
ZR141 Schuldrecht AT | Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB
Beschreibung der Episode
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nachdem wir letzte Woche § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags — kennengelernt haben, schauen wir uns heute das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB an. § 320 war lex specialis zu § 273; heute drehen wir die Perspektive um und fragen, was eigentlich gilt, wenn gerade kein Synallagma vorliegt.
Dafür klären wir zunächst die dogmatische Grundlage: § 273 beruht nicht auf einem Austauschverhältnis, sondern auf dem Gedanken von Treu und Glauben — es widerspricht Treu und Glauben, eine Leistung zu verlangen und die eigene, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen klausurfest durch: Wechselseitigkeit, Konnexität (mit dem wichtigen Hinweis, dass „dasselbe rechtliche Verhältnis" weit zu verstehen ist — es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie ihr am Lieferanten-Beispiel aus laufender Geschäftsverbindung seht), der Sonderfall des § 273 Abs. 2 BGB, die Fälligkeit des Gegenanspruchs samt Verjährungsbesonderheit nach § 215 BGB und die Ausschlussgründe (vertraglich, § 309 Nr. 2 lit. b BGB, gesetzlich, § 393 analog, Natur des Schuldverhältnisses, § 242 BGB).
Zum Schluss geht es um die Rechtsfolge — die aufschiebende Einrede und die Verurteilung Zug um Zug — und um den zentralen Unterschied zu § 320: Bei § 273 muss die Einrede tatsächlich erhoben werden, auch materiell-rechtlich; ohne Erhebung darf die Durchsetzbarkeit nicht verneint werden. Mit Erhebung sperrt § 273 dann Verzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt.
Ihr erfahrt,
- worauf § 273 BGB dogmatisch beruht und warum er kein Synallagma voraussetzt
- wie ihr § 273 von § 320 BGB abgrenzt — und warum § 320 das speziellere Leistungsverweigerungsrecht ist
- warum die Konnexität weit zu verstehen ist und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt (samt Sonderfall § 273 Abs. 2 BGB)
- welche Rolle die Fälligkeit und die Verjährung (§ 215 BGB) spielen und wann das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist
- warum die Einrede bei § 273 BGB — anders als bei § 320 — tatsächlich erhoben werden muss und was das für Verzug, Schadensersatz und Rücktritt bedeutet
🔗 Links & Ressourcen:
📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
Alle Folgen Öffentliches Recht
🤝 Unterstütze uns:
⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts
📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen
📱 Folge uns auf Social Media: