
Freilassen trotz Rückfallrisiko: Wer entscheidet, was vertretbar ist? | Gefahr ist kein Gefühl 7
Worüber gesprochen wird
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Beschreibung der Episode
Wer einen Menschen entlässt, muss ein Restrisiko verantworten. Wer ihn weiter festhält, muss den Freiheitsentzug rechtfertigen. Warum fühlt sich für die entscheidende Person oft nur der erste Entscheid gefährlich an?
Im fiktiven Ausgangsfall befindet sich eine wegen schwerer Körperverletzung verurteilte Person seit vier Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Gutachten bezeichnet ihr Rückfallrisiko weiterhin als hoch. Reicht das, um die bedingte Entlassung abzulehnen?
Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, untersuchen in Teil 7 von «Gefahr ist kein Gefühl», was einer Entlassung entgegensteht. Und wer soll dazu befragt werden, welches Restrisiko vertretbar ist: Richterinnen, Strafrechtsprofessorinnen oder ein Querschnitt der Bevölkerung? Urwyler hinterfragt dabei auch seine eigene gesellschaftliche Position.
Darum geht es in dieser Folge
- Warum ein früherer Massnahmenentscheid die Prüfung des heutigen Rückfallrisikos nicht ersetzt
- Wer nach Urwylers Modell die Folgen trägt, wenn sich das erforderliche Risiko nicht hinreichend nachweisen lässt
- Weshalb Reifung, Alter und veränderte Lebensbedingungen auch ohne erfolgreiche Therapie bedeutsam sein können
- Wie die Dauer des Freiheitsentzugs die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit verändert
- Warum ein schwerer Rückfall sichtbar wird, ein möglicherweise unnötiger Freiheitsentzug dagegen schwer zu erkennen ist
- Weshalb eine neue Straftat nicht automatisch beweist, dass der frühere Entlassungsentscheid falsch war
- Wie fehlendes betreutes Wohnen und ungeklärte Finanzierung eine Entlassungsperspektive beeinträchtigen können
- Warum angepasstes Verhalten im Vollzug nicht mit einem geringen Rückfallrisiko gleichzusetzen ist
- Was eine Befragung von Richter:innen gegenüber einer Bevölkerungsstudie leisten könnte
- Weshalb auch die Risikotoleranz von Strafrechtsexpert:innen kritisch geprüft werden muss
Die frühere Gefährlichkeit ist keine Antwort auf jede spätere Prüfung
Art. 62 Abs. 1 StGB sieht die bedingte Entlassung vor, sobald der Zustand der betroffenen Person die Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit rechtfertigt. Die zuständige Behörde muss mindestens einmal jährlich über Entlassung oder Aufhebung der Massnahme entscheiden (Art. 62d Abs. 1 StGB).
Urwyler wendet sich gegen eine fortwirkende Gefährlichkeitsvermutung. In seinem Modell muss der Staat bei jeder Prüfung das gegenwärtige rechtserhebliche Risiko hinreichend nachweisen. Die betroffene Person soll nicht erst ihre Ungefährlichkeit beweisen müssen.
Seine strengen Anforderungen an den Risikonachweis sind eine wissenschaftliche Position. Nach der bundesgerichtlichen Praxis richtet sich die Prognoseentscheidung als solche nicht nach «in dubio pro reo» (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 3.3.2).
Menschen verändern sich auch ausserhalb der Therapie
Eine wenig erfolgreiche Therapie beantwortet die Risikofrage nicht abschliessend. Auch Reifung, Älterwerden und veränderte Lebensumstände können das Risiko beeinflussen. Ob und wie stark, muss im Einzelfall geprüft werden.
Umgekehrt belegt angepasstes Verhalten noch keine geringe Rückfallgefahr. Bonin und Urwyler fragen, ob bisweilen diejenigen günstiger beurteilt werden, die Erwartungen überzeugender erfüllen. Entscheidend bleibt, welche Straftaten unter den Bedingungen einer Entlassung zu erwarten sind.
Ein weiteres Jahr ist nicht einfach dasselbe Jahr noch einmal
Vier, fünf oder zehn Jahre Freiheitsentzug bedeuten unterschiedliche Belastungen. Urwyler entwickelt ein Modell, in dem die erforderliche Risikoschwelle mit zunehmender Dauer steigt: Dass ein Risiko den Eingriff anfangs rechtfertigte, soll nicht beliebig lange genügen.
Eine jährliche Prozentsteigerung schreibt das Gesetz nicht vor. Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt eine Abwägung des Eingriffs mit Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten. Die verstrichene Zeit ist dabei zu berücksichtigen; allein aus ihr folgt kein automatischer Entlassungsanspruch.
Warum der vorsichtige Entscheid die Entscheidungsperson schützt
Ein schwerer Rückfall kann für die Verantwortlichen mediale Kritik, administrative Untersuchungen, berufliche Konsequenzen oder ein Strafverfahren nach sich ziehen. Urwyler fragt, wie diese Aussicht die Bereitschaft beeinflusst, ein rechtlich vertretbares Risiko einzugehen.
Wird die Entlassung verweigert, bleibt unbeobachtbar, wie sich die Person unter den vorgesehenen Bedingungen in Freiheit verhalten hätte. Ob die Prognose dieses Leben zutreffend einschätzt, lässt sich dann gerade an diesem Fall nicht beobachten. Erfolgreiche Entlassungen erhalten zudem häufig weniger Aufmerksamkeit als schwere Rückfälle.
Bonins These: Ein vorsichtiger Entscheid kann die entscheidende Person schützen, ohne deshalb dem Recht besser zu entsprechen. Urwylers Kritik betrifft diese Anreize; sie unterstellt nicht allen Entscheidenden Angst oder Eigennutz.
Ein Rückfall beweist noch keinen falschen Entlassungsentscheid
Auch nach einem sorgfältigen Entscheid kann sich ein rechtlich vertretbares Restrisiko verwirklichen. Eine schwere neue Straftat ist für die Betroffenen eine Tragödie. Sie beweist für sich allein noch keinen Fehler beim früheren Entscheid.
Massgebend sind die damals verfügbaren Informationen, die Qualität der Prognose und die möglichen und angezeigten Schutzvorkehrungen. Urwyler warnt davor, einen Entscheid ausschliesslich von seinem späteren Ausgang her zu beurteilen.
Eine Entlassung braucht mehr als eine offene Tür
Fehlendes betreutes Wohnen oder ungeklärte Finanzierung können nach Urwylers Einschätzung dazu beitragen, Menschen länger im stationären Vollzug zu halten. Ihre Entlassungsperspektive hängt damit auch von der verfügbaren Unterstützung ab.
Art. 62 Abs. 3 StGB ermöglicht nach der bedingten Entlassung ambulante Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen. Urwyler verlangt mehr geeignete Angebote und die konkrete Prüfung, ob weniger einschneidende Lösungen das Risiko ausreichend begrenzen.
Die angesprochene Rechtsprechung zu ausserhalb der Anstalt nachzubildenden Verwahrungsstrukturen betrifft besondere Kontrollanforderungen bei einer Verwahrung. Sie ist vom therapeutischen Ausgangsfall zu unterscheiden (Urteil 7B_676/2024 vom 27. August 2024, E. 4.3.4).
Richter befragen – oder die Bevölkerung?
Urwyler schlägt eine Vignettenstudie vor: Menschen beurteilen anhand beschriebener Beispielsfälle, unter welchen Bedingungen sie weiteren Freiheitsentzug für gerechtfertigt halten.
Eine Richterbefragung könnte die innerhalb der Justiz vertretenen Risikoschwellen sichtbar machen. Eine Bevölkerungsstudie könnte unterschiedliche Lebenslagen breiter erfassen. Beides sind im Gespräch Forschungsvorschläge, keine bereits vorliegenden Ergebnisse.
Bonin vermutet, Richterinnen seien bereits aufgrund ihrer Berufswahl vorsichtiger als selbstständige Anwälte. Urwyler hält das für untersuchenswert, warnt aber vor einer vorschnellen Rangfolge. Auch innerhalb der Anwaltschaft könnten sich grosse Unterschiede zeigen.
Auch die liberale Expertenposition hat einen blinden Fleck
Urwyler fragt selbstkritisch, wer die Folgen einer höheren Risikotoleranz tragen würde. Er verweist auf die soziale Distanz zwischen privilegierten Fachpersonen und den Lebensverhältnissen vieler Entlassener und ihres Umfelds.
Sein Einwand: Wer selbst weniger von möglichen Rückfällen betroffen ist, kann leichter verlangen, mehr Risiko hinzunehmen. Auch eine liberale Expertenposition muss sich fragen lassen, ob sie anderen Menschen Belastungen zumutet, die sie selbst kaum trägt.
Das spricht für eine breitere Befragung. Deren Ergebnis wäre keine verbindliche Rechtsnorm und würde keinen Einzelfall entscheiden. Es könnte die Wertungen offenlegen, die heute häufig hinter Begriffen wie «vertretbar» stehen. Die rechtliche Prüfung bleibt notwendig.
Was sein Modell in der Praxis verändern würde
Müsste die Gesellschaft nach Urwylers Modell zunächst mehr Restrisiko hinnehmen? Er bejaht dies für bestimmte Konstellationen: Eine unzureichende Beweislage dürfe nach seinem Ansatz nicht durch fortgesetzten Freiheitsentzug ausgeglichen werden.
Er zieht die Parallele zum Tatnachweis, bei dem ein verbleibender Verdacht ebenfalls nicht genügt. Die Übertragung auf den Risikonachweis ist Teil seines Modells: Welche Gewissheit braucht der Staat, bevor er einem Menschen weitere Freiheit nimmt?
Fünf Fragen für die nächste Entlassungsprüfung
- Welche aktuellen Tatsachen und Veränderungen tragen die Risikoeinschätzung?
- Wie wird die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs in der Abwägung berücksichtigt?
- Welche Wohnsituation, Behandlung und Unterstützung nach der Entlassung werden beurteilt?
- Scheitert eine mildere Lösung an ihrer Untauglichkeit oder an fehlenden Plätzen und Finanzierung?
- Welche Unsicherheit bleibt, und welche rechtlichen Folgen zieht die zuständige Instanz daraus?
Eine Entlassungsperspektive wird konkret, wenn erkennbar ist, welche Voraussetzungen fehlen und wie sie erreicht werden können. Ein wiederholtes «noch nicht» beantwortet das nicht.
Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl»
- Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? | Gefahr ist kein Gefühl 1 – Vom unbestimmten Risikowort zu Straftat, Wahrscheinlichkeit, Zeitraum und Entlassungsszenario.
- Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? | Gefahr ist kein Gefühl 2 – Die Abwägung aus der Perspektive möglicher Opfer und möglicher Adressat:innen eines Freiheitsentzugs.
- Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 3 – Welche Nachweise für die Leistung von Dittmann-Liste, FOTRES und anderen Instrumenten erforderlich sind.
- Rückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 4 – Über Punktevergabe in Gutachten, Bewertungsregeln und Messfehler – und darüber, wie die Justiz Rückfallgutachten prüfen muss.
- 35 Prozent Rückfallrisiko: Was sagt diese Zahl wirklich? | Gefahr ist kein Gefühl 5 – Eine Hörerfrage zu Wahrscheinlichkeiten, möglichen Fehlentscheidungen und dem Vergleich mit dem Bevölkerungsdurchschnitt.
- Rückfallgutachten: Eine Prozentzahl ist noch kein Beweis | Gefahr ist kein Gefühl 6 – Warum Risikostufen, Prozentwerte und Dunkelfeldannahmen auf ihre Aussagekraft und Unsicherheit geprüft werden müssen.
Die Reihe untersucht, wie ein Rückfallrisiko bestimmt, belegt und rechtlich bewertet werden muss. Teil 7 fragt, wann eine Entlassung trotz verbleibenden Risikos geboten sein kann, welche Einflüsse die Entscheidung prägen und wessen Perspektive bei der Bestimmung vertretbarer Risiken berücksichtigt werden soll.
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Für diese Folge besonders einschlägig: die Ausführungen zu Entscheidungsanreizen ab Rz. 196, zu Anschlussstrukturen in Rz. 291–294, zur Perspektive von Strafrechtsexpert:innen in Rz. 342–345, zur Massnahmendauer in Rz. 358–359 und zum Beweismass ab Rz. 722.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56 Abs. 2, Art. 59, Art. 62 Abs. 1 und 3 sowie Art. 62d Abs. 1 – Verhältnismässigkeit, stationäre therapeutische Massnahme, bedingte Entlassung und regelmässige Überprüfung.
- Bundesgericht, Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 – E. 3.3.2–3.3.3 zur Prognoseentscheidung und Unsicherheit; E. 4.3.1–4.3.4 zur Bedeutung der Dauer und zur Unterscheidung zwischen therapeutischer Massnahme und Verwahrung.
- Bundesgericht, Urteil 7B_676/2024 vom 27. August 2024, E. 4.3.4 – Die im Gespräch angesprochene Rechtsprechung zu ausserhalb der Anstalt nachzubildenden Verwahrungsstrukturen und den konkreten Kontrollanforderungen.
- Thierry Urwyler an der Universität Zürich.
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Über Duri Bonin
Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Strafverteidigung und Kontakt und www.blra.ch.
Bücher und weitere Podcast
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:00 Freilassen trotz Restrisiko: Der Fall 02:03 Wer trägt die Folgen unklarer Tatsachen? 02:38 Veränderung auch ohne Therapieerfolg 03:20 Wie die Dauer die Abwägung verändert 03:49 Entlassungsentscheide unter Druck 05:54 Angepasst ist nicht gleich ungefährlich 08:08 Entlassung braucht eine reale Perspektive 09:08 Wenn die passende Anschlusslösung fehlt 10:24 Sicherheit und das eigene Entscheidungsrisiko 11:32 Was sich hinter verschlossenen Türen entzieht 12:01 Ein Rückfall ist nicht immer ein Rechtsfehler 14:04 Richterwahlen und politische Erwartungen 15:21 Sind Richter:innen tatsächlich vorsichtiger? 16:05 Wen schützt der vorsichtige Entscheid? 17:03 Mehr Restrisiko durch strengeren Nachweis? 18:53 Richter:innen oder Bevölkerung befragen? 19:52 Wessen Alltag prägt die Risikotoleranz? 21:18 Abschluss und Podcast-Ausklang