum geht es in dieser Folge Weshalb der Moment vor dem Schluss des Beweisverfahrens rechtlich entscheidend sein kann Welche Beweisanträge und Aktenergänzungen die Parteien nach Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch verlangten Warum ein früher schriftlich gestellter Antrag nicht in jeder Verfahrenslage genügt Wie sich ein noch pendenter von einem bereits präsidial abgewiesenen Beweisantrag unterscheidet Weshalb die Verfahrensleitung und das urteilende Gesamtgericht prozessual nicht dieselbe Instanz sind Was Art. 331 Abs. 3, Art. 345 und Art. 405 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren bedeuten Warum die unterlassene Erneuerung grundsätzlich die spätere Rüge vor Bundesgericht kosten kann Wie Bernhard Isenring nach Wahrnehmung der beiden Prozessbeobachter frühere Anträge ausdrücklich erneuerte Was nach dem Schluss des Beweisverfahrens mit den Parteivorträgen folgt Der letzte Moment für Beweisanträge Nach Art. 345 StPO gibt das Gericht den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Über Art. 405 Abs. 1 StPO gilt diese Regel auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Dieser Moment wirkt leicht wie eine formale Zwischenstation. Tatsächlich kann er darüber entscheiden, ob sich das urteilende Gesamtgericht nochmals mit einem abgewiesenen Beweisantrag befassen muss – und ob die Nichterhebung später vor Bundesgericht überprüft werden kann. Das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen, folgt aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Entscheidend ist jedoch, in welchem Zustand sich ein Antrag befindet. Abgewiesen oder noch pendent? Ein ordnungsgemäss gestellter und noch nicht beurteilter Beweisantrag bleibt grundsätzlich pendent. Er muss nicht allein deshalb nochmals vollständig vorgetragen werden, weil die Berufungsverhandlung beginnt. Anders liegt es, wenn die Verfahrensleitung den Antrag bereits während der Vorbereitung abgewiesen hat. Art. 331 Abs. 3 StPO erlaubt, einen solchen Antrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Diese Möglichkeit gilt nach Art. 405 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren. Die Erneuerung übergibt den Antrag von der instruierenden Verfahrensleitung an das urteilende Kollegialgericht. Unterbleibt sie, darf das Gesamtgericht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nicht mehr aufrechterhalten wird. Was vor Bundesgericht verloren gehen kann Im Urteil 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 hält das Bundesgericht fest: Wer einen zuvor von der Verfahrensleitung abgewiesenen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt, kann grundsätzlich nicht mehr rügen, das Berufungsgericht habe diesen Beweis in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erhoben. Technisch präzise geht nicht der frühere Schriftsatz verloren. Verloren geht grundsätzlich die Möglichkeit, die Nichterhebung dieses konkreten Beweises später in Lausanne überprüfen zu lassen. Das Bundesgericht begründet dies mit der fehlenden materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nach Art. 80 Abs. 1 BGG. Der kantonale Spruchkörper muss Gelegenheit erhalten, selbst über den Antrag zu entscheiden. Ein Antrag in den Akten genügt dafür nicht, wenn ihn zuvor nur die Verfahrensleitung abgewiesen hat und er dem Gesamtgericht nicht nochmals unterbreitet wird. Das Protokoll entscheidet mit Das Bundesgerichtsurteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 zeigt eine zweite Schwierigkeit: Eine Partei kann später behaupten, sie habe an einem Beweisantrag festgehalten. Ergibt sich dies weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem angefochtenen Urteil, fehlt der Rüge vor Bundesgericht regelmässig die tatsächliche Grundlage. Die sichere Verteidigungsarbeit endet deshalb nicht mit dem gesprochenen Antrag. Sie umfasst auch die Kontrolle, ob Antrag, Begründung und gerichtlicher Entscheid korrekt protokolliert wurden. Fehlt die Erneuerung im Protokoll, muss die Berichtigung unverzüglich verlangt werden. Was Duri Bonin und Gregor Münch beobachtet haben Nach ihrer Wahrnehmung verwies die Verteidigung Beat Stockers auf frühere Beweisanträge, die vor der aktuellen Berufungsverhandlung präsidial abgewiesen worden sein sollen. Im weiteren Austausch blieb für die Prozessbeobachter unklar, ob die Äusserung als ausdrückliche Erneuerung gegenüber dem Gesamtgericht gemeint und verstanden wurde. Duri Bonin und Gregor Münch betonen ihre Erkenntnisgrenze: Sie befanden sich nicht im Gerichtssaal, sondern verfolgten die Verhandlung über die Videoübertragung. Die Folge stellt deshalb keinen Verfahrensfehler fest. Sie zeigt, weshalb bereits der Unterschied zwischen einem Verweis und einem förmlichen Antrag rechtlich erheblich sein kann. Bernhard Isenring wählte nach ihrer Einschätzung die eindeutigere Variante: Er erklärte ausdrücklich, dass er bereits gestellte Anträge erneuere, und begründete sie nochmals kurz. Damit war für Gericht, Gegenparteien und Protokoll klar, was dem Gesamtgericht zur Entscheidung unterbreitet wurde. Die gerichtliche Amtspflicht bleibt bestehen Die versäumte Erneuerung nimmt einer Partei grundsätzlich die spätere Rüge. Sie beseitigt aber nicht jede Pflicht des Berufungsgerichts zur Beweisergänzung. Sind frühere Beweiserhebungen rechtsfehlerhaft, unvollständig oder unzuverlässig, oder sind zusätzliche Beweise für die Beurteilung erforderlich, muss die Berufungsinstanz nach Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO tätig werden. Eine notwendige unmittelbare Beweisabnahme nach Art. 343 Abs. 3 StPO kann ebenfalls von Amtes wegen geboten sein. Diese Pflicht ist kein allgemeines Rettungsnetz für einen nicht erneuerten Parteiantrag. Sie betrifft eine eigenständige Verantwortung des Gerichts und setzt voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen für eine zwingende Beweiswiederholung oder -ergänzung erfüllt sind. Praxis: So bleibt der Antrag erhalten Für die Verteidigung ist die sichere Vorgehensweise kurz: Den bereits abgewiesenen Antrag ausdrücklich gegenüber dem Gesamtgericht erneuern. Die frühere Eingabe und die präsidiale Ablehnung eindeutig bezeichnen. Klarstellen, dass an Antrag und Begründung festgehalten wird; neue Entwicklungen knapp ergänzen. Einen Entscheid des Gesamtgerichts verlangen. Kontrollieren, ob Antrag und gerichtliche Behandlung im Protokoll erscheinen. Eine mögliche Formulierung lautet: «Die mit früherer Eingabe gestellten und von der Verfahrensleitung abgewiesenen Beweisanträge werden hiermit gegenüber dem Gesamtgericht ausdrücklich erneuert. An den Anträgen und ihrer Begründung wird festgehalten.» Nicht die Länge des erneuten Vortrags schützt den Rechtsweg. Entscheidend sind Eindeutigkeit, Zuordenbarkeit und Protokollierung. Wenn Jahre an einem Satz hängen Ein Strafverfahren kann während Jahren geführt und auf Tausenden Seiten dokumentiert werden. Trotzdem kann die spätere Überprüfung eines Beweisthemas an einem Satz hängen, der innerhalb weniger Sekunden ausgesprochen werden muss. Darin liegt die menschliche und berufliche Spannung dieses Verfahrensmoments: Wer plädiert, muss gleichzeitig zuhören, die Reaktion des Gerichts erfassen, die eigene bisherige Prozessführung überblicken und erkennen, ob aus einem scheinbar nebensächlichen Austausch eine endgültige Weichenstellung entsteht. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens beginnt die nächste Phase der Berufungsverhandlung: die angekündigten, umfangreichen Parteivorträge von Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaften und Verteidigungen. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Keine Antwort – warum die Staatsanwaltschaft trotzdem fragt – selektives Schweigen, Ergänzungsfragen und rechtliches Gehör Causa Vincenz: 80 Seiten vor der Befragung – persönliche Eingaben und die Kunst, dem Gericht Orientierung zu geben Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog – Aussagekonstanz, punktuelles Schweigen und die Grenzen öffentlicher Prozessbeobachtung Die Reihe verfolgt, wie Verfahrensrecht, Verteidigungsstrategie, Öffentlichkeit und menschlicher Entscheidungsdruck in einem aussergewöhnlich umfangreichen Schweizer Strafverfahren ineinandergreifen. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O Schweizerische Strafprozessordnung, insbesondere Art. 107, 331, 343, 345, 389 und 405 StPO Bundesgerichtsgesetz, insbesondere Art. 80 Abs. 1 BGG Bundesgerichtsurteil 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026, E. 4.1 f. Bundesgerichtsurteil 6B_996/2023 vom 17. Februar 2026, E. 3 Bundesgerichtsurteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025, E. 1.1.3 f. BGE 143 IV 288 zur Beweisergänzung von Amtes wegen Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Letzte Beweisanträge 02:30 Stockers Verteidigung verweist 03:31 Fehler oder Taktik? 04:18 Was das Bundesgericht verlangt 06:56 Schluss und nächste Plädoyers
- Causa Vincenz: Keine Antwort – warum die Staatsanwaltschaft trotzdem fragt12.08., 14:3912.08.2026, 14:3900:10:38
Die feine Mechanik von Schweigen, Übersetzen und Nachfragen Gericht ja, Staatsanwaltschaft nein Am dritten Verhandlungstag im Berufungsverfahren der Causa Vincenz wird Stéphane Barbier-Mueller mit Unterstützung einer Dolmetscherin befragt. Die Fragen des Gerichts beantwortet er. Bei der ersten Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft zieht er hingegen eine klare Grenze: Fragen der Staatsanwaltschaft werde er nicht beantworten. Der Vorsitzende will daraufhin wissen, ob weitere Ergänzungsfragen unter diesen Umständen überhaupt noch sinnvoll sind. Staatsanwalt Oliver Labhart besteht trotzdem darauf, seine Frage stellen zu dürfen. Nach der Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch begründet er dies damit, dass er später im Plädoyer auf ein konkretes Aktenstück Bezug nehmen wolle und Barbier-Mueller zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten solle. Diese kurze Szene bildet den Kern der Folge: Kann eine Frage prozessual wichtig sein, obwohl keine Antwort zu erwarten ist? Schweigen kann selektiv sein Nach Art. 113 StPO muss sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie darf vollständig, zeitweise oder bezogen auf einzelne Fragen schweigen. Sie kann deshalb Fragen des Gerichts beantworten und jene einer Partei unbeantwortet lassen. Eine Begründung schuldet sie dafür nicht. Warum die Frage trotzdem Bedeutung haben kann Nach Art. 341 Abs. 2 StPO können die Parteien Ergänzungsfragen durch die Verfahrensleitung stellen lassen oder mit deren Ermächtigung selbst stellen. Diese Regel gilt über Art. 405 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Eine angekündigte Aussageverweigerung macht daher nicht automatisch jede weitere Frage sinnlos oder unzulässig. Eine konkrete Frage kann sichtbar machen, auf welches Aktenstück sich eine Partei bezieht, welche tatsächliche These sie später vertreten will, zu welchem Punkt die beschuldigte Person Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, und weshalb der Punkt für das spätere Plädoyer relevant sein soll. Die unbeantwortete Frage selbst ist aber kein Beweis. Ebenso wenig genügt es, ein neues oder nicht ordentlich eingeführtes Aktenstück lediglich in eine Frage zu verpacken. Das rechtliche Gehör verlangt ein transparentes Verfahren, nicht ein Ritual möglichst vieler unbeantworteter Fragen. Was die Dolmetscherin verändert Bei Barbier-Muellers Befragung waren die vorbereiteten Gerichtsfragen der Dolmetscherin offenbar zugänglich. Spontane Ergänzungsfragen konnte sie dagegen naturgemäss nicht ablesen. Das ist kein ungerechtfertigter Vorteil für das Gericht, sondern Qualitätssicherung. Gerade lange, verschachtelte oder fachsprachliche Fragen lassen sich genauer übertragen, wenn die Dolmetscherin die Fragen mitlesen kann. Entscheidend ist, dass auch spontane Fragen vollständig, neutral und ohne unnötigen Zeitdruck übersetzt werden. Der Leitfaden des Obergerichts Zürich empfiehlt unter anderem eine sorgfältige Vorbereitung sowie kurze und klare Fragen. Dass eine Person bereits vor Abschluss der Übersetzung reagiert, kann auf ein gewisses Sprachverständnis hinweisen. Es beweist aber noch nicht, dass sie komplexe Vorwürfe unter Druck ebenso präzise auf Deutsch beantworten kann. Art. 68 StPO vermittelt keinen freien Anspruch auf Befragung in der Muttersprache. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person das konkrete Verfahren tatsächlich versteht und sich darin genügend genau ausdrücken kann. Diese Unterscheidung zwischen Verstehen und eigenem Ausdrucksvermögen bestätigt auch das Bundesgericht im Urteil 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026. Die Übersetzungsfrage gehört zur Vorgeschichte Die Übersetzungsthematik prägte bereits den bisherigen Verfahrensverlauf. Das Obergericht hob die erstinstanzlichen Urteile 2024 auf und wollte die Sache zurückweisen. Das Bundesgericht hob diesen Beschluss 2025 seinerseits auf und verpflichtete das Obergericht, das Berufungsverfahren durchzuführen. Im Fall des französischsprachigen Beschuldigten kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die übersetzten Anklageentwürfe und die weiteren konkreten Umstände eine wirksame Verteidigung ermöglicht hätten. Der Entscheid ist im Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 nachzulesen. Die aktuelle Befragung zeigt dennoch: Auch wenn eine Übersetzungsfrage rechtlich entschieden ist, bleibt sie im Gerichtssaal praktisch relevant. In dieser Folge Weshalb Barbier-Mueller neben seiner Verteidigung sitzen wollte Wie eine Befragung mit Dolmetscherin ihren Rhythmus verändert Warum vorbereitete Fragen die Übersetzungsqualität verbessern können Weshalb frühe Antworten nicht automatisch genügende Ausdrucksfähigkeit beweisen Wie eine beschuldigte Person selektiv schweigen kann Warum Staatsanwalt Oliver Labhart seine Ergänzungsfrage trotzdem stellen wollte Welche Funktion eine unbeantwortete Frage für das rechtliche Gehör haben kann Wie es weitergeht Nach den Beschuldigtenbefragungen sind für den Nachmittag des 12. August 2026 die Beweisanträge der Parteien angekündigt. Die Staatsanwaltschaft wird am 13. August mit ihrem Plädoyer beginnen – unter dem Vorbehalt, dass die Entscheide über die Beweisanträge den Ablauf nicht verändern. Weitere Folgen zur Causa Vincenz Beat Stocker vor Obergericht: Die Illusion vom Dialog So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht So läuft das Berufungsverfahren Alle Podcastfolgen Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Sitzordnung und Nähe zur Verteidigung 02:13 Unklarheiten im Strafregisterauszug 03:43 Befragung mit Dolmetscherin 05:19 Deutsch verstehen, präzise antworten 06:13 Gericht ja, Staatsanwaltschaft nein 06:49 Warum der Staatsanwalt trotzdem fragt 08:55 Vorbereitete und spontane Fragen 09:45 Beweisanträge und Plädoyers
- Causa Vincenz: 80 Seiten vor der Befragung12.08., 14:1912.08.2026, 14:1900:05:26
Über die Kunst, dem Gericht Orientierung zu geben, ohne sich im Erklären zu verlieren. Fünf Polizisten, drei Medienschaffende und – nach einem in der Folge zitierten Blick-Bericht – eine persönliche Eingabe von 80 Seiten. Am dritten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz hat sich der Medienraum des Obergerichts Zürich deutlich geleert. Die Aufmerksamkeit lässt nach. Duri Bonin und Gregor Münch sprechen während der Mittagspause über die weiteren Beschuldigtenbefragungen. Sie beobachten präzise Ergänzungsfragen, vermuten eine vorbereitete Arbeitsteilung innerhalb des Spruchkörpers und stossen auf eine grundsätzliche Verteidigungsfrage: Soll eine beschuldigte Person ihre Sicht bereits vor der Befragung ausführlich schriftlich darlegen? Darum geht es in dieser Folge Weshalb der deutlich leerere Medienraum nur eine Momentaufnahme der öffentlichen Aufmerksamkeit ist Wie Duri Bonin und Gregor Münch die Befragung der weiteren beschuldigten Personen wahrnehmen Warum ein sicherer und präziser Auftritt nichts über die inhaltliche Richtigkeit einer Aussage beweist Wie die Ergänzungsfragen des Obergerichts nach Wahrnehmung der beiden Prozessbeobachter verteilt werden Unter welchen Voraussetzungen Mitbeschuldigte Fragen aneinander stellen können Was eine persönliche schriftliche Eingabe vor der Befragung leisten kann Warum eine Eingabe zwar die eigene Sicht ordnen, ihren Inhalt aber nicht aus sich heraus beweisen kann Welche zusätzlichen Festlegungen und Widerspruchsflächen durch eine ausführliche Darstellung entstehen Wann notwendige Erklärung in Übererklärung umschlägt Wenn die öffentliche Aufmerksamkeit nachlässt Am ersten Verhandlungstag war der Übertragungsraum sehr gut besetzt. Am dritten Tag treffen Duri Bonin und Gregor Münch dort nur noch wenige Medienschaffende an. Für die beschuldigten Personen verändert die schwindende Aufmerksamkeit die Situation im Gerichtssaal nicht. Sie werden weiterhin zu lange zurückliegenden Vorgängen, früheren Aussagen und umfangreichen Akten befragt. Die öffentliche Dramaturgie wird leiser. Der persönliche und rechtliche Entscheidungsdruck bleibt. Wer fragt – und wer fragen darf Rechtlich können die Parteien nach Art. 341 Abs. 2 StPO Ergänzungsfragen durch die Verfahrensleitung stellen lassen oder mit deren Ermächtigung selbst stellen. Diese Regel gilt nach Art. 405 Abs. 1 StPO auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Jede beschuldigte Person ist Partei des Strafverfahrens. Betrifft die Aussage einer mitbeschuldigten Person den eigenen Tatvorwurf, gewinnt zusätzlich das Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO Bedeutung. Zeitpunkt und Form der Fragen werden durch die Verfahrensleitung gesteuert. Was eine Eingabe vor der Befragung leisten kann Nach einem Medienbericht soll ein Mitbeschuldigter vor seiner Befragung eine umfangreiche persönliche Eingabe eingereicht haben. Eine beschuldigte Person darf sich nach Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 109 StPO auch persönlich und schriftlich zur Sache und zum Verfahren äussern. Die strategische Frage dahinter lautet: Was soll der Text bewirken? Eine frühe Eingabe kann verhindern, dass die Sicht der beschuldigten Person ausschliesslich in der Reihenfolge fremder Fragen erscheint. Sie kann Sachverhalte ordnen, Zusammenhänge sichtbar machen und dem Gericht erklären, welche Punkte aus Sicht der betroffenen Person zuerst verstanden werden müssen. Die Eingabe ersetzt jedoch weder die gerichtliche Befragung noch das Plädoyer der Verteidigung. Ihre tatsächlichen Behauptungen beweisen sich nicht selbst. Sie werden mit Dokumenten, früheren Aussagen, den Angaben anderer Personen und dem übrigen Beweisergebnis verglichen. Jeder zusätzliche Satz schafft deshalb nicht nur Erklärung, sondern auch eine weitere überprüfbare Festlegung. Die eigene Ordnung vor den Fragen des Gerichts Duri Bonin bezeichnet es nicht als aussergewöhnlich, die eigene Sicht vor einer anstehenden Einvernahme zu strukturieren. Darin liegt ein wichtiger Unterschied zum Auswendiglernen von Antworten. Eine gute schriftliche Einordnung schreibt dem Gericht nicht vor, wie es entscheiden soll. Sie hilft ihm, die Perspektive der beschuldigten Person zu erkennen, bevor die Befragung den Fall in einzelne Fragen zerlegt. Besonders in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann dies sinnvoll sein. Das Erklärungsparadox Komplexe Sachverhalte verlangen Erklärungen. Eine umfangreiche Erklärung kann dennoch den Eindruck erzeugen, jeder einzelne Vorgang benötige eine besondere Rechtfertigung. Genau diese Spannung verdichtet Duri Bonin am Ende der Folge in der Beobachtung, die beschuldigten Personen müssten «gar, gar, gar viel erklären». Das ist keine Aussage über Schuld, Wahrheit oder Glaubhaftigkeit. Der Umfang einer Erklärung beweist weder das eine noch das andere. Verteidigungstechnisch stellt sich aber die Frage, ob die entscheidende Botschaft noch erkennbar bleibt. Nicht die Seitenzahl ist das eigentliche Problem. Problematisch wird eine Eingabe, wenn alles gleich wichtig erscheint, Tatsachen und Bewertungen ineinanderlaufen oder der rote Faden erst auf Seite 40 sichtbar wird. Präzise Fragen – aber keine vorweggenommene Entscheidung Gregor Münch nimmt die Ergänzungsfragen des Obergerichts als präzise und durchdacht wahr. Er vermutet, dass einzelne Sachverhaltskomplexe innerhalb des Spruchkörpers vorbereitet und verteilt worden sind. Das ist eine Beobachtung und Interpretation, keine bestätigte Information über die interne Arbeitsweise des Gerichts. Gute Vorbereitung ist keine Vorfestlegung. Ein Berufungsgericht muss die Akten kennen, um gezielt fragen zu können. Entscheidend bleibt, dass es gegenüber den Antworten, den Parteivorträgen und dem weiteren Beweisergebnis offenbleibt. Praxis: Sechs Prüfsteine vor einer persönlichen Eingabe Das Ziel in einem Satz formulieren: Was soll das Gericht nach der Lektüre anders oder klarer verstehen? Die Aussagen hierarchisieren: Kernaussage, tragende Tatsachen und notwendige Einzelheiten voneinander trennen. Eigenes Wissen abgrenzen: Persönliche Wahrnehmungen nicht mit rechtlichen Schlussfolgerungen oder Vermutungen über andere Personen vermischen. Die Aussagebiografie prüfen: Jede Formulierung mit früheren Einvernahmen, Eingaben und bekannten Dokumenten abgleichen. Den richtigen Ort bestimmen: Gehört der Punkt in eine persönliche Erklärung, in die gerichtliche Befragung oder in das Plädoyer der Verteidigung? Den Kürzungstest durchführen: Was muss übrigbleiben, wenn das Gericht nur die erste Seite oder sogar nur drei Sätze liest? Eine gute Eingabe muss nicht kurz sein. Sie muss dem Umfang des Falls eine erkennbare Ordnung entgegensetzen. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog – Aussagekonstanz, punktuelles Schweigen und die Grenzen öffentlicher Prozessbeobachtung Causa Vincenz: So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht – kritische Fragen, frühere Aussagen und die strategische Entscheidung zwischen Reden und Schweigen Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Ablauf, Prüfungsumfang und Bedeutung der zweiten Instanz Die Reihe verfolgt, wie Verfahrensrecht, Verteidigungsstrategie, Öffentlichkeit und menschlicher Entscheidungsdruck in einem aussergewöhnlich umfangreichen Schweizer Strafverfahren ineinandergreifen. Links und Quellen zu dieser Folge Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O Schweizerische Strafprozessordnung BGE 139 IV 25 zum Fragerecht bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten Bundesgerichtsurteil 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 zum Ergänzungsfragerecht Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Mittagspause im Florhof 00:55 Der Medienraum leert sich 02:07 Fragerecht der Mitbeschuldigten 02:59 80 Seiten vor der Befragung 03:24 Der Drang, alles zu erklären 04:39 Framing oder Übererklären?
- Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog11.08., 18:4211.08.2026, 18:4200:10:51
Duri Bonin und Gregor Münch über Aussagekonstanz, punktuelles Schweigen und die Frage, weshalb ein Strafverfahren kein Dialog unter Gleichen ist 17.55 Uhr am Predigerplatz Zwei Biere, zwei erschöpfte Prozessbeobachter und ein langer Verhandlungstag vor dem Obergericht Zürich: Duri Bonin und Gregor Münch haben die Gerichtsverhandlung verlassen und versuchen einzuordnen, was von der Befragung Beat Stockers bleibt. Die erste Antwort betrifft ihre eigene Rolle. Bild und Ton sind ausgezeichnet. Die Akten kennen sie dennoch nicht. Sie sehen die Fragen, hören die Antworten und beobachten den Umgang im Gerichtssaal. Ob eine Aussage mit tausenden Seiten Verfahrensakten übereinstimmt, einen Widerspruch auflöst oder einen neuen eröffnet, können sie aus dieser Position nicht abschliessend beurteilen. Wie viel Kontrolle ermöglicht eine öffentliche Gerichtsverhandlung, wenn das Berufungsverfahren auf einem bereits erhobenen Akten- und Beweisbestand aufbaut? Und was lässt sich aus dem Auftreten einer beschuldigten Person ableiten – ohne es mit der gerichtlichen Beweiswürdigung zu verwechseln? Die Befragung von Beat Stocker Am Nachmittag des zweiten Verhandlungstags wird Beat Stocker ausführlich befragt. Nach der Wahrnehmung von Duri und Gregor antwortet er konzentriert, ruhig und mit genauer Kenntnis seiner früheren Aussagen. Er verweist auf Einvernahmen aus der Untersuchungshaft, die doch sehr lange zurückliegen. Bei der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen spricht Stocker über seinen beruflichen Weg und bedankt sich bei seiner Frau. Danach richtet sich die Aufmerksamkeit wieder auf die Sache: frühere Aussagen, einzelne Geschäftskomplexe und die Sicht, die Stocker dem Gericht vermitteln will. Die Folge beurteilt nicht, ob seine Antworten zutreffen oder beweisrechtlich überzeugen. Sie untersucht, was sein Aussageverhalten für die Prozessbeobachter sichtbar macht. Darum geht es in dieser Folge Weshalb Gerichtsberichterstattung ohne Aktenkenntnis klare Erkenntnisgrenzen besitzt Warum Duri Bonin und Gregor Münch die Befragung vor Obergericht als wesentlich vertiefter wahrnehmen als jene vor erster Instanz Wie der Vorsitzende Aktenbezüge für das Publikum einordnet Weshalb die persönliche Befragung auch in einem dokumentenreichen Wirtschaftsstrafverfahren Bedeutung hat Wie genau Beat Stocker frühere Einvernahmen und bereits vertretene Standpunkte präsent hat Warum wiederholte Aussagen eine über Jahre gewachsene «Aussagebiografie» entstehen lassen Weshalb Erklären in einem Strafverfahren nicht dasselbe ist wie ein Dialog unter gleichgestellten Gesprächspartnern Was sich an der Rolle der Staatsanwaltschaft zwischen Untersuchung und gerichtlichem Verfahren verändert Warum eine beschuldigte Person auch einzelne Antworten verweigern darf Welche strategischen Fragen entstehen, wenn punktuelles Schweigen auf eine längere Phase ausführlicher Antworten folgt Weshalb ein ruhiger und konzentrierter Auftritt noch nichts über die inhaltliche Richtigkeit einer Aussage beweist Wann die Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals Beweisanträge stellen können Öffentlichkeit ohne vollständige Aktenkenntnis Das Vorverfahren ist nicht publikumsöffentlich. Die mündliche Berufungsverhandlung ist dagegen grundsätzlich öffentlich. Diese Öffentlichkeit ermöglicht Einblick und Kontrolle, macht die anwesenden Personen aber nicht automatisch zu Aktenkennern. Ein Berufungsverfahren verlangt keine vollständige Wiederholung sämtlicher Beweise. Es beruht grundsätzlich auf den im Vorverfahren und vor erster Instanz erhobenen Beweisen. Für das Publikum entsteht daraus eine Schwierigkeit: Eine Frage kann auf einem Dokument, einer früheren Aussage oder einem komplexen Beweiszusammenhang beruhen, der im Saal nur ausschnittweise sichtbar wird. Duri und Gregor heben deshalb positiv hervor, dass der Vorsitzende Christian Prinz einzelne Aktenbezüge erklärt und damit nachvollziehbar macht, worauf eine Frage zielt. Nach ihrer Erinnerung war die Befragung vor dem Bezirksgericht im Volkshaus kürzer und weniger vertieft. Das ist ihre persönliche Wahrnehmung nach mehreren Jahren – keine abschliessende Bewertung der beiden Instanzen. Die Aussagebiografie kennen Wer über Jahre hinweg mehrfach aussagt, beginnt bei einer neuen Befragung nicht bei null. Frühere Antworten bleiben protokolliert. Neue Aussagen können erklären und präzisieren, werden aber auch mit früheren Einvernahmen, Urkunden und Aussagen anderer Personen verglichen. Eine Abweichung beweist für sich allein keine Unwahrheit. Erinnerungen verändern sich, Fragen werden unterschiedlich gestellt und dieselbe Situation kann aus verschiedenen Perspektiven beschrieben werden. Für die Verteidigung ist dennoch entscheidend, die bisherige Aussagebiografie zu kennen: Was wurde wann und in welcher Verfahrensrolle gesagt? Welche Dokumente wurden damals vorgehalten? Wo wurde eine Frage nicht verstanden oder nur unvollständig beantwortet? Welche späteren Erkenntnisse erklären eine Abweichung? Wo besteht eine echte Erinnerungslücke? Bei Beat Stocker fällt Duri besonders auf, wie präsent ihm frühere Einvernahmen und damals vertretene Positionen erscheinen. Ob diese Konstanz auch inhaltlich trägt, kann nur anhand der Akten beurteilt werden. Warum ein Strafverfahren kein Dialog ist Beat Stocker bezeichnet frühere Einvernahmen nach der Wahrnehmung von Duri und Gregor wiederholt als «Diskussion». Darin verdichtet sich die zentrale Erkenntnis der Folge. Eine Einvernahme besitzt zwar die äussere Form eines Gesprächs. Die Rollen sind jedoch nicht gleich verteilt. Die Strafbehörde bestimmt Gegenstand, Ablauf und Nachfragen, konfrontiert mit Akten und protokolliert die Antworten als mögliche Beweismittel. Die beschuldigte Person erklärt ihre Sicht nicht in einem neutralen Austausch, sondern innerhalb eines staatlich geführten Verfahrens. Aussagen können einen Verdacht erhärten, entkräften oder zu neuen Ermittlungsansätzen führen. Wer spricht, liefert deshalb nicht nur eine Erklärung. Die Person schafft überprüfbares Material, das mit den übrigen Beweisen abgeglichen und gegen ihre Darstellung verwendet werden kann. Wenn auf Antworten ein «Kein Kommentar» folgt Beat Stocker beantwortet zunächst auch Fragen der Privatklägerschaft. Bei einzelnen Nachfragen verweigert er danach eine Antwort. Rechtlich ist die Ausgangslage klar: Eine beschuldigte Person darf nach Art. 113 Abs. 1 StPO ganz oder teilweise schweigen. Sie muss sich nicht ein für alle Mal zwischen vollständiger Aussage und vollständigem Schweigen entscheiden. Auch einzelne Fragen dürfen unbeantwortet bleiben. Aus der blossen Aussageverweigerung darf kein Schuldindiz abgeleitet werden. Die strategische Frage ist davon zu unterscheiden. Duri hält eine vorgängig festgelegte Linie – beispielsweise Fragen des Gerichts zu beantworten, gegenüber einer anderen Partei aber zu schweigen – für besser erklärbar als einen unerwarteten Wechsel innerhalb desselben Fragenkomplexes. Ohne Aktenkenntnis lässt sich jedoch nicht beurteilen, weshalb Stocker einzelne Antworten verweigerte und welche Bedeutung dies für die Beweiswürdigung besitzt. Das Schweigerecht bleibt auch dann bestehen, wenn zuvor ausführlich ausgesagt wurde. Bereits gegebene Antworten verschwinden dadurch allerdings nicht. Ruhiges Auftreten ist kein Wahrheitsbeweis Duri und Gregor erleben Beat Stocker als ruhig, fokussiert und in seinen Antworten präsent. Sie sagen zugleich ausdrücklich, was sie nicht beurteilen können: ob die Antworten mit den Akten übereinstimmen, Widersprüche auflösen oder neue Angriffsflächen schaffen. Auftreten, Stimme und sprachliche Sicherheit können einen persönlichen Eindruck prägen. Sie ersetzen keine Beweiswürdigung. Gerade bei einer intellektuell starken und verfahrenserfahrenen Person muss das Gericht zwischen der Wirkung einer Antwort und ihrem sachlichen Gehalt unterscheiden. Für Beat Stocker und alle weiteren Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung. Das erstinstanzliche Urteil ist angefochten und nicht rechtskräftig. Praxis: Vorbereitung auf eine erneute gerichtliche Befragung Die Aussagebiografie kartieren: Frühere Einvernahmen nach Datum, Thema, Vorhalt und Antwort erschliessen. Die Aussageentscheidung vorab klären: Nicht nur «reden oder schweigen», sondern auch gegenüber welchen Verfahrensbeteiligten und bei welchen Themen geantwortet werden soll. Eigenes Wissen von Schlussfolgerungen trennen: Nur schildern, was selbst wahrgenommen, erinnert oder getan wurde. Nicht über Motive und Wissen anderer Personen spekulieren. Prämissen in Fragen erkennen: Eine Frage muss nicht innerhalb der angebotenen Alternative beantwortet werden, wenn diese den Sachverhalt verkürzt oder eine ungeklärte Annahme enthält. Keine Antworten auswendig lernen: Vorbereitung schafft Orientierung. Ein sprachliches Drehbuch kann zusätzlichen Druck erzeugen, sobald eine Frage anders gestellt wird. Das Schweigerecht praktisch vorbereiten: Wer eine Frage nicht beantworten will, sollte wissen, wie dies klar, ruhig und ohne improvisierte Rechtfertigung kommuniziert wird. Die Reihe «Causa Vincenz» Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Ablauf, Prüfungsumfang und Bedeutung der zweiten Instanz Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – die Prozessgeschichte vom Beginn der Untersuchung bis zum Obergericht Causa Vincenz/Inside Paradeplatz: Stocker erzwingt Ermittlungen wegen Rechtsverzögerung – Beat Stockers Rolle in einem rechtlich verbundenen Nebenverfahren Die Reihe fragt, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Strafverfahren tatsächlich funktioniert – in den Akten, im Gerichtssaal und für die betroffenen Menschen. Podcast hören und abonnieren Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand. Über Duri Bonin und Gregor Münch Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Mehr erfahren Strafverteidigung und Kontakt Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in» Kapitel 00:00 Feierabend am Predigerplatz 00:34 Berichten ohne Aktenkenntnis 01:39 Wie gründlich das Gericht fragt 03:18 Beat Stocker vor Obergericht 04:09 Ein Dank an seine Frau 05:11 Frühere Aussagen präsent 06:57 Ein Strafverfahren ist kein Dialog 07:46 Fragen der Privatklägerschaft 08:30 Punktuelles Schweigen 09:51 Beweisanträge und Ausblick